{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-02-04_3_StR_339_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-02-04","aktenzeichen":"3 StR 339/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 339/54 dd\nß:\n£284 018\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Invaliden Vincent F aus B -B@®,\ngeboren an: me in H ,\n2 den Oberlademeister Wilhelm Ra EB aus SED (gg.\n«EEE @ED.\n\ndort geboren au.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. Dezember 1954, an der teilgenommen heben;\n\nSenatspräsident Glanzueann\nals Vorsitzender,\nöundesrichter Krauss’\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter um»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n1. Auf die Revision des Angeklagten Tb wira das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 4. Februar\n\n1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Rasfeld wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngo\n\nnn m m u\n\nI. Revision des Angeklagten FW».\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts ohne\nnähere Begründung. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben zwar den äusseren\nTatbestand des Betruges, sowie den Vorsatz des Angeklagten,\neinen anderen durch Täuschung zu schädigen und seine Absicht, sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen.\nSie ergeben aber bisher nicht zweifelsfrei, dass dieser\nVorteil rechtswidrig war und dass sich der Angeklagte dessen\nbewusst war.\n\nDer Angeklagte hat im August 1951 grössere Mengen Feinkohlen, die er auf der Schlackenhalde einer Zeche zurückgewonnen hatte, u.a. an die Hoechster Farbwerke verkauft.\n\nDie Verkäufe wurden, wie das Landgericht sich ausdrückt,\ndurch einen Zwischenhändler abgeschlossen. Mit dem Zwischenhändler Fred C. RP verhandelte der Angeklagte nicht\nunmittelbar, sondern über einen von Ring Beauftragten. Von\ndiesem erhielt der Angeklagte auch jeweils den Kaufpreis\n\nfür die Kohlen in bar gegen Aushändigung der Frachtbriefdoppel, nachdem er die Kohlen auf dem Bahnhof KB-S ep\nverladen hatte.\n\nAm 18. August standen dort elf Waggons mit Kohle verladen und nach Frankfurt am Main - Eoechst abgefertigt:\nSie waren noch nicht abgegangen, weil der Angeklagte sie\nhatte zurückhalten lassen. Die Frachtbriefdoppel waren\ndem Angeklagten ausgehändigt worden. Sieben von den elf\nDuplikaten hatte er am 16. oder 17. August - die Urteilsfeststellungen sind insoweit nicht klar — dem 3eauftragten\n\nBe:\n. Tr\n\ndes Zwischenhändlers Rp ausgehändigt, ohne dass er dafür\nden Kaufpreis von etwa 10 500 DM erhalten hätte. Der Beauftragte hatte versprochen, das Geld bis spätestens 22 Uhr\ndesselben Tages beizubringen, hatte aber dieses Versprechen\nnicht eingehalten, sondern nur 2 000 DM bezahlt. Der Angeklagte liess daher die sieben Waggons (wie auch die restlichen vier) auf dem Bahnhof festhalten. Als er auch am\nfolgenden Tage nur weitere 2 000 DM erhielt, befürchtete\ner, betrogen worden zu sein. Er gab daher zunächst nur drei\nWaggons zur Beförderung an die Hoechster Farbwerke frei,\n\nso dass nun noch acht Waggons auf dem Bahnhof standen, von\ndenen der Angeklagte nur mehr vier Frachtbriefdoppel in\nder Hand hatte, weil er die anderen bereits übergeben hatte.