{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-03-09_3_StR_12_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-03-09","aktenzeichen":"3 StR 12/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"13\n\nFür das Nachschlagewerk! 2 3\nFür, die, Amtliche, Sammlung! 50 001\n\n\"1. Gesetz:\n\naechtssatz;\n\n2. Gesetz:\n\nRechtssatz;\n\n3, Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen:\n\nStVO 8§ 9 Abs 1, 49\n\n§§ 9 Abs 1 StVO in der Fassung von 1939 (enthaltend eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge) ist gegenüber\n\n§ 49 StVO nicht nur eine ein Blankettstrafgesetz ausfüllende Norm. Durch die Aufhebung\ndes s 9 Abs 1 StVO ist das Strafgesetz (§ 49\nStVO) selbst geändert.\n\nStGB § 2 Abs 2, Stvo § 9 Abs 1\n\nDie Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 9 Abs 1 StVO in der Fassung von 1939\nenthält nicht nur eine Veränderung der durch\ndie Straßenverkehrsordnung geregelten Lebensverhältnisse, sondern eine Strafgesetzänderung\nim Sinne des § 2 Abs 2 n.F. StGB. '\n\nVerstöße gegen § 9 Abs 1 StVO können aus dieser Vorschrift nach deren Aufhebung nicht\nmehr bestraft werden, auch wenn sie vor der\nAufhebung begangen worden sind.\n\nStGB § 2 Abs 3\n\n§ 9 Abs 1 StVO in der Fassung von 1939, enthaltend Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für\nKraftfahrzeuge, war kein Zeitgesetz, da die\nVorschrift weder kalendermäßig befristet war\nnoch außergewöhnliche Zustände vorübergehend\ngeregelt hat.\n\n3 StR 12/54\n\nBeschluß des BGH vom 9. März 1954 AG und OLG Frankfurt/Main\n\n75\n\n3_StR 12/54\n\nBe_s_c_h 1 uB\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto D ED aus FEED an ED, ur\ndort geboren am 9: EEEEEEn ED,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsoränung\n\n- [23 *\nPR re GE Te HE en\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. März 1954\n\nunter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg als ,\n. Vorsitzenden sowie der Bundesrichter Krauß, Martin, ii\nDr. Arndt und Maaß beschlossen:\n\nunit,\n\n..: +\n\nVerstöße gegen § 9 Abs 1 StVO (in der\nFassung der Verordnung vom 3. Oktober\n1939) können aus dieser Vorschrift nach\nihrer Aufhebung nicht mehr bestraft werden, auch wenn sie vor der Aufhebung be- ze\ngangen worden sind. 2\n\n.\n.\nzen\n\nGründe:\n\n.\n;> ” en tn ... ”\nen u ie\"\n\nnu SS, +» . °\n\nI.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts eu\nin Frankfurt am Main vom 13. August 1953 wegen Übertre- Sr,\ntung des § 9 Abs 1 StVO zu Geldstrafe verurteilt worden,\nweil er am 10. Juni 1952 als Fahrer eines Personenkraft- er,\nwagens im Stadtgebiet von Frankfurt mit einer Geschwin- Zi\ndigkeit von 55 km gefahren ist und damit die damals in Y\n§ 9 Abs 1 StVO vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit\nüberschritten hat Das zur Entscheidung über die frist- iv\nund formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten zu- NL\nständige Oberlandesgericht Frankfurt hat die Sache gemäß Hi\n\n§ 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. § 9 Abs 1 „&\nStVO war inzwischen durch Art 4 Nr 2 des Straßenverkehrs- F\nsicherungsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) für\nPersonenkraftfahrzeuge seit dem 23. Jamuar 1953 aufgeho-\n\nben worden. Durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 24. August 1953 (BGBl I, 1131) sind\n\nab 1. September 1953 zahlenmäßige Geschwindigkeitsbegrenzungen für Personen befördernde Araftfahrzeuge überhaupt\nabgeschafft. Das Oberlandesgericht will auf Grund dieser An\nGesetzesänderung gemäß §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO den An- *\ngeklagten freisprechen, da § 9 Abs 1 StVO kein Zeitgesetz r\n- sei. Daran sieht es sich durch die abweichende Entschei- A\ndung des Oberlandesgerichts in Oldenburg (NJW 1953, 1642)\ngehindert,, das § 9 Abs 1 StVO als Zeitgesetz behandelt\n\nhat. . Z N\n\nan‘\nbisher\n\nDie Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs 2\nGVG ist berechtigt. Der Senat beschränkt sich auf die\nEntscheidung der Rechtsfrage, ohne in der Sache selbst\nzu befinden.