{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-02-25_3_StR_548_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-02-25","aktenzeichen":"3 StR 548/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2328 098 | 64\nNamen des Volkes\n\n‘- In der Strafsache\ngegen\n\n1.) den früheren Geschäftsführer Gerhard Ti > aus\nFORD an Me@B, geboren an BD. > in Freiiie-GEB in Schles.,\n\n2.) den Architekten Gustav ME aus Be@iiib, geboren am\n@. EEE GE in vo,\n\n3.) den Kaufmann Rolf B w-ı me — aus FEED\nam Ma@B, geboren am @. in EEE,\n\n4.) den Kaufmann Karl M o ib aus TED am Ma, geboren am MD. ED ED in Ne, ’\n\n5.) den Kaufmann Friedrich > aus FTOEEEEEED am\nMi dort geboren am ®. a,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision’des Angeklagten No gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 23. August 1951 wird das Verfahren\n\negen ihn in den Fällen MenBund Heike\nAbschn. V C 1b und c des Urteils) sowie Mü@ß/\nv@ 1a (Abschn. V C 5 a und b des Urteils)\neingastellt.\n\nInsoweit hat die Staatskasse die Kosten des |\nVerfahrens zu tragen.\n\n..\n\n2Y\n\n-2_\n\nII. Im übrigen wird auf seine Revision und auf die Revisionen der Angeklagten Ti, >eHEEEEEEED und Ve\ndas Urteil aufgehoben, ’\n\n1.) hinsichtlich des Angeklagten Ti»\n\na) unter „ufrechterhaltung der Feststellungen, soweit\ner wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteile\nBr (:.bschn. VA 2 des Urteils) und wegen ..bgabe\neiner falschen Versicherung nach § 82 abs 1 Nr]\nGmbHGes (übschn. XV des Urteils) verurteilt worden\nist,\n\nb) im -Gesamtstrafausspruch,\n\n2.) hinsichtlich des Angeklagten SUUUUEER , soweit\ngegen ihn ein Berufsverbot ausgesprochen worden ist,\n3.)hinsichtlich des Angeklagten Mo\n\na) mit den Feststellungen, soweit er wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen (Wechselbetrug -\nAbschn. XIII des Urteils -) verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch,\n\n4.)hinsichtlich des Angeklagten Weg\n\na) unter Aufrechberhal ung der Feststellungen, soweit\ner wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteile\nMen®@® (Abschn. V C 1 b des Urteils) und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteile\nKU@B und v@Ha@WB (ibschn. V C 5 a und b des Urteils) verurteilt worden ist.\n\nb) mit den Feststellungen, soweit er des zum Teil in\nMittäterschaft begangenen Betruges in fünf Fällen\n(Wechselbetrug - Abschn. XIII des Urteils -) schuldig befunden worden ist,\n\ne) im -Gesamtstrafausspruch.\n\nIII. Die weltergehenden Revisionen der Angeklagten Ti ,\n\nB ‚W und Mo@» sowie die Revision des\n\nangeklagten MB werden verworfen.\n\nDer Angeklagte NE hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIV. Dem Angeklagten M@ wird die seit dem 24. August 1951\n“ erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nur\n\nV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n. Verhandlung und Entscheidun an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu befinden haben wird, soweit darüber\nnicht entschieden ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nurn nm a .-\n\n07\n-4-\nGründe;z\nDas Lardgericht hat verurteilt:\n1.) Den Angeklagten Ti unter Freisprechung in übrigen\n\nwegen gemeinschaftlichen, teilweise fortgesetzten Betruges\n(§ 263 StGB) in acht Fällen, wegen gemeinschaftlicher,\nteils fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue (§ 146\nGenGes) in drei Fällen sowie wegen Vergehens gegen § 147\nGenGes und § 82 Abs 1 Nr 1 GmbliGes in je einem Falle zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und: sechs Monaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen von insgesamt 1400 DM,\n\n2.) den Angeklagten ME wegen fortgesetzten, teilweise\ngemeinschaftlich begangenen Rückfallbetruges, zum Teil in\nTateinheit mit fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) zu drei\nJahren und drei Monaten Zuchthaus sowie 1000 DM Geldstrafe,-\n\n3.) den Angeklagten DW unter Linstellung des\nVerfahrens im übrigen wegen vollendeten, teils gemeinschaftlich mit anderen, teils auch in Fortsetzungszusammenhang\nbegangenen Betruges in 14 Fällen sowie wegen eines Betrugsversuchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis,\n\n4.) den Angeklagten Modi unter Freisprechung im übrigen\nwegen geneinschaftlichen, zum Teil in Fortsetzungszusammenhang begangenen Betruges in 18 Fällen, wegen gemeinschaftlicher genossenschaftlicher Untreue in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit gemeinschaftlichem\nVergehen gegen § 240 KO, sowie wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 148 Abs 1 Nr. 2 GenGes zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis\nsowie zu sechs Geldstrafen von insgesamt 1580 DM,\n\n5.) den Angeklagten We unter Freisprechung im übrigen\nwegen gemeinschaftlichen, teilweise fortgesetzten 3etruges\n\n2 me ne ne 00\n\nu udude\n. ..-\n\nER\n. Dee\nPr .\n- en\nZungen _—\n. E32\n\n—\n\n-5-\n\nin 19 Fällen, wegen gemeinschaftlicher, zum Teil fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue in drei Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen gegen\n\n§ 240 KO, und wegen eines gemeinschaftlich begangenen\nVergehens gegen § 148 Abs 1 Nr 2 GenGes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis und zu\nacht Gelästrafen von zusammen 2300 DM.\n\nFerner hat es dem Angeklagten M@® die bürgerlichen\nEhrenrechte für die Dauer von fünf Jahren aberkannt und gegen alle Angeklagtenein Berufsverbot im Baugewerbe sowie\nin der Wohnungs- und Kreditvermittlung ausgesprochen, soweit eine Zeichnungsbefugnis in Frage kommt, und zwar\n\ngegen M@B auf fünf Jahre, gegen TiED, SED una\nVD auf je ürei Jahre und gegen Mo@B auf zwei Jahre.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit\nder Revision. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts mit Ausnahme des Angeklagten Moog, der nur die Sachbeschwerde\nerhebt.\n\nDie Revision des Angeklagten M@®ist nicht begründet;\ndie Rechtsmittel der übrigen Angeklagten sind nur in beschränktem Umfange von Erfolg.\n\nA) Zur Revision des Angeklagten _T i BD.\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verfahrensmangel\ndarin, dass das Landgericht die Tatsachen, die in das\nWissen der Zeugen Dr. KEEP, Sch (richtig wohl:\nSchwep) und Wi gestellt waren, als wahr unterstellt und sie trotzdem im Urteil nicht berücksichtigt\nhabe. Zu deren Berücksichtigung im Urteil war das Landgericht nicht verpflichtet, da es gemäss § 261 StPO über\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus\n\ndem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu\nentscheiden hatte. Rechtlich fehlerhaft wäre es nur, wenn\nes der Wahrunterstellung zuwider Feststellungen getroffen\nhätte. Dass das der Fall sei, behauptet die Revision selbst\nnicht und ist auch aus dem Urteil nicht ersichtlich.\n\nIm übrigen scheitert dieser Vorwurf auch daran, dass\nder Verteidiger des Mitangeklagten NEM für diesen die Vernehmung der drei genannten Zeugen beantragt hatte und der\nAngeklagte sich jenen Antrag nicht zu eigen gemacht hat.\n\nri\n’\n\n2.) Schon unter diesem Gesichtspunkt können auch die wei-Ro teren Verfahrensrügen, die sich auf die Ablehnung der Erhebung von zwei Sachverständigengutachten sowie der Vernehmung der Zeugen Sc, Ho und St@B (richtig:\nRn SC) beziehen, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\nAbgesehen davon sind sie aber auch aus folgenden Gründen\nnicht gerechtfertigt:\n\na) Bei der Angabe der Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO,\ndie als Begründung für die Ablehnung des Antrages auf Beiziehung weiterer Sachverständigengutachten angeführt ist,\nhandelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Gemeint\nkann nur § 244 Abs 4 StPO gewesen sein, was für die am\nVerfahren Beteiligten auch ohne weiteres erkennbar war,\nnachdem das Landgericht zwei Sachverständige zugezogen\n\nund ausserdem den sachverständigen Zeugen Dr. Sche@ schon\ngehört hatte.\n\nDer Umstand, dass in dem den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusse nur gesagt ist, das beantragte Sachverständigengutachten werde abgelehnt, während um die Erhebung\nvon zwei Gutachten, allerdings über dasselbe Beweisthema,\ngebeten war, spricht zwar scheinbar für die Ansicht der\nRevision, dass nur ein Antrag beschieden und nicht ersichtlich sei, welcher von beiden abgelehnt wurde In\n\n‘ Fassung des Beschlusses angeblich eingetretenen Unklar-\n\n- 7 -\n\nWahrheit hat das Landgericht aber damit - auch für die Be_\nteiligten hinreichend deutlich - zum Ausdruck gebracht,\ndass es kein weiteres Gutachten mehr einholen wollte. Es\nhat also den Antrag auf Beiziehung von zwei Gutachten im\nganzen ablehnend beschieden. Dass der Beschluss von den\nProzessbeteiligten auch so verstanden worden ist, erhellt\nohne weiteres.daraus, dass niemand, insbesondere nicht\nder Verteidiger des Mitangeklagten M@®, das Gericht durch\nStellung weiterer Anträge zur Klärung der durch die\n\nheit veranlasst hat, obwohl die Hauptverhandlung noch\nmehrere Tage gedauert hat.\n\nSelbst wenn man aber darin mit. der Revision einen\nverfahrensrechtlichen Mangel sehen wollte, so würde das\nUrteil darauf nicht beruhen. Wie der Abschn. IV der Urteilsgründe, in dem die Grundlagen sowie die Finanzierungsund Baupläne der Deutschen Wohnstätten-Gesellschaft (fortan\nDWG genannt) und der Organisations-GmbH (fernerhin nur\nals GmbH bezeichnet) behandelt sind, erkenıen lässt, hat\ndas Landgericht diese Pläne im wesentlichen auf Grund\neigener Sachkunde gewürdigt. Daran, dass es hierzu imstande war, lassen die eingehenden Ausführungen des Urteils keinen berechtigten Zweifel aufkommen.\n\nb) Die Zeugin ScED war in dem Beweisamtrage des\nVerteidigers des Angeklagten M@B für ein anderes Beweisthema benannt als für diejenigen Tatsachen, die die Revision nunmehr in das Wissen der Zeugin stellen will.\n\nc) Hinsichtlich des Zeugen Ho@MB lässt die Revision\n\njede Angabe darüber vermissen, inwiefern seine Aussage\nerheblich gewesen wäre. Die Begründung entspricht somit\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, so dass\ndie Rüge auch deshalb unbeachtlich ist.\n\n3\nu.\n|\n\nd) Auf die Vernelimung des Sc hat der Verteidiger des\nfrüheren Mitangeklagten Hei, der ihn als Zeugen benannt hatte, ausweislich der gerichtlichen Niederschrift\nüber die Verhandlung vom 6. August 1951 verzichtet.\n\n3.) Fehl geht weiterhin der Hinweis der Revision auf einen\nin dem Verhandlungstermin vom 14. August 1951 gestellten,\nauf § 273 StPO gestützten Antrag des Verteidigers des Mitangeklagten WPD: in die gerichtliche Niederschrift aufzunehmen, dem Gericht seien von einer der Verteidigung unbekannten Seite wörtliche Protokolle über den Gang der\nHauptverhandlung, insbesondere der Zeugenaussagen, zugänglich gemacht worden, von denen die Richter Kenntnis genommen hätten. Das Vorbringen der Revision kann schon deshalv keine Berücksichtigung finden, weil sie auf den Inhalt der Akten verweist, ohne die Tatsachen, die der Rüge\nzugrunde liegen, in der Revisionsrechtfertigung anzuführen.