\nAm Abend desgelben Tages liess der Angeklagte den Oberlademeister des Bahnhofs MEEED-Stgp, den Mitangeklagten\nPe@@iB, aus seiner Wohnung holen und bst ihn, ihm bei der\nUmverfügung dieser acht Waggons behilflich zu sein. Da er\nnur noch vier Frachtbriefdoppel besass, war er nur mehr\n\nzur anderweiten Verfügung über diese vier Waggons der Bahn\ngegenüber berechtigt (§ 72 Abs 7 EVO). Ra@iB verlangte\nvorschriftsmässig die Vorlage aller acht Duplikate. Nun\nspiegelte ihm der Angeklagte der Wahrheit zuwider vor, dass\ner noch alle acht zu Hause liegen habe und dass er sie bis\nspätestens 20. August mittags bringen werde. Re@BB liess\nsich täuschen und nahm eine nachträgliche Verfügung des Angeklagten entgegen, wonach die acht Waggons nicht an die\nNoechster Farbwerke, sondern nach Düsseldorf-Reisholz an\neinen anderen Empfänger gehen sollten. Diese Verfügung\nführte die Bahn aus, Inzwischen hatten die Hoechster Farbwerke die sieben Frachtbriefüoppel, die der Angeklagte dem\nBeauftragten des Zwischenhändlers übergeben hatte, darunter\nauch vier zu den nach Düsseldorf-Reisholz umgeleiteten\nWaggons gehörende, von dem Zwischenhändler Rep par einge-\n\nlöst. Die Bundesbahn musste den Hoechster Farbwerken gemäss\n8 73 Abs 7 Satz 3 EVO Schadensersatz leisten, weil die vier\nWaggons vorschriftswidrig ohne Vorlage der ursprünglichen\nFrachtbriefdoppel umgsleitet worden und daher nicht in den\nBesitz der Farbwerke gekommen waren.\n\nHEiernach hat der Angeklagte nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts durch Täuschung des Bahnbeamten\nRoe@B bewirkt, dass dieser über das Vermögen der Hoechster\nFarbwerke zu deren Nachteil verfügte und sie dadurch an\nihrem Vermögen schädigte. Zwar kann auf Grund der bisherigen\nUrteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit beurteilt werden,\nob die Farbwerke durch die Einlösung der Frachtbriefdoppel\nbereits mittelbare Besitzer und Zigentümer der verladenen\nKohlen geworden waren (§§ 870, 931 3GB). Jedenfalls aber\nhatten sie durch Gie Einlösung eine sichere Anwartschaft\nauf Besitz und Sigentum erlangt. Denn das Frachtbriefdoppel schützt nach § 72 Abs 7 EVO den Empfänger gegen\neigenmächtige nachträgliche Verfügun,.en des Absenders\n(RGZ 102, 96). Auch wenn der Einpfänger nicht schon mit dem\nFrachtbriefdoppel Besitz und Eigentum an der Ladung erlangt, so ist er doch, wenn die Bahn vorschriftsmässig verfährt, gegen Verfügungen des Absenders gesichert. Die\nSicherung, die er dadurch erlangt, dass der Absender das\nFrachtbriefdoppel ihm oder seinem Beauftragten aushändigt,\nist ein in Geld abschätzbarer Vermögenswert- Zum Begriff\nder Vermögensschädigung in § 263 StGB gehört nicht notwendig, dass dem Geschädigten ein Vermögensrecht entzogen\nwird. Vielmehr genügt das Bestehen einer Sachlage, vermöge deren das Zuwachsen eines Vernögensvorteils mit Yahrscheinlichkeit zu erwarten ist, und die Vereitelung dieses\nZuwachses (RGSt 63, 187 1917 u.a.). Vereitelt der Absender die Schutzwirkung des Frachtbriefädoppels, indem er\n\n-.,..-\n\n-5-\n\neinen Eisenbahnbeanmten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer vorschriftswidrigen Verfügung über das Gut\nveranlasst, so schädigt der verfügende Bahnbeamte unmittelbar das Vermögen des Empfängers, auch wenn dieser noch nicht\nmittelbarer Besitzer und Eigentümer des Gutes ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte damit\ngerechnet, dass die Empfängerin die Duplikate möglicherweise schon eingelöst hatte. Er wollte auch für diesen Fall\nanderweit über das Gut verfügen. Damit ist der bedingte\nVorsatz des Angeklagten auch in Bezug auf die Schadenszufügung rechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\nDie Feststellungen ergeben ferner, dass der Angeklagte\ndie Absicht hatte, sich durch die Täuschung des Eisenbahnbeamten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wollte\ndie Kohlenladungen wieder in seine Verfügungsgewalt bekommen. