{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-01-28_3_StR_262_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-28","aktenzeichen":"3 StR 262/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2284 085 -’\n\n3 Stk 257/54\n‚m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Friseur Willi I EEE aus\nVO - EEE, zeboren an . EEREEEED GE in TEEED-BD,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15, Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Martin\nBandesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Haaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED 1: der Verhandiung,\nOberregierungsrat Dr. EEE bei der Verkünäu:g.\nals Vertreter der Bundesanwal.tschaft.\n\ndilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal\nvom 28. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der kechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer des Landgerichts in Wupperta. verurteilte am 3. September 1953 den Sojährigen\nAngeklagten zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten,\nweil er im Sommer 1953 in seinem Friseurgeschäft an\nder elfjährigen Annegret PB unzüchtige Handlungen\nvorgenommen hatte Durch den Beschluß des erkennenden\nSenats vom 15. Dezember 1953 wurde das vom Angeklagten\nangefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch bestätigt. Weil aber nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils die Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff StGBin der\nFassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 4. August 1953. DIGHL 1 S 755) in Kraft getreten\nwaren, wurde die Sache zur Entscheidung über die -\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen (§ 354 a StPO).\n\nDaraufhin hat das Landgericht in seinem Urteil\nvom 28, Januar 1954 die erwähnte. Strafe von neun\nMonaten Gefängnis in Höhe eines Strafrestes von\nsechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDiese Entscheidung fechten die Revisionen der:\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten an. Beide\nBeschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen\nRechts und erreichen die Aufhebung des Urteils.\n\nI-\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung für einen\nTeil der erkannten Freiheitsstrafe ist nicht zulässig.\nDas hat der Senat schon mehrfach, zuerst in der zum\n\n| —\n\n-3-\n\nAbdruck bestimmten Entscheidung vom 26, Mai. 1.954\n- 3 StR 109/54 - ausgesprochen. RR\n\nSchon die Fassung des § 23 StGB spricht deutlich\ngegen die Zulässigkeit der Strafaussetzung hinsicht-.\nlich eines Teiles der erkannten Strafe.' Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht die Vollstreckung\nteiner Gefängnisstrafe .., von nicht mehr als\nneun: Monaten\"aussetzen. Diese Worte weisen auf die .\nim Urteilsspruch bezeichnete Strafe hin, nicht auf '\neinen Teil davon. Wollte der Gesetzgeber die Strafaussetzung zur Bewährung für einen Strafteil zulassen,\nso hätte er das äurch den Zusatz \"ganz oder teilweisen\nzum Ausdruck gebracht. Die Aussetzung erfolgt, damit\nder Verurteilte \"durch „ute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann\". Auch diese\nWorte sind so zu verstehen, daß der Erlaß der erkannten, d, h. also der ganzen Strafe, das Ziel der\nMaßnahme darstellt. Aus der Begründung zum Entwurf\ndes Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes(vgl katerialien dazu, Eundestagsdrucksache Nr 3713 S 28 ff)-\ngeht hervor, daß die Vollstreckung eines Strafteiles\nund die Aussetzung des Strafrestes nicht. zugelassen °\nwerden sollten, Durch die Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung soll die kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen\nentfallen, wenn nach der Persönlichkeit des Verurteilten und nach seinem Vorleben in Verbindung mit\nseinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen\nVeränderung seiner Lebensumstände erwartet werden kan\ndaß er künftig ein gesetzmässiges und georänetes Le-.]\nben führen werde. In diesen Fällen sollte ein Strafvollzug überhaupt unterbleiben. Da eine derartige\nMaßnahme bei höheren Strafen bedenklich erschien,\n\n&\n.\nwo\nEr\nMer .\n\nlegte der Gesetzgeber in § 23 StGB eine bestimmte\nStrafhöhe fest, bis zu der in geeigneten Fällen die\nStrafaussetzung zur Bewährung zulässig sein sollte.\nAuch das ist der Begründung zum Entwurf des Tritten\nStrafrechisänderungsgesetzes zu entnehmen.\n\nDanach hätte das Landgericht also entweder die\nAussetzung der erkannten Strafe von neun Monaten\nGefängnis anordnen oder aussprechen müssen, daß dic\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt werde,\n\nII:\n\nEs ist nicht auszuschliessen, daß die irrige\nAnsicht des Landgerichts über die Möglichkeit der\nAussetzung eines Teiles der erkannten Strafe die\nEntscheidung darüber beeinflußt hat, ob im vorliesanden Falle eine Strafaussetzung zu gewähren war.\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils\ndarüber, ob der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit\nund seiner Lebensführung die in § 23 Abs 2 StGB für\näle Bewilligung einer Strafaussetzung gestellten Bedingungen erfüllt, sind zudem aus folgenden Gründen\nbedenklich; Der Tatrichter hebt hervor, daß der Angeklagte auch in der letzten Hauptverhandlung, nachdem\ndas frühere Urteil des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden war, noch keine Einsicht\n\"in die Schwere des von ihm begangenen Unrechts!\" an\nden Tag gelegt, vielmehr gezeigt habe, daß er seine ; .:\nVerfehlung als Belanglosigkeit ansehe. Deshalb, so\nmeint der Tatrichter, sei es zweifelhaft, ob der Ange-.-\nklagte nach seiner Persönlichkeit sich in Zukunft\n\nstraffrei verhalten werde. Mit dieser Beurteilung\nseines künftigen Verhaltens ist es kaum zu vereinbaren, daß das Landgericht an anderer Stelle des\nUrteils ausdrücklich anerkennt, daß der Angeklagte\nnicht nur vor dieser Straftat ein geordnetes und\narheitssames Leben geführt habe. also strafrechtlich nicht hervaorgetreten sei, sondern auch \"grundsätzlich\" erwarten lasse, daß er unter der Wirkung\ndes Urteilsspruches in Zukunft cin gesetzmässiges\nund geordnetes Leben führen werde Es sei. dem Angeklagten zu glauben, daß er künftig bei der Bedienung\nvon Kindern größte Zurückhaltung zeigen werde.\n\nDa auch diese Beurteilung des vergangenen und des\n'su erwartenden künftigen Verhaltens ohne eine Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vargenommen werden kann, so liegil ein Widerspruch vor.\nwenn das Landgericht trotz dieser Erkenntnisse\ngleichzeitig die Ansicht vertritt, es sei nicht\nsicher, ob er in Zukunft nicht wieder straffällig\nwerde.\n\nNach alledem kann das Urteil nicht bestehen\nbleiben, Tas Landgericht wird in einer neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob die Aussetzung der erkannten\nStrafe von neun Monaten Gefängnis in Betracht komnt.\nErgibt die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, daß es sich um eine einmalige Verfehlung gehandeit hat, so kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung in Petracht. Labei hat das Landgericht die\nMöglichkeit, durch geeignete Auflagen dem Angeklagten die Schwere seiner Verfehlung auch in Zukunft zum Bewußtsein zu bringen. Es kann ferner\nnoch Vorsorge treffen, daß unsittliche Angriffe gegen Kinder in den Geschäftsräumen erschwert werden.\n\nDies könnte ». B. dadurch geschehen, daß dio Bedienung von Kindern entgegen der Üübung der Friseure nur\nin solchen Geschäftsstunden stattfinden darf. in\n\ndenen erfahrungsgemäß die Geschäftsräume von zahlrei-Shen Kunden besucht werden.\n\nRotberg Dr. Dotterweich Martin\n\nDr. Arnät Maa;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-28/3-str-262-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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