\n\nPER TEE\n\n”\na N N nt,\n\nB ZaSEENT2 oa a ZEIT\nru TREE EFT TITTEN\n\na\n\n-\n\n- a\net\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls zu der Frage Stellung genommen, ob Übertretungen\ndes § 9 Abs 1 StVO trotz seiner Aufhebung noch bestraft\nwerden können, insbesondere in den Entscheidungen vom\n26. März 1953 (4 StR 28/53 - VRS 5, 355), vom 7. Mai 1953\n(4 StR 21/53) und vom 18. Juni 1953 (4 StR 198/53). In\nder Begründung der Entscheidung vom 26. März 1953 ist\nausgeführt, daß dem damals'noch geltenden § 2 a Abs 2\nStGB der Gedanke zugrunde liege, daß nur eine geänderte\nRechtsanschauung dem Täter bei einer Aburteilung zugute\nkommen solle. Die Aufhebung des § 9 Abs 1 StVO beruhe\naber nicht auf einer geänderten Rechtsanschauung, sondern\nauf den veränderten tatsächlichen Umständen. Der Fortschritt der Technik und die Entwicklung der Industrie\nhätten im Laufe der Zeit die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlaß von Verkehrsvorschriften umgestaltet.\nEine Anpassung des Gesetzes an diese veränderten tatsächlichen Umstände enthalte keinen Wandel der Rechtsüberzeugung.\n\nDer Oberbundesanwalt ist der Meinung, daß § 9 Abs 1\nStVO ein Zeitgesetz gewesen sei, dessen Aufhebung nicht\nauf einer Änderung der Rechtsanschauung, sondern auf einer Änderung der technischen Entwicklung und der technischen Verhältnisse beruhe.\n\nDie im Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts\nOldenburg (NJW 1953, 1642) stützt sich nicht ausdrücklich\nauf den Begriff des Zeitgesetzes. sondern geht auch davon\naus, daß die damals geltende Bestimmung des § 2 a Abs 2\nStGB nur anwendbar sei, wenn die Gesetzesänderung auf\neine Änderung der Rechtsanschauung des Gesetzgebers über\n\nr\n\ndie Strafbarkeit oder deren Maß zurückzuführen ist. Die\nAufhebung des § 9 Abs 1 StVO bedeute keinen grundsätzlichen Wandel in der Rechtsanschauung von der Strafbarkeit\nhoher Geschwindigkeiten, sondern nur eine Anpassung an\ndie neuen technischen Verhältnisse,\n\nII.\n\nSchon der Ausgangspunkt der Entscheidung des’ be. Strafsenats vom 26. März 1953 kann für die Auslegung des jetzt\nmaßgeblichen § 2 Abs 2 n.P. StGB nicht übernommen werden.\nDie Anwendung dieser Vorschrift darf nicht davon abhängig\ngemacht werden, ob die Gesetzesänderung auf einer geänderten Rechtsauffassung beruht, Das Gesetz macht diese Einschränkung nicht. Es wäre eine unzulässige Benachteiligung eines Angeklagten, wenn nur Strafmilderungen infolge geänderter Rechtsanschauung berücksichtigt würden. Gesetzesbefehle, die wie das nunmehr in § 2 Abs 2 StGB enthaltene Gebot der Anwendung des milderen Gesetzes eine\nklare Weisung erteilen, binden den Richter ohne Rücksicht\ndarauf, welche Beweggründe dem Gesetz zugrunde liegen.\n\nAuch (esetzesänderungen, die auf einer parlamentarischen\nZufallsmehrheit oder auf einer von weiten Kreisen mißbilligten Rechtsauffassung der Parlamentsmehrheit beruhen, müssen beachtet werden.\n\nDas Reichsgericht hat altes erfordernis eir\nner geläuterten Rechtsauffassung ständig vertreten (RGSt\n13, 249; 58, 44 und vielfach). Ausgangspunkt war die Überlegung, daß der Staat durch eine Milderung des Strafgesetzes nach der Tat auf einen zur Zeit der Tat bereits entstandenen Strafanspruch verzichte und daß ein solcher Verzichtswille nur anzunehmen sei, wenn die Änderung auf\n\nRER\n\n-\n. .