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit zwischen\ndem Verwögensnachteil der geschädigten Farbwerke und dem\nvorteil, den der Angeklagte erstrebte, ist gegeben. Durch\ndie Aushändigung der Frachtbriefdoppel an den Beauftragten\nder Käuferin hatte der Angeklagte die kKöglichkeit verloren,\nüber die Kohlen anderweit zu verfügen. Diese Köglichkeit\nwollte er zurückgewinnen, indem er die Sperrwirkung des\n§ 72 Abs 7 EVO durch Täuschung des Lademeisters umging.\nDer Vermögensschaden der Farbwerke ist demnach durch dieselbe Verfügung des getäuschten Eisenbahnbeamten herbeigeführt worden, die der Angeklagte in der Absicht veranlasst hat, sich zu bereichern. Erstrebter Vermögensvorteil\nund versuchter Vermögensschaden, Verlust der Verfügungsmöglichkeit einerseits und deren Zurückgewinnung auf Seiten\ndes Angeklagten, entsprechen einander (BGHSt 6, 115)-\n\nDie Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht mit\nSicherheit erkennen, ob der Vorteil des Angeklagten rechts-\n\ndw\n\nwidrig und ob dies gegebenenfalls dem Angeklagten auch bewusst war. Das Landgericht führt hierzu nur aus: Dass\nFORD die nachträgliche Verfügung nur vornahnm, weil er\ndurch anderweitigen Verkauf der Kohlen zu seinem Geld\nkommen wollte, rechtfertige sein Verhalten nicht. Die Abwendung drohenden Schadens auf Kosten anderer sei als Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils anzusehen.\n\nDieser Satz ist in seiner Allgemeinheit nicht richtig.\nDie Abwendung eines drohenden Schadens auf Kosten anderer\nkann je nach Lage des Falles sehr wohl rechtlich erlaubt\nsein. So ist z.B. erlaubt, auf Kosten eines anderen einen\nVermögensschaden von sich abzuwenden, indem man ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend macht. Das\nLandgericht hätte im einzelnen darlegen missen, aus welchen\nGriinden es den Vermögensvorteil des Angeklagten als rechtswidrig ansah. Seine knappen Derlegungen werden der besonderen Lage des Falles nicht gerecht.\n\nNach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass\nder Angeklagte befürchtete, für die bereits verladenen\nKohlen kein Gelä zu erhalten. Seinem Käufer gegenüber\ndurfte er nach dem bürgerlichen Recht seine Leistung so-\n\nlange verweigern, bis er die ihm gebührende Gegenleistung\n\nerhielt (§§ 273, 320 BGB). Inwieweit der Angeklagte im\nvorliegenden Fall berechtigt war, trotz Übergabe der\nFrachtbriefdoppel noch ein Leistungsverweigerungsrecht\ngeltend zu machen und anderweit über die Waggons zu verfügen, kann auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht sicher beurteilt werden. Es kommt dabei auf\nfolgendes an:\n\nDafür, ob der Vermögensvorteil, den der Angeklagte\n\nerreichen wollte, objektiv rechtswidrig war, sind nicht\ndie Bestimmungen der EVO, insbesondere § 72, massgebend.