{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-01-28_3_StR_859_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-28","aktenzeichen":"3 StR 859/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 859/52 2331 055\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nvegen\n\nden Taxiunternehmer Johann 7 EEE zus VD:\ngeboren am I. ID EB ir emmEmS- ED.\n\nwegen Nötigung\n\nhat dar 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\n76\n\nSitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzander,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBund:srichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklarten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in \"uppertal vom 4, August 1952\n\na) im Schuldspruch dahin seändert, dass der Angeklagte\nunter Freisprechung im übrigen’ wegen versuchter Nötigung verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittols, an Cas Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nx x R\nSer un, ’\nu Da an run\n\nAa!\n\nI\n, .\n\\ .\ner x h2 s\nEn N Y .\nA EL Rn\n\n.\nne\n\nEn A Et u as\n\nPr vg\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Nötigung (§ 240 StGB) zu drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. j\n\nHiergegen wendet er sich unter Erhebung der Sachbe-\n\nschwerde mit der Revision und macht geltend, in den Urteils-\n\ngründen sei festgestellt, dass nur versuchte Nötigung vorliege; er habe deshalb nicht wegen Nötigung verurteilt\nwerden dürfen.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet,\n\nWie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hervorgehoben hat, hat es den Angeklagten irrigerwsise wegen\neines vollendeten Vergehens nach § 240 StGB verurteilt,\nwährend nach den getroffenen Feststellungen nur der Versuch einer Nötigung gegeben ist.\n\nDieser Mangel kann, was den Schuldspruch angeht,\ndurch dessen Änderung von hier aus beseitigt werden,\n\nIm Strafausspruch ist jedoch die Aufhebung des Urteils\nerforderlich. Wenn auch das Lendgericht in der schriftlichen Urteilsbegründung erwähnt. der Angeklagte habe sich\nnur einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, so kann\ndoch nicht ausgeschlossen warden, dase es bei der Bemessung\nder Strafe die Tat als eine vollenäcte zewertet und dabei\ndie ihm nach § 44 StGB zustehende Befugnis, die versuchte\nTav milder bestrafen zu können als die vol’endete, nicht\nberücksichtigt hat. Die Sache muss daher zur neuen Straf-\n\nEN a ah nein\n\nnn\n\nfestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden, um\ndiesem Gelegenheit zu geben,. von der ihm in § 44 StGB eingeräunten Nöglichkeit Gebrauch zu machen und ausserdem\nfiber eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäss\n\n§ 23 StGB zu befinden,\n\nRotberg Koeniger Busch\n\n\"Scharpenseel Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/3-str-859-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/3-str-859-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.635257+00:00"}}