\n* ®\n. un j\n.e-\n\n“\nvo.\n\n«\n——\n\n„\n\nPR E Oo\nR\n\naan\n\nEEE\n\nEy SE oo ee\n\nwon\n\nLL—\nen\nvw.\n\nDe\n\n=\nen\n\nTip st.\nDe 2\n\nre: RE\n\n[\n\nnn 7\n\nen\n\nDt a EV\n\nPER, TT\n-.\n\n-e eu mu\n\nne\n\n=\n\n—E:\n\nER\n\neiner geläuterten Rechtsauffassung beruht. Diese Überlegung kann bei der jetzigen Fassung des § 2 Abs 2 StGB\nnicht dahin führen, die Anwendung dieser eindeutigen Bestimmung zum Nachteil des Täters in vielen Fällen auszuschließen. Dem § 2 Abs 2 n.F. StGB liegt der Gedanke\nzugrunde, daß es im Allgemeinen unbillig und dem Ansehen\ndes Gesetzes abträglich erscheint, einen Täter noch aus\neinem bereits aufgehobenen Gesetz zu bestrafen. Der Gesetzgeber hat inzwischen diesen Gedanken noch verstärkt,\nindem er sogar den Revisionsrichter zur Berücksichtigung\neiner solchen Gesetzesänderung berechtigt (§ 354 a StPO).\nDie erörterte Einschränkung der Rechtsprechung scheint\ndeshalb nicht zulässig.\n\nDie strafrechtliche Ahndung der während der Geltungsdauer der aufgehobeuen Vorschrift begangenen, aber erst\nnach der Aufhebung abzuurteilenden Zuwiderhandlung ist\nauch im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Tat war bei\nihrer Begehung rechtswidrig und verboten. Das könnte zur\nBegriinäung eines Verschulrens für einen etwaigen weitergehenden strafrechtlichen Erfolg noch herangezogen werden,\nz.B. als Begründung für die fahrlässige Verursachung einer\netwa gleichzeitig damit begangenen Tötung. Völlig unberührt von der Straflosigkeit bleibt ferner die zivilrechtliche Haftung rür Schäden, die etwa durch zu schnelles\nFahren verursacht worden sind, weil die Tat nach wie vor\nrechtswidrig bleibt. Der Anreiz zur Mißachtung des § 9\nAbs 1 StVO kurz vor Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes\nließ keine ernsten Gefahren besorgen. Der Umstand, auf\nden der 4. Strafsenat hingewiesen hat, daß bei Anwendung\ndes milderen Gesetzes auf die noch vor seinem Inkrafttreten begangenen Zuwiderhandlungen zahlreiche Verstöße gegen\ndie aufgehobene Vorschrift aus der letzten Zeit ihrer\n\nGeltung straflos bleiben, muß hingenommen werden; denn\ndas ist gerade der Sinn der Bestimmung des § 2 Abs 2\nStGB. Es ist Aufgabe des Strafrichters, den vom Gesetzgeber schon für eine Übergangszeit gewollten straffreien\nRaum zu beachten, und es ist nicht seine Aufgabe, die\nzugunsten des Täters erlassenen Ausnahmevorschriften\ndurch einschränkende Auslegung auszuhöhlen. Es kann dahingestellt bleiben, ob etwa auf dem Gebiet des Ordnungsunrechts etwas anderes gelten muß; denn die Verkehrsverstöße sind derzeit nicht als bloße Ordnungswidrigkeit\nausgestaltet,\n\nDie Einschränkung des § 2 Abs 2 StGB auf Fälle geläuterter’ techtsauffassung ist im übrigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zunächst bei ausserstrafrechtlichen Rechtsänderungen gemacht (Kohlrausch-Lange § 2 a\nIV) und zu einer Zeit entwickelt worden, als es die Sondervorschrift für Zeitgesetze noch nicht gab. Diese Vorschrift (§ 2 Abs 3 StGB) wurde erst durch Gesetz vom\n28. Juni 1935 eingefügt. Das Reichsgericht hat mit dem\naufstellen des Erfordernisses geläuterter Rechtsauffas-\n\nsung vor allem den Unterschied gegenüber den Fällen heraus-\n\ngearbeitet, in denen nur eine Veränderung der Lebensver-\n\nhältnisse eingetreten war, zu deren Sicherung die geänder-\n\nte Strafvestimmung diente. Eine \"Milderung\" sollte nur\n\nvorliegen, wenn bei einem sonst gleich bleibenden Sachver-\n\nhalt die Strafbestimmung infolge Wandels der strafrechtlichen Anschauungen gemildert oder aufgehoben wurde.