\n\n— 0. -\n\nDiese Vorschriften regeln nur das Verhältnis zwischen Absender und Eisenbahn, sowie zwischen Empfänger und EFisenbahn, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen Absender\n\nund Empfänger. Die mit der Übergabe der Frachtbriefdoppel\nverbundene Sperrwirkung zu Gunsten des Empfängers ist nur\neine Rückwirkung der in § 72 Abs 7 EVO getroffenen Regelung des Verhältnisses zwischen Absender und Bahn. Diese\nVorschrift gibt aber dem Zmpfänger keinen unmittelbaren\nAnspruch gegen den Absender auf Unterlassung eigenmächtiger\nnackträglicher Verfügungen. Ob der Absender dem Empfänger\ngegenüber zu solchen Verfügungen berechtigt ist, richtet\nsich nur nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis. Unter besonderen Umständen kann der Absender dem Enmpfänger gegenüber auch dann noch berechtigt sein, die Sendung anzuhalten oder umzuverfügen, wenn er nicht mehr im\nBesitz des Frachtbriefdovpels und daher der Bahn gegenüber nicht mehr berechtigt ist, nachträglich anderweit\n\nzu verfügen.\n\nDie bisherigen Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, wer Vertragsgegner (Käufer) des Angeklagten war, die\nFoechster Farbwerke oder der Zwischenmenn Freä C. Rp:\n\nDer Ausdruck \"Zwischenhändler\", den das Landgericht gebraucht, ist dazu zu unbestimmt. Er lässt nicht völlig\neindeutig erkennen, ob Rp in eigenem Namen (und möglicherweise für fremde Rechnung), oder ob er nur als Vertreter\nder Farbwerke in deren Namen gekauft hat. Im ersten Fall\nwaren zwischen dem Angeklagten und den Farbwerken überhaupt\nkeine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zustande\ngekommen. Fierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.\n\nWaren die Farbwerke selbst Käufer und Rp nur ihr\nVertreter, so durfte der Angeklagte ihnen gegenüber seine\nLeistung solange verweigern, bis er den vereinbarten Kauf-\n\nu\n\n-*\n\npreis erhielt. Nach den insoweit zweifelsfreien Urteilsfeststellungen war er nicht vorleistungspflichtig. Allerdings\ndurfte er auch nicht mehr tun. Soweit er etwa seine Verkäuferpflichten schon erfüllt hatte, durfte er nicht Rechte\nverletzen, die seine Vertragsgegnerin auf Grund seiner Brfüllungsleistungen schon erworben hatte. Er durfte also\nüber die Kohlen nur dann noch verfügen, wenn die Köuferin\nnicht schon mit der Übergabe der Frachtbriefdoppel an ihren\nVertreter nittelbaren Besitz und Eigentum an den Kohlen\nerlangt hatte. In diesem Falle hatte der Angeklagte seine\nVertragspflicht bereits zu einem wesentlichen Teile erfüllt und durfte deshalb nicht nachträglich eigenmächtig\nanderweitig über das Gut verfügen. Es kommt also darauf\n\nen, ob die Parbwerke durch Vbergabe der Duplikate Besitzer\nund Eigentümer der Kohlen geworden waren. Ein Frachtbriefdoppel ist zwar kein Traditionspapier, wie der Ladeschein\n(§ 61 Abs 5 EVO). Wohl aber hat die Vereinbarung \"netto\nKasse gegen Duplikate\" in Verbindung mit der Übergabe der\nDoppel in der Regel die Bedeutung einer Abtretung des\nHerausgabeanspruchs gegen die Bahn mit der Wirkung, dass\nwittelbarer Besitz und Eigentum an dem Gut auf den Empfänger übergehen (§§ 870, 931 BGB; RGZ 102, 96). Ob im Einzelfall die Erklärungen und schlüssigen Handlungen der Beteiligten so auszulegen sind, ist allerdings Tatfrage. Es\nist immerhin zweifelhaft, ob dann, wenn wie im vorliegenden\nFalle die Urkunden ohne sofortige volle Zahlung des Kaufpreises übergeben werden, die Übergabe ohne weiteres als\nAbtretung des Herausgabeanspruches ausgelegt werden kann.\nKöglicherweise hatte sie nur die Bedeutung einer durch die\nZahlung des vollen Kaufpreises bedingten übereignung. Es\nist somit fraglich, ob der Angeklagte nicht noch zu der\nZeit, als er anderweitig verfügte, selbst mittelbarer Be-\n\nEu UT Dee\n\n-9 -\n\nsitzer und Eigentümer der Kohlen war. War er es noch, dann\ndurfte er auf Grund seines Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechts die Kohlen anhalten, ohne in erworbene\nRechte seiner Vertragsgegnerin einzugreifen. Dass diese\ndurch die Rückwirkung des § 72 Abs 7 EVO bereits tatsäch- R\nlich gegen Verfügung des Angeklagten geschützt. war, soweit “\ndie Bahnbediensteten vorschriftsmässig verfuhren, ändert\ndaran nichts. Möglicherweise war also der Angeklagte zu\neiner nachträglichen Verfügung trotz Aushändigung der Fracht- i\nbriefdoppel den Farbwerken gegenüber berechtigt.