\nDerartige Bezugnahmen sind unzulässig. Im übrigen behauptet\ndie Revision auch nur, das Beweisergebnis sei dadurch beeinflusst worden, ohne aber zu sagen, wie die angebliche\nBeeinflussung sich ausgewirkt habe,und insbesondere,ob und\ninwiefern dadurch das Urteil falsch. geworden sei.\n\n4:) Zuzugeben ist der Revision, dass der Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Vernehmung des Rechtsanwalts\nFEB als Zeugen nicht ausdrücklich beschieden worden ist.\nDer Beweisamtrag bezog sich auf die Zusage eines Kredits\nvon 3 Millionen DM, die die Deutsche Beantenversicherung\nder DWG angeblich gemacht habe. Hierzu sind nach der Stel-Jung des Antrages im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung\ndiejenigen Personen als Zeugen gehört worden, die für die\nDeutsche Beantenversicherung die Verhandlungen mit den\nAngeklagten geführt haben. Nach der Vernehmung dieser an\nden Besprechungen unmittelbar beteiligten Zeugen ist der\n\nund : are\n\nten ne ka\n- u\n\n“me nennt \"22, >. mnpac:\n” nun\n\nm\n..\n\ndart\n\n-\nun\n\nDe\n\n.— 0.\n\nSEE GEN\n\nPeer Fed\n\na er ee\n\nen rn\n_— TOR Zur eine... .\nen er\n\n——. ne n\n- - “war. .. ‘ . . - .\nrer eurer Se -\n\nET Ra N nn\n\nmw.\nFEAR Ge\n\n-9 -\n\nVerteidiger des Angeklagten TI auf seinen bereits unter\ndem 16. Juli 1951 gestellten Antrag nicht mehr zurückgekommen. Ob das Lanägericht gleichwohl den Antrag hätte bescheiden müssen, kann dahingestellt bleiben.\n\nJedenfalls beruht das Urteil auf diesem etwaigen Mangel nicht. Das Landgericht hat zwar auf Grund der Bekundungen der Zeugen Dr. HenB und BI@MB festgestellt, dass\neine Kreditzusage in der behaupteten Höhe nicht gegeben\nworden ist, hat es aber gleichzeitig zugunsten des Angeklagten als nicht ausgeschlossen bezeichnet, dass der\nfrühere Mitangeklagte Heigib eine Äusserung des Inhalts\ngemacht haben könne, Dr. Hen@D hate 5 Millionen DM\nHypothekengelder zugesagt.\n\n5.) Die Ansicht der Revision, die Einlassung des früheren\nsitangeklagten Hei habe im Urteil nicht verwertet\nwerden dürfen, trifft nicht zu. Es sind keine Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, dass Hei an einem derjenigen Verhandlungstage, an denen er zur Sache vernommen und an denen\ndie Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen wäre. Daher bildete der Umstand, dass er\nnach der Urteilsverkündung an einem von ihm eingenommenen\nGift gestorben ist, für das Landgericht kein rechtliches\nHindernis, seine Angaben bei der Beweiswürdigung mit zu\n\nberücksichtigen.\n\n6.) Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, ist nicht innerhalb der im § 345\nStPO vorgeschriebenen Begründungsfrist angebracht worden\nund darf deshalb nicht berücksichtigt werden.\n\n7.) Das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe bei\nden Straftaten des Angeklagten die Möglichkeit einer Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949\nnicht hinreichend geprüft, wird weiter unten bei der Erörterung der Sachbeschwerde mitbehandelt werden.\n\nPER es\n\npr ms Te ETETLTUREERTE TUT.\n\n- 10 -\n\nII. Sachbeschwerde;:\n\n1.) Die von der Revision zu den Ausführungen im Abschn. IV\ndes Urteils über den Geschäftsbetrieb der DWG und der GmbH\nnach aussen behaupteten Widersprüche in den Urteilsgründen\nliegen nicht vor.\n\na) So ist nicht, wie die Revision vorbringt, auf Seite 27\ndes Urteils gesagt, der Angeklagte habe während der Verhaftung des Mitangeklagten M@® Kenntnis von einer einschlägigen Vorstrafe wegen Betruges erlangt; sondern er und\n\nder Mitangeklagte Ve hätten erfahren, dass Map einschlägig wegen Betrüges vorbestraft sei. Damit ist nicht\nzum Ausdruck gebracht, der Angeklagte hätte nur um eine\neinzige Vorstrafe des Mitangeklagten M@&B gewusst. Die Zahl\nder Vorstrafen bleibt an dieser Stelle des Urteils völlig\noffen. Deshalb steht die spätere Feststellung auf Seite 84\ndes Urteils, dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten Hei seien Anfang August 1949 die Vorstrafen\ndes ME bekannt geworden, zu den vorangegangenen Darlegungen auf Seite 27 nicht in Widerspruch. Das Urteil\n\nlässt auch keinen Zweifel darüber, dass die Anfang August\n1949 erfolgte Irhaftnahme des Mitangeklagten M@B gemeint\nist, wenn es in diesem Zusammenhange von dessen Verhaftung\nspricht. Ebensowenig kann es als widerspruchsvoll bezeichnet werden, wenn im Urteil hierzu noch angeführt wird,\n\ndie Angeklagten Ti und Heiiib hätten - zu einem\nspäteren Zeitpunkt - dafür gesorgt, dass sie die gesamten\nVorstrafen des M@®erfahren hätten. Wenn sie auch Anfang\nAugust schon von Vorstrafen Kenntnis hatten, so brauchten\nsie sie noch nicht in ihrer Gesamtheit zu kennen.\n\nb) Das Landgericht widerspricht sich auch nicht, wenn\nes annimmt, der Angeklagte Ti@WB habe seit Anfang\nAugust 1949 die Undurchführbarkeit der von M@ entwickelten\n\nnn >\n\n- 11 -\n\nPläne gekannt, während Personen, die damals mit der DWe\nin Geschäftsbeziehungen traten, die Pläne für durchführbar gehalten hätten. Bei diesen Personen handelte es sich\num Aussenstehende, denen der Geschäftsbetrieb der DWG unbekannt war; der Angeklagte hingegen sah die dort herrschen.\nden Verhältnisse und konnte sich infolgedessen ein zutreffendes Bild davon machen. Wenn er auch zu jenem Zeitpunkt erst einen Monat bei der DWG tätig war, so ist es\ndennoch denkbar, dass er unter den vom Landgericht festgestellten Umständen trotz der Kürze der Zeit in der Lage\nwar, die Undurchführbarkeit der Pläne zu erkennen. Die\nAnnahme des Landgerichts ist daher denkgesetzlich durchaus möglich. |\n\ne) Aus diesem Grunde kann die Revision auch mit den\nweiteren Ausführungen nicht durchdringen, in denen sie\nangebliche Widersprüche daraus herleitet, dass das landgericht die Möglichkeit einer Täuschung bei sogenannten\nExperten bejaht, sie aber bei dem \"Studenten\" Tin\nverneint habe. Die \"Experten!\" standen ausserhalb des Geschäftsbetriebes der DWG, der Angeklagte stand mitten\n\nin dem Betrieb.\n\nd) Der Hinweis der Revision auf die vom Landgericht für\nnicht ausgeschlossen gehaltene Mitteilung des früheren\nNitengeklagten Hei, die Deutsche Beamtenversicherung\nhabe einen Millionenkredit zugesagt, geht gleichfalls\nfehl. Denn das Landgericht hat für erwiesen erachtet,\nGass die Angeklagten, denen diese Mitteilung möglicherweige gemacht wurde, sich bewusst waren, dass ihr Inhalt\nder Wahrheit nicht entsprach. Diese Feststellung des\nLandgerichts ist auch nicht, wie die Revision behauptet,\ndarauf gestützt, dass die Darlehenszusage gesetzlich\n\nder Schriftform bedurft hätte, was gar nicht notwendig\n\n-.\n\n;\n\nDee LER The\n, .. PL LEINE es STE Ze\n\nL=.eeun +\n.. .\n\n. » .\n\\\n\n- 12 -\n\n\"sei. Sie gründet sich vielmehr auf die Kenntnis der An-\n\ngeklagten davon, dass der Zusage eines so hohen Kredites\nein sich darauf beziehender Briefwechsel vorangegangen\nsein würde, dass ein solcher aber nicht vorlag und dass\ndie Direktoren und Angestellten der Deutschen Beamtenversicherung, mit denen seitens der DWG verhandelt wurde,\nvon sich aus einen Kredit in dieser Höhe in mündlicher\nForm rechtsverbindlich nicht zusagen konnten. Eine der-.\nartige Annahme entbehrt weder der Folgerichtigkeit noch\nenthält sie einen Verstoss gegen die Denkgesetze.\n\n2;) Das Vorbringen der Revision zu den einzelnen Betrugshandlungen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden\nist, ist ebenfalls nicht geeignet, das Urteil in seinem\nBestande zu gefährden. Die Tatbestandsmerkmale des § 263\nStGB sind überall sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrai dargetan.\n\na) Wegen der Folgerungen, die die Revision im Falle\n\nBee (Abschn. V A 1 des Urteils) aus den zuvor behan-\n\ndelten angeblichen Widersprüchen ableitet, kann auf die\ngemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Widersprüche\nbedürfen hier keiner erneuten Erörterung; an keiner Stelle\ndes Urteils ist die Überzeugung des Landgerichts zum Aus-Aruck gebracht, dass der Angeklagte an die Kreditzusage\ngeglaubt habe. Das Gegenteil ist vielmehr unmissverständ-\n\nlich gesagt. Im übrigen sei noch bemerkt, dass die Schlüsse,\n\ndie das Landgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen gezogen hat, nur möglich, nicht aber zwingend zu\nsein brauchen.\n\nb) Im Falle Bree (Abschn. VA 2 des Urteils) weist die\nRevision zunächst auf angebliche Widersprüche hin, wobei\nsie einen von den Urteilsfeststellungen abweichenden Sach-\n\nverhalt zugrunde legt. Entgegen ihren Behauptungen heisst\nes im Urteil, Br@® habe geglaubt, dass die DWG das Geld\n\nER 7 2 7 2 EWWE 77 2257\n\nMi,\n\nFEAR\n\ner\nTE - >. ai) Set m\n\nFIR RS\n\nUr EEE a a 8\n\na?\n\nER an\n\nlie.\n\nFr\n\n2 hm\n\nBy. .: ı. -\nE rt. m\nBEFTE ”\n\nFERNE .\n\n»;\n\n._\n\nDE 2772\n\nAr\n”\n\nv\n\n- 13 _\n\nsofort geben könne, und die Hypothekenbestellung habe Ende\nAugust erfolgen sollen. Das Wort \"sofort\" bezieht sich also\nerkennbar auf den Zeitpunkt der Hypothekenbestellung, d.h.\nBr nahn an, er bzw. die Bauherren würden den zugesagten\nKredit erhalten, sobald die Hypotheken bestellt seien.\n\nDas Landgericht setzt sich hier auch keineswegs\ndarüber hinweg, dass der Angeklagte bei Abschluss dieses\nVertrages am 8. August 1949 (nicht April, wie es in der\nRevision heisst) noch hätte gutgläubig sein, also an die\nDurchführung der Pläne des Mitangeklagten U@® hätte glauben können. Zwar hat es hierzu bei Erörterung dieses\nFalles nicht ausdrücklich Stellung genommen. Dazu bestand\naber auch kein Anlass, nachdem es in einem der vorhergehenden Abschnitte des Urteils dargelegt hatte, spätestens\nseit Anfang August hätten alle Angeklagten das Verhalten\ndes Mitangeklagten KB als betrügerisch erkannt.\n\nDer Schaden, der durch das Vorgehen des Angeklagten\nund des Mitangeklagten U@& dem Zeugen Br@B erwachsen ist.\nist im Urteil festgestellt. Dieser lag schon darin, dass\nBra» auf Grunä des Hauptgeschäftsstellenvertrages seine\nTätigkeit für die DWG aufnahm. Offengeblieben ist im Urteil nur der genaue Zeitpunkt, zu dem Br@ßB seine Arbeit\nfür die DWG wieder eingestellt hat. Sollte das vor dem\n15. September 1949 geschehen sein, so wäre der Betrug\nvor diesem Zeitpunkt beendet gewesen, so dass gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes in Betracht kommen könnte, eine Frage,\nauf die weiter unten noch näher eingegangen werden wird.\n\nc) Was die Revision im Falle Berg (Abschn. VA 5)\nvorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen\n\nAngriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die\n3eweiswürdigung des Urteils. Der Besuch, den der Ange-\n\nar,\n\nPu\n-.