{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-03-24_3_StR_482_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-24","aktenzeichen":"3 StR 482/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2236 025\n\nIm Namen des Volkes\n\n“3 StR 482/54\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Buchhalter Erich F\n\nu geboren am 1913 in\n\n2, den Vertreter Heinz 8 WED aus CET .\nEEE _\nF\n\n‚ geboren am 1913 in C\n53. den Kaufmann Hans Sc aus\nGEB, Sort geboren am 909,\n\n4. den Rangiermeister Karl Heinrich K\nCE dort geboren am\n\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\naus\n1902,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20, Januar 1955, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Jagusch\n Bundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,;,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1» Die Revisionen der Angeklagten FB, SıWWund\nHans Sc zegen aas Urteil des Landgerichts\nin Darmstadt vom 24. März 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines RKechts-\n\nmittels zu tragen:\n\nAuf die Revision des £ngeklagten KM wira das Urteil\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\n\nzur Pewährung versagt worden ist. In diesem Umfang\n\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\n.Von Rechts wegen\n\n|\n\nN\n\nGründe:\n\nDem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n1. Die Angeklagten Si una TB sowie der\nfrühere Hitangeklagte TÜEEEEB varen Angestellte\nder Eg-iC und in deren Iager OMEEEEEEEB veschärftigt.\nsi» war dort stellvertretender Lagerleiter, FED\nBuchhalter und ED Kesselwagenfüller. Der Angeklagte Sc ist itinhaber der Firma Schnierstoffvertrieb Heß H:u.W. Sci cHc in Te\nGEM. 3:iüe Betriede haben Gleisanschlüsse\nan der Hafenbahn, einem Betrieb der Stadt OD -\nNach einem vorher verabredeten Plan entwendeten die\nAngeklagten in der Zeit vom 15. Dezember 1951 bis\n28. April 1952 in sechs Einzelhandlungen insgesamt\n16 000 Liter Dieselkraftstoff, der der WB-iC gehörte,\nund zwar in folgender Weise: Wenn mit dem Eintreffen eines Tarkschiffes für die Egp-AT zu rechnen\nwar, bestellte Sc einen Kesselwagen Dieselöl.\nHE füllte dann jeweils einen Kesselwagen bis\nzum Rand mit Dieselöl, während es sonst aus Sicherheitsgründen nicht üblich ist, die Wagen bis obenhin,\nzu füllen. Dies tat er immer so spät, dass der Wagen\nnicht mehr am selben Tage verwogen werden konnte,\nNach dem Füllen wurden die Wagen von der Hafenbahn\nabgezogen und auf einem Verschiebegleis abgestellt,\n'Die Angeklagten füllten sodann jeweils am Abend gemeinsam 2 000 bis 3 000 Liter in einen Tankkraftwagen der Firma Sc ab. Dabei entfernte EEE\naie von ihm nach dem Füllen angebrachte Plombe vom\nAbfüllstutzen des Kesselwagens und ersetzte sie\n\nKERE\n\nmit seinem seither verstorbenen Teilhaber, ohne es\n\nPETER\n\nWaage Dienst hatte, und wog ihn, ohne eine’ ;\nkarte zu drucken. Nachher stellte er mit Hilfe eines\n\nNummer des Wagens. Die Wiegekarten legte er dann\n\nnach dem Abfüllen durch eine neue, Am anderen Tag\nwurde der jagen abgewogen. Auf Grund des dabei festgestellten Gewichts berechnete die EF@B-AG der Firma\nSCHW ien Preis. Das vor dem Wiegen abgezanfte\nDieselöl verkaufte der Angeklagte Sc zusammen\n\nzu buchen. Den Erlös teilte man mit den drei an-\n\nderen Angeklagten.\n\n2. Im Mai 1952 änderten die Angeklasten ihren\nPlan. Sie bewogen nun den Angeklagten TW, nitzumachen. Dieser war als Rangiermeister bei der städtischen Hafenbahn ermächtigt, in Vertretung des Wiegemeisters Waggons zu wägen, Die Angeklagten verfuhren\nnun mit Hilfe KEEB > in weiteren sieben Einzelfällen\nvom 13. Mai 1952 bis 22. Juli 1952 folgendermaßen:\nDer: Angeklagte Sc und sein inzwischen verstorbener.