\n\nDie Frage, ob die bei § 2 Abs 2 StGB zu berücksichtigende Gesetzesänderung auf einer gewandelten. Rechtsauffassung beruhen muß, mag aber hier dahingestellt bleiben.\nDenn im vorliegenden Falle liegt nach Meinung des Senats\nein Wechsel der Rechtsauffassung vor.\n\nEs ist nicht richtig, daß nur der Fortschritt der\nTechnik und die Entwicklung Aer Industrie die tatsächlichen Verhältnisse auf der Straße geändert haben. Im\nKraftfahrzeugverkehr waren Geschwindigkeiten von über\n40 km vor und nach Erlaß der Straßenverkehrsordnung möglich. Ihre Gefährlichkeit hat sich nicht geändert. Die\nIndustrie brachte immer mehr Kraftfahrzeuge auf den\nMarkt, die höhere Geschwindigkeiten fahren konnten.\n\nDas hätte Anlaß geben können, die Strafbestimmungen gegen die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeiten zu\nverschärfen. Der Regierungsentwurf zum Straßenverkehrssicherungsgesetz (Bundestagsdrucksache 2674 von 1949)\nsah die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung\n\nauch nicht vor. Sie ist erst auf Anregung des Bundestagsausschusses für Verkehrswesen eingeführt worden, Die\nBegründung des Gesetzes weist darauf hin, daß die Ursa- \"\nche des beängstigenden Ansteigens der Verkehrsunfälle\nweniger in technischen Mängeln liege als im menschlichen\nVersagen und in der mangelhaften Verkehrsdisziplin; die\nBekämpfung der Verkehrsunfälle solle sowohl durch behördliche Maßnahmen als auch durch die freiwillige Mitwirkung der Verkehrsteilnehmer erfolgen, insbesondere durch\nVerbesserung der Fahrfisziplin und schärfere Maßnahmen\ngegen rücksichtslose Fahrer, Bei den Beratungen im Bundestag wurde bemerkt, daß nicht nur die Strafbestimmnungen verschärft zu werden brauchten, sondern daß andere\nMaßnahmen notwendig seien, um insbesondere den Verkehr\nflüssig zu gestalten, wozu die Abschaffung der Geschwindigkeitsgrenzen gehöre (Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1949/1952, Sitzungen vom 18.11. und 10.12.1953,\nSs 10 946 ff, 11 566 ff). Der Bericht des Bundestagsausschusses für Verkehrswesen (aaO S 10 957 £?) hob hervor,\ndaß auch im Ausland das Streben dahin gehe, sowohl im\n\nra set. R\nMae! b.\n\nSign.\n\nPr mw.\na .\n\nInteresse der Verkehrsflüssigkeit als auch wegen der\nSicherheit im Verkehr von Geschwinaigkeitsbegrenzungen\nabzusehen, die im Einzelfall unsachgemäß sein könnten. .\nDer Gesetzgeber konnte auch nicht daran vorübergehen,\n\ndaß auf den Autobahnen seit Jahren die vorgeschriebenen\nHöchstgeschwindigkeiten ständig überschritten wurden,\n\nohne daß der Staat in der lage war, das dauernd zu verhindern. Für die Autobahnen bestand kein Bedürfnis mehr\n\nzu Geschwindigkeitsbeschränkungen. Die Beseitigung der\n\nstarren allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen war also\n\ndie Folgerung aus der Erkenntnis, daß sich die bisheri-\n\ngen Bestimmungen als unzweckmäßig erwiesen hatten. Damit ,\nliegt dem Gesetz eine gewand&lte Verkehrsrechtsauffassung\nzugrunde. Die grundsätzliche Neuerung war als ein Mittel\ngedacht, die nach der jeweiligen Verkehrslage zu\ntreffende eigenverantwortliche Entscheidung des gewissenhaften Kraftwagenfahrers zu begünstigen und dadurch die\nFlüssigkeit des Verkehrs zu steigern. An die Stelle starrer\nGeschwindigkeitsbegrenzungen traten die Vorschriften der\nNeufassung des § 9 Abs 1 StVO, die nur eine Anpassung der\nGeschwindigkeit an die wechselnden Verkehrsverhältnisse\n\nzur Pflicht machen. Außerdem wurde die Strafdrohung gegen\nrücksichtslose Schnellfahrer durch § 315 a Abe 1. Nr 4\n\nStGB verstärkt, diese erhöhte Strafbarkeit aber auf ein \\\nzu schnelles Fahren an bestimmten Gefahrenstellen %e- .