\nBr\n\nFun Di\n\nD\n\nGy\n\nklagte Ti@D dem Zeugen Bere Anfang Oktober 1949\ngemacht hat, stand im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des\nMitangeklagten M@® aus der DWG, bildete also,. wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Fortsetzung\nder von den Mitangeklagten NE und Hei@iB angebahnten\nGeschäftsbeziehungen. Dem steht nicht entgegen, dass bei\ndiesem Besuch ein neues Projekt Gegenstand des Gespräches\nzwischen dem Angeklagten und Ber@iilB gewesen ist. Die\nTrennung, die die Revision hier machen will, ist willkürlich und tatbestandswidrig. Daher sind auch gegen die Annahme der Mittäterschaft Bedenken nicht zu erheben,\n\nd) Die Schlüsse, die die Revision aus einer vergleichenden Betrachtung der Fälle NEE und gg (Abschn. VA\n£ und 5 des Urteils) zieht, gehen fehl. Die Verurteilung\ndes Angeklagten im Falle NEED berunt nicht auf der\nUnterschriftsleistung als solcher, sondern darauf, dass\n\nsie in Kenntnis_der dem Zeugen NEED zezenenen Versprechungen, also im Bewusstsein aller Tatumstände, erfolgt\nist, während im Falle AB eine dahingehende Kenntnis\nnicht festgestellt und deshalb in der Unterschriftsleistung\nallein kein strafbares Handeln gesehen worden ist. Dass\nNEED üurch den Vertragsabschluss zu den ihn schädigenden Vermögensverfügungen, insbesondere zur Aufnahme der\nTätigkeit für die DWG ohne Entgelt, veranlasst worden ist,\nbedarf keiner näheren Darlegung.\n\ne) Des Vorbringen der Revision zum Falle SC@EB (Avschn. V\nA 6 des Urteils) ist rein tatsächlicher Art und kann daher\nkeine Berücksichtigung finden, Die Armahme des Betruges beruht hier nicht auf den in dem Aufbauvertrage vom 26. Juli\n1949 enthaltenen Abmachungen, sondern allein auf dem Ab-\n\nschluss des Hauptgeschäftsstellenvertrages vom 4. September\n1949, Deshalb ist es unerheblich, ob der Angeklagte bei den\nVerhandlungen über den ersten Vertrag zugegen gewesen ist\n\n- -\n\n- 15 -\n\nund dessen Bedingungen bei Abschluss des zweiten Vertrages\ngekänftt hat.\n\nf) Soweit die Revision im Falle Erben VE (Abschn. v5\n12 des Urteils) in der angeblich verschiedenen Behandlung\nvon Kreditzusagen einen Widerspruch sieht, wird auf die\nAusführungen oben zu A II 1 d verwiesen. Irrig ist auch\ndie Meinung der Revision, der Vermögensvorteil, der der\nGmbH bei Abwicklung des Vertrages mit den Erben WW zugeflossen wäre, sei kein rechtswidriger gewesen, weil auf\nGrund des Vertrages der GmbH die Versicherungsprovision\nzugestanden hätte. Der erstrebte Vermögensvorteil war hier\nrechtswidrig, weil die DVG bzw. die GmbH von vornherein\nnicht in der Lage waren,.die ihrerseits in dem Vertrage\nübernommenen Verpflichtungen oränungsmässig zu erfüllen\n\nund weil die für sie Handelnden sich dieser Tatsache bei\ndem Vertragsabschluss bewusst waren.\n\ng) Der von der Revision im Falle Scher@® (Abschn. VB 14\ndes Urteils) beanstandete Widerspruch ist zwar nach dem\näusseren Wortlaut der Urteilsgründe scheinbar vorhanden,\nihrem wirklichen Sinne nach aber nicht. Nach den Feststellungen auf Seite 150 des Urteils hat der Angeklagte\nin seinem Arbeitszimmer den Mitangeklagten We und\nMogD gegenüber geäussert, das Geld sei schon da, es sei\naber für bestimmte Bauvorhaben vorgesehen, und er werde\nsich hüten, ohne Genehmigung des Aufsichtsrats darüber\nzu verfügen. Diese Äusserung wurde von dem Angeklagten\nso laut gemacht, dass der in dem Zimmer nicht mitanwesende\nZeuge Scher@® sie hörte und auch hören sollte. In anderem\nZusammenhange ist zuvor auf Seite 83 des Urteils gesagt;\nder Angeklagte habe diese Erklärung dem Zeugen Scher&\ngegenüber abgegeben. Hierin liegt in Wahrheit kein Widerspruch. Die absichtlich laute Bemerkung gegenüber den\n\n«\nPu\nA\nx\n[07\nÄ\n\nz.r\n=\n\n- 16 -\n\nMitangeklagten Tg und Mo war ja für den Zeugen\nScher@® bestimmt und bildete damit eine ihm gegenüber\nabgegebene Erklärung.\n\nIm übrigen würde, wenn man hier mit der Revision\neinen Widerspruch als gegeben erachten wollte, das Urteil darauf nicht beruhen. Für die Beurteilung des Sachverhalts ist es gleichgültig, ob der Angeklagte sich in\nder erwähnten Weise dem Zeugen Scher@&® gegenüber unmittelbar oder mittelbar geäussert hat.\n\nDie Behauptung der Revision, jene Bemerkung des Angeklagten habe bei Scher@® weder zu einem Irrtum geführt\nnoch einen etwa vorhandenen Irrtum.bestärkt, ist unzutreffend. Zwar hat trotz der Erklärungen des Angeklagten\nund der Nitangeklagten Ve und Mo@B der Zeuge Scher®\nauf der Auflassung des Grundstückes bestanden. Er hat sich\njedoch durch deren Vorstellungen von seinem zunächst geäusserten,auf volle Rückgängigmachung des Vertrages gehenden Verlangen abbringen lassen und sich dazu bereit gefunden, diesen Im übrigen aufrechtzuerhalten. Das Fest-\n\nhalten an dem Vertrage mit einem weder erfüllungsbereiten\n\nnoch erfüllungsfähigen Vertragspartner bildet aber eine\nGefährdung des Vermögens des erfüllungswilligen Vertragsteiles,\n\nh) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nals Mittäter eines gemeinsam mit dem früheren NMitange-\n\nklagten Hei pegangenen Betruges ist im Falle Deutsche\nBeamtenversicherung (Abschn. X des Urteils) vom Landgericht\n\nmit Recht bejaht worden. Der Tatbeitrag des Angeklagten,\ndessen Feststellung die Revision vermisst, bestand darin,\ndass er gemeinsam mit HeiiiiB die Bevorschussung beschlossen hat, um die Versicherungspolicen in den Besitz\nder DE zu bringen und damit vorzeitig die Abschlusspro-\n\n- 17 -\n\nvision zu bekommen. Indem Hei@@iib dieser Abrede entsprechend die Einlösungsbeträge zahlte, führte er den gemeinsamen Entschluss und damit die gemeinschaftliche Tat\nbeider Angeklagten aus. Dass der Angeklagte Ti ei\nder Vornahme der Zahlungen äusserlich nicht weiter mitgewirkt hat, steht der Annahme der Mittäterschaft im Sinne\ndes § 47 StGB nicht entgegen.\n\nSein Verhalten ausserdem noch unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt der Unterschlagung oder der Untreue zu prüfen, bestand für das Landgericht kein Anlass. Im übrigen\nwürde er auch durch diese Unterlassung nicht beschwert\nsein.\n\ni) Unverständlich ist die Rüge der Revision, die Darlegungen des Urteils enthielten hinsichtlich der Be jahung\noder Verneinung des Fortsetzungszusammenhanges einen Widerspruch. Für den aufmerksamen Leser des Urteils können insoweit keine Bedenken aufkommen. Das Landgericht hat in\njedem Falle deutlich gesagt, ob es einen fortgesetzten\n3etrug angenommen hat oder nicht. Dass es dann bei der\nspäteren Zusammenfassung von acht Betrugsfällen spricht,\näie teilweise in sich fortgesetzt seien, ist ebensowenig\nzu beanstanden wie die Tatsache, dass es bei der Fest-.\nsetzung der Einzelstrafen nicht noch einmal hervorhebt,\nbei welcher Tat es jeweils den Fortsetzungszusammenhang\nbejaht hat,\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die\nNichtannahme einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich\nder ersten sieben Betrugsfälle, in denen der Angeklagte\nschuldig befunden worden ist. Fortsetzungszusammenhang\nist, abgesehen von den - auch von der Revision hervorgehobenen - Erfordernissen des gleichgearteten Tatbestandes, der begrifflichen Einheit des verletzten Rechtsgutes,\n\nY\n\n=\nT\n\nng,\nı.\n\nDe\n\nv\n\nrt\nFr\n\n“\nur\nFi\nR\nx\na\n\nI\nUi\n;\nu\nvr\n\nrn...\n\n>: FE\nnn\n. =\n\n- 18 -\n\neines gewissen örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges\nder Einzelhandlungen, nur gegeben, wenn die Einzelverfehlung die stückweise Ausführung eines vorher gefassten\nGesamtplanes bildet. Das Vorliegen eines derartigen Gesamtvorsatzes des Angeklagten hat das Landgericht aber\nnicht festzustellen vermocht. Deshalb hat es die Betrugshandlungen des Angeklagten zutreffend als rechtlich\nselbständige Taten gewürdigt.\n\n3.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Mit Recht hat das landgericht in allen drei Fällen\nden Tatbestand des § 146 GenGes durch das Vorgehen des\nAngeklagten als verwirklicht erachtet.\n\nae) In den ersten Falle, der in dem Abschn. VI des Urteils behandelt ist, hat es nicht, wie die Revision be-\n\nhauptet, das Handeln zum Nachteile der Genossenschaft\nschlechthin darin gesehen, dass überhaupt gewisse Aufgaben der DWG auf ein Organisationsunternehmen übertragen\nworden sind, sondern hat ein so geartetes Handeln des\nAngeklagten und seiner Mittäter im Hinblick auf die besonderen im Urteil angeführten Umstände und auf den mit\nder Übertragung verfolgten Zweck angenommen. Die Übertragung geschah somit nicht in Ausübung eines in der\nSatzung der DWG vorgesehenen, sondern nur unter dem Vorwand eines solchen Rechtes.\n\nSoweit die Revision geltend macht, der. Angeklagte\nhabe im Zeitpunkt der Gründung der GmbH die wahren Absichten des Mitangeklagten M@® noch nicht gekannt, ist\nihr Vorbringen unbeachtlich, weil sie damit von den im\nUrteil getroffenen Feststellungen abweicht, die allein\nder sachlichrechtlichen Nachprüfung des Revisionsgerichts\nunterliegen.\n\nEB» PET\n\nkeine übersicht über die Vermögenslage gibt und die so\n\n-in der DWG über die mit dieser Stellung an sich verbun-\n\n- 19 -\n\nb) Die zu dem zweiten Fall der genossenschaftlichen Untreue TAbschn. VII des Urteile) geäusserte Meinung der Revision, eine mangelhafte Buchführung sei niemals ein Nachteil im Sinne des § 146 GenGdes, trifft nicht zu. Dabei\nkann dahingestellt bleiben, ob eine fehlerhafte oder\nschlechte Buchführung immer einen solchen Nachteil bildet. Jedenfalls ist bei der Art der Führung der Geschäftsbücher, wie sie hier erfolgt ist, die Auffassung des Landgerichts rechtlich zutreffend, dass die für die Buchführung\nverantwortlichen Angeklagten damit absichtlich zum Nachteile der Genossenschaft gehandelt haben. Eine Buchführung, die infolge des Fehlens wesentlicher’ Buchungen\n\nunordentlich ist, dass es der Arbeit mehrerer Prüfer bedurfte, um nach einigen “onaten eine notdürftige Übersicht\nüber den Vermögensstand zu erhalten, bedeutet für die Genossenschaft nicht bloss eine rechtlich unerhebliche Gefährdung ihrer Interessen, sondern ist ein Nachteil für\nsie. Den Tatbeitrag des Angeklagten, dessen Feststellung\ndie Revision zu Unrecht vermisst, hat das Landgericht\nzutreffend darin gesehen, dass er als ein Aufsichtsratsmitglied, dessen entscheidender Einfluss auf das Geschehen\n\ndenen Befugnisse weit hinausging, trotz der wiederholten\nVorstellungen des Buchprüfers Mer nichts zur Abstellung der kängel unternommen hat. Dass dieses Untätigbleiben des Angeklagten auch bewusst geschehen ist und damit ein absichtliches Handeln zum Nachteile der Genossenschaft bildete, kommt in den weiteren Darlegungen des Urteils ebenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck.\n\nec) Dass in der Rückbuchung der 7000 DI (Abschn. VIII de®\nUrteils) ein absichtliches, der Genossenschaft nachteilige®\n\nger, 2a\n\n°\n\nAR\nRe\nnr\n\n§ 7 AU Du\n\n- 20 -\n\nVorgehen des Angeklagten und des Mitangeklagten vg\nlag, bedarf keiner näheren Erörterung. Das will offenbar\nauch die Revision nicht in Zweifel ziehen, da sie hierzu keine besonderen Ausführungen gemacht hat.