{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-01-25_3_StR_508_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-25","aktenzeichen":"3 StR 508/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7?\n\nen ze 2284 015\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchdrucker Wilhelm K m aus TB an\nNE, dort geboren an. in EB,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9, Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glangzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundssrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nObersteatsanwalt EWEED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n25. Januar 1954 im Strafausspruch mit den hierzu\ngetroffenen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n#\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zur\nGefängnisstrafe von acht Monaten unter Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Er hat die Entscheidung angefochten, die Revision jedoch zulässigerweise\nauf den Strafausspruch beschränkt,\n\nIm Revisionsamtrag ist Aufhebung des Urteils im Schuldund Strafausspruch erbeten. Anschliessend wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, soweit die Anwendung des\n§ 23 StGB abgelehnt worden ist. In den folgenden Ausführungen wird die Berücksichtigung des geringen Alters des Kindes\nals Verstoss gegen die für die Strafzumessung geltenden\nGrundsätze hervorgehoben. Diese sich widersprechenden Erklärungen müssen zugunsten des Angeklagten dahin ausgelegt\nwerden, dass der gesamte Strafausspruch angefochten werden\nsoll.\n\nDas Landgericht hat straferschwerend in Betracht gezogen, dass das Kind erst fünf Jahre alt war, ferner dass der\nAngeklagte das Hymen verletzte,\n\nStrafaussetzung zur Bewährung hat es versagt, weil die\nTat des Angeklagten besonders verwerflich sei und nur durch\ndie Vollstreckung der Strafe gesühnt werden könne,\n\nDie besondere Verwerflichkeit hat der Tatrichter einmal\ndarin gesehen, dass der Angeklagte durch sein brutales Vorgehen den Geschlechtsteil des Mädchens verletzt hat, Die\nRevision ist der Meinung, diese Verletzung könnte nur dann\n\nnn.\n\ni\n\nals straferschwerend und die bedingte Strafaussetzung ausschliessend gewertet werden, wenn dem Angeklagten ein dar- j\nauf gerichteter Vorsatz nachgewiesen wäre. Dem kann nicht ge- |\nfolgt werden, Denn bei der Art der Tatausführung kann nicht\ndavon gesprochen werden, dass der Angeklagte die Verletzung\nohne Verschulden herbeigeführt hat. j\n\nAuch dagegen bestehen keine Bedönken, dass das Landgericht zuungunsten des Angeklagten das geringe Alter des |\nKindes verwertet hat. Wenn es auch die’an ihm verübte Handlung in ihrer vollen Bedeutung noch nicht begriffen hat, so\nkann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall in\nseinem Gedächtnis haften geblieben ist und seine Entwicklung\nnachteilig oder doch störend beeinflusst. Der Gedanke des\nLandgerichts, ein solches Kind sei besonders wehrlos und bedürfe erköhten strafrechtlichen Schutzes, kann nicht als\nrechtsfehlerhaft angesehen werden.\n\nDie Strafvollstreckung hält das Landgericht für erforderlich, damit dem Angeklagten die Schwere seiner Tat deutlich gemacht und er von der Begehung ähnlicher Straftaten\nabgehalten werde, Demgegenüber weist die Revision darauf hin,\ndass der Strafvollzug auf den wegen angeborenen Schwachsinns\nund wegen Altersdemenz geistesschwachen Angeklagten nicht unbedingt die erwartete Wirkung ausüben werde. Diese Auffassung stimmt überein mit der im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 b StGB zum Ausdruck gebrachten Überzeugung\ndes Gerichts, der Angeklagte werde wegen seiner erheblich\nverminderten Einsichts- und Willensfähigkeit ohne entspre- _\nchende Aufsicht wieder gegen das Gesetz verstossen. Insoweit .\nsind die Urteilsgründe nicht völlig frei von Widerspruch.\nWenn nämlich den Angeklagten nur eine ausreichende Überwachung vor weiteren Rechtsbrüchen bewahren kann, er also ohne\nsie sich wieder strafbar machen wird, dann wäre es mindestens\nzweifelhaft, ob dem Strafvollzug die erwartete Wirkung zukommt,\n\nDa nicht auszuschliessen ist, dass die Strafkammer ohne\nden aufgezeigten Mangel zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, kann der Ausspruch über die Strafe und deren\nAussetzung zur Bewährung nicht bestehenbleiben.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMaaß Dr. Wiefels\n\nu name\n\n—— mean vun eh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-25/3-str-508-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-25/3-str-508-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.154361+00:00"}}