\nschränkt. Für Autobahnen sind aus ähnlichen Erwägungen ’\nalle Geschwindigkeitsbeschränkungen beseitigt worden, '\nwährend für schwerfällige,güterbefördernde Kraftwagen\n\naußerhalb der Autobahnen noch Beschränkungen bestehen :\n(§ 9 Abs 4 StVO). Schon beim Schußwaffengesetz von 1928 ;\nhatte das Reichsgericht (RGSt 63, 71) es als eine geänderte Auffassung von der Zweckmäßigkeit einer Strafvorschrift bezeichnet, wenn der Gesetzgeber ein Verbot auf-\n\nsr\ne\n\nm N\n\nhebt, weil es nicht durchsetzbar erscheint und daher\nder Achtung vor dem Gesetz überhaupt abträglich ist.\nDiese Auffassung hat beim Straßenverkehrssicherungsgesetz gleichfalls mitgewirkt.\n\nDiese Einsicht und die veränderte Auffassung über\ndie Mittel zur Sicherung des Straßenverkehrs stellen\nsich als ein Wandel der Anschauungen über die Notwendigkeit‘und Zweckmäßigkeit starrer gesetzlicher Regelungen und damit als eine Änderung der strafrechtlichen\nAnsichten dar, die auch nach der bisher herrschenden\nRechtsprechung eine Rückwirkung der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf frühere Zuwiderhandlungen\nrechtfertigen würde.\n\nIII.\n\nEine solche Rückwirkung kann des weiteren nicht mi‘\nder Erwägung verneint werden, § 9 Abs 1 a.F. StVO sei ein\nZeitgesetz gewesen.\n\nZeitgesetze sind nach dem Wortlaut des § 2 Abs 3 StGB\nsolche Gesetze, die für eine bestimmte Zeit erlassen sind.\nDas ist der Fall, wenn für ein Gesetz ausdrücklich bei\nseiner Verkündung oder später ein kalendermäßiger Zeitpunkt oder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis bestimmt wird, an dem es außer Kraft treten soll\n(Zeitgesetz im engeren Sinne). Die Straßenverkehrsorädnung\nvon 1937 enthält keine solche Zeitbestimmung. Die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen wurden erstmals durch\nVerordnung vom 3. Mai 1939 (RGB1 I 874) eingeführt, und\nzwar für Personenkraftwagen in geschlossenen Ortschaften\n\n- 10 -\n\nauf 60 km. Durch Verordnung vom 3. Oktober 1939 (RGBl I\n1988) wurde die Grenze auf 40 km herabgesetzt. Auch diese\nbeiden Verordnungen enthalten keine Zeitbestimmung.\n\n”\n... 8\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß als Zeitgesetz auch ein Gesetz gilt, das ohne kalendermäßige Befristung seiner Natur nach zeitbedingt ist. Fast jedes Gesetz ist in gewissem Sinne zeitbedingt. Deshalb kann sich\ndiese Ausdehnung nur auf solche besonderen Fälle beziehen,\ndie das Gesetz als vorübergehende Regelung erkennen läßt.\nDaher ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts zuzustimmen, daß ein Zeitgesetz (im weiteren Sinne) auch ein solches ist, das von vornherein mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse oder für deren Dauer gelten will\n{RGSt 74, 300). Der Oberste Gerichtshof für die Britische\nZone bezeichnet als Zeitgesetz nur ein solches Gesetz,\nbei dem schon während seiner Geltungsdauer, wenn auch\n‚nur aus den Umständen erkennbar ist, daß es zu einem be-\n\nstimmten Zeitpunkt außer Kraft tritt (OGHSt 2, 259 /3687).\n\nDer Bundesgerichtshof hat den Begriff des Zeitgesetzes\nanläßlich des Außerkrafttretens von Bewirtschaftungsvorschriften dahin bestimmt, daß nur ein solches Gesetz ein\nZeitgesetz (im weiteren Sinne) ist, dem nach seinem Zweck\nund erkennbaren Willen nur vorübergehende Bedeutung zukommts dies ist dann der Fall, wenn der Gesetzgeber keine\nihrer Natur nach auf Dauer angelegte Regelung trifft, sondern wechselnden Verhältnissen und Zeitnotwendigkeiten\nüberwiegend nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit durch\nBestimmungen gerecht werden will, die erkennbar von vornherein Übergangscharakter haben (BGH NJW 1952, 72).