\n\n4.) Für die Frage, ob der Angeklagte als Geschäftsführer\nund Gesellschafter der GmbH bei deren Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlage wissentlich falsche Angaben gemacht hat (bschn. XV des Urteils), kommt es nicht, wie\ndie Revision meint, darauf an, ob er bei Abgabe der Erklärung an die \"Fundiertheit\" des Unternehmens der DWG\nhatte glauben können. Er versicherte damals, dass ein\nViertel der Stammeinlagen eingezahlt sei und zu seiner\nfreien Verfügung stehe. Tatsächlich war aber, wie im Urteil festgestellt ist, keine Einzahlung auf die Stammeinlagen erfolgt, was dem Angeklagten bei Abgabe der Erklärung auch bekannt war. Soweit die Revision hierzu geltend macht, der Angeklagte habe damals an das Vorhandensein des in der Erklärung erwähnten Teiles der Stammeinlagen geglaubt, handelt es sich un ein von den Feststellungen des Urteils abweichendes tatsächliches Vorbringen,\n\nmit dem sie im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden\nkann. Das Landgericht war auch keineswegs rechtlich gehindert, aus Geschehnissen und Umständen, die zeitlich\nspäter als die Anmeldung zur Eintragung lagen, auf das\nWissen des Angeklagten um die Nichteinzahlung des Viertels\nder Stammeinlagen zur Zeit der Anmeldung zu schliessen.\nVon einem offenbaren und ungeklärten Widerspruch kann\ndabei nicht die Rede sein.\n\nAuch sonst lässt die Annahme eines Vergehens gegen\n8 82 Abs 1.Nr 1 GmbHGes einen Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\nride Fr\n\n- 21 -\n\n5.) Die Verurteilung des Angeklagten aus § 147 GenGes\n(Abschn. XVIII des Urteils), die sich auf die von ihm als\nMitglied des Aufsichtsrats in der Generalversammlung der\nDiiG vom 17. März 1950 abgegebenen Erklärungen stützt,\n\ngibt ebenfalls zu einer Beanstandung keinen Anlass. So wie\n. der Sachverhalt im Urteil geschildert ist, ist durch das\nVorgehen des Angeklagten der Tatbestand des § 147 GenGes\nsowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt.\nIrrig ist die Meinung der Revision, dass das Protokoll\nüber die Generalversammlung in seinem vollen Umfange durch\ndas Revisionsgericht nachgeprüft werden müsse, weil es mit\nzum Gegenstand der im Urteil getroffenen Feststellungen\ngemacht worden sei. Der Überprüfung unterliegt allein das\nUrteil und damit der Inhalt des Protokolls nur insoweit,\nals er im Urteil wiedergegeben ist. Andere Teile des Protokolls, aus denen die Revision dem Angeklagten günstige\nSchlüsse ziehen will, können daher im Revisionsverfahren\nkeine Berücksichtigung finden. Dass der Angeklagte sich\nder Unrichtigkeit der von ihm in der Generalversammlung\ngemachten Angaben bewusst war, ist im Urteil dargetan.\n\n6.) Die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Angriffe gehen fehl. Das Landgericht hat die für die,\nBemessung der Strafen bestimmenden Tatsachen in den Urteilsgründen angeführt. Sie für jede Einzelstrafe gesondert\nzu bringen, war es rechtlich nicht verpflichtet. Die üntscheidung darüber, ob dem Angeklagten bei der Verurteilung\naus § 147 GenGes mildernde Umstände zuzubilligen waren,\nstand in seinem Ermessen. Dass es sich bei der Versagung\nricht in dessen Grenzen gehalten habe, ist nicht ersichtlich,\n\n7.) Begründet ist hingegen die Rüge der Revision, mit\nder sie sich gegen die Nichtanwendung des Straffreiheits-\n\ngesetzes vom 31. Dezember 1949 wendet. In ihrer Allgemeinheit unzutreffend ist nämlich die Ansicht des Landgerichts,\ndie Gesamtstrafe, die im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz aus den Einzelstrafen für die bis zum 15. September\n1949 begangenen Straftaten hätte festgestellt werden müssen,\n\n'würde höher als ein Jahr gewesen sein, so dass weder ein\n\nStraferlass noch eine bedingte Strafaussetzung hätte gewährt werden können. Ob hier überhaupt die Möglichkeit\nbestanden hätte, dem Angeklagten bedingte Strafaussetzung\nzuzubilligen, da er die in § 2 Abs 2 StrfrG vorgesehene\nBedingung nicht erfüllt hat, kann auf sich beruhen. Dem\nLandgericht kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden.\nals es die Gewährung eines Straferlasses nach § 4 Abs 1\nStrfr& - mit der von ihm gegebenen Begründung - ablehnt.\n\nAn Straftaten, die vor dem 15. September 1949, dem\nnach dem Straffreiheitsgesetz massgebenden Stichtag, hätten\nbeendet sein können, kommen nämlich nur der Betrug zum Nachteile Br@@® (Abschn. V A 2 des Urteils) sowie die falsche\nVersicherung bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister\n(Abschn. XV des Urteils) in Betracht. Bei dem letzten Vergehen steht der 9. August 1949 als Tatzeit fest. Im Falle\nBrei ist, wie bereits oben unter A I 2 b erwähnt, der\ngenaue Zeitpunkt der Tat dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDa Br@&P nur kurze Zeit für die DWG tätig war, ist es\n\nsehr wohl möglich, dass die strafbare äandlung vor dem\n\n15. September 1949 abgeschlossen war. Bei allen anderen\nkandlungen, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden\nist, ist für eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes kein\nRaum, weil sich sein betrügerisches Verhalten jeweils über\nden Stichtag hinaus erstreckt hat.\n\nFür den Betrug zum Nachteile Br@ß® hat das Landgericht auf eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis\n\n- 23 -\n\nund für die Abgabe der falschen Versicherung auf eine\nsolche von drei Monaten Gefängnis und 20C DM Geldstrafe\nerkannt. War der Betrug zum Nachteile Bra vor dem Stichtag beendet, so wird das Landgericht prüfen müssen, ob es\nfür die beiden Taten eine - anzunehmende - Gesamtfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder von mehr als sechs\nMonaten bilden würde. Nach dem Mass der Schärfung der Einsatzstrafen, wie es das Landgericht bisher bei der Bildung\nder Gesamtstrafen angewendet hat, ist nicht auszuschliessen,\ndass es eine sechs Monate Gefängnis nicht überschreitende\nGesamtstrafe für ausreichend erachtet. In diesem Falle\nwürde wegen der beiden Straftaten das Verfahren gegen den\nAngeklagten in Anwendung des § 4 Abs 1 StrFrG. einzustellen\nsein. Sollte sich die Betrugshandlung zum Nachteile Bregs\naber über den 14. September 1949 hinaus erstreckt haben,\nso würde die Einstellung des Verfahrens nur wegen der Abgabe der falschen Versicherung auszusprechen sein, da die\ndafür festgesetzte Einzelstrafe die Grenzen des § 2 StrFrG\nnicht übersteigt.\n\nDas Landgericht wird somit die Frage der Anwendung\ndes Straffreiheitsgesetzes in diesen beiden Fällen einer\nerneuten Prüfung unterziehen müssen. Dabei wird es gegebenenfalls auch die Entscheidung des erkennenden Senates vom\n5. Juli 1951 - 3 StR 79/51 - nicht unberücksichtigt lassen\ndürfen, wonach in einem am 31. Dezember 1949 oder später\nenhängigen Verfahren die Absätze 2 und 3 des § 4 StrFr6\nnicht anwendbar sind. Insoweit ist daher die Verurteilung\ndes Angeklagten aufzuheben, wobei jedoch die hierzu ge-\n+roffenen Feststellungen aufrecht erhalten werden können\n\n(BGHSt 4. 287).\n8.) Die darnach gebotene Aufhebung des Urteils hat den\n\nWegfall des Gesamtstrafausspruchs und damit auch der angeordneten Untersagung der Berufsausübung zur Folge.\n\nre Te,\n\nun\nut we\nun\n\nIEFEETETE :\n—— nn nn Er\n\nE\n\nw.\n-\n«\n\n- 24 -\n\nGegen die Anordnung des Berufsverbotes bestehen ohnehin rechtliche Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht\nzwar aus, dass der Angeklagte die von ihm verübten Vergehen unter Missbrauch seines Berufes begangen habe. Es\nlässt aber eine nähere Erörterung der zweiten Voraussetzung für die Anordnung des Berufsverbotes vermissen,\nob nämlich die angeordnete. Nassregel zum Schutze der illgemeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich ist. Die\nErforderlichkeit kann nicht schon deswegen bejaht werden,\nweil der Angeklagte seine Stellung zur Begehung strafbarer Handlungen in erheblichem Umfange benutzt hat. Massgebend ist vielmehr, ob damit zu rechnen ist, dass er\nauch in Zukunft, und zwar nach Verbüssung der gegen ihn\nerkannten Strafe, den von ihm ausgeübten Beruf erneut zur\nBegehung von Straftaten missbrauchen wird. Dabei muss die\nEinwirkung der Bestrafung an sich und insbesondere auch\nder Strafverbüssung auf den Angeklagten mitberücksichtigt\nwerden. So ist es denkbar, dass gerade die Verbüssung\neiner längeren Freiheitsstrafe auf den nicht vorbestraften\nAngeklagten so abschreckend wirkt, dass er schon deshalb\nvon der Begehung weiterer strafbarer Handlungen ablässt.\nIn einem solchen Talle würde der Schutz der Allgemeinheit\ndie zusätzliche Sicherungsmassregel, wie sie § 42 1 StGB\nvorsieht, nicht erfordern. Diese Gesichtspunkte wird das\nLandgericht in der neuen Verhandlung nicht unbeachtet\nlassen dürfen.\n\nB)_ Zur Revision des Angeklagten M@.\nI. Verfahrensrügens\n\n1.) Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht\nhabe durch die Vernehmung des Geschäftsführers Dr. Sche@®\nals sachverständigen Zeugen gegen die Vorschriften der §§ 244,\n\n- 25.\n\n245 StPO verstossen. Dass Dr. Scheg während der Vernehmung\nder Angeklagten zur Sache und während des grössten Teiles\nder Beweisaufnahme nicht zugegen war, bedeutet keine Verletzung der genannten Bestimmungen. Im übrigen ist die\nständige Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Hier kam noch’\nhinzu, dass Dr. Schegg auch als Zeuge gehört wurde und aus\n\n. diesem Grunde vor seiner Vernehmung nicht anwesend sein\ndurfte.\n\nEbensowenig liegt ein Verfahrensmangel darin, dass der\nursprünglich als Sachverständiger vorgesehene Dr. Scheg\ngleichzeitig als Zeuge gehört worden ist. Wenn sich herausstellte, dass er als solcher sachdienliche Bekundungen zu\nmachen imstande war, so widersprach die zeugenschaftliche\nVernehmung keineswegs den Vorschriften der §§ 244, 245 StPO.\nNach diesen ist das Gericht gerade verpflichtet, die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladenen Zeugen und Sachverständige und auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Abgesehen davon scheitert diese Rüge auch daran, dass ausweislich der gerichtlichen liederschrift der Angeklagte\nes unterlassen hat, gegen diese auf einer prozessleitenden\nVerfügung des Vorsitzenden beruhende Anhörung des Dr. Scheg®\nals Zeugen eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.\n\nTas die Revision des weiteren zu der Vernehmung\nDr. Scheg vorbringt, wird weder durch die gerichtliche\nNiederschrift noch durch das Urteil ausgewiesen und kann\ndaher nicht berücksichtigt werden. Glaubte der Angeklagte, -\nGrund zu der Annahme zu haben, Dr. Schegp habe sich mit\ndem vorhandenen Material vor seiner Vernehmung nicht ausreichend beschäftigt, so hätte er dessen erneute Anhörung\nbeantragen können. Das ist, wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, nicht geschehen.