{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-02-08_3_StR_284_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-02-08","aktenzeichen":"3 StR 284/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 284/54 22 84 032 ?:\n\n3\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kassenboten Heinrich #3 aus TOD\nam MB dort geboren am M. y\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a»\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Wiefels -\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ME in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Wb bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NN»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Februar 1954\naufgehoben .\n\na) mit den Feststellungen insoweit, als er wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden ist,\n\nb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, soweit\ner wegen Beleidigung verurteilt worden ist,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinheit mit einem Verbrechen der Verführung eines Jugendlichen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr,\naußerdem wegen Beleidigung zur Gelästrafe von 420 DM, ersatzweise 60 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Mit seiner\nRevision macht er Verletzung des sachlichen Rechts geltend,\nnamentlich die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949,\n\nI, Zunächst ist zu prüfen, ob der Verurteilung des Angeklagten wegen des schon Ende Dezember 1944 begangenen Sittlichkeitsverbrechens das Straffreiheitsgesetz vom 31, Dezember 1949 entgegensteht. Wäre das der Fall, so hätte sich\n\ndas Revisionsgericht mit der Anwendbarkeit der Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht mehr zu\nbefassen und müßte das Verfahren ohne Sachprüfung einstellen. Das kann jedoch nicht geschehen.\n\n§ 2 Abs 1 StrfrG 1949 gewährt Straferlaß mit der Folge, daß ein Verfahren überhaupt nicht eingeleitet werden\noder daß ein anhängiges Verfahren nicht zu Ende geführt\nwerden darf. § 2 Abs 2 aaO begünstigt den Täter nicht in\nderselben Weise, Diese Bestimmung sieht nur bedingten Erlaß der ausgesprochenen Strafe vor. Darüber, ob sie endgültig erlassen ist, hat nach Ablauf der Dreijahresfrist\ndie Strafvollstreckungsbehörde zu entscheiden (BGH JZ 1951,\n569). Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden.\n\nEs kann sich nur fragen, ob das auch dann gilt, wenn\ndie Frist von drei Jahren bereits verstrichen ist in dem\n\n3.\n\nZeitpunkt, in dem gegen den Täter die Hauptverhandlung\nAurchgeführt wird. Dagegen könnte eingewendet werden, es\nsei kein Raum mehr für die Verhängung einer Strafe, de-\n\nren Erlaß beim Schuldspruch bereits feststehe. Diese Auffassung ist jedoch mit dem Inhalt des Gesetzes unvereinbar. Nach § 2 Abs 2 StrfrG werden Gefängnisstrafen bis\n\nzu einem Jahr, auf die rechtskräftig erkannt ist oder künftig erkannt wird, unter der Bedingung erlassen, daß der\nTäter nicht binnen drei Jahren, gerechnet vom 15. Septenber 1949 an, ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen\nverübt. Der Hinweis auf die \"künftig\" auszusprechendnStrafen läßt erkennen, daß von der Verurteilung nicht abgesehen werden kann. Nur die Strafvollstreckung sollte durch\ndie bezeichnete Vorschrift ausgeschlossen werden, sofern\ndie darin genannte Bedingung eintritt oder eingetreten ist\nı BGH 4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1953). Das Verfahren ist\ndemnach zu Recht durchgeführt worden.\n\nII. Es muß daher auf die Sachbeschwerde eingegangen werden. \\\n\n1.) Gegen die Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens\nbestehen Bedanken.\n\na) Der äußere Tatbestand eines Verbrechens gegen § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB ist gegeben. Der Angeklagte hat Ende Dezember 1944 mit dem damals 12 3/4jährigen Karlheinz Re\nunzüchtige Handlungen hauptsächlich in der Weise vorgenonmen, daß beide wiederholt gegenseitig onaniserten. Auch die\nBejahung des Fortsetzungszusammenhangs ist rechtlich einwanäfrei.\n\nDagegen ist die innere Tatseite nicht ausreichend\ndargetan. Die wollüstige Absicht ergibt sich aus dem Tun\neindeutig. Nicht ersichtlich ist indes, ob der Angeklagte das Alter des Jungen kannte oder mindestens damit rechnete, er werde noch nicht 14 Jahre alt sein, und trotzdem\nsich mit ihm einließ. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nist hierüber nichts zu entnehmen. Über die körperliche\nEntwicklung und das Aussehen des Jugendlichen oder über\nsonstige Umstände, aus denen der Angeklagte auf das Schutzalter im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB hätte schließen\nkönnen, äußert sich das Urteil nicht. Das wäre hier erforderlich gewesen, weil der Junge zur Tatzeit dem 13. Lebensjahr nahe stand und die Tat erst neun Jahre nach ihrer Begehung abgeurteilt wurde. Wegen des großen Zeitabstandes\nzwischen Tatverübung und Hauptverhandlung gestattete das\näußere Erscheinungsbild des inzwischen erwachsenen Zeugen\nRB dem Gericht keinen Rückschluß auf den Eindruck, den\ner zur Tatzeit auf den Angeklagten machte. Das Urteil mußte\nsich daher mit der Alterskenntnis ausdrücklich befassen,\n\nDa das unterlassen wurde, kann das Urteil in diesem Punkte\nnicht bestehenbleiben.\n\nb) Auch die Feststellungen zu § 175 a Nr 3 StGB reichen\nnicht aus.\n\nZum Begriff der Verführung gehört, daß der volljährige Täter irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen. Der Erwachsene muß die Bereitwilligkeit\ndes Jugendlichen zur Beteiligung an Unzuchtshandlungen und\nderen Duldung geweckt haben, die ohne dessen Beeinflussung\nnicht vorhanden gewesen wäre (RGSt 70, 199; RG HRR 1937\nNr 36).\n\nnn iimnanr\n\nzu.\n\n1 FETTE TEE ET Tee anne = rd nd I a a\n- PuPEErEEeR\n\n...\n—.. ne\n\nDazu ist im Urteil nur ausgeführt, RW möge zwar\nbald eine gewisse Bereitschaft gegenüber dem Begehren\ndes Angeklagten gezeigt haben; doch sei völlig genügend,\ndaß der Angeklagte den Zeugen zunächst einmal zur Unzucht geneigt gemacht habe. Damit ist noch nicht mit der\nnötigen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Zeuge\nvon vornherein abgeneigt war, mit dem Angeklagten Unzucht\nzu treiben oder dessen unzüchtige Berührungen an seinem\nKörper zu dulden. Eine klare Feststellung nach dieser Richtung war hier deshalb unentbehrlich, weil bei der Darlegung der Einzelfälle über eine Ablehnung des Jungen nichts\ngesagt ist und aus dessen Gesamtverhalten sich nichts ergibt, woraus eine Zurückweisung des Ansinnens des Angeklagten gefolgert werden könnte. Nach den Feststellungen hielt\nREED es bei seinen nach Bad Homburg evakuierten Eltern\nnicht lange aus, sondern trieb sich in Frankfurt als\nStreuner in den Straßen und Trümmern herum. Nachts schlief\ner im Hauptbahnhof. Vor dem Lichtspieltheater, in dem der\nAngeklagte als Heizer beschäftigt war, hielt er sich häu-Tig auf und suchte; eine Möglichkeit zum kostenlosen Eintritt zu finden. Bei der Strafzumessung ist zugunsten des\nAngeklagten berücksichtigt, daß der Jugendliche zur Zeit\nseiner ersten Begegnung mit dem Angeklagten \"bereits offenbar stark verwahrlost\" war und mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihm nicht mehr verdorben werden konnte. Alle diese Umstände könnten dafür sprechen, daß es einer Verführung des Jungen nicht mehr bedurfte. Deswegen hätten zur\nBegründung der gegenteiligen Annahme des Landgerichts weitere Tatsachen festgestellt werden müssen, die es rechtfertigen, den Tatbestand eines Verbrechens gegen § 175 a\nNr 3 StGB als verwirklicht anzusehen.\n\nm.\n\n2\n\nAußerdem ist die Annahme wiederholter, in Fortsetzungszusammenhang stehender Verfühungshandlungen unzulänglich begründet. Zwar ist wiederholte Verführung\neines Jugendlichen denkbar. Aber sie bedarf näherer Begründung (RG HRR 1940 Nr 185). Eine eingehende Erörterung\ndieser Frage war hier nicht zu umgehen im Hinblick auf\ndie Gesamtbeurteilung des Jungen durch das Landgericht,\nDer Sachverhalt deutet darauf hin, daß bei den späteren\nHandlungen nur der Tatbestand eines förtgesetzten Vergehens des § 175 StGB vorliegt. Dieses könnte mit einem\nfür den ersten Fall etwa nachgewiesenen Verbrechen nach\n§ 175 a Nr 3 StGB tateinheitlich zusammentreffen.\n\n2.) Den Tatbestand der Beleidigung hat das Landgericht\ndarin gefunden, daß der Angeklagte die 12jährige Erika\nED über dem Kleid an der Brust angefaßt hat. Diese Handlung hat es als geeignet angesehen, die Ehre des Mädchens\nzu verletzen. Dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.\n\nAuch die innere Tatseite ist ausreichend dargelegt.