{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-02-16_3_StR_255_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-02-16","aktenzeichen":"3 StR 255/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"255.54\n\n“ 2235 031\n\nIn Namen des Volkes\n\nje\nIc\nI+\n1.0\nEN)\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna KW, ct. RE au: re\ngeboren an EEE 1909 in vu.\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung am 17: Februar 1955 in der Sitzung vom 18. Pebruar 1955,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmahn\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Naaß\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Anna Kegpwird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Kleve vom\n\n16. Februar 1954 aufgehoben, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesen\nUmfang wird die Seche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels;,\nan das Landgericht zurückverwiesen:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nl. Soweit die Revision die Verurteilung der ängeklagten\nanna Kox wegen schwerer Kuppelei (Fall FgWw/Narianne N)\nbekämpft, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie wendet\nsich hier nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung,\ndie keinen Rechtsverstoss erkennen lässt und das Revisionsgericht bindet. Die Strafkammer spricht sich zwar nicht\ndeutlich darüber aus, ob die Angeklagte das Schlafzimmer\nbetreten hat, während FiilWund ihre volljährige Tochter\nkarianne dort Unzucht miteinander trieben. Die überzeugung\ndes Landgerichts, dass die Angeklagte damit zumindest rechnete und es trotzdem für diesen Fall unterliess, unter\nBerufung auf ihr Hausrecht dagegen einzuschreiten, wie es\nihre Pflicht war, ist jedoch unter Würdigung aller Umstände\nausreichend festgestellt.\n\nDer Schuldspruch lässt auch sonst keinen Rechtsverstoss erkennen.\n\n2. Zum Strafausspruch ist die Sachrüge begründet, so-\n\nweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\nDie Erwägungen zur Strafhöhe sind nicht zu beanstanden. Dagegen genügt der Satz, Strafaussetzung zur Bewährung könne nicht gewährt werden, \"da das Öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordert\",\nals blosse Wiederholung des Wortlauts des § 23 Abs 3 Nr1l\nStGB nicht dem Gesetz. Er lässt nicht erkennen, ob diese\nVorschrift zutreffend angewandt worden ist. Zag die Sachlage auch keinen Anlass zu besonders eingehenden Darlegunsen im Urteil bieten, so ist doch keine Gruppe von Straftaten, sofern die Voraussetzungen der Strafaussetzung im\nübrigen vorliegen, von ihr schlechthin ausgenommen (3GHSt 6,\n\n125). Das Landgericht wird daher prüfen und gegebenenfalls\ndarlegen müssen, aus welchen Gründen öffentliche Belange\ndie Strafvollstreckung hier gebieten. Im übrigen stehen\n\ndie Fälle des § 23 Abs 3 StG5, sofern sie zur gerichtlichen\nüberzeugung feststehen, der Strafaussetzung zur Bewährung\nkraft Gesetzes unter Ausschluss weiteren richterlichen\nErmessens zwingend entgegen (BGHSt 6, 125), so dass die\nStrafkammer in einem solchen Falle von der Aussetzung ab-\n\nsehen muss.\n\nDer übrige Strafausspruch ist von dem Rechtsverstoss\nersichtlich nicht beeinflusst; er kann daher bestehenbleiben.:\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch BR Maaß ist infolge Urlaubs\n\"ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.\n\nGlenzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-16/3-str-255-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-16/3-str-255-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.146774+00:00"}}