\n\n- 26 -\n\nDarauf, dass gegen Dr. Sche@p ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit bestanden haben soll, kann\ndie Revision sich nicht mit Erfolg berufen, da ein darauf\ngegründeter Antrag nach der Sitzungsniederschrift nicht\nangebracht worden ist.\n\nRK\nk.\nnl)\n\nu 2.) Dass in der Ablehnung des Beweisamtrages des Angeklagten\n'e vom 3. August 1951 auf Erstattung von zwei weiteren Gutachten kein Verfahrensverstoss liegt, ist bereits zur Revision des Mitangeklagten Ti@B unter A I 2 a ausgeführt.\nAuf das dort Gesagte wird verwiesen.\n\n3.) Unzutreffend ist der weitere Vorwurf der Revision, die\nZuziehung des vom Angeklagten als sachverständigen Zeugen\nbenannten Staatsoberbaurats SchwD sei zu Unrecht abgelehnt worden. Ausweislich des gerichtlichen Protokolls hat\ndas Landgerichts den Antrag nicht abgeleht, sondern die in\ndas Wissen SchweD gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Hierzu war es gemäss § 244 Abs 3 Satz 2 StPO befugt.\n\n4.) Das Landgericht hat auch nicht die ihm nach 8 244 Abs 2\n\nStPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass\n\nes die Vernehmung der in dem Schriftsatz des Verteidigers\n\ndes Angeklagten vom 18. Juni 1951 benannten Zeugen H&\n\nund Gebrüder Re dzw. deren Geschäftsführer unterlassen\n“ hat. Diese Eingabe ist vor der Hauptverhandlung eingereiöht\n2 und dahin beschieden worden, es solle der Hauptverhandlung\n| nicht vorgegriffen werden, da möglicherweise die in das\nWissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt\nwerden könnten. Dem Angeklagten hat es somit freigestanden, den Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen,\nwie er dies hinsichtlich des Oberbaurats Schweiie, der in\ndemselben Schriftsatz benannt war, euch getan hat. Die erneute ‚ntragstellung hat er jedoch hinsichtlich der Zeugen H@& und Gebrüder RB unterlassen. Inwiefern sich\n\n{\nr'\nı \" .\n€\nbk:\n\n- 27 -\n\nbei diesem Verhalten des Angeklagten dem Landgericht die\nlotwendigkeit aufgedrängt haben soll, die Vernehmung der\nZeugen von Amts wegen anzuoränen, ist weder von der Revision dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n5.) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht\nden Landgerichtesrat Dr. N nicht als Zeugen gehört habe. Wie aus der gerichtlichen Niederschrift über die\nVerhandlung vom 7. August 1951 hervorgeht, hat es die in\ndas Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen als wahr\nunterstellt, wozu es nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO berech-\n| tigt war. Damit erübrigte sich die Vernehmung des Zeugen.\n\n6.) Die Rüge, der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Wirtschaftsprüfers Dr. Ho@ sei ohne \"äurchschlagende\" Gründe abgelehnt und der Angeklagte dadurch\nL.. in seiner Verteidigung beschränkt worden, ist nicht ge-\n| rechtfertigt. Das Landgericht hat den Antrag als uner-\n\nheblich abgelehnt, weil es nicht auf die Jberzeugung des\nDr. Ho@P ankomme und Vertragspartei nicht Dr. Ho@P sondern WED gewesen sei. Damit hat es die Ablehnung in\nverfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung kann daher nicht die Rede sein.\n\n7.) Der von der Revision behauptete Verstoss gegen Ss 271\nStPO liegt nicht vor. Die Tatsache, dass von einem in der\nHauptverhandlung anwesenden Zuhörer eine eigene Niederschrift über ihren Verlauf angefertigt und dem Gericht\nübergeben worden ist, macht das nach § 271 StPO aufgenommene gerichtliche Protokoll nicht fehlerhaft. Ausser-\n\ndem würde ein etwaiger Fehler des Protokolls den Bestand\ndes Urteils nicht berühren, da es darauf nicht beruht.\n\nPe ae 23\n\nnein gsP.\n\nEi er EN Sei\n\nWe\nix Dt 6:\n. de Feen,\n» . .‘ ...\n\nIS\nes,\n[I\n“...\n. “\n\n“ma”\n°r\n\nZu der weiteren Behauptung der Revision, die Kenntnis\nder privaten Niederschrift über den Gang der Hauptverhand-.\nlung könne die Erwägungen der Mitglieder des Gerichts beeinflusst haben, wird auf die Darlegungen zu der Revision\ndes Mitangeklagten Ti unter A I 3 verwiesen.\n\n8.) Ohne Erfolg muss auch das Vorbringen der Revision\nbleiben, das Landgericht habe unter Verletzung des § 207\nStPO die Hauptverhandlung auf den Zeitraum von April bis\nJuni 1949 ausgedehnt, während der Eröffnungsbeschluss die\nAnklage auf die Monate Juni bis August 1949 beschränke.\nDer Eröffnungsbeschluss vom 15. Juni 1951, der sich entgegen der Behauptung der Revision nicht nur auf die Zeit\nbis August 1949, sondern bis März 1950 erstreckt, entspricht in seinem Inhalt durchaus der Vorschrift des § 207\nStPO. Der von der Revision angeführte Verstoss ist daher\ninsoweit nicht erkennbar.\n\nDie Revision will offenbar in Wahrheit eine Verletzung\ndes § 264 StPO geltend machen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt geht der Revisionsangriff fehl.\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO\ndie in der Anklage bezeichnete Tat, wobei unter Tat der\ngesamte geschichtliche Vorgang zu verstehen ist, wie er\nsich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Dazu\ngehören hier auch die Vorgeschichte der Gründung der DWG,\ndie Gründung selbst sowie die Gestaltung und Entwicklung\nder inneren Organisation. Diese Vorgänge lagen zwar zeitlich vor dem Monat Juni 1949; sie waren jedoch für die\nBeurteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten, in die\nZeit seit Juni 1949 fallend Straftaten von wesentlicher\nBedeutung. Sie sind auch in der Anklageschrift eingehend\ngeschildert. Das Landgericht war deshalb nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, diese Umstände mit\n\n- 29\n\nin den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen, um so zu\neiner zutreffenden Würdigung der im Eröffnungsbeschlusse\nangeführten strafbaren Handlungen zu gelangen, deren\nder Angeklagte beschuldigt wurde. Der Erörterung jener\nVorgänge stand auch nicht entgegen, dass ein bei der\nStaatsanwaltschaft Darmstadt anhängiges Ermittlungsverfahren, das die Verhältnisse vor Juni 1949 zum Gegenstand hatte, im August 1949 eingestellt worden war.\n\n9.) Dass das Landgericht die schriftlichen Gründe seines\nUrteils erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach\ndessen Verkündung zu den Akten gebracht hat, rechtfertigt\nfür sich allein nicht die Aufhebung des Urteils. Wie der\nBundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann\ndas Urteil auf der Nichteinhaltung der in § 275 Abs 1\nStPO vorgesehenen Frist nicht beruhen (vgl BGH Urt vom\n\n2. Oktober 1951 - 1 StR 429/51 - und Urt vom 2. Dezember\n1952 - 1 StR 427/52 -). Im Übrigen wird auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe durch die Überschreitung der Frist grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Die\nAusführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser schon vom Reichsgericht vertretenen\n\nAuffassung abzugehen.\n\nII. Sechbeschwerde;:\n\n1.) Der Tatbestand des § 263 StGB ist in allen Fällen,\nin denen das Landgericht ein betrügerisches Vorgehen des\nAngeklagten als erwiesen angesehen hat, von ihm sowohl\nzur äusseren wie zur inneren Tatseite ohne Rechtsirrtum\n\nbejaht worden.\n\nUnzutreffend ist die Einwendung der Revision, das\nLandgericht habe verkannt, dass die vor dem Zeitpunkt\nder Gründung der DWG vorgenonitenen Vorbereitungshandlungen rechtmässig gewesen seien, und habe infolgedessen\n\n;\nt\nk\ny\n14\n[2\n“\nr\nr\n?\n4\n\n“,\n\nzuummsren.s ıv\n\n_ 30 _\n\nzu Unrecht in dem Tätigwerden des Angeklagten vor der Gründung eine Täuschungshandlung. und Irrtumserregung über das\n‚Vorhandensein eines Gesellschaftskapitals gesehen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen sich auf ein Verhalten des Angeklagten bezieht, wegen dessen er nicht verurteilt worden ist, ist es auch sachlich unrichtig. Das\nLandgericht hat ein täuschendes Verhalten des Angeklagten\nnicht deshalb angenommen, weil er sich vor Gründung der\nDWG schon geschäftlich betätigt hat, sondern aus dem Grunde,\nweil er bei der Werbung von Nitgliedern und, bei der Erteilung von Aufträgen bei den Geschäftspartnern den Eindruck erweckt hat, als ob die Genossenschaft bereits bestehe und auch erhebliches flüssiges Kapital hinter sich\nhabe, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht gegründet\nwar, auch keine Mittel hatte.\n\nDer aus den tatsächlichen Feststellungen in den Abschnitten II und III des Urteils vom Landgericht gezogene\nSchluss, es handle sich bei der DWG und der GmbH um Schwindelunternehmen, liegt im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung und ist, da er denkgesetzlich möglich ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch sonst lässt die Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges ist hier vom Landgericht mit Recht bejaht worden. Die Rüickfallvoraussetzungen sind im Urteil\ndargetan.\n\n2.) Gegen die Annahme einer mit dem fortgesetzten Betruge\nzum Teil in Tateinheit stehenden fortgesetzten Untreue\nsind gleichfalls keine Bedenken zu erheben.\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich\nauf tatsächlichem Gebiet und ist daher im Revisionsver-\n\n- 31 -\n\n1 fahren unbeachtlich. Das Landgericht hat die Einzahlungen\nE der Genossen auf ihre Genossenschaftsamteile keineswegs\nIE als zweckgebunden betrachtet. Es hat auch dem Angeklagten\nnicht zum Vorwurf gemacht, dass er die Einzahlung des\neinzelnen Genossen nicht gerade zum Aufbau desjenigen\nHauses verwendet habe, in dem für diesen Genossen eine\nWohnung vorgesehen war. Die Verletzung der Treupflicht\nhat es vielmehr darin gesehen, dass der Angeklagte den\n\nGenossen versprochen hat, den Aufbau von Häusern zu\nfinanzieren, in denen Wohnungen für sie bereitgestellt\nwerden sollten, während er unter völliger Ausserachtlassung der Belange wohnungssuchender Genossenschaftsvl mitglieder die Gelder ausschliesslich für solche Bauten\nverwendet hat, in denen kein Wohnraum für die bereits\nbeigetretenen Genossen geschaffen wurde.\n\nREF TTE TER TEN N\n3 - Fi ß\n\nDass der Angeklagte, wie die Revision geltend\n\n| macht, seit dem 4. August 1949 genossenschaftsrechtlich\nRt nicht mehr verantwortlich war, ist für die Annahme der\n}. Untreue unerheblich, da er nach den Feststellungen des\nni; Urteils tatsächlich die Verfügungsbefugnis über die Ein-\n‘ zahlungen auch nach diesem Zeitpunkt weiter innegehabt\nB- hat.\n\na en\n\nAuch im übrigen ist dem Landgericht bei Anwendung\ndes § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt kein\nden Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler unter-\n\nlaufen.