{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-04-09_3_StR_564_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"3 StR 564/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"} “\n\n2236 016\n\nIn Nanen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. und 18, Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr -äsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EBD bei der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des ängeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 9. April 1954 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAR\n\nDer Angeklagte iss wegen schwerer passiver Bestechung\nin zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fälle\neiner Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteiit\n\nferner wegen zwei weiterer Diebstwähle anstelle\nich verwirkter Gefängnisstrafen von drei und zwei. Tagen zu Geldstrafen von 15,-- DM und von 10,-- DM. Ausserdem sind drei Geldbeträge gemäss § 335 StGB für dem Staate\nverfallen erklärt worden. Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts geltend. |\n\nI, Die Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht oränungsmöässig besetzt gewesen, weil ein Schöffe während eines erheblichen Teiles der Verhandlung geschlafen habe, kann keinen Erfolg haben, Eine unvorschriftsmässige Besetzung des\nGerichts liegt vor, wenn einer der Richter infolge Jkermüdung unfähig ist, die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, nicht aber schon dann, wenn der Richter durch Ermüdungserscheinungen vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit\nbeeinträchtigt worden ist (BGHSt 2, 14). .Die Revision be>.\nhauptet zwar, der Schöffe Heusel sei in der Ha uptv rerhandlung\nwiederholt eingeschlafen und habe auch während eines erheblichen Teiles des staatsanwaltschaftlichen Schlussvortrages\ngeschlafen. 'Der Anwaltsassessor Dr. S EEE. der zwei der\nMitangeklagten verteidigte, hat dies ebenfalls in seiner\nschriftlichen Äusserung angegeben. Der Schöffe Ee@ip hat\ndagegen erklärt, dass er zwar kurze Zeit von einer Ermüdung befallen gewesen sei, dass er aber keineswegs während\neines erheblichen Teiles der Hauptverhandlung geschlafen habe, Auch den dienstlichen Äusserungen der übrigen Beteiligten kann dies nicht entnommen werden. Der Protcekollführer\n\nu\nI\n\nund die beiden beisitzenden Berufsrichter haben lediglich\nbeobachtet, dass der Schöffe in einem Zeitpunkt die Augen\ngeschlossen hatte und dass dies, nachdem er deshalb angestossen worden war, nicht mehr vorgekommen ist, Insbesondere ergeben die dienstlichen Äusserungen der Richter, des\nUrkundsbeamten und des den Saaldienst versehen habenden Ju.\nstizwachtmeisters, dass nicht etwa dieser, wie Assessor\nDr. SC 22 int, den Schöffen geweckt hat. Danach\nist nicht erwiesen, dass der Schöffe an wesentlichen Vorgängen der Heuptverhandlung nicht teilgenommen hat.\n\nIl. Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung des Urteils gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken\nAnlass.\n\n1.) Zum Schuldspruch wegen Diebstahls\n\na) Zwei selbständige Diebstähle findet das Landgericht zutreffend. darins dass der Angeklagte von ‚dem Altmaterial, das. bei dem im Auftrage der Besatzungsmacht durchgeführten Umbau der Kasernenanlagen in Babenhausen anfiel;\nzu dem Mi tangeklagten VOEEEED rei Eisenträger und zwan-\n‚sig laufende Meter Gussrohr und zu dem Mitangekiagten Vo\nm sieben: Ei senträger durch den Mitangeklagtn ZU bri.