\n\nFa\n\n0\n43\nN\n”\n“\n03\ner\n.\n\nun\ner,\n.\nni\n3\n“\n\n%\n.%\n\n- 11 -\n\nÄußerer Anlaß der Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Yan\nnung vom 3. Mai D39 sollen die Erfahrungen mit künstlichem Gummi\" gewesen sein, der bei dem damaligen Stand\nder Technik hohe Geschwindigkeiten nicht aushielt (Müller\nStraßenverkehrsrecht 17. Aufl S 710, Vorbem zu § 9 StVvo).\nDie Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten ferner der\nBenzin- und Reifenverknappung und später der Verdunkelung Rechnung tragen. Die Beschränkung wurde aber allgemein in erster Linie als Erfordernis größerer Verkehrssicherheit in einer Zeit starker Förderung und Vermehrung\nder araftfahrzeuge gewertet (Boß DAR 1953, 53; RG DRW 1940,\n321 = DJ 1940, 3375 BGH VRS 4 /719527, 377). Ob äie Rücksichtnahme auf eine Mangellage und auf die Kriegsverhältnisse dabei eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat, ist\nnicht zu übersehen. Das Gesetz enthält im Gegensatz zu\nder damals häufigen Übung keinen entsprechenden Hinweis.\nDie Erkennbarkeit des gesetzgeberischen Willens, nur eine\nvorübergehende Regelung zu treffen, muß aber als Merkmal\neines Zeitgesetzes verlangt werden, wie auch der Oberste\nGerichtshof und der Bundesgerichtshof betont haben, Auch das\nOberlandesgericht in Bremen, das ebenfalls § 9 Abs 1 StVO\nnicht als Zeitgesetz bezeichnet (NJW 1953, 1642), führt zutreffend aus, daß es sich bei Zeitgesetzen um Regelungen\nhandeln müsse, die ihrer Natur nach nicht auf die Dauer\nangelegt sind, sondern wechselnden Zeitverhältnissen und\nZeitnotwendigkeiten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten\ndurch Bestimmungen gerecht werden wollen, die erkennbar\nvon vornherein Übergangscharakter haben.\n\nDiese Erkennbarkeit ist gleichzeitig einer der gesetzgeberischen Gründe für die Ausnahmebehandlung der\nZeitgesetze durch § 2 Abs 3 StGB. Ohne diese Ausnahneregelung würden die Zeitgesetze gegen Ende ihrer Geltungsdauer nach und nach die erforeerliche Achtung verlieren.\n\n63\n\n- 12 -\n\nnn.\n\nJe näher der Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens käme, um\n\nso begründeter wäre die Erwartung, daß eine Strafe für\n\neine Übertretung des Gesetzes nicht mehr während seiner\nGeltungsdauer ausgesprochen werden könnte. Dieser gesetzgeberische Grund spricht dafür, die Anwendung des\n\n8 2 Abs 3 StGB auf die Fälle zu beschränken, bei denen\n\nschon während der Geltungsdauer eines Gesetzes erkenn-\n\nbar ist, daß es zu einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft\n\ntritt (OGHSt 2, 268). ”\n\nEine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Zeit .der\nkriegsbedingten Verdunkelung hätte als ein Gesetz bezeichnet werden können, das nur einen vorübergehenden\nAusnahmezustand regeln will, nicht aber eine Verordnung\nin der vorliegenden Form, die aus Gründen der Verkehrssicherheit eine grunfsätzliche Regelung trifft und sie\nunbefristet in die allgemeine Verkehrsoränung einbaut.