\n\na\n\nn— Kr. SWEET ET men\n\ner am\ni=-\n\n. 3.) Die Strafzumessung gibt keinen Anlass zu irgendeiner Beanstandung. Die Aberkennung der bürgerlichen\ni® Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ist in rechtkr ge lich zulässiger Weise ausgesprochen. Auch gegen die\n\n“ M. Untersagung der Berufsausübung sind keine Bedenken zu\n \" erheben. Der Angeklagte ist wegen ähnlicher unter Miss-\n\n- 32 _\n\nbrauch seines Berufes begangener Taten mehrfach einschlägig vorbestraft und hat Strafen von nicht unerheblicher\nDauer verbüsst. Sie haben ihn sämtlich nieht .auf den\nrichtigen Weg bringen können, wie das Landgericht in den\nStrafzumessungsgründen festgestellt hat. Unter diesen\nbesonderen, im Urteil angeführten Umständen ist die an\nsich etwas knapp begründete Annahme des Landgerichts,\ndass der Schutz der Allgemeinheit das ausgesprochene\nBerufsverbot erfordere, hier als ausreichend anzusehen.\n\nC) Zur Revision des Angeklagten _B .\n\nWe an GubmmmÄrEIEREe (ÄHSEHERTREEEENn En Euäiteen\n\nI. Verfa hfenisrügen:\n\nIn verfabrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision,\ndass die Zeugen Ste, Sce@P und Begp unvereidigt geblieben seien. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift hat das Landgericht bei den Zeugen Ste und\nBeggp gemäss § 60 Nr 3 StPO, bei dem Zeugen Se gemäss\n§ 61 Nr 3 StPO von der Beeidigung abgesehen.\n\na) Hinsichtlich des Zeugen Steg begründet die Revision ihre Rüge damit, Ste@@iD sei der wichtigste Zeuge\nfür den Angeklagten gewesen. Das ist unerheblich. Denn\nder Grund für die Ablehnung seiner Beeidigung lag, wie\ndie Anführung des § 60 Nr 3 StPO ergibt, darin, dass er\nnach der Überzeugung des Landgerichts der Beteiligung\nan der Tat verdächtig war, die den Gegenstand des Verfahrens bildete. Dass diese Voraussetzung nicht gegeben\nwar, hat die Revision nicht geltend gemacht.\n\nb).. Den Verfahrensverstoss, den die Revision in der\nNichtvereidigung des Zeugen Se sieht, stützt sie\ndarauf, seine Aussage sei für den Angeklagten von entscheidender 3edeutung gewesen. Auch hieruit kann sie\nnicht gehört werden. Für das Absehen von der Beeidigung eines Zeugen unter dem Gesichtspunkt des § 61 Nr 3\nStPO ist nicht die auffassung des Angeklagten, sondern\n\n- 33 _\n\ndie Ansicht des Gerichts massgebend. Es kommt allein\ndarauf an,. ob dieses der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter\nEid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Dass das\nLandgericht etwa entgegen seiner durch die Anführung des\n6 61 Nr 3 StPO zum Ausdruck gebrachten Meinung die Bekun-\n. dung des Zeugen dennoch für bedeutsam gehalten habe, behauptet die Revision nicht und geht auch aus dem Urteil\nnicht hervor.\n\nc) Die Beanstandung der unterbliebenen Beeidigung der\nZeugin Dep scheitert schon daran, dass die Revision es\nunter Nichtbeachtung des § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat,\ndie die Verfahrensverletzung begründenden Tatsachen anzuführen. Im übrigen dürfte auch, wie sowohl aus der Wiedergabe der Aussage im gerichtlichen Protokoll als auch aus\nderen Nichterwähnung im Urteil zu entnehmen ist, die Nichtvereidigung der Zeugin auf § 61 Nr 3 StPO beruhen. Die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO ist offenbar versehentlich als\nGrund für das Absehen von der Beeidigung im Protokoll angeführt. Die Angabe der blossen Gesetzesstelle ist aber\n\nim Falle des § 61 Nr 3 StPO als Begründung für die Nichtvereidigung ausreichend (vgl BGH Urt vom 6. März 1951\n\n- 2 StR 20/51 -).\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Urteils hat, abgesehen von der\nUntersagung der Berufsausübung, keinen rechtlichen Mangel\nzum Nachteile des Angeklagten ergeben: Das Landgericht hat\nin allen Fällen, in denen es ihn des vollendeten oder\nversuchten Betruges schuldig befunden hat, die Tatbestandsmerkmale der §§ 263 und 43 StGB in jeder Richtung ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt. Auch soweit es im Einzelfalle }ittäterschaft oder Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist das Urteil nicht zu beanstanden.\n\nEL RI 2 Sue\n\n- 3. -\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, sind ausschliesslich angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Urteil unterliegt aber auf Grund der Sachbeschwerde der Beurteilung\ndurch das Revisionsgericht nur insoweit, als dieses die\nAnwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten\nSachverhalt-zu überprüfen hat. An diesen selbst ist es\ngebunden, so dass die Ausführungen der Revision, mit denen\n\nsie sich gegen die getroffenen Feststellungen und die\ndaraus abgeleiteten Folgerungen tatsächlicher Art wendet, unberücksichtigt bleiben müssen.\n\nnn\n\n2.) Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlass. Wegen der vor dem 15. September 1949 begangenen\nTaten hat das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt.\nDass die Einstellung darüber hinaus sogar noch auf Betrugshandlungen erstreckt worden ist, in denen ein Schaden\nund damit die Vollendung der Taten erst nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes eingetreten ist, beschwert\n\nden Angeklagten nicht.\n\n3.) Aufzuheben ist das Urteil nur hinsichtlich des gegen\nden Angeklagten ausgesprochenen Berufsverbotes. Die\nGesichtspunkte, die hierfür massgebend sind, sind die\ngleichen, wie sie für den Mitangeklagten TiI@D zutreffen. Auf die unter A II 8 zu dessen Revision gemachten Ausführungen wird hier verwiesen.\n\nD) Zur Revision des Angeklagten Mo m -\n\nDas allein auf die ‚Verletzung sachlichen Rechts,\ninsbesondere des § 263 StüB gestützte Rechtsmittel ist\n\nzum Teil begründet.\n\n1.) Entgegen der Ansicht der Revision hat das “andgericht in den im Abschnitt V des Urteils behandelten\n\nrät.\n\nB %\nB 14\n\\\n\ny\n\nA er\n\nne ae u ze\nni ps W\n\nES \\\nEen\n\n- 35 -\n\nFällen, in denen es ein betrügerisches: Verhalten des Angeklagten angenommen hat, den Tatbestand des § 263 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Einsicht mit\nRecht bejaht.\n\n1: a) Die Folgerungen, die die Revision aus einer ver-\n\nIWw gleichenden Betrachtung der Fälle WWW und ED\nIM (Abschn. VA 4 und 5 des Urteils) ableitet, treffen nicht\nzu. Wie bereits zu der Revision des Nitangeklagten Tin\nunter A II 2 ä näher erörtert ist, hat das Landgericht die\nUnterschriftsleistung nicht für sich allein als zu einer\nVerurteilung ausreichend angesehen, sondern sie nur dann\nels schuldbegründend herangezogen, wenn sie in Kenntnis\nder Umstände des jeweiligen Falles vorgenommen wurde. Ein\ndahingehendes Wissen des Angeklagten hat es im Falle\n\nNEE festgestellt.\n\nb) Ebensowenig sind die Schlüsse gerechtfertigt, die die\nRevision aus der angeblich unterschiedlichen Beurteilung\nvon Unterschriftsleistungen der Vorstandsmitglieder der\n\nDVG bei Bauaufträgen an Handwerker zieht. Es ist zwar richtig, dass das +andgericht bei mehreren derartigen Bauaufträgen ein schuldhaftes Handeln der Vorstandsmitglieder\nverneint hat. Dies beruht aber nicht darauf, dass das Landgericht die Leistung der Unterschriften an sich verschieden\n1 W gewürdigt hat, sondern erklärt sich daraus, dass es in einzelnen Fällen nicht mit Sicherheit festzustellen vermochte,\nob die Auftragserteilung später als Anfang August 1949 erfolgt war, also nach dem Zeitpunkt, zu dem. die übrigen Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts das von\nvornherein auf Betrug abgestellte Vorgehen des Mitangeklagten M@&B als solches erkannt hatten. In diesen Fällen\nm - und dazu gehört u.a. der im Rahmen des Bauprojektes\n\nBi; Scha@ dem Installateur Tee erteilte Auftrag. (Abschn. vB34\n\nnu ne\n\n= B-\n\ndes Urteils) - hat es zugunsten der angeklagten Vorstandsmitglieder angenommen, dass die Auftragserteilung vor die-\n\nsem Zeitpunkt lag. Wenn diese Annahme aber falsch sein sollte,\nu weil sämtliche Aufträge bis auf einen erst später vergeben\n\na worden sind, wie die Revision jetzt behauptet, so würde:\ndaraus zu folgern sein, dass die Freisprüche, nicht aber\n\ndie Verurteilungen auf einer irrigen Feststellung des Landgerichts beruhen. Durch die Freisprechung ist der Angeklagte indessen nicht beschwert.\n\nc) Auch im Falls StügW (Abschn. VB 5 des Urteils)\nist ein Rechtafehler zum Nachteile des Angeklagten nicht\nerkennbar. Was die Revision dazu vorbringt, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.\nMerkwürdig erscheint insbesondere die Meinung der Revision,\ndadurch,dass bei der am 5. August 1949 vorgenommenen überprüfung des Betriebes der DWG nichts Belastendes ermittelt\nworden sei, sei unmittelbar vor Abschluss des mit den Eheleuten StUMD an 9. August 1949 getätigten Aufbauvertrages allen Beteiligten die Ordnungsmässigkeit der Arbeitsweise der DWG behördlich bestätigt worden. Die Tatsache,\nn dass eine Betriebsüberprüfung nichts Belastendes ergibt,\nist jedoch für den, der als Vorstandsmitglied die wahren\nVerhältnisse des Betriebes kennt, keineswegs eine Bestätigung dafür, dass alles in Ordnung ist. Damit entfallen\nalle Folgerungen, die die Revision zugunsten des Angeklagten\naus der angeblichen Bestätigung ableitet.\n\nSoweit die Revision sich im übrigen auf angebliche\nvor Abschluss des Vertrages mit den Eheleuten Stieui>\nabgegebene Erklärungen des damaligen Aufsichtesratsvorsitzenden Ste@@P beruft, handelt es sich um neue Tatsachen, deren Berücksichtigung im Revisionsverfahren unzulässig ist.\n\n- 37 -\n\nDass der Angeklagte dem Bauunternehmer Fig\nden Auftrag zur Ausführung der Maurerarbeiten nicht persönlich erteilt hat, ist unerheblich. Denn das Landgericht\nhat den Angeklagten hier als Mittäter verurteilt, weil er\nden Vertrag mit den Eheleuten StüWW® in dem Bewusstsein und mit.dem Willen unterzeichnet hat, dass andere\ndie mit der Durchführung dieses Vertrages verbundenen\nAufträge an die Handwerker erteilten, obwohl ihm von vornherein das Unvermögen der DWG bekannt war, den Vertrag\nStückradt und die darauf beruhenden Bauaufträge vertragsgenäss zu erfüllen. Darin hat das Landgericht in rechtlich\nnicht angreifbarer Weise die Mitwirkung des Angeklagten\nan dem an Ei erteilten Auftrage und seinen Tatbeitrag an dem damit diesem gegenüber begangenen Betruge\ngesehen.\n\ndä) Die zum Falle Schnd@b (Apschn. V C 4 b des Urteils)\nerhobenen Einwendungen bewegen sich auf dem der Revision\nverschlossenen tatsächlichen Gebiet und sind daher unbeachtiich.\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue in zwei Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit einfachem Bankrott (Abschn. VI und VII des\nUrteils) sowie wegen Vergehens gegen § 148 Abs 1 Nr 2 GenGes\n(Abechn. XIX des Urteils) wird von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.\n\n3.) Nicht rechtsbedenkenfrei ist hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Wechselbetruges\nin drei Fällen (Abschn. XIII des Urteils). Das Landgericht\nhat zwar mit Recht in der Hingabe der Wechsel, für deren\nEinlösung, - was der Angeklagte wusste -, keine Mittel vorhanden waren, Täuschungshandlungen gesehen. Auch hat es\n\nSER\n\nun 2 an m Pr\nSr As =\n\nTEE een ZZ.\n\nen\n\nSL:\nIR ..\n.\n\n»\n«\n\n„’\n\n..