{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-01-28_3_StR_852_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-28","aktenzeichen":"3 StR 852/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-j\n2331 054\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baumeister Josef S ED zus DEE:\ngeboren am ED. EB ED in Vo,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOderstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt We hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15.\nAugust 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. .n in .\n.. ‘ 4 >\nae A\n\n.\n. s x\n” ‚nr\n\n—n NL nn nn\n\n-2- 4\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen\nTötung (§ 222 StGB) freigesprochen worden.\n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit.\nder Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet,\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision allerdings darauf,\ndas Landgericht habe die Bestimmung des § 77 der hier\nmassgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft unrichtig ausgelegt und sei dadurch zu\nunmöglichen Folgerungen gekommen. Die Revision übersieht,\ndaß derartige Unfallverhütungsvorschriften keine Rechtsnormen im Sinne des § 537 Abs 2 StPO sind und ihre Auslegung daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\n\nnicht unterliegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wird aber Gelegenheit haben,\nihre Drrlegungen zu § 77 aal in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung vorzutragen, da gegen das Urteil aus\neinem anderen Gesichtspunkt durchgreifende rechtliche\nBedenken bestehen.\n\nDas Landgericht hat sich auf die Prüfung und Erörterung der Frage beschränkt, ob und inwieweit der Angeklagte\nauf Grund der Unfallverhütungsvorschriften zu Sicherungsvorkehrungen verpflichtet war, und ist ersichtlich der Auffassung, der Angeklagte könne, wenn ihm ein Verstoss hiergegen nicht nachzuweisen sei, für den Tod des verunglückten Arbeiters strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht\nwerden. Damit hat es die rechtliche Bedeutung derartiger\nUnfallverhütungsbestimmungen verkannt., Diese geben dem\nTatrichter zwar in der Regel wichtige Anhaltspunkte da-\n‚für, welche sichernden Massnahmen zur Vermeidung von Un-\n\nKSNUNE IE TRIER AFRCRN ER NEE DEREN, „BR\n\nak.\n\n4\n\nRR EEE\n\nwann\n\nGnade tree\n\nnn nn nm\n\nnm mm u nr oe nn um\n\n- 3 -\n\nfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig\nerscheinen, Sie besagen aber nichts darüber, ob nicht\nunabhängig von ihnen die jeweilige Sachlafe besondere\nVorkehrungen erfordert und ob nicht ein Bauführer, der\nkeine der durch die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles gebotenen Massnahmen getroffen hat, sich durch\ndie Unterlassung einer fahrlässigen Handiungsweise im\nSinne des § 222 StGB schuldig macht.\n\nZu einer Prüfung des Sachverhalts nach dieser Richtung bestand hier vor allem deshalb Anlass, weil durch\ndie Benutzung eines Schnellbaukrans zum Heranbringen\nvon Arbeitsmaterial an die Arbeitsplätze eine besondere\nGefahrenlage für die Bauarbeiter dadurch geschaffen wurde,\ndaß der Kranführer die jeweilige Arbeitsstelle nicht\nimmer einsehen konnte. Hierzu ist zwar im Urteil festgestellt, es sei üblich gewesen und auch am Unfalltage so\ngeschehen, daß ein Arbeiter, der sowohl den Arbeitsplatz\nals such den Kranführer habe sehen können, diesen eingewiesen habe. Die Tatsache jedoch, daß trotzdem der tödliche Unfall eingetreten ist, hätte dem Landgericht Veranlassung zu einer näheren Erörterung darüber geben müssen\nob die übliche Handhabung ausreichend war, und ob nicht\nder Angeklagte unter diesen besonderen Umständen zur Anordnung weiterer Sicherungen gegen die mit der Verwendung\ndes Krans verbundenen Gefahren verpflichtet gewesen wäre.\nAls solche sichernde Massnahmen hätten beispiclweise die\nBestellung eines umsichtigeren Arbeiters zum Einweisen\ndes Kranführers, die Festlegung einer genau bezeichneten\nStelle, an die das Arbeitsmaterial heranzubringen war,\noder das Anbringen einer Schutzvorrichtung in Betracht\nkommen können. Es ist jedenfalls sehr wohl denkbar, daß\nbei derartigen Vorkehrungen der Unfall vermieden worden\nwäre. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob\nund gegebenenfalls welche weiteren Sicherungen von dem\n\n‘\n\n2\n4 7\n\nAngeklagten bei der hier gegebenen besonderen Gefahrenlage zu treffen gewesen wären und wie diese sich ausgewirkt hätten.\n\nDa das Urteil eine dahingehende Erörterung vermissen\nlässt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, wenn es den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hätte, möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gelangt\nwäre, Aus diesen Grunde ist unter Aufhebung des freisprechenden Urteils die Sache zur neuen Verhandlung an das\nLandgericht zurückzuverweisen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg Koeniger Busch\nScharpenseel Maass\n\ner.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/3-str-852-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/3-str-852-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.613768+00:00"}}