\nEin Vergleich mit anderen Bestimmungen der StVO, die\nausdrücklich zeitliche Einschränkungen enthielten, verdeutlicht das noch: Durch Verordnung vom 28. Januar 1944\n(RGBl I 48) wurden zwei andere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung geändert, nämlich § 10 (enthaltend die\nRegelung des Überholens) und § 11 (enthaltend Vorschriften über das Anzeigen der Richtungsänderung und des. Haltens). In beiden Änderungen wurde der Zusatz gemacht \"bis\nauf weiteres\". Es entfiel also unter gewissen Voraussetzungen \"bis auf weiteres\" der Zwang zur Benutzung von Stoplichtern und Winkern; \"bis auf weiteres\" war auch das\nÜberholen an Straßenkreuzungen und -einmündungen verboten. Selbst wenn also zeitbedingte Umstände bei der Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzungen mitgewirkt haben,\nhat der Gesetzgeber im Gegensatz zu anderen ähnlichen Rege-\n‚ungen desselben Gesetzes bei ihnen bewußt eine Form ge-\n\n- 13 -\n\nwählt, die nicht nur für die vorübergehende Dauer außer-\n‚gewöhnlicher Verhältnisse gelten will. Eine derartige\nBestimmung kann nicht mehr als \"nur für eine bestimmte\nZeit erlassen\" bezeichnet werden. Die 2egelung hat im\nübrigen über dreizehn Jahre gegolten, und es ist anerkannt, daß ein ursprünglich als Zeitgesetz gedachtes\nGesetz diesen Charakter verliert, wenn die besonderen\nVerhältnisse sehr lange anhalten (Hellmuth Mayer, Lehrbuch § 15 Anm 15).\n\nSchließlich muß ein Zeitgesetz immer ein Gesetz\nsein, das sich nach einer gewissen Zeit erledigt, entweder kraft der ausdrücklichen Befristung oder wegen seines Inhalts als Regelung vorübergehender Ausnahmezustände. Die Zeitgesetze im weiteren Sinne, die keine kalen-Xermäßige Befristung haben, müssen also immerhin inhaltlich so Sein, daß sie nach Ablauf der zeitlich bedingten\nSonderverhältnisse von selbst gegenstandslos werden.Denn\nnur dann zeigt sich, daß in Wahrheit nur vorübergehende\nAusnahmeverhältnisse geregelt waren. (vgl IK § 2 a III).\nDas konüte zwar bei Bewirtschaftungsvorschriften der\nKriegszeit der Fall sein, nicht aber bei § 9 Abs 1 StVO.\nTechnik und Industrie mochten noch so fortschreiten;\nohne ausdrückliche Aufhebung dieser Vorschrift konnte\ndie Einführung einer Höchstgeschwindigkeit sich nicht\nvon selbst erledigen oder gegenstandslos werden, ES be-Auffie STEts eirer förmlichen Aufhebung,\n\n‚Aus allen‘ diesen Gründen kann § 9 Abs 1 StVO nicht -\nals Zeitgesetz gewertet werden.\n\nIV.\n\nGegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 StGB auf Änderungen der Straßenverkehrsordnung ist schließlich zu\nUnrecht eingewandt worden, bei Änderungen der Verkehrs-\n\nfr\n- 14 -\n\nvorschriften handele es sich nicht um eine Änderung\n\ndes Strafgesetzes, sondern nur um eine Änderung der\nStrafbarkeitsvoraussetzungen (Hartung, § 49 StVO Anm 11).\nDamit ist in Wahrheit eine andere Frage berührt, nämlich\ndie, ob etwa §§ 9 Abs 1 und 49 StVO sogenannte Blankettstrafgesetze sind.\n\nDas Reichsgericht hat bei einer früheren Änderung\nder Straßenverkehrsordnung (Änderung des Vorfahrtrechts)\nausgeführt (JW 1936 S 49), daß die Änderung des Vorfahrtrechts keine Änderung des Strafgesetzes sei, sondern nur\neine Veränderung der tatsächlichen Bedingungen der Strafbarkeit enthalte, und hat dazu auf die Entscheidung RGSt\n49, 413 verwiesen, die aber den Fall eines echten Blankettgesetzes behandelt. Auch sonst ist schon die Meinung vertreten worden, die Strafbestimnung sei nur in § 49 StVO\nenthalten und bei Aufhebung des § 9 Abs 1 sei dieser\n§ 49 StVO nicht geändert. Deshalb sei auch das Strafgesetz\nüberhaupt nicht geändert (Kubisch, NJW 1953, 1881). Das\nReichsgericht hat im Rahmen der Irrtumslehre ausgeführt,\ndaß die ausfüllende Norm bei Blankettstrafgesetzen eine\naußerstrafrechtliche Regelung sei (vgl IK § 59 Anm 15),\nund hat für § 2 StGB wiederholt bei Änderung derartiger\nblankettausfüllender Vorschriften eine Änderung des Strafgesetzes nicht angenommen (RGSt 31, 226 /Änderung der\nSchiffahrtsordnungen im Verhältnis zu § 145 StGB/; 46,\n\n307 Änderung der Viehseuchenbekämpfungsbestimmungen im\nVerhältnis zu § 328 StGB/; 49, 410).