{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-03-18_3_StR_4_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-18","aktenzeichen":"3 StR 4/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 4/54\n\n2330 052 0,\n\nIn Na me n des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer August T EEE , ohne festen\nWohnsitz, geboren an @. ID ED ir ve,\n\nwegen Betrugs wa\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “\nJustizangestellter iD 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, u\nfür Recht erkannt:\n\n©\n!\n. A .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben\n\na) in voliem Umfange, soweit er wegen Unterschlagung eines Rundfunkgerätes,\n\nb) im Strafausspruch, soweit er wegen versuchten oder vollendeten Betrugs verurteilt\nworden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen :!\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die !\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Betrugs im Rückfall in\nTateinheit mit Urkundenfäilschung, wegen Betrugs im Rückfall in zwei weiteren Fällen, wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung. in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 50, 2 mal 100 und 300 DM verurteilt worden.\nAusserdem ist ihm die Ausübung des Berufs als Vertreter\nauf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Die persönliche Revisionsrechtfertigung des Angeklagten vom 16. No\nvember 195% ist allerdings unbeachtlich, weil sie der nach\n§ 345 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Form entbehrt. Auch die\nRevisionsbegründung des Verteidigers ist insoweit unzulässig, als sie sich unter Anführung .neuer Tatsachen gegen\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer wendet (§ 337 StPO).\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils gibt jedoch zu folgenden Beanstandungen Anlass:\n\n1. Im Falle II a hat das Landgericht zwei miteinander\nin Fortsetzungszusammenhang stehende Betrugshandlungen\nangenommen. Die Urteilsfeststellungen lassen eber die\nMöglichkeit offen, dass der Angeklagte die beiden gefälschten Bestellscheine mit derselben Post an die Firma\nübersandt hat. Träfe das zu, dann läge nur eine Betrugshandlung (in Tateinheit mit zwei untereinander im Fortsetzungszusammenhang stehender Urkundenfälschungen) vor,\nweil der Angeklagte durch dieselbe Handlung über den Inhalt der beiden Bestellscheine getäuscht hätte. Die abweichende rechtliche Beurteilung könnte auf die Höhe der\nStrafe von Einfluss sein.\n\nPr sw. .\nD PR} .\nI EIRr\"EC Fe\nTEE\nIhe ai\n\nALL LEE. ash Zn :\n\n- 3.\n\n2. Im Falle iI dä erhielt der Angeklagte durch Täuschung\neines Radiohändlers über seine Einkommens- und Wohnverhältnisse ohne Barzahlung ein Radiogerät auf Teilzahlung\n\" ausgehändigt. Obwohl sich der Händler das Eigentum an\ndem Gerät vorbehalten hatte, veräusserte es der Angeklagte kurze Zeit später an einen Dritten, dem gegenüber er sich der Wahrheit zuwider als Eigentümer ausgab. Das Landgericht hat in diesem Falle Betrug i.R.\nund Unterschlagung, beide begangen zum Nachteil des\nRadiohändlers, angenommen. Diese rechtliche Beurteilung\nkönnte dann bedenkenfrei sein, wenn der Angeklagte bei\ndem Betrug lediglich darauf ausgegangen ist, das Radiogerät ohne Zahlung zu erhalten, wenn er also den Verkäufer wohl um die Anzahlung oder den Kaufpreis im ganzen prellen, ihm aber nicht auch die Rückholung des\nnoch in seinem Eigentum stehenden Gerätes unmöglich\nmachen wollte. Hat er dagegen bei dem Kauf auch schon\ndie unbefugte Veräusserung des Geräts ins Auge gefasst,\ndenn stellt sich die Unterschlagung als straflose Nachtat zu dem Betrug dar; denn dann war sie lediglich die\nVollendung des in den Betrugsvorsatz aufgenommenen Vermögensschadens. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob\nsich der Tatrichter dieses rechtlich bedeutsamen Unterschieds bewusst war. Im ersteren Falle begegnet die Annahme einer (selbständigen) Unterschlagung keinen Bedenken, wenn der Angeklagte bei der Veräusserung des\nRadiogerätes der Meinung war, der Käufer werde trotz\ndes Eigentumsvorbehalts des Radiohändlers Eigentum an\ndem Gerät erlangen (vgl BGHSt 1, 262).\n\n3. Im Falle II f gilt hinsichtlich der Annahme von\nvier in Fortsetzungszusammenhang stehenden versuchten\nBetrugshandlungen, je in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\ne]\n\n-4-\n\ndas zum Fall II a Gesagte entsprechend. Sollte der Angeklagte die vier gefälschten Auftragsscheine der Firma\nFEED z1eichzeitig übersanät haben, dann läge wieder\nnur ein versuchter Betrug (in Tateinheit mit einer fort- FE\ngesetzten Urkundenfälschung) vor. e:\n4. Das Landgericht hat in sämtlichen Betrugsfällen Er\nRückfallverbrechen angenommen und gegen den Angeklagten\nZuchthaus verhängt, ohne die Rückfallvoraussetzungen im\nUrteil zweifelsfrei festzustellen. Nach § 264 StGB\n\nist wegen Betrugs im Rückfall zu bestrafen, wer einen\nBetrug begeht, nachdem er wegen Betrugs einmal und wegen\ndarauf begangenen Betrugs zum zweiten Male bestraft worden\nist. Im vorliegenden Falle hat der Tatrichter zwar festgestellt, wann der Angeklagte wegen Rückfallbetrugs in {\nden Jahren 1949 und 1950 bestraft worden ist und wann a\ner die Strafen teilweise verbüsst hat; er hat es aber\nunterlassen, auch festzustellen, ob die .am 12. Juni 1950\nund 21. August 1950 abgeurteilten Betrugstaten nach der\nTeilverbüssung der ersten zur Rückfallbegründung herangezogenen Strafe - 15. Dezember 1949 - begangen worden\nsind. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die fehlende\nFeststellung aus den Akten zu ergänzen. Diese ist auch\nnicht deshalb entbehrlich, weil die zur Rückfallbegründung der jetzigen Taten herangezogenen Betrugshandlungen\nschon Rückfallverbrechen waren (BGH 4 StR 187/51 vom\n\n10. Mai 1951, 1 StR 448/51 vom 25. September 1951, 2 StR\n526/51 vom 26. Oktober 1951, 4 StR 297/52 vom 10. Juli\n\n1952).\n\n5. Die angeführten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs (einschliesslich der Rückfallvoraussetzungen)\n\nn\nBET VERREREn RDELITSTEEETERIT IE ET er —\n’\n\nmt\n\n®\n\nE ”\n\n$.\nL\n3\n=\n\n-5-\n\nin sämtlichen Betrugsfällen sowie zur Aufhebung des\nSchuläspruchs hinsichtlich der Unterschlagung des Radio-\n\n: geräts. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nRotberg Busch Martin\n\nzugleich für den durch\n\nUrlaubsabwesenheit an Maass\nder Unterzeichnung ver- .\nhinderten Bundesrichter\n\nDr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-18/3-str-4-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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