\n\nNicht anders ist die Rechtslage, wenn nicht die Farbwerke, sondern der \"Zwischenhändler\" R@B Vertragspartner\ndes Angeklagten war. Dann war er möglicherweise diesem\ngegenüber berechtigt, über die Kohlen anderweit zu verfügen.\nDass er dadurch mittelbar auch die Farbwerke schädigte,\nmachte den erstrebten Vorteil sllein noch nicht zu einem\nrechtswidrigen. Davon, dass der Käufer (RM) die Ware inzwischen weiterverkauft hat, wird das Zurückbehaltungsrecht\ndes Verkäufers nicht berührt. Hatte der Angeklagte seinen\nHerausgabeanspruch gegen die Bahn nicht durch Übergabe der\nFrachtbriefdoppel an den Zwischenhändler abgetreten, so\nkonnte auch dieser den Parbwerken nicht rechtswirksam den\nmittelbaren Besitz und das Eigentum verschaffen, selbst\nwenn sie gutgläubig waren (§ 934 BGB).\n\nGeht man davon aus, dass Besitz und Eigentum an den\nKohlen bereits mit den Frachtbriefäoppel auf Rp oder die\nFarbwerke übergegangen waren, oder dass der Angeklagte\ndurch die Übergabe der Dokumente stillschweigend eine Vorleistungspflicht übernommen hatte, so war sein Verhalten\nund damit auch der erstrebte Vermögensvorteil objektiv\nrechtswidrig. Er hatte dann keinen Anspruch auf Rückübertragung des Verfügungsrechts über die Kohlen, sondern nur\n\n- 20 -\n\nAnspruch auf Zahlung des Kaufpreises und unter Umständen auf\nRückgewähr des Geleisteten oder auf Schadensersatz nach den\nGrundsätzen über die Haftung bei Verzug oder positiver\n\nVertragsverletzung. Diese Ansprüche durfte er nur mit !lilfe\ndes Gerichts, etwa durch einen Arrest,nicht aber eigenmäch-\n\ntig sichern:\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs setzt jedoch nicht nur\nvoraus, dass der Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte, objektiv rechtswidrig war. Der Angeklagte muss\nauch gewusst haben, dass er keinen rechtlich begründeten\nAnspruch auf den Vorteil hatte. Insoweit genügt allerdings\nbedingter Vorsatz (RGSt 55, 259). Die Urteilsgründe des\nLandgerichts ergeben nicht deutlich, dass der Angeklagte\ndieses Bewusstsein hatte. Selbst wenn seine Verfügung\nwiderrechtlich war, so versteht es sich nicht von selbst,\ndass der Angeklagte die verwickelte Rechtslage soweit erfasste, um die Unrechtmässigkeit des erstrebten Vorteils\nzu erkennen. Es ist schon nicht sicher, ob der Angeklagte\ngewusst hat, dass er mit den Frachtbriefdoppeln schon alle\nRechte aus der Hand gegeben hatte, selbst wenn objektiv\nseine Erklärungen so auszulegen sein sollten. Ein stiller\nVorbehalt bei Übergabe der Doppel wäre zwar bürgerlichrechtlich ohne Wirkung (§ 116 BGB), könnte aber strafrechtlich für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein. Die\nbesonderen Umstände des Falles legen ferner die Prüfung\nder Frage nahe, ob der Angeklagte nicht in seiner Angst,\num das verdiente Entgelt für seine Kohlen zu kommen, und\nunter dem Eindruck, betrogen zu sein, sich dem Empfänger\ngegenüber für berechtigt hielt, über die Ware anderweit zu\nverfügen. Möglicherweise glaubte er auch, berechtigt zu\nsein, wegen Verzuges oder Vertragsverletzung des Vertragsgegners vom Vertrag zurückzutreten. Dass die Strafkammer\n\na Aue\n\nam\nno\n\n- 11-\n\nvom Gegenteil überzeugt gewesen wäre, ist ihren Urteilsgründen jedenfalls nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Für\ndie Beweiswürdigung kann es von Bedeutung sein, ob der\nAngeklagte in der Lage war, den Farbwerken jederzeit die\ngleiche Menge Kohlen derselben Art und Güte zu liefern,\nsobald er den ausstehenden Kaufpreis erhielt.