{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-03-18_3_StR_934_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"3 StR 934/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"..\nds., .\n\n2330 053 or\n\n3 StR 934/52\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter F EEE aus KEEEEB. geboren\nam &. ED ED in :ı EEE.\n\nwegen Vergehens nach § 81 a GmbHGes u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n.als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Arnät\nBundesrichter Maaß |\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaetsanwelt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAu? die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Krefeld vom 8. Oktober 1952\n\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Fntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvr\n\n-2.\n\ngründe\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte als\nGeschäftsführer der Weberei An, einer Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung in KB, wegen Untreue nach\ns8la GmbHGes und wegen unordentlicher Buchführung nach\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1 500 DM verurteilt worden,\n\nMit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachbeschwerde, ausserden rügt er die Verletzung des § 264 StPO.\nDie Rügen sind im wesentlichen unbegründet.\n\nI, a) Der Verfahrensrüge liegt die Behauptung zugrunde,\n\nder Angeklagte sei wegen unordentlicher Buchführung nach\n\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt worden, weil er es unterlassen\nhabe, über die Hauptkasse Buch zu führen, obwohl durch den\nEröffnungsbeschluss ein derartiger Vorgang nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei. Diese Behauptung ist unrichtig. Durch den Eröffnungsbeschluss vom 12,\nJuli 1952 wurde dem Angeklagten zur last gelegt, in der Absicht, die Gläubiger der Gesellschaft zu benachteiligen,\n\näie Handelsbücher der Gesellschaft so geführt zu haben, dass\nsie keine Übersicht über den Vermögensstand gewährten, Dieser Vorwurf wurde erhoben, weil nach dem Ergebnis des £rmittlungsverfahrens erhebliche Zahlungen an den Angeklagten\nnicht oder nicht rechtzeitig gebucht worden waren. Hierin\nliegt der Vorwurf, das Kassenkonto nicht ordentlich geführt\nzu haben. Der Beschwerdeführer ist demnach auf Grund des\ngleichen geschichtlichen Vorgangs, der in dem Eröffnungsbeschluss gekennzeichnet wurde, verurteilt worden.\n\nb) Auch die zu diesem Punkt erhobene Sachbeschwerde\nist unbegründet. Der Angeklagte war seit der Gründung der\n\nWERTEN\n\nu.\nFr\n\n[et ee\n\nEFT. ET.\n\n”\n\nER\nw\n»\n\na E\n\nze en\n\nurn\niR\n\nGesellschaft mit beschränkter Haftung deren alleiniger\nGeschäftsführer. Er war deshalb verpflichtet, die Bücher\ndes Unternehmens nach den Grundsätzen eines ordentlichen\nKaufmannes selbst zu führen oder deren oränungsmässige\nFührung in gehöriger Weise zu überwachen, Diese Pflichten\nverletzte er, indem er es zuliess, dass erhebliche Barbe- |\nträge, die er in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezenber 1949 aus der Gesellschaftskasse entnommen hatte, nicht\nverbucht wurden. Die Höhe dieser Entnahmen - 14 000 DM -\nwar nur durch Schätzung zu ermitteln, weil der Angeklagte\nsein eigenes Geld von den Barmitteln der Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung nicht streng getrennt gehalten hatte,\nEnde Januar 1950 stellte die Gesellschaft ihre Zahlungen\nein; am 29. März 1950 wurde das Xonkursverfahren über ihr\nVermögen eröffnet.\n\nDer Beschwerdeführer meint, trotz dieser auf der Darstellung des Angeklagten beruhenden Feststellung’sei. dessen‘:\nVerurteilung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO fehlerhaft, weil nicht\nfestgestellt worden sei, dass infolge dieser unordentlichen\nBuchführung die Ermittlung des Vermögensstandes der Schuldnerin zu den entscheidenden Zeitpunkten der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung unmöglich gewesen oder er-\n\n. heblich erschwert worden sei. Der Beschwerdeführer über-\n\nsieht jedoch, dass nach den Feststellungen des Tatrichters\ndie erwähnten Mängel der Buchführung nicht nur vorübergehend in Erscheinung traten, sondern zur Folge hatten. dass_ 9\nBücher \"nie\" eine ausreichende Jbersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft gewährten. Mit dieser Feststellung\nist es durchaus zu vereinbaren, dass der Berater der Firma,\num eine Bilanz aufstellen zu können, versucht hat, mit Hilfe\nvon Schätzungen, die der Angeklagte vorgenommen hatte. dies®\nLücken im Zahlengebäude des Rechnungswerks auszufüllen. nie\n\n.\n\ne\n\nDad,\n\nERERRRENETERIIERN EZ\n\nöf\n\n-4-\n\nNotwendigkeit solcher Schätzungen kennzeichnet nur die\nMängel der Buchführung. Im übrigen entfiele die Strafbarkeit dieses Verhaltens auch dann nicht, wenn die unordentliche Buchführung zwar vor der Zahlungseinstellung, jedoch\nim Augenblick dieses Sreignisses nicht mehr bestanden hätte.\nDie Vorschrift des § 240 KO stellt die Verringerung oder Gefährdung des konkursfähigen Vermögens in den Fällen unter\nStrafe, in denen die Absicht der Gläubigerbenachteiligung\nfehlt, Eine solche Gefährdung tritt ein, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge\nseiner unordentlichen Buchführung nicht rechtzeitig erkennen\nkann, dass er nach § 64 des GmbH-Sesetzes die Eröffnung\n\ndes Konkursverfahrens zu beantragen hat.