\ngen liess. Nach den tatrichterlichen Feststellungen gehörte ihm das Material nicht. Tie Besatzungsmacht hatte sich...\ndie Verfügung darüber ausdrücklich vorbehalten. Es befand ;,\nsich \"mindestens im Mitgewahrsam, wenn nicht im Alleinge- #\nwahrsam\" des Leiters der Baustelle in Babenhausen, des Re- \\\ngierungsbaurats a.D. UMEWB. Der Angeklagte hat die Trä- |\nger und das Rohr nicht zuvor in seine eigene Verfügungsgewalt gebracht, sondern veranlasst, dass ZB sie om L1a-\n\ngerplatz unm:ttelbar zu VB rc vo Hrachte. wie E\n\ndas Landgericht rechtlich zutreffend annimmt, hat der\nAngeklagte das Material gleichwohl in der Absich“ rechtswi.driger Zueignung - unter Benützung ZUEB: als Werkzeug -\nweggenommen, Er hat bei VB vo: .ına nach der Lieferung\nder Träger und des Gussrohrs Speisen und Getränke im Werte\nvon etwa 30,-- DM verzehrt, ohne etwas dafür zu bezahlen-Bei Weib tankie er 50 kis 80 Liter Benzin, liess Kraftfahrzeugreparaturen im Gesamtbetrage von 50,-- IM ausführen und erhielt von Well dessen Kraftwagen für mindestens zehn Fahrten von seinem Wohnort Mörfelden nach Babenhausen zur Verfügung gestellt, ohne für all diese Leistungen eiwas zu bezahlen. Zwischen dem Angeklagten und We»\nEEE sowon1 wie We pestanda unausgesprochen Einverständnis darüber, dass für die beiderseitigen Leistungen\nkeine sonstige Vergütung erfolgen sollte, Der Angeklagte\nhat also durch die Hingabe des Materials wirtschaftliche\nVorteile erzielt, indem er von VD ni voB onne\nsonstigesEntgelt Leistungen erhielt, für die er andernfalls Geld hätte aufwenden müssen. Er hat somit die Träger\nund das Gussrohr zwar nicht in ihrer Substanz, wohl aber\nihren wirtschaftlichen Wert nach dem eigenen Vermögen einverleibt (vg1.BGHSt 4, 236 und BGH 1 StR 425/54 vom 23. kpvil 1954 = 2M § 350 Nr-6). -\n\n6b) Der Angeklagte hat ferner im Herbst 1951 aus den\nRäumen der Bauleitung einmal zwei Säcke Koks und ein anderes Mal einen Sack Briketts im Gesamtgewicht von etwa zweieinhalk Zentner - beides fiskalisches Eigentum - weggenommen. Den Koks hat er dem Mitangeklagten voii. die Briketts einer Frau TBB. ::ea10s zum Verbrauch übergeben.\nDas Landgericht sieht darin zwei weitere Diebstähle des An-\n.geklagten. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen,\n\nZw. DAR TE\n\nAm au\n\ndass der Angeklagte den Koks und die Briketts selbst zu\nden Empfängern gehracht und sie ihnen im eigenen Namen\n\ngeschenkweise übergeben hat und dass er dies schon bei\nder Wegnahme beabsichtigie,. Auch hier handelte er in der\nAbsicht, sich den Brennstoff rechtswidrig zuzueignen. Ten\nwer fremde Sachen einem anderen unentgeltlich zuwendei,\nej.gnet dieselben dadurch sich zu, wenn er im eigenen Namen darüber verfügt, insbesondere also, wenn er sie einem\nDritten schenkt (BGHSt 4, 236 /238/2397)\n\n2.) Zum Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechun\n\nDer Angeklagte war als Aushilfsang yestellter bei der von:\nSonderbauamt Darmstadt, einer deutschen Behörde, für den\nAus- und Umbau der Kasernenanlagen in Babenhausen eingesetz- ”\nten Bauleitung eingestellt. Das Sonderbauamt hatte bei aie- |:\nsem Bauvorhaben die Abrechnung mit den ausführenden Firmen E\nund die Aufgaben eines Architekten zu erledigen. Der Angeklagte war Bauführer für Heizung, sanitäre Installation une #°\nElektroarbeiten. Als solcher hatte er auf diesen Sachgebieten an Hand der vorliegenden Pläne die lLeistungsverzeichni:\nse, in denen die auszuführenden Arbeiten im einzelnen auf\ngeführt waren, aufzustellen und darüber zu wachen, dass die.\nArbeiten dementsprechend auch ausgeführt wurden. Ohne Rechts\nirrtum erachtet das Landgericht ihn deshalb als Beamten im.\nstrafrechtlichen Sinne. Er war durch öffentlich-rechtlichen.\nAuftrag zu Dienstleistungen berufen, die aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienten.\n\nDas Landgerich t geht davon aus, dass die Lieferung der\nTräger und der Gussrohre an We und vo Hanaiunzer $\nwaren, die in sein Amt einschlugen. Im Urteil ist dies zwar +\nnicht näher begründet. Es ist jedoch rechtlich nicht zu be-\n\nu\n\nanstanden. Das Merkmal einer in das Amt einschlagenäen\nHandlung in Tatbestand des § 332 StGB verlangt nicht,\n\ndass der Beamte für die betreffende Handlung zuständig\n\nist, Es genügt, dass das in Frage stehende Dienstgeschäft\nzum Geschäftsbereich der Behörde des Beamten gehört und\ndass die Bearbeitung solcher Angelegenheiten ihrer Art\n\nnach in sein Amt einschlägt, auch wenn durch die Geschäftsverteilung gerade die fragliche Amtshandlung einen andsren Beamten zugewiesen ist.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen gehörte es\nzu den Aufgaben der Bauleitung, das Altmaterial, das beim\nUmbau der Kasernenanlagen abfiel, zu sammeln und zu bewachen. Die Verfügung darüber hatte sich allerdings die Besatzungsbehörde vorbehalten. Der Angeklagte war nichiü befugti, über das Material zu verfügen. Er war jedoch den\nBaufükrern der anderen Sachgebiete gleichgeoräne*. Nach\nLage der Dinge gehörte es auch zu seinen Dienstpflichten,\n\n'- unter der Leitung UEEWB: - für die Sammlung und Ber-\n\ngung des anfallenden Altmaterials zu sorgen. Hierbei. war |\nes ohne Bedeutung, ob das Verfügungsrecht darüber die deut-.\n\n.sche Behörde oder die Besatzungsmacht hatte. Unter diesen\n\nUmständen ist nach den. oben angeführten, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Hingabe der Träger und\nder Gussrohre an Wb und Ve als eine in das Ant\ndes Angeklagten einschlagende Handlung anzusehen. Darüber,\ndass für diese Dienstpflichtverletzungen die von v\nund Wei zemachten Leistungen gewährt sein sollten, wa-\n\nren sich die Beteiligten nach den Feststellungen des Landge- 5\n\nrichts einig,\n\nL\n\nNach allem begegnet auch die Verurteilung wegen zwei.\nFällen von Bestechlichkeit (§ 332 StGB) keinen dAurchgrei-\n\nBar\n\nfenden rechtlichen Bedenken.\n\nIII. Für die beiden Brennstoffdiebstähle besteht\ntrotz der geringen Strafhöhe nach § 11 Abs 1 Straffreiheitsgesetz 1954 keine Straffreiheit (BGH 4 StR 492/54\nvom 20. Januar 1955).\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, und dies\ndamit begründet, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Sauberkeit der staatlichen Verwaltung erfordere\ndie Volistreckung der Strafe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, da nach Lage der Dinge damit nicht\ngesagt sein soll, dass bei Delikten, die sich gegen die\nSauberkeit der Staatsverwaltung richten, immer oder doch\ngrundsätzlich die Strafe vollstreckt werden müsse, vielmehr das Landgericht dies im Hinblick auf die vorliegenden\nTaten für erforderlich hält, |\n\nIV Nach allem ist die Revision des Angeklagten unbe-\n\ngründet, | | | |\n\n. Glanzmann Koeniger ' Busch\n. Jagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/3-str-564-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/3-str-564-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.012519+00:00"}}