\n\nTeilhaber bestellten jeweils einen Kesselwagen\nDieselöl, HÜMMMEB füllte ihn bis zum Rande, x\nließ ihn auf der Hafenbahn abziehen, wenn er an.der\n\nWiege\n\nStuhlbeins die Waage so ein, daß sie ein um1l bis\n1 1/2 to geringeres Gewicht zeigte, als der Kesselwagen wirklich wog; über dieses geringere Gewicht\ndruckte er eine Wiegekarte und vermerkte auf ihr die\n\njeweils dem Wiegeneister vor, der sie im Vertrauen\nauf ihre sachliche Richtigkeit ergänzte und unter-.\nschrieb. Auf Grund der Wiegekarten stellte die E@>\nAG ihre Rechnungen für die Firma Sc aus. Die\nder Firma Sc nicht berechneten Mengen beliefen\nsich auf insgesamt 17 200 Liter Dieselöl. Den Gewinn\n\nteilten die Inhaber der Firma ScW:it den üitangeklagten. KB erhielt erheblich weniger als die\nanderen, nämlich nur 650 DM.\n\nhuf Grund dieses Sachverhalts hat das Lendgericht\ndie Angeklagten ZU vnä Hens Sci (und den Mitangeklagten HB) wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Fall 1) und wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nach den §§ 271, 272 StGB\n(Fall 2) den Angeklagten Sigg wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Mineralölsteuerhinterziehung (Fall 1) und wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und Steuerhinterziehung (Fall\nund den Angeklagten un wegen gemeinschaftlichen\nBetruges in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt und folgende Strafen ausgesprochen?\n\nGegen TB eine Gesamtstrafe von zehn Monaten\nGefängnis, gegen Sc von eif Monaten Gefängnis,\ngegen Si@Beine Gesamtstrafe von einem Jahr\n\nGefängnis und zwei Geldstrafen von je 100 DM sowie\n\nWertersatzstrafen von 5 920 DM und 6 364 DM, gegen\nKB acht Monate Gefängnis. |\n\nAlle Eeschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, FB und Sig auch Verletzung des Verfahrensrechts. Die Rechtsmittel sind im wesentlichen\nunbegründet. Nur die Revision KB; hat in einem\nNebenpunkt Erfolg.\n\n2)\n\ni\ni\nH\ni\nH\nt\n4\n1\nH\nH\n’\nH\n}\n\nee Te\n\nFE Eur ee\n\nmer\n\ner ann un ab mu zum men Men Meet ame ernennen man mt Am Aue Ber Barry Fur man\n\nDie Revision des Angeklagten Fi wenäct sich\ngegen seine Verurteilung ohne Beschränkung.\n\nDer Revisionsamtrag des Angeklagten Hars Sc\nbezweckt zwar seinem Wortlaut nach nur Aufhebung\ndes Urteils, soweit er im Fall 2 (Betrug und Falschbeurkundung) verurteilt worden ist. Der Inhalt der\nRevisionsrechtfertigung lässt aber erkennen, daß\ndas Urteil im ganzen Umfange angefochten werden soll.\nDer Beschwerdeführer bekämpft nämlich die Rechtsansicht des Landgerichts, dass zwei selbständige Taten\nvorlägen, er macht geltend, dass die Tätigkeit des\nAngeklagten in beiden Fällen rechtlich als eine einzige\nfortgesetzte Tat zu werten sei,\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten Sign und Zu ira\nnicht beschränkt, | |\n\n‚Ar men mn Aimemken.. Bee. MR, ee Dur Mn\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten\nFB sind unbegründet.\n\nEr behauptet, die Wiegekarten, die das Landgericht als öffentliche Urkunden angesehen habe,\nseien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen;\nDas Landgericht hätte keine Feststellungen über diese\nUrkunden treflfen können, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgelegt worden seien. Ein Verstoß\ngegen § 261 StPO liegt jedoch nicht vor. Die Wiege-\n\n.-\n\nkarten befinden sich zwar nicht bei den Akten, es\nmag auch sein, dass sie nicht im Wege des Urkunden-\n\nn\n\nbeweises nach § 249 StPO verwertet worden sind.\n\nDas Gericht kann seine Erkenntnisse über ihren Inhalt\nund ihr Aussehen jedoch ohne Verstoß gegen § 261.\n\nStPO aus den Aussagen der Angeklasten gewonnen haben.\nDas ist unbedenklich. Es spricht nichts dafür, auch\nder Beschwerdeführer behauptet das nicht, daß\n\ndie Karten bei der ürörterung des Sachverhalts mit\nden Angeklagten nicht behandelt worden sind, Die\nFeststellungen über die Karten beruhen dann aber\n\nauf dem argebnis dieser Erörterungen,\n\nDer ?eschwerdeführer beanstandet ferner, daß\ndas Landgericht festgestellt habe, der Wiegemeister\n\nder Hafenbahn sei \"auf das Eisenbahninteresse ver-\n\npflichtet\" gewesen, dass aber in der Hauptverhandlung Kein Zeuge darüber gehört, auch keine Urkunde\nverlesen worden sei, aus der sich das ergebe, &s\nkann dahingestellt bleiben, ob hier dem Tatrichter\nein Verstoss gegen § 261 StPO unterlaufen ist, denn\nauf einem solchen Verstoss könnte das Urteil nicht\nberuhen. Wie sich bei der Erörterung der Sachrüge\nergeben wird, war es für die rechtliche Würdigung\nohne Bedeutung, ob der Wiegemeister der Hafenbahn,\nselbst ein Beamter der Stadt OB, ausserdem\nauch noch gemäss AusfAnw VII zu § 58 EVO auf das\nInteresse der Bundesbahn verpflichtet worden war.\n\n2, Die Verfahrensrüge des Angeklagten Sig»\nist unzulässig, weil in der Revisionrsbegründung nicht\ndie den angeblichen liangel enthaltenden Tatsachen\nangegeben sind (§ 344 Abs 2 StPO). .\n\nC) Sachrügen?\n\nEs ist zweckmässig, die Sachrügen aller Beschwerdeführer gemeinsam zu erörtern, weil sie wegen\nder von ifren gemeinsam verübten Taten verurteilt worden sind und weil sie im wesentlichen dieselben\nRechtafehler geltend machen.\n\nI: Schuläspruch,\n\n1) Falll 4: Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl\n\nder Angeklagten FB, Sig und Sc. Steuerkinterziehung des Angeklagten Si»:\n\na) Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls’ beruht nicht\nauf Rechtsirrtum. Das Landgericht geht devon aus,\ndaß das Dieselöl, solange es nicht gewogen war, 1\nnoch Eigentum der E@B-AC war, auch wenn die Kesselwagen schon aus ihrem Lager abgezogen und auf dem\nVerschiebegleis : abgestellt waren, Einer näheren\n\"Begründung bedurfte diese Feststellung nicht, weil\nnichts dafür spricht, dass der Besitz. am Inhalt der\nKesselwagen. und damit das Eigentum schon vor dem\namtlichen Verwiegen an die Firma Sc> übertragen\nworden wäre. Aus den Feststellungen geht ferner\nhervor, dass das Dieselöl in den Kesselwagen nicht\nim Alleingewahrsam eines oder im. alleinigen Nitgewahrsam mehrerer oder aller Täter stand, Mindestens den\nGewahrsam der zuständigen Angestellten der Hafenbahn\nhaben die Angeklagten gebrochen,\n\nDie Merkmale des schweren Diebstahls nach § 243\nAbs 1 Nr 4 StGB liegen vor, Die Wagen standen im Zeit-\n\npunkt des Diebstahls auf einem Verschiebegleis der\nstädtischen Hafenbahn, also nicht nur auf einem\nprivaten Anschlußgleis., Sie sollten mit ihrem Inhalt\nauf der Strecke dieser Hafenbahn weiter zum Gleisanschluss der Empfängerin rollen, Das in den Tankwagen\nbefindliche Dieselöl war demnach Gezenstand der\nBeförderung und zwar auch die Menge, die mit dem\nZiel der haldigen Wegnahme zusätzlich eingefüllt var.\nSie bildete einen ungeschiedenen Teil des Gesamtinhalts der Tankwagen. Die den Verschluss des Abfüllstutzens sichernden Plomben waren Verwahrungsmittel\nim Sinne des § 243 Nr 4, da sie die Verbindung zwischen dem Beförderungsgegenstand und dem Tankwagen\nals Beförderungsmittel sicherten (BGH 1 StR 332/51\nvom 10. August 1951). Daß der Angeklagte HEE>\ndie Plomben vorher selbst angebracht hatte, ist ohne\nBelang:\n\nb) Auch die Verurteilung des Angeklagten Sig.\nwegen einer rechtlich mit dem Diebstahl zusammentreffenden Steuerhinterziehung ist nicht zu beanstanden. Des OEM Tep-Lager ist nach den Urteilsfeststellungen ein Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes (§ 5 a Mineralölst& i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 19, Januar 1951, BGBl IS 735\njetzt § 9 Minsralölst@ i.d.F, vom 21. Mai 1953, EGBl I\nS 234), In solchen Lagern dürfen Mineralöle unversteuert gelagert werden. Sie werden bei Abgabe\nauf Grund der Rechnungen versteuert. Das Verfahren\nrichtet sich dabei nach der Zollvormerkordnung (§§ 8 b,\n8 £ der 4. VO zur Änderung der MinÖlSt-DVO vom 16,.Februar 1951, EGBl I S 115, die zur Tatzeit galt), Die\n\ntn 2 TEE it en mn =\n\n2. ee net\n\nMengen Dieselöl, die die Angeklagten stahlen, wurden nicht versteuert. In dem Diebstahl liegt also\ngleichzeitig eine Steuerverkürzung nach § 396 RAbg0.\nWie das Landgericht feststellt, war es dem Angeklagten Si@P. im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten, bekannt, dass die bedingte Steuerschuld\n\nmit der Entnahme aus dem Steuerlager unbedingt wurde,\nEr hat also zu seinem und anderer Vorteil vorsätzlich\nbewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt wurden.\n\nDie Revision des Angeklagten Siggggerendet\nhiergegen ein, für diese Straftat könne er nicht\nverantwortlich gemacht werden, da nicht er, sondern der Mitangeklagte Fee zur Erfüllung der sich aus\nden Steuergesetzen ergebenden Pflichten gehalten gewesen sei. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch\nzu den Urteilsfeststellungen, kann also in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden; es ist zudem\nunerheblich.\n\n2) Fall_ 2: Gemeinschaftlicher Betrug in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung\nder Angeklagten FT, Si; SCHE und zu,\nSteuerhinterziehung des Angeklagten Si@>: |\n\na) Der schuldspruch wegen Betruges (§ 263 StGB)\nist frei von Rechtsfehlern. Durch die Vorlage sachlich unrichtiger Wiegekarten haben die Angeklagten\ndie mit der Ausstellung der Rechnungen und Einziehung\nder Kaufpreise betrauten Angestellten der Tg !C\ngetäuscht und sie dadurch veranlasst, geringere Beträge zu berechnen, als den gelieferten Ölmengen\nentsprach. Die Annahme von Hittäterschaft ist durch\ndie Feststellung hinreichend und fehlerfrei begründet, dass die Angeklagten nach verabredetem Plan und\nmit Täterwillen Hand in Hand gearbeitet haben.\n\nb) Auch der Schuldspruch wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) wird von\nden Feststellungen getragen,\n\naa) Mit Recht sieht das Landgericht die iliegekarten der städtischen Hafenbahn CE als öffentliche Urkunden an. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision, daß\nsie von einem Beamten innerhalb seiner Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen\nund dazu geeignet und bestimmt waren, das Gewicht\nder verwogenen Wagen mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen.\n\nDie Hafenbahn in Om ist, wie das Landgericht festgestellt hat, ein Betrieb der Stadtgemeinde\nCom. Sie ist somit ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde, das öffentlichen Zwecken dient.\n‚Nicht erforderlich ist, dass es hoheitliche Aufgaben\nerfüllt; aus der Staatsgewalt sind vielfach auch solche\n\nAufgaben öffentlicher Körperschaften abgeleitet, die\ndie wirtschaftliche Betätigung der Staatsbürger begünstigen sollen. Der Wiegemeister der Hafenbahn\nist Beamter im Sinne des Strafrechts (§ 359 StGB),\n|üen seine Yätigkeit dient öffentlichen Zwecken\n’ und ist aus der Staatsgewalt abgeleitet. Das Landgericht hat zwar nicht im einzelnen dargelegt, dass er\nvon der zuständigen Stelle als Wiegemeister bestellt\n| worden war, Dazu bestand aber hier kein Anlass.