{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-01-28_3_StR_825_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-28","aktenzeichen":"3 StR 825/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ng\n\nKu\n\nJo\n3 StR 825/52 | 2331 053\n\nImnNzmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Emma T EEE zer. He aus N,\nf—— 2\n\ndort geboren am MW.\nwegen Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger.\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ln\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen ven 30. September 1952 im\n.. Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ger\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSo\n\n- 2 _\n\ngründe:\nDie Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\n1. Der äußere und der innere Tatbestand des Meineides ist ersichtlich onne Rechtsfehler festgestellt. Die\nRevision wendet sich auch nicht dagegen, sondern macht zunächst geltend, die Angeklagte sei als voll zurechnungsunfähig zu bewerten. Das Landgericht hätte einen Psychiater\nzuziehen müssen. Gegebenenfalls hätte die Angeklagte zunächst in eine Nervenheilanstalt zur Beobachtung eingewiesen werden müssen. Das sei insbesondere deshalb notwendig\ngewesen, weil sie bereits im Jahre 1943 wegen ihres Geisteszustandes in einer Nervenklinik behandelt und als ungeheilt entlassen worden sei. Der als Sachverständiger gehörte Amtsarzt Dr. Sporer sei \"nicht unbedingt kompetent\"\nfür die Frage. ob eine Funktionsstörung im Sinne des ersten\noder zweiten Absatzes des § 51 StGB vorliege,\n\nDas Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß\ndie Angeklagte nicht schlechthin zurechnungsunfähig, sondern nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne von § 51 Abs\n2 StGB ist. Die gesamten Tatumstände, die in den Urteilsgründen mitgeteilt werden, geben keinen Anlaß, an der Rich-\n\ntigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Eine Verletzung sach-.\n\nlichen Rechts liegt demnach insoweit nicht vor. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung will die Revision,\nda sie ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, offensichtlich nicht geltend machen, obwohl eine\nsolche ohne jene Einschränkung ihrem Vorbringen entnommen\nwerden könnte. Im übrigen würde eine Verfahrensrüge die-\n\nnr\n\nf ses Inhaltes daran scheitern, daß nach den Urteilsausführungen die gesamten Umstände nicht dazu drängten, einen\nweiteren (psychiatrischen) Sachverständigen zur Frage der\n\n\" Zurechnungsfähigkeit zu hören. Diese Frage ist in der\n\nHauptverhandlung eingehend erörtert worden. Die Art der\n\ngeistigen Erkrankung ist festgestellt worden. Es handelt\n\nsich um erhebliche Intelligenzbeschränkungen und epileptische Wesensveränderungen. Schon in der psychiatrischen\nund Nervenklinik der Ludwigsuniversität in Gießen, in der\ndie Angeklagte im Jahre 1943 drei Monate lang behandelt\nwurde, hielt man es für wahrscheinlich, daß eine gemüine\nEpilepsie vorliege. Es liegt nichts dafür vor, daß men\ndort die Angeklagte deshalb für zurechnungsunfähig, angesehen hätte. Irgendwelche Tatsachen, die die Sachkunde\ndes Gutachters Dr. Sporer zweifelhaft erscheinen lassen,\nsind nicht ersichtlich. Ein Amtsarzt hat von Berufs wegen\nhäufig Fragen der Zurechnungsfähigkeit zu beurteilen. Sie\nschlagen in sein Fach. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung übrigens selbst die Ansicht vertreten, daß\ndie Angeklagte beschränkt zurechnungsfähig im Sinne von\n-§ 51 Abs 2 StGB sei.\n\n| mr In nee\n’\n\n2, Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vorschrift\ndes § 158 StGB anzuwenden,’ weil infolge der beeideten falschen Aussage der Angeklagten der Beklagte im Unterhalteproz&ei? sich veranlaßt sah,.sich nunmehr des Beistandes\neines Zechtsanwaltes zu bedienen und hierfür besondere\nKosten aufzuwenden, und weil es zu einer neuen Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen kam, die er zur Widerlegung der falschen Aussage der Angeklagten benannt hatte.\nDamit war für den Beklagten ein Nachteil im Sinne des,\n§ 158 StGB entstanden, bevor die Angeklagte ihre Aussage\nberichtigt hatte. Der Umstand, daß infolge der Zurücknahme\nder Unterhaltsklage durch das Jugendamt nach der Berichti-\n\nx\nN\n[ar\nKG\nER\n8\nx\n\n-\n\nvie\n» >,\n\nSe\n\nx\nvr\n1,\n%\nR:\n33\n\ngung seitens der Angeklagten dem Beklagten ein Anspruch\nauf Erstattung seiher Prozeßkosten gegen den Kläger erwuchs, machte die Tatsache nicht ungeschehen, daß ihm zunächst durch den Meineid ein Nachteil entstanden war. Der\nRevisionsangriff geht somit fehl.\n\n3. Dagegen lassen die Ausführungen des Urteils nicht\nerkennen, daß das Landgericht die möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB beachtet hat. Zwar stellt\ndiese Vorschrift es in das Ermessen des Gerichts, ob die\nStrafe im Hinblick auf die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern ist. Das Gericht ist zu einer derartigen Strafmilderung also nicht gezwungen. Es hat\naber zu prüfen, ob wegen der Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit diese Strafmilderung geboten ist. Das Landgericht hat der Angeklagten nach § 154 Abs 2 StGB mildernde\nUmstände zugebilligt, aber nicht wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, sondern aus anderen\nGründen. Selbst wenn das Landgericht jedoch mildernde Umstände nur im Hinblick auf die erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hätte, hätte es gleichwohl die Strafe noch gemäß § 51 Abs 2 StGB mildern können.\nDa die Urteilsgründe diese Frage mit keinem Wort berühren,\nläßt sich nicht ausschließen, .daß das Jandgericht diese\nzweite Möglichkeit der Strafmilderung übersehen hat. Das\nUrteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die\n\n-a= -\n\nmean\n\n7\n\nSache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht\n\nzurückzuverweisen:-\n\nRotberg Koeniger\nScharpenseel Maaß\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/3-str-825-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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