\n\nEs ist also bisher nicht ausreichend nachgewiesen,\ndass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das\nUrteil muss daher, soweit es ihn betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben werden.\n\nII. Revision des Angeklagten Rep.\n\nDiesen Angeklagten hat das Landgericht wegen Urkundenvernichtung im Ant (§ 348 Abs 2 StGB), wegen Untreue (§ 266\nStGB) und wegen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Honaten und zwei „ochen Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt. Die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe hat es \"auf fünf Jahre bedingt ausgesetzt\".\n\nDer Angeklagte macht geltend, das Urteil beruhe auf\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist\nunbegründet.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\ndrei Frachtbriefdoppel für umverfügte Wagenladungen, die\ner von dem freigesprochenen Nitangeklagten HÖ@WEB zurückerhalten hatte, zusammen mit den zugehörigen Urschriften\nder Frachtbriefe vernichtet. Hierauf beruht die Verurteilung wegen Urkundenvernichtung. Sie ist frei von Nechtsirrtum. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, haben\ndie Urschriften und Doppel der Frachtbriefe ihre Urkundeneigenschaft nicht dadurch verloren, dass die Waggons umverfügt und entsprechende neue Frachtbriefe ausgestellt\n\ng“\n\n- 12 -\n\nworden sind. Nach der Eisenbahnverkehrsorädnung ist es sn\n\nsich unzulässig, im Falle nachträglicher Verfügungen neue\nFrachtbriefe auszustellen. Vielmehr muss die nachträgliche\nVerfügung in Schriftform unter Verwendung eines vorgeschriebenen Musters getroffen werden (§ 72 Abs 3 EVO). Ist ein\nFrachtbriefdoppel ausgestellt, so muss es der Absender vorlegen und die nachträgliche Verfügung darin eintragen (§ 72\nAbs 7 EVO). Wird vorschriftsmässig verfahren, so beurkundet\nsomit der ursprüngliche Frachtbrief in Verbindung mit der\nformrichtigen nachträglichen Verfügung den Inhalt des Frachtvertrages. Die ursprünglichen Frachtbriefe, die der Angeklagte\nvernichtet hat, waren, auch wenn der Frachtvertrag später\ngeändert wurde, zum Beweis geeignete und bestimmte Urkunden.\nSie gaben über den Zeitpunkt des Abschlusses und den ursprünglichen Inhalt des Frachtvertrages Auskunft und enthielten überdies amtliche Vermerke mit Urkundeneigenschaft\n(Wiegevermerke, Annahmebescheinigung usw.). Die darin beurkundeten Tatsachen konnten auch nach der Abänderung des ursprünglichen Frechtvertrags Tür das Rechtsverhältnis zwischen\nabsender und Bahn von Belang sein, z.B. für die Berechnung\nvon nagenstandgeldern, zit Recht nimmt daher das Landgericht\nan. dass der Angeklagte Urkunden vernichtet hat, die ihm\namtlich anvertraut waren.\n\nDie ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Hiernach\nhat der Angeklagte gewusst, dass die ursprünglichen Frachtbriefe Urkunden waren, obwohl sie durch neue ersetzt worden\n\nwaren.\n2. Wegen Untreue (§ 266 StGB) hat das Landgericht den\nAngeklagten verurteilt, weil er in verschiedenen Fällen den\n\nAngeklagten TED und Hö@> pflichtwidrig geringere als\ndie geschuldeten oder gar keine Wagenstandgelder berechnet\n\n’ —— AM nn.