\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Annahme\ndes Landgerichts, dass der \\liegemeister befugt war;\n| Wiegescheine mit öffentlichem Glauben auszustellen:\nDie Wiegekarten der Hnfenbahn dienten: nach der Fest-\n\nstellung des Landgerichts nicht nur dem Nachweis\nder wagengewichte im inneren Dienst der Hafenbahn, sondern auch gegenüber der Bundesbahn und den\nAbsendern und Enpfängern der Ladungen. üs ist unbedenklich, die vom Bundesgerichishof in der Entscheidung 2 Stk 540/53 vom 18. Mai 1954 für einen\nöffentlich bestellten Wiegemeister einer Gemeinde\naufgestellten Grundsätze auch auf den angestellten\nWlegemeister einer städtischen Bahn anzuwenden.\n\nDie Wiegekarten waren ferner in der vorschriftsmäßigen Form ausgestellt und liessen keine Zweifel\nüber ihren Aussteller als eine mit Öffentlichem Glauben versehene Ferson, All dies ist den Darlegungen des Landgerichts zu entnehmen,\n\nAussteller der Wiegescheine und damit Urkundsperson war der Wiegemeister, nicht etwa der Mitan-\n‚geklagte KOEEB. Daß dieser die Scheine vorbereitete\nund dass sie der Wiegemeister im guten. Glauben an die\nRichtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nur ergänzte und unterschrieb, ändert daran nichts. Nach\n‚außen trat als Aussteller nur der zur öffentlichen Beurkundung befugte Wiegemeister in Erscheinung,\nEr hat:durch seine Unterschrift die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Urkunden übernommen, ist\nalso alleiniger Aussteller. Da die Urkundsperson getäuscht wurde, liegt der Tatbestand des § 271 StGB\nvor.\n\nDer Üiegemeister war schon auf Grund seiner\nStellung und mit Rücksicht auf den erörterten\nAufgabenkreis als Beamter in der Lage, Wiegekarten\n\nt\nji\nol\nI\n\nmit öffentlichem Glauben auszustellen. Es Kommt also\nnicht darauf an, ob er ausserdem noch besonders auf\nBundesbahninteresse verpflichtet worden war,\n\nbb) Der Vorsatz der mittelbaren Falschheurkundung ist bei allen Angeklagten ausreichend festgestellt. Er ergibt sich daraus, dass die Angeklagten\nFD, Si@WWBrri der Yitanzeklagte HB den Tatplan verabredet, KB zur Mitwirkung überredet\nund daß schliesslich auch der Angeklagte Sep Jen\nneuen Plan zugestimut haben. Zu ‚Unrecht vermisst der\nAngeklagte Sc die Feststeliung, dass alle Beteiligten gewusst hätten, in welcher Weise Km\nseinen Beitrag zu der Tat leistete, Aus den Feststeljungen ergibt sich vielmehr deutlich, dass auch Sc»\nden Tatplan gekannt und ihm zugestimmt hatte. Somit\nwußten sie alle, dass das Gewicht der Kesselwagen\nfalsch beurkundet werden sollte. Im übrigen genügt\n\nes, dass die Angeklagten die tatsächlichen Umstände\n\ngekannt haben, aus denen sich ergibt,. dass die Wiegekarten öffentliche Urkunden waren.\n\nDie Angeklagten haben auch in der Absicht gehandelt, sich und andere einen Vermögensworteil. zu\nverschaffen (§ 272 StGB). =\n\nDie Annahme, daß die Angeklagten die Falschbeurkundung als Mittäter begangen haben, ist mit dem\nSatz rechtsirrtumsfrei und ausreichend begründet,\nsie hätten nach verabredetem Plan einander in die\nHand arbeitend bewirkt, dass das Gewicht der einzelnen Kesselwagen auf den Wiegekarten falsch beurkundet wurde. Auch wer nur an der Verabredung des\n\nTatplans mitwirkt, kann hnittäter sein, wenn er durch\ndiesen Tatbeitrag die Verantwortung Tür den Erfolg\ndes Unternehmens übernehmen will.\n\nce) Die Verurteilung des Angeklagten Si wegen\neiner mit Betrug und mittelbarer Falschbeurkundung .\n\nin Tateinheit negangenen Steuerhinterziehung be-.