{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-01-25_3_StR_481_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-25","aktenzeichen":"3 StR 481/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 481/54\n\nden\nan\n\n2226 005\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nKaufmann Wilhelnr I ED aus How, zeboren\n1906 in A, ’\n\nwegen Untreue\n\nhat\nvom\n\nfür\n\nder 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n24 ,März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr.WViefels\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt D— in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nauswärtigen Grossen Strafkammer des Landgerichts Kleve\n\n‚in Moers vom 25.Januar 1954, soweit der Angeklagte ver-\n\nurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die 3Jache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na nn\n\nDer Angeklagte war vom 1.Dezember 1948 bis Hitte Dezember 1949 kaufmännisches Vorstandsmitglied der Gemeinnützigen S-Be@-Genossenschaft ig. Das Landge- a\nricht hält ihn für schuldig, nach dem 15. September 1949\nunberechtigt über die Geldmittel der Genossenschaft verfügt zu haben. Es hat ihn deshalb wegen Untreue nach § 146\nGenG zu fünf Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von\n100 DM verurteilt. Soweit der Angeklagte vor dem 15.September 1949 in einem weiteren Falle Untreue nach § 146 GenG\nbegangen und in zwei anderen Fällen noch den Tatbestand\ndes § 147 GenG verwirklicht hatte, hat es das Verfahren\nnach § 3 StFG 1949 eingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der Verfahrens-und Sachbeschwerde gegen dieses Urteil. Durch eine\nErklärung vor dem erkennenden Senat hat der Verteidiger\n‚des Angeklagten mit dessen Zustimmung den Revisionsamtrag\n(§ 344 Abs 1 StPO) dahin eingeschränkt, dass das Urteil nur\ninsoweit angefochten wird, als es den Angeklagten zu Strafe\nverurteilt hat. In diesem Umfange ist die Sachbeschwerde\nbegründet.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. In der Hauptverhandlung vor dem öenat ist sie nur noch insoweit erhoben worden, als nach Auffassung des Beschwerdeführers das\nLandgericht seinen Antrag auf Bestellung und Anhörung eines\nweiteren Buchsachverständigen zu Unrecht abgelehnt hat. Dadurch ist der Angeklagte nach seiner Änsicht in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO).\nDie behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt\n\njedoch nicht vor. In der Hauptverhandlung vom 8. Januar\n1954 forderte der Angeklagte zum ersten Mal äie Bestel-.\nlung und Vernehmung eines weiteren Sachverständigen \"zum\n\nker;\n\nZwecke der Nachprüfung der vom Angeklagten geleiteten Buch\nhaltung\". Diesen Antrag schränkte er aber noch am gleichen\nTage dahin ein, dass der neue Sachverständige sich nur\nüber die Ordnungsmässigkeit der vom Angeklagten zum 28,\nFebruar 1949 erstellten Bilanz äussern solle. In diesen i\nPunkte ist der Angeklagte nicht verurteilt worden, so daß 3\nsich eine Nachprüfung der den Antrag ablehnenden Entscheidung erübrigt.\n\nNachdem das Gericht die von dem Sachverständigen Oberloher zusammengestellten und in der Hauptverhandlung erläuterten Zahlen der Geldbeweguren:zörtert hatte, beantragte der Angeklagte am 18.Januar 1955 im Rahmen seines Schlußvortrages die Ernennung und Vernehmung eines weiteren, \"unparteiischen Sachverständigen\", um die Unrichtigkeit der\nvon dem genannten Prüfer entwickelten Kontenzahlen zu beweisen. Bei diesem Antrage handelt es sich ersichtlich nur\num einen Hilfsamtrag, der in den Gründen des angefochtenen |\nUrteils mit der Erwägung abgelehnt worden ist, dass. die E\ndem Urteil zugrunde gelegten Posten der Konten sämtlich E\nvon dem Angeklagten in der Hauptverhandlung anerkannt worden seien. Was durch das Gutachten eines neuen Sachverständigen bewiesen werden sollte, konnte daher für die Entscheidung nicht mehr erheblich sein. Die Ablehnung dieses\nAntrages in den Urteilsgründen ist ddher‘ nicht zu (beanstanden.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist dagegen begründet.\n\na) Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspriche\ndes Urteils, die im Zusammenhang mit der Erörterung der\nverschiedenen Grünäungsvorgänge zutage treten sollen, liegen allerdings nicht vor. Ohne dass dem Tatrichter Rechtsfehler oder Verstösse gegen die Denkgesetze unterlaufen\nwären, hat er in den Gründen des Urteils ausgeführt, daß\ndie Siedlungsbaugenossenschaft am 1.November 1948 gegründet, im April 1949 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde und mit der durch Beschluss vom 20.0ktober\n1948 aufgelösten Feldbrandziegeleigenossenschaft nichts zu\ntun hatte. Es handelte sich bei .. beiden Genossenschaften\nalso keineswegs um dasselbe, nur mit verschiedenen Namen\nausgestattete Rechtsgebilde. Dass der Angeklagte aus naheliegenden Gründen selber auf die Selbständigkeit der auf\nseine Anregung hin gegründeten Siedlungsbaugenossenschaft\nhingewiesen hatte, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt. Daraus konnte er folgern, dass der Angeklagