{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-04-08_3_StR_26_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-08","aktenzeichen":"3 StR 26/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2528 086 7:\n\n-\n3 StR 26/54\n\nImNamen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Bergmann Franz C EB zus Kap Te;\ngeboren am &. EBD ED ir x OD, 2.2: .\n\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\n\nBundesrichter Maaß -\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\nder auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve\nin Moers vom 21. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nGegen den Beschuldigten ist im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt\nangeordnet worden, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit den äusseren Tatbestand eines versuchten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht hat.\nDagegen wendet sich seine Kevision mit einer mangels näherer Tatsachenangaben unbeachtlichen Verfahrensbeschwerde, ausserdem mit der Sachrüge.\n\nDer Beschuldigte hat am 9. Juni 1953 der neunjährigen Schülerin Gisela Wi seinen entblössten Geschlechtsteil gezeigt und sie aufgefordert hinzusehen.\nDas Mädchen hat sich nach einem kurzen Blick weggewandt.\n\nDass diese Handlung den äusseren Tatbestand eines\nversuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde erfüllt, hat die Strafkamner mit Recht angenommen. Sie hat\nden Beschuldigten jedoch auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das auf Schwachsinn lautet, als für seine Tat\nstrafrechtlich nicht verantwortlich angesehen. Demnach\nliegt die erste Voraussetzung für die erlassene Anordnung, nämlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten\nHandlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit, vor. Es\nkommt nur darauf an, ob die öffentliche Sicherheit die\nUnterbringung des Beschuldigten erfordert.\n\nDie Strafkamner hat diese Frage bejaht: Nach ihrer\nAnsicht, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen\nstützt, ist mit allergrösster Yahrscheinlichkeit damit zu\nrechnen, dass der schwachsinnige und unbeherrschte Beschuldigte in Zukunft erneut gleiche oder ähnliche Taten\n\nbegehen werde. Diese Gefahr könne für die Öffentlich-\n‚keit dur andere Weise als durch Unterbringung nicht be-\n\\ en werden. Eine polizeiliche Überwachung reiche\nnicht aus, Fawilienbindung, durch die eine genügende Be-\n\"aufsichtigung ermöglicht werde und die Verübung ähnli-\n\ncher Taten verhindert werden könne, bestehe nicht.\n\n“ Die Revision macht geltend, das Urteil werde ebenso wie das Gutachten des Sachverständigen dem in der '\nHauptverhandlung gewonnenen Sachverhalt nicht gerecht.\nDer Beschuldigte sei, abgesehen von dem Falle gegenüber\nder Gisela WB nicht hervorgetreten. Das spreche\nbei seinen Alter gegen eine Anlage zur Vornahme unzüchtiger Handlungen, Es liege nur eine Gelegenheitsverfehlung vor, zumal der Beschuldigte bei der Entblössung\ngleichzeitig uriniert habe. Er habe zwar keinen festen\nWohnsitz, streife aber nur innerhalb des ganz engen Bezirkes KB herum und könne deshalb leicht überwacht werden. -\n\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. '\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder\nPfiegeanstalt bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der\nFreiheit des Betroffenen. Infolgedessen müssen die Voraussetzungen für diese Hassnahme sorgfältig geprüft werden, Sie sind nur gegeben, wenn der Bestand der Rechts- _\nordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger\ngegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar und ernstlich bedroht wird und eine Abwendung dieser Gefahr auf\nandere Weise nicht erreicht werden kann (R6St 73, 303).\n\neg a Er\nPS ee Se Fe -\n\nTele\n\nrt\n>\n\nDon ram\n.“ Pr\n\nar\n\n.o\n= |!\n\nDie erste dieser beiden Voraussetzungen ist im Urteil ganz knapp erörtert. Das Landgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen, ohne den Zustand des Beschuldigten näher darzustellen und die Gesichtspunkte\ndarzulegen, aus denen sich seine unmittelbare Gefahr für\ndie öffentliche Sicherheit ergibt. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte die Volksschule besucht und anschliessend als Ziegeleiarbeiter auf einer Zeche gearbeitet. 1950 ist er von dort wegen eines Unfalles entlassen\nworden, Hernach hat er verschiedentlich Gelegenheitsarbeiten verrichtet, in der Hauptsache aber seinen Lebens-\n\"unterhalt durch Betteln in den Gemeinden der Kreise Noers\nand: Geldern verdient. Eine feste Wohnung hat er zu dieser Zeit nicht mehr inne gehabt, sondern im Obdachlosenasyl in Kp- IB zenächtigt, während der wärmeren\nJahreszeit auch im Freien.\n\nDa der Beschuldigte bis zu seinem Unfall dauernd in\nArbeit gestanden und keinen Anlass zur Beanstandung ge:\ngeben hat, hätte zu seiner gesamten Persönlichkeit, zu\nseiner geistigen Erkrankung und deren künftigen Auswirkung auf seine Umgebung eingehender Stellung genommen\nwerden müssen, als es geschehen ist, Sein wiederholtes\nBetteln rechtfertigt die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht. Sein Versuch, eine Granate zu\nsprengen, hat zwar zu seiner Einweisung in die Landesheilenstalt Dip HE durch die Verwaltungsbehörde geführt;\nsie ist aber durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben\nworden. Aus diesem Vorfall kann auf die Gefährlichkeit\ndes Beschuldigten nicht ohne weiteres geschlossen werden.\nSeine Gefährlichkeit muss sich im übrigen gerade aus der\n\nin. nu\n\nER\n\nWED an 9. Juni 1953 für die Zukunft erhebliche Ein-\n\nBe\nBe\n\n“ ger erheblicher Rechtsbrüche durch den Beschuldigten füh-\n\nE eingegangen werden, Für die darüber zu treffende Entschei-\n\nvon Angeklagten begangenen mit Strafe bedrohten Hand-Jung gegen die Sittlichksit ergeben (RGSt 69, 243), Ob\nvon ihm wegen seines Geisteszustandes und seiner Veranlagung im Hinblick auf sein Vorgehen gegenüber der Gisela\n\negriffe in die Rechtsordnung zu erwarten sind, hätte in Anbetracht seiner bis über das 40, Lebensjahr hinaus währenden einwandfreien Führung näherer Begründung bedurft., Es\nhätte geprüft werden müssen, ob es sich bei diesem Vorgang um eine Gelegenheitsverfehlung handelt oder um den\nAusfluss einer in der Persönlichkeit des Beschuldigten\nwurzelnden Neigung, den Rechtsfrieden durch Angriffe auf\ndie sittliche Reinheit jugendlicher Personen zu stören.\nDarüber. sagt das Urteil nichts. Deshalb ist bisher nicht\nausreichend dargetan, dass durch den Beschuldigten - unter Berücksichtigung seines Vorlebens - infolge seines\nGeisteszustands, z.B. wegen eines abgestumpften sittlichen Enpfindens und eines Hanges zur Verletzung des all-\n\n‘gemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls, die Besorgnis\n„giner Wiederholung des äusseren Tatbestandes von Sitt-\n\n;glöhkeitsverbrechen begründet ist.\n\nAa\nss or}\n\nDas Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung zur einwandfreien\nFeststellung- der bestimmten Wahrscheinlichkeit künfti-\n\nren, so müsste auf den Revisionseinwand, dessen Unterbringung sei zum Schutze der Allgemeinheit nicht erforderlich, weil andere Möglichkeiten ausreichten, näher\n\ndung könnte das Revisionsvorbringen zu diesem Punkt von\nBedeutung sein. Danach soll der Beschuldigte Angehörige\nhaben, durch die seine ordnungsmässi.ge Beaufsi.chtigung\nund die Verhinderung weiterer mit Strafe bedrohter Kandlungen gewährleistet sein soll. Zu erwägen wird auch sein,\nob dieses Ziel unter Umständen durch eine polizeiliche\nÜberwachung erreicht werden könnte.\n\nFür den Fall, dass es zu einer neuerlichen Anordnung nach § 42 b StGB kommen. sollte, wird darauf hingewiesen, dass sie dahin zu lauten hat, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.\n\nRotberg Koeniger Busch\nDr. Dotterweich Maaß\n\nRe\n\nun -\n\nB- 2227 zn 5\n\nApE> FORD 2 78\n\n=...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/3-str-26-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-08/3-str-26-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.625141+00:00"}}