\ngegnet keinen rechtlichen Bedenken,\n\n3, Da bei jeder der unterschiedlichen Begehungsweisen verschiedene Gesetzesvorschriften verletzt\nsind und ausserdem die Angeklagten nach den Feststellungen einen neuen Tatentschluss faßten, als\nihr ursprünglicher Plan nicht mehr ausführbar schien,\nhat das Landgericht mit Recht Tatmehrheit zwischen\nden beiden in sich fortgesetzten Straftaten angenommen. Was die Revisionen der Angeklagten Sc und\nFEB Hhiergegen vorbringen, um darzulegen, daß die\nvon } Anfang an beteiligten Angeklagten nur einer ‚fort-\n\n| gesetzten Tat schuldig seien, seht fehl. 2.\n\nu. Strafaugsprucht\n\n1. ‚ Die Strafzumessungsgründe sind nur beim\nAngeklagten a | nicht frei von Rechtsfehlern, im\nübrigen aber nicht zu beanstanden.\n\nDa die Angeklagten Sign und F@&B richt wegen\nUntreue verurteilt sind, dufifte das Landgericht bei\nihnen die Verletzung der Treupflicht gegenüber ihrem\nArbeitgeber als straferschwerend bewerten,\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision des Angeklagten\n\nSCHE, dass das L-ndgericht den Angeklagten im\nzweiten Falle mildernde Umstände nur insoweit zugebilligt hat, als sie wegen Falschbeurkundung schuldig gesprochen wurden, nicht dagegen, soweit sie\nwegen des in Tateinheit damit begangenen Betruges\nverurteilt worden sind. Die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, kann auch bei tateinheitlich\nzusammentreffenden Siraft::ten verschieden beantwortet\nwerden. Das ergibt sich daraus, dass für die Entscheidung hierüber alle Umstände heranzuziehen sind,\ndie für die Wertung der Tat in Betracht kommen\nkönnen (BGHSt 4, 8 L9]): Der Richter hat bei jedem\nder verletzten Strafgesetze von der Höhe der darin\nangedrohten Strafe auszugehen (rest 68, 294; BGH NJW\n1952, 234 Nr 31).\n\nIm übrigen wenden sich die Revisionsangriffe\ndes Angeklagten Sc nur gegen die Ausübung des\ntatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung.\nRechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens treten\nnicht zutage. Es ist auch kein Fehler, wie der.\nBeschwerdeführer meint, dass das Landgericht gegen\nihn eine höhere Strafe verhängt hat, weil ohne die\nMitwirkung der Inhaber der Firma Sc der Plan\nder übrigen Angeklagten nicht ausführbar gewesen wäre,\nDas Landgericht will damit nur zum Ausdruck bringen,\ndaß die Mitwirkung der Inhaber der Firma Sci\nfür die wirtschaftliche Verwertung des aus den\nStraftaten erlangten Öles besonders wichtig war.\n\nDie Urteilsgründe ergeben zudem, dass das Landgericht die Schuld des Angeklagten Sc als pesonders schwere ansieht, weil seine wirtschaftlichen\nVerhältnisse günstiger, der äussere Anreiz zur\n\nTat daher geringer war, als bei den Angestellten\n\nY\n\nder gt:\n\n2. Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten Ku\neine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hast. Das\nLandgericht ist der fuffassung, dass das öffentliche\n‚ Interesse die sofortige Strafvollstreckung erfordere,\nwenn der Täter durch die Straftat gegen ihm übertragene\namtliche Verpflichtungen verstossen habe (§ 23 Abs 3\nNr 1 StGB). |\n\nDer hier zugrunde liegende Gedanke, dass in\nsolchen Fällen allgemein das öffentliche. Interesse\neine Strafaussetzung zur Bewährung ausschliesse,\nfindet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist auch\ndann, wenn der Täter bei seiner Straftat die ihm übertragenen öffentlichen Pflichten verletzt, in jedem\nEinzelfall auf Grund aller maßgebenden Umstände\n\nzu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit\n\ndie Strafvollstreckung erfordert (BGHSt 6; 298. )o\nDie Entscheidung des Landgerichts kann auf seiner\nirrigen Rechtsauffassung beruhen. Das Urteil muss\ndaher aufgehoben werden, soweit es von dem Mangel betroffen ist: | |\n\nGlanzmann Koeniger Jagusch\n\nMaaß Dr, Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-24/3-str-482-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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