\n\n-\n2\n\n38 -\n\nhierauf beruhende Vermögensverfügungen der Getäuschten\nfestgestellt, die darin bestanden, dass diese die Wechsel\nannahmen und von einer anderweitigen Durchsetzung ihrer\nfälligen Forderungen absahen. Ch aber diese Verfügungen\nder Getäuschten zu einer weiteren unmittelbaren Beschädi-\n\n'gung ihres Vermögens geführt haben, ist nach dem Sachver-\n\nhalt, wie er im Urteil geschildert ist, nicht unzweifelhaft. Darnach waren wesentliche Geldeingänge bei der DWE\nnicht zu erwarten, und die Vermögenslage der DWG wurde\nimmer schlechter. Im Abschnitt XIX des Urteils, in dem\ndie verspätete Konkursanmeldung behandelt ist, wird diese\nfür Ende 1949 sogar als so schlecht bezeichnet,. dass die\nD\\WG zehlungsunfähig wurde. Die Hingabe der Wechsel ist\naber erst zu dieser Zeit erfolgt. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wechselnehmer eine auch nur\nteilweise Erfüllung ihrer Ansprüche selbst dann nicht erreicht hätten, wenn sie die Wechsel nicht angenommen,\nsondern auf der Bezahlung ihrer Forderungen bestenden\noder sogleich Zwangsmassnahmen zu deren Beitreibung eingeleitet hätten. In diesem Falle wäre also der Schaden,\nden das Landgericht in erster Linie darin sieht, dass die\n\n‚Wechselnehmer nur eine Forderung im Konkurse haben würden,\n\nbei Hingabe der \\iechsel schon eingetreten gewesen. Wechselunkosten und die sonstigen Aufwendungen, die die wechselnehmer zwecks Verwertung der Wechsel gemacht haben und\n\ndie das Landgericht als weiteren Schaden wertet, bilden\naber keinen auf der Täuschung unmittelbar beruhenden Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB. Somit bleibt nach\nden bisher getroffenen Feststellungen offen, ob der Angeklagte sich durch die Ilingabe der \\iechsel des Betruges\n\n‚schuldig gemacht hat. Das hängt davon ab, ob die Wechsel-\n\nnehmer im Zeitpunkt der Übergabe der Wechsel eine wenigstens teilweise Befriedigung ihrer Ansprüche erreicht\n\n- 39 —\n\nhätten, wenn sie die Annahme der Wechsel verweigert und\ndamit eine weitere Stundung ihrer Forderungen abgelehnt\nhätten. Dies zu klären,wird das Landgericht in der neuen\nVerhandlung versuchen müssen.\n\nInsoweit muss daher das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n4.) Die Angriffe, die die Revision gegen die Strafzumesrung richtet, sind unbegründet.\n\nR a) Durch die unterschiedliche Strafbemessung im Falle\nStB (Auschn. V B 5 des Urteils), in dem gegen den\nAngeklagten auf eine Einzelstrafe von vier Monaten, gegen\nden früheren Mitangeklagten Heig@ißD dagegen auf eine\nsolche von sechs Monaten Gefängnis erkannt ist, ist der\nAngeklagte auf. keinen Fall beschwert. Im übrigen ist es\nsehr wohl denkbar, dass das Landgericht das Mass des Verschuldens bei beiden Angeklagten verschieden hoch bewertet hat, wenn auch der Umfang der Mitwirkung äusserlich\n\ngleich sein maß.\n\nLee.\n\nDie Meinung der Revision, die Unterschiede in der\nStrafzumessung könnten auf der späten Abfassung der Urteilsgründe beruhen, muss als unzutreffend bezeichnet\nwerden, da die Einzelstrafen nicht erst bei Niederlegung der schriftlichen Urteilsgründe festgesetzt werden:\n\nb) Die Höhe der für den Betrug zum Nachteile Fi\n(Abschn. VB 13 des Urteils) ausgesprochenen zinzelstrafe\nvon acht klonaten Gefängnis beruht erkennbar darauf, dass\ndas Landgericht hier ein besonders strafwürdiges Verhalten des Angeklagten angenommen hat, weil er gemeinsam mit\ndem früheren kitangeklagten Hei@iip den neuen Auftrag dem\nEi erteilt hat, obwohl dieser kurz zuvor wegen\nNichtbezahlung seiner Arbeiten an dem Bau StüED dies®\n\neingestellt hatte.\n\n%\n\nKr\n\n- 40 -\n\nc) Die Einwendungen der Revision gegen die Strafbemessung\nin den källen Mer und He@iilb (Abschn. V C.1 b:- und c des\nUrteils) bedürfen keiner Erörterung, da hier die Einstel-\n\n“ lung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf Grund des\n\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 geboten ist.\n\n5,) Mit Recht wendet sich nämlich die Revision gegen die\nNichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Allerdings\nfallen nicht alle von ihr angeführten Betrugstaten in die\nZeit vor dem 15. September 1949. Wie zu ‘der Revision des\nkitangeklagten Ti> unter A II 7 des näheren ausgeführt\nist. ist ein \"Betrug nicht schon mit der Vornahme der Täuschungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens begangen. Dieser letzte Zeitpunkt ist aber\ndafür entscheidend, ob und inwieweit eine Einstellung des\nVerfahrens nach den Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes\nzu erfolgen hat. Danach kommen hier an Straftaten, die\n\nvor dem 15. September 1949 beendet waren, nur die Betrugshandlungen zum Nachteile Men@@und Ee@iiiiw (Abschn. VC 1 b\nund c des Urteils) und der fortgesetzte Betrug zum Nachteile\nKügp/v@n Ha (Abschn. V C 5 a und b des Urteils) in\nBetracht. An Einzelstrafen hat das Landgericht für die\nFortsetzungstat vier Monate und in den beiden anderen\nFällen Strafen von einem und zwei Monaten Gefängnis festgesetzt. Im Hinblick darauf, dass also die für die Bildung einer nur anzunehmenden Gesamtstrafe nach § 74 StGB\nzu erhöhende Einsatzstrafe vier Monate Gefängnis beträgt,\nund bei Berücksichtigung des Strafschärfungsmasses, welches\ndas Landgericht sonst bei der Festsetzung der Gesamtstrafen zugrunde gelegt hat, kann unbedenklich angenommen werden, dass es für diese Betrugstaten eine sechs\nMonate Gefängnis nicht überschreitende Gesamtstrafe als\nausreichend ansehen würde. Da somit hierfür eine Gesamt-\n‚strafe zu erwarten ist, die sich innerhalb der durch\n\n- 41 -\n\n§ 3 Abs 1 StGB gezogenen Grenzen hält, ist das Verfahren\ngegen den Angeklagten insoweit einzustellen.\n\n6.) Die teilweise Einstellung des Verfahrens sowie die\nkufhebung des Urteils in den drei Fällen des Yechselbetruges (siehe oben unter D 3) haben den Wegfall des Gesamtstrafausspruchs und damit auch der Anordnung des\nBerufsverbotes zur Folge. Gegen diese Massregel erheben\nsich im übrigen hier dieselben Bedenken wie bei dem Mitangeklagten Timpert. Es kann daher auf die zu dessen Revision unter A II8 gemachten Darlegungen verwiesen werden,\nDie dort aufgezeigten Gesichtspunkte wird das Landgericht\nauch hier in der neuen Verhandlung zu beachten haben.\n\n®) Zur Revision des Angeklagten VW uw .\nI: Verfahrensrügen:\n\n1.) Die auf eine Verletzung des § 338 Nr 1 StPO gestützte\nRüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig\nbesetzt gewesen, scheitert schon daran. dass sie nicht in\neiner den Vorschriften des § 344 StPO entsprechenden Weise begründet ist. Dazu genügt nicht die allgemein gehaltene Behauptung, die Besetzung der Strafkammer habe nicht\nder seinerzeit geltenden Geschäftsverteilung entsprochen.\nsondern die Revision hätte angeben müssen, welcher der beteiligten Richter nach ihrer Ansicht auf Grund der Geschäftsverteilung von der Mitwirkung ausgeschlossen war.\n\n2.) Im Ergebnis ohne Erfolg ist auch das weitere Vorbringen der Revision, dem Angeklagten sei nicht das\nletzte Wort erteilt worden. Der Revision ist allerdings\nzuzugeben, dass der Angeklagte am letzten Verhandlungstage, der der Urteilsverkündung vorausging, und zwar\nnach Schliessung der wiedereröffneten Beweisaufnahme,\nausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Verhandlung vom 21. August 1951 im Gegensatz zu den Nit-\n\no4\n\n- 42 -\n\nangeklagten das letzte Wort nicht gehabt hat. Darin liegt\nan sich ein Verstoss gegen § 258 StPO. Indessen beruht\ndas Urteil nicht auf diesem Mangel. Dem Angeklagten war\nnämlich bereits vor dem Wiedereintritt in die. Beweisauf.--\nnahme das letzte Wort erteilt worden. Er hatte damit Gelegenheit gehabt, sich zu den gegen ihn erhöbenen Vorwürfen zu äussern, was er auch getan hat. Der Hinweis der\nRevision, dass hernach noch der Durchschlag eines Briefes\nzu den Akten überreicht worden sei, den der Angeklagte\nunter dem 6. August 1949 an einen MÜMP geschrieben\nhabe, und dass das Landgericht aus diesem Briefe dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen habe, vermag eine\nandere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus\nder gerichtlichen Niederschrift vom 17. \"August 1951 ergibt, hatte der Angeklagte dieses Schreiben zu seiner Entlastung dem Gericht durch seinen Verteidiger vorlegen\nlassen, der erläuternde Angaben dazu gemacht hat. Der Angeklagte hat demnach sinngemäss selbst den Inhalt des\nBriefes dem Gericht vorgetragen, So dass insoweit die\nNichterteilung des letzten Wortes an ihn das Urteil nicht\nbeeinflusst haben kann. Auch sonst ist ein Beruhen des\nUrteils auf diesem Verfahrensverstoss nicht ersichtlich.\n\nDass das gerichtliche Protokoll keinen Vermerk über\neinen Beschluss enthält, durch den der Wiedereintritt in\ndie mündliche Verhandlung verkündet wurde, ist unerheblich. Es genügt, dass das Gericht, für die Beteiligten\nerkennbar, die Verhandlung wieder aufgenommenhat, was aus\nder Niederschrift über die Verhandlung vom 17. August 1951\ndeutlich hervorgeht. Inwiefern die Nichtaufnahme des von\nder Revision vermissten Vermerkes in das Protokoll die\nRechtsnatur des mit der Wiedereröffnung der Beweisaufnahme eingeschlagenen Verfahrens beeinflusst haben soll,\n\n- 43 -\n\nist unerfindlich. Das von dem Landgericht beobachtete\nVerfahren steht mit den Vorschriften der Strafprozessordnung, die den Gang der Hauptverhandlung regeln, voll\nin Einklang. \\\n\n3,) Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision,\n\ndas Gericht habe von dem Inhalt eines Protokolls Kenntnis\ngenommen, das eine Protokollführerin der Landesprüfstelle\nüber den Verlauf der Hauptverhandlung angefertigt hatte,\nhabe es aber abgelehnt, die Verteidigung über dessen Inhalt zu unterrichten. Damit habe es gegen die Vorschriften\nder §§ 261 und 338 Nr 3 StPO - gemeint ist wohl § 338\n\nir 8 StPO - verstossen. Beides trifft nicht zu.\n\nNach § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis\nder Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff\nder Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden.\nDafür, dass hier das Urteil nicht auf einer so gewonnenen\nÜberzeugung des Landgerichts beruhe, ist kein Anhaltspunkt\ngegeben. Jedenfalls kann daraus, dass dem Gericht ein von\neinem Zuhörer der Hauptverhandlung über ihren Verlauf an-\n.gefertigtes Protokoll zur Kenntnis gebracht wird, nicht\nentnommen werden, dass dieses seine Überzeugung nicht aus\ndem Inbegriff der Verhandlung geschöpft habe, ganz gleich,\nwelcher Zweck mit der Überreichung des nichtamtlichen\nProtokolls verfolgt wurde. Von Bedeutung Könnte:allein\nsein, ob dessen Inhalt bei der Urteilsfindung verwertet\nworden ist. Das ist aber nicht der Fall, wie schon in dem\nden Antrag der Verteidigung ablehnenden Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 14. August 1951 deutlich\nzum Ausdruck gebracht ist. Ist aber der Inhalt jenes\nProtokolls nicht verwertet worden, so kann bereits aus\ndiesem Grunde die Verteidigung durch die teilweise Ablehnung ihres Antrages nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden\nsein;\n\n‚ter\n\nu\n\n- 44 -\n\n4.) a) Die Ansicht der Revision, bei einem Absehen von\nder Verteidigung eines Zeugen gemäss § 61 Nr 3 StPO reiche\ndie Anführung der Gesetzesstelle allein zur Begründung\nnicht aus, trifft nicht zu. Wie der Bundesgerichtshof schon\nentschieden hat, genügt hier als Begründung die Angabe\n\n‘ der blossen Gesetzesstelle (vgl BGH Urt. vom 6. März 1951\n\n- 2 Str 20/51 -). Daraus können die Prozessbeteiligten,\ninsbesondere auch der Verteidiger, ohne weiteres erkennen.