\n\nBei § 49 StVo,der die zusammenfassende Strafvorschrift für Zuwiderhandlungen gegen alle Bestimmungen\nder Straßenverkehrsordnung enthält, handelt es sich jedoch nicht um ein Blankettstrafgesetz. Ein Blankettstrafgesetz im echten oder engeren Sinne liegt nur dann vor,\n\n.\nar.\nv v\n\n.\n\n“\nDe\n\n..\n21%\n\nPaPnd 7a9\n\n- 15 -\n\n‘wenn Tatbestand und Strafdrohung derart getrennt sind,\ndaß die Ergänzung der Strafdrohung durch einen zugehörigen Tatbestand von einer anderen Stelle und zu einer anderen Zeit selbständig vorgenommen wird (Liszt-Schmidt\n§ 18 VI; Mezger Lehrbuch § 24 III; Olshausen § 2 Anm 15;\nSchwarz 2 Bc vor § 1). Wenn dasselbe Gesetz die Straf-Arohung am Schluß zusammenfaßt und darin auf die vorangehenden Tatbestände desselben Gesetzes verweist, liegt\nnur eine gesetzestechnische Vereinfachung vor. So ist\ndie Regelung auch in der Straßenverkehrsordnung. § 49 StVO\nist deshalb kein Blankettstrafgesetz, 80 daß man nicht sagen kann, das Strafgesetz (§ 49) werde durch die Aufhebung\ndes § 9 Abs 1 nicht berührt. Denn als Inhalt des Strafgesetzes (§ 49) gelten kraft der Verweisung alle Vorschriften der Straßenverkehrsoränung, die selbständige Gebote\noder Verbote enthalten. Auch ohne Änderung des § 49 StVO\nliegt deshalb bei Änderung dieser Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Änderung des Strafgesetzes vor.\nnn.\n\nDanach ist der Auffassung des Oberlandesgerichts in\nFrankfurt am Main beizutreten. Dem Oberlandesgericht bleibt\ndie Entscheidung in der Sache vorbehalten.\n\n2\n\nEiner Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen\nbedurfte es nicht, weil der 4. Senat von einer früheren\nanders lautenden Entscheidung des 3. Senats vom 5.Februar\n1953 (BGHSt 4, 47; vollständig abgedruckt NJW 1953, 593\nund VRS 5, 218) abgewichen ist und weil alle voraufgehenden Entscheidungen sich nur auf den inzwischen aufgehobenen § 2 a StGB stützen, während die vorliegende Entscheidung zu § 2 n.F. ergeht.\n\nDer 3. Strafsenat hat schon in der Entscheidung vom\n5, Februar 1953 (nIW 1953, 593) - wenn auch nicht mit nä-\n\ntr. emmaen ırm.\n\non\n\n- 16 -\n\nherer Begründung - ausgeführt, daß nach Aufhebung der\nGeschwindigkeitsbeschränkung des § 9 Abs 1 StVO die\nBestrafung einer vorher begangenen Übertretung nicht\nmehr erfolgen müsse. Das ergibt sich daraus, daß in\n\ndieser Entscheidung nur auf § 2 a Abs iu2, nicht aber\n\nauf die Ausnahmevorschrift für Zeitgesetze ind 2a\n\nAbs 3 StGB verwiesen ist und die Entscheidung dann fortfährt, daß die Gesetzesänderung jedoch auf die Beurteilung der Tat aus dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung ohne Einfluß sei. Alle vorhergehenden Entscheidungen betreffen nur den bisherigen § 2 a St@B, während jetzt\ndie Rechtslage nach § 2 n.F. StGB zu beurteilen ist. Die\nEntscheidung des 4. Strafsenats vom 18. Juni 1953 enthält\nzwar weitere Ausführungen über die Bedeutung des § 9\n\nAbs 1 StVO und bezeichnet ihn als Zeitgesetz. Doch ist\nauch diese Entscheidung nicht bindend, weil diese Aus-\n\nTE rt eT 5 RE N nz\n\n- 17 -\n\nführungen nur als Hinweis für die spätere Verhandlung\ngegeben sind, während das Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben worden ist.\n\nRotberg Dr. Arndt Maaß\n\nzugleich für die durch Krankheit und Urlaub am Unterzeichnen\nverhinderten Bundesrichter Krauß\nund Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-09/3-str-12-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":22},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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