\nDazu ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe durch\nsein Tun vorsätzlich kundgetan, daß er das Kind mißachte,\nDamit ist zum Ausdruck gebracht, daß er sich der Bedeutung\nseiner Tat als einer Ehrenkränkung bewußt war,\n\nZu prüfen ist aber, ob die für dieses Vergehen ausgesprochene Geldstrafe von 420 DM auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Jull 1954 erlassen ist. Die Tat ist\nvor dem darin vorgesehenen Stichtag, nämlich im April 1953,\nbegangen worden. Da die Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage Gefängnis beträgt, tritt Erlaß ein, sofern ihm nicht die\nvorstrafe des Angeklagten aus dem Jahre 1943 oder die\n\n—\n\nTeen ut ni ER\n\nSem = ton\n\nnen ma re ann\n“0 soinsemue 2 tele\n\nneben der Geldstrafe am 8. Februar 1954 verhängte Gefängnisstrafe von einem Jahr entgegensteht.\n\na) Der Angeklagte ist durch Urteil der Jugendkammer in\nFrankfurt am Main vom 2. Juni 1943 wegen Sittlichkeitsverbrechens zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Diese\nStrafe ist durch Anrechnung von Untersuchungshaft und\ndurch an die Verurteilung anschließende Strafhaft teilweise verbüßt worden bis 25. Februar 1944, An diesem Tage ist\ner entlassen worden unter Bewilligung von Bewährungsfrist\npis 1. März 1947. Durch Beschluß der Staatsanwaltschaft\n\nin Frankfurt am Main vom 6. Februar 1947 ist die Reststrafe erlassen worden.\n\nNach § 2 Abs 3 StrfrG 1954 wird Straffreiheit nicht\ngewährt, wenn der Täter vor Begehung der Tat wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe\nvon mehr als einem Monat verurteilt worden ist. Bine solche Vorstrafe liegt hier zwar vor. Aber nach § 10 aa\nbleibt sie außer Betracht, weil sie beim Inkrafttreten des\nStraffreiheitsgesetzes, d.i. am 18. Juli 1954, der beschränkten Auskunft unterlag.\n\nDie Frist, nach deren Ablauf beschränkte Auskunft zu\nerteilen ist, betrug hier 10 Jahre, § 6 Abs 1 Nr 2 StraftilgG. Sie beginnt mit dem Erlaß der Strafe, begann demnach hier am 6. Februar 1947. Da jedoch die Strafe nach Ablauf einer Probezeit teilweise erlassen wurde, ist die\nProbezeit auf die Frist anzurechnen. Die ohne Fristanrechnung am 5. Februar 1957 endende Frist verkürzt sich also\num fast drei Jahre, § 6 Abs 3 Satz 2 aa0. Die Vorstrafe\nunterlag daher beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 der beschränkten Auskunft und steht seiner Anwendung nicht entgegen.\n\nb) Dagegen würde die Strafe von einen Jahr Gefängnis\nwegen des Sittlichkeitsverbrechens ‚auf die gleichzeitig\nneben der Geldstrafe erkannt worden ist, ein Hindernis\nfür den Erlaß bilden, wenn sie bestehenbliebe.\n\n§§ 2 Abs 3 StrfrG 1954 würde zwar dem Erlaß der Geldstrafe nicht entgegenstehen, weil der Angeklagte wegen\ndes Sittlichkeitsverbrechens nicht vor der im April 1955\nverübten Beleidigung bestraft worden ist, Bedenken bestehen indes auf Grund des § 11 StrfrG@ 1954. Danach kommt es\nhier wegen des Zusammentreffens der zwei Straftaten. die\nbeide vor dem 1. Dezember 1953 liegen, auf die Summe der\nGefängnisstrafe von einem Jahr und der Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen an, Sie überschreitet das in § 2 Abs 1\naa0 bestimmte Maß.\n\nDer Umstand, daß die wegen des Sittlichkeitsverbrechens zu erwartende Freiheitsstrafe möglicherweise rückwirkend erlassen ist, kann nicht berücksichtigt werden.\nEntscheidend ist allein, ob eine solche Strafe ausgesprochen ist und welche Höhe sie hat.\n\nDas kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, weil\naus den oben (unter II 1) angeführten Gründen die Verurteilung wegen des Sittlichkeitsverbrechens nicht aufrechterhalten werden kann. Falls der Tatrichter insoweit auf\nGrund der neuen Hauptverhandlung zu einer sechs Monate nicht\nübersteigenden Gefängnisstrafe käme, wäre das Verfahren\nwegen der beiden Straftaten einzustellen, § 2 Abs 1 StrfrG\n1949; §§ 2 Abs 1 und 3, 10 StrfrG 1954,\n\nNach alledem mußte das angefochtene Urteil in vollem\nUmfang aufgehoben werden; doch waren die zu der Beleidigung ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen aufrecht\nzu erhalten.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nMartin Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-08/3-str-284-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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