\nweshalb das Gericht die Beeidigung unterlassen hat. Die\nAnführung weiterer Gründe ist daher nicht erforderlich.\n\nb) Die Fassung der Beschlüsse über die Nichtvereidigung\nder Zeugen Se und Ursula Weg kann an sich zu\nMissdeutungen Anlass geben. Nicht zu Unrecht weist die\nRevision darauf hin, dass das Gericht gemäss § 59 StPO\nunabhängig von Anträgen der Prozessbeteiligten über die\nVereidigung eines Zeugen zu befinden hat. Die Entscheidung\ndarüber, ob auf Grund des § 61 Nr 3 StPO von der Beeidigung abgesehen werden soll, kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Prozessbeteiligten keine\nAnträge zur Vereidigung gestellt haben. Hier ist aber\n\ntrotz der ihrem Wortlaut nach nicht zutreffenden Begrün-\n\ndung, mit der die Vereidigung der beiden Zeugen abgelehnt\nworden ist, bei der Beschlussfassung für das Landgericht\nnicht die unterlassene Antragstellung der Prozessbeteiligten,\nsondern der Inhalt der von den Zeugen gemachten Aussagen\n\nfür das Absehen von der Verteidigung gemäss § 61 Nr 3 StPO\nmassgebend gewesen. Dafür spricht einmal der in der gerichtlichen Niederschrift aufgenommene Inhalt der Bekundungen.\nZum anderen kann dies mit Sicherheit daraus entnommen\nwerden, dass an keiner Stelle des Urteils auf die Angaben\n\nder Zeugen Se und Ursula vogii> entscheidend Bezug\ngenommen wird. Diese Tatsache lässt auch erkennen, dass\n\n- 45 -\n\ndas Urteil nicht auf der Begründung beruhen kann, die nach\nder gerichtlichen Niederschrift das Landgericht für die\nAblehnung der Verteidigung der beiden Zeugen gegeben hat.\n\nce) Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das\nLendgericht in seinen Beschlüssen über die Nichtbeeidigung\nder Zeugen Ste und Herbert WagiilD nur die Vorschrift\ndes § 60 Nr 3 StPO ohne nähere Begründung genannt hat, ist\nihr zuzugeben, dass bei einem Absehen von der Vereidigung\neines Zeugen auf Grund dieser Bestimmung die Anführung der\nblossen Gesetzesstelle im allgemeinen nicht genügt. Hier\nist jedoch dieser Mangel ohne Bedeutung. Sowohl Ste»\nals auch WegilD waren zusammen mit den Angeklagten in\nder DVG und für diese in nicht unbedeutendem Umfange tätig\ngewesen. Dass sie infolgedessen der Beteiligung an den Taten verdächtig waren, welche den Gegenstand der Untersuchung bildeten, war für alle am Verfahren Beteiligten\nohne weiteres erkennbar. Wenn das Landgericht unter diesen\nUmständen sich bei den die Vereidigung ablehnenden Beschlüssen mit dem einfachen Hinweis auf die Nummer 3 des\n.§ 60 StPO begnügte, so konnte der Grund der Nichtvereidigung für keinen der Prozessbeteiligten zweifelhaft sein,\nund war es auch nicht. Entgegen der Behauptung der Revision hatte also die Verteidigung des Angeklagten hier\ndurchaus die Kköglichkeit, ihr weiteres Prozessverhalten\nentsprechend einzurichten.\n\n1.) In den im Abschnitt V des Urteils erörterten Fällen,\nin denen das Landgericht den Angeklagten des Betruges\nschuldig befunden hat, hat es die Tatbestandsmerkmale\n\ndes § 263 StGB rechtsirrtumsfrei dargelegt. Auch soweit\n\nes im Einzelfalle eine in sich fortgesetzte Handlung oder\nLittäterschaft angenommen hat, weist das Urteil keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsmangel auf.\n\n- 46 -\n\n2.) Frei von Rechtsirrtum ist auch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue in drei\nFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einfachen\nBankrott (Abschn. VI, VII und VIII des Urteils) sowie wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 148 Abs I Nr 2\nGenges (Abschn. XIX des Urteils). Der Tatbestand der vom\nLandgericht jeweils angezogenen Strafvorschriften ist nach\ndem im Urteil festgestellten Vorgehen des Angeklagten mit\nRecht als verwirklicht erachtet worden.\n\n3.) Durchgreifende Bedenken gegen das Urteil ergeben sich\njedoch ebenso. wie bei dem Mitangeklagten I insoweit,\n\nals der Angeklagte wegen vollendeten Wechselbetruges in\nfünf Fällen (Abschn. XIII des Urteils) verurteilt worden\nist. Die zu der Revision des Mitangeklagten Moog aufgezeigten Gesichtspunkte treffen auch hier zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf die Darlegungen unter\nD 3 verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen muss somit\ndas Urteil gegen den Angeklagten in diesen Fällen aufgehoben\nwerden.\n\n4.) Die Strafzumessung gibt im allgemeinen zu keiner Be-\n\nanstandung Anlass. Nur die wegen fortgesetzten Betruges\n\nzum Nachteile von MÜ@B® und ve Ha (Abschn. Y C 5 a und b\ndes Urteils) erkannte Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis lässt wegen ihrer Höhe Zweifel aufkommen, ob das\nLandgericht sich bei ihrer Bemessung von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen oder ob hier etwa\nein Versehen vorliegt. Die Bedenken ergeben sich daraus,\ndass das Landgericht in demselben Falle gegen den Iitangeklagten Lo@® eine Einzelstrafe von nur vier Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, während es in anderen Fällen,\nin denen der Umfang der Beteiligung der beiden Angeklagten\ngleich gross war, so in dem Betrugsfalle zum Nachteile\nller@® (Ab:chn. V CO 1 b des Urteils),gegen sie Kinzelstrafen\n\n- 47 -\n\nvon gleicher Höhe in Ansatz gebracht hat. Der Tatbeitrag\ndieser Angeklagten im Falle MÜü@W/ ve HadiB war aber nach\nden Feststellungen des Urteils im wesentlichen der gleiche,\nDass das liass des Verschuldens bei dem Angeklagten TB\nwesentlich grösser gewesen ist, und dass deshalb gegen\nihn eine doppelt so hohe Strafe wie gegen den Mitangeklagten Mo angebracht erschien, ist den Urteilsgründen\nnicht zu entnehmen. Bei einem so grossen Unterschied in\nder Behandlung der äusserlich gleich umfangreichen Mitwirkung der beiden Angeklagten hätte das Landgericht die\nUmstände anführen müssen, die für die abweichende Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Da dies unterblieben\nist, kann die Nöglichkeit nicht ausgeschlossen werden,\ndass die Bemessung der in diesem Falle gegen den Angeklagten Wagner erkannten Einzelstrafe auf einer rechtlich\nirrigen, den Grundsatz gerechten Strafens verletzender\nBeurteilung beruht.\n\n5.) Die Höhe der kinzelstrafe für den fortgesetzten Betrug zum Nachteile von Müg@/vee Ha ist ausserdem von\nmassgeblicher Bedeutung für die Möglichkeit einer Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949.\nUnter Berücksichtigung der zu den Revisionen der Mitangeklagten TIP und No unter A II 7 und D 5 gemachten Rechtsausführungen, auf die hier Bezug genommen\nwird, kommen bei dem Angeklagten WB an Straftaten,\nbei denen der Zeitpunkt der Beendigung vor dem 15. September 1949 liegt, nur der fortgesetzte Betrug zum Nachteile von Mi@W/ve@ Ha sowie der Betrug zum Nachteile\ndes Men? in Betracht. Eält das Landgericht in dem ersten\nFalle wiederum eine Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis für angebracht, so ist für eine Einstellung des\nVerfahrens nach § 3 Abs 1 StrFfrG kein Raun. Sollte es\n\n- 48 -\n\nhingegen eine Strafe für ausreichend erachten, die weniger\nals sechs Konate beträgt, so würde möglicherweise das Verfahren gegen den Angeklagten in beiden Fällen einzustellen\nsein, da dann die anzunehmende Gesamtstrafe unter der\nGrenze des § 3 Abs 1 StrFr6 liegen kann.\n\n“ Da somit eine Einstellung des Verfahrens in den\nFällen Mugwv@ Ha und Men®@im Bereiche der Möglichkeit liegt, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, wobei ‚jedoch die dazu getroffenen Feststellungen bestehen\nbleiben können.\n\nc) Die Aufhebung des Urteils ‘in den beiden zuvor erwähnten Fällen sowie in den fünf Fällen des Wechselbetruges\n(siehe oben unter E II 3) ziehen den Wegfall des Gesamtstrafausspruchs und damit auch der Untersagung der Berufsausübung.nach sich. Wegen der auch hier gegen diese Nassregel bestehenden Bedenken wird auf die zu der Revision\ndes ilitaugeklagten TI@WED unter A IT 8 gemachten Ausführungen verwiesen. Die dort gegebenen Hinweise sind hier\nebenso von Bedeutung.\n\nIm übrigen wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Zahl der Betrugshandlungen\nklarzustellen, deren sich der Angeklagte schuldig gemacht\nhat. Im Urteilsspruch ist sie mit 19, in dem Abschnitt XXI\nder Urteilsgründe (Zusammenfassung der Feststellungen) mit\n10 angegeben. In Wirklichkeit waren es 18 Betrugsfälle,\nin denen der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen sich strafbar gemacht hat.\n\nF) Zusammenfassung:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Ti, >eiiEEEEEED,\nKo@P und VE führen, soweit sie von Erfolg sind, zur\nneuen Verhandlung der Sache vor dem Landgericht in folgendem Umfange:\n\n- 49 _\n\n1.) Hinsichtlich des Angeklagten Ti wird das Landgericht bei dem Betruge zum Nachteile Brep (Abschn. VA ?\ndes Urteils) und bei dem Vergehen wegen Abgabe einer\nfalschen Versicherung nach § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHGes (Abschn.\nXV des Urteils) die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen haben, ausserdem die Gesamtstrafe neu\nfestsetzen und über die Anordnung eines Berufsverbotes\nerneut entscheiden müssen.\n\n2.) Bei dem Angeklagten Di ist nur die Untersagung der Berufsausübung einer wiederholten Prüfung zu\n\nunterziehen .\n\n3.) Die neue Verhandlung gegen den Angeklagten Ho ist\nauf die Fälle des Wechselbetruges (Abschn. XIII des Urteils), die Festsetzung der Gesamtstrafe, wobei die teilweise Einstellung des Verfahrens zu berücksichtigen sein\nwird, sowie auf die Untersagung der Berufsausübung zu erstrecken. ’\n\n4.) Für den Angeklagten WW eilt, was den Umfang der\nneuen Verhandlung angeht, zunächst dasselbe wie für den\nAngeklagten MOD. Ausserdem muss bei ihm die für den\nfortgesetzten Betrug zum Nachteile NÜW/VE Ha (Anschn.\nVC5 a und b des Urteils) verwirkte Einzelstrafe neu bemessen unGü gegebenenfalls auch über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in diesem Falle und im Betrugsfalle Mer\n(Abechn. V C 1b des Urteils) entschieden werden.\n\n197\n\n- 50 -\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ti,\n\nSCHNEE, ode und VER sinä zu verwerfen, ebenso\ndas Rechtsmittel des Angeklagten MB im Ganzen.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/3-str-548-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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