\n\n_— 1a.\n\n- 13 -\n\nhat. Auch insoweit beruht die rechtliche Würdigung des landgerichts nicht auf Rechtsirrtum. Ein Versehen des Angeklagten\nist nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts\nausgeschlossen. Die Berechnung der Wagenstandgelder gehörte\nzu seinem amtlichen Aufgabenbereich. Er hat also vorsätzlich seine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen\nder Bundesbahn, die ihm kraft seines Amtes oblag, verletzt,\nund die Bahn dadurch benachteiligt\n\n3. Ein Vergehen der einfachen passiven Bestechung\n(§§ 331 StGB) findet das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin,\ndass der Angeklagte laufend von den kitangeklagten HOi>\nund Ti Kleinere Geldgeschenke im Gesamtbetrag von etwa\n40 Di, Zigaretten und Bier angenommen hat \"als kleine Anerkennung\" für seine Dienstbereitschaft, insbesondere dafür,\ndass er wiederholt ausserhalb seiner Dienststunden, auch\nnachts, im Interesse der Angeklagten amtlich tätig geworden\nist, indem er ihnen in kürzester Frist leere Waggons zum\nVerladen bereitstellen liess Aus den Urteilsgründen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte die Geschenke nicht nur bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern in bewusstem Zusammenhang damit,\nals Entgelt für sie angenommen hat. Darauf, ob er verpflichtet war, auch ausserhalb der Dienststunden für die\nAngeklagten tätig zu werden, kommt es nicht an (RGSt 63,\n367; 3GHSt 3, 143 „T45/), ebensowenig derauf, ob er die\nGeschenke im Einzelfall jeweils vor oder nach der amtlichen\nVerrichtung angenommen hat (R6$t 77, 75) Den Urteilsfeststellungen ist ferner zu entrehmen, dass die Geschenke\nnicht nur der Höflichkeit und Verkehrssitte entsprechende\nAnerkennungen oder allgemeine Dankbarkeitsbezeugungen\nwaren. Dies folgert das Landgericht ersichtlich vor allem\n\na\n\ndo\n\n- 14 -\n\naus dem für die kurze Zeit von höchstens zwei Wochen\nungevöhnlich hohen Betrag von 40 DM.\n\n4. Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von\nRechtsfehlern. Allerdings hat das Landgericht für die\nUntreue und für die Bestechung nicht ausdrücklich erörtert, ob der Strafzweck auch durch Gelästrafen erreicht werden konnte, obwohl es in diesen Fällen Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen\nhat (§ 27 & StGB). Es ist aber kein Anhaltspunkt defür\ngegeben, dass das Landgericht diese Vorschrift etwa\nübersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen nicht angewandt hätte. Da es für das Urkundenvergehen eine\nEinzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verhängt hat,\nist anzunehmen, dass es die Vorschrift des § 27 b StGB\nbewusst nicht angewandt hat (vgl BGH IM StGB § 27 vb\nNr 1)\n\n5. Die Bewährungsfrist hätte nicht im Urteil, sondern in dem nach § 24 StGB, § 268 a StPO zu erlassenden Beschluss festgesetzt werden sollen. Der Angeklagte\nist durch die Pestsetzung im Urteil aber nicht beschwert.\n\nPRuEe\n\n- 15 -\n\nDie Revision des Angeklagten Rei erweist sich\nsomit als unbegründet.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMaaß Dr. Wiefels\n\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/3-str-339-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 870","ref_norm":"870","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 934","ref_norm":"934","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-04/3-str-339-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:14.298286+00:00"}}