\n\nAuch gegen die Strafzumessungsgründe sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben, Durch die Versagung der nach § 240 Abs 3 KO zulässigen mildernden Umstände und die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei\nWochen wegen des genannten Vergehens wollte das Landgericht\nersichtlich zum Ausdruck bringen, dass eine Geldstrafe\nnach § 27 b StGB dem Strafzweck nicht genügte.\n\nII, Auch die Verurteilung wegen Untreue nach § 81 GmbHGes\nlässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der\nAngeklagte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember\n1949 neben seinem Gehalt, das im Jahre 1948 nach Vornahme .\naller Abzüge 600 DM monatlich betrug, im Jahre 1949 aber\n\nvon 600 auf 1 000 DM \"netto\" monatlich erhöht wurde, die\nSumme von 14 000 IM = 770 DM monatlich für sich entnahn.\n\nDer Tatrichter hält diese Schmälerung des Gesellschaftsvermögens um 14 000 DM durch den Angeklagten als Geschäfts-\n\nTe ER ei y\n\n“\n!\n\nneun onen\nnt\n\n-5-\n\nführer für unberechtigt, weil im Hinblick auf die Verlustabschlüsse der Gesellschaft - lediglich im ersten Halbjahr\n\n‘1949 wurde ein \\kleiner Gewinn erzielt - ein pflichtbewusster\n\nKaufmann einen solchen Aufwand neben dem erwähnten, auch zur\nBestreitung von Reisespesen ausreichenden Gehalt untarlassen\nhätte. Wenn auch der Tatrichter nicht im einzelnen dargelegt\nhat, dass durch die Erhöhung der monatlichen Bezüge von\n\n600 auf 1 000 DM der berechtigte Aufwand für Reisespesen\nausgeglichen werden konnte, so ist doch nach dem Inhalt\n\ndes Urteils das Landgericht ersichtlich zu der Überzeugung\ngelangt, dass für diesen Zweck weitere Entnahmen von ca\n\n770 DM monatlich jedenfalls nicht erforderlich waren. Indessen wurde das Vermögen der Gesellschaft nicht nur durch\ndiesen unangemessenen und deshalb unberechtigten Aufwand geschmälert, sondern es wurde schon durch die Art und Weise.\nwie der Angeklagte ohne irgendwelche Aufzeichnungen über die\nBarmittel der Gesellschaft zu seinem persönlichen Vorteil\n\n‚verfügte, gefährdet und damit geschädigt.\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht dargelegt,\ndass der Angeklagte im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit\ndie Gesellschaft geschädigt habe, Das folgert der Tatrichter\nvor allem daraus, dass der Angeklagte eine Verbuchung dieser\nunzulässigen Entnahmen nicht vornehmen liess.\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch, Wie der\nBundesgerichtshof schon entschieden hat, entfällt die Rechtswidrigkeit des Handelns zum Nachteil der Gesellschaft nicht\ndeshalb, weil der Angeklagte nicht nur Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung war. Auch in dieser Eigenschaft war er\nnicht befugt. einer solchen Benachteiligung des Gesellschafts”\nvermögens zuzustimmen (BCHSt 3, 32 /397; RGSt 42, 278 /2837)-\nEine willkürliche Entnahme von Gesellschaftsvermögen ist auch\ndem Geschäftsführer nicht erlaubt, der zugleich einziger 687\n\nor\n\nsellschafter ist, weil er im Hinblick auf den Ausschluss\nseiner persönlichen Haftung das Gesellschaftsvermögen im\nInteresse der Gläubiger zu erhalten hat, wie dies das\nGmbH-Gesetz vorschreibt.\n\nWas der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, liegt\n'im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Es kanı deshalb\nin diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden, Die Frage,\nob der Angeklagte, weil er keinen Vertreter beschäftigte,\nberechtigt war, für Spesen und Provision die erwähnte Summe\nvon 14 000 DM zu entnehmen, hat das Landgericht geprüft.\nWenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein ordentlicher Kaufmann im Hinblick auf die Lage des Unternehmens\neinen solchen Aufwand vermieden hätte, selbst wenn bei\nBeschäftigung eines Reisenden oder Vertreters zusätzliche\nUnkosten entstanden wären, so ist das aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Der. Beschwerdeführer übersieht, dass\ndurch seine Bezüge als Geschäftsführer auch diejenigen Leistungen abgegolten wurden, die in der Werbung der Kunden\nbestanden und bei einem Vertreter durch Provision entlohnt zu. werden pflegen.\n\nAuch im übrigen bestehen gegen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Untreue keine rechtlichen Bedenken.\n\nIII, Die Revision des Angeklagten müsste verworfen werden.\nwenn dem Landgericht nicht bei der Bildung der Gesamtstrafe\nein Rechtsfehler unterlaufen wäre, Wegen des Vergehens gegen\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO wurde der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt, während für die Untreue\nauf eine solche Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt\nworden ist, Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe von\nvier Monaten Gefängnis verletzt die Vorschrift des § 74\n\nAbs 3 StGB, weil sie die Summe der verwirkten Einsatz-\n\nan bznggtahn . ann na\n\nstrafen nicht nur erreicht, sondern sogar überschreitet,\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im\nGesamtstrafausspruch,\n\nRotberg Busch\nzugleich für den durch Ur-\n\n- Laubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten\n\nBundesrichter Dr. Arndt.\n\nMartin Maass\n\n“air\n\nEP are\n\nee m\n\nGBRAR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/3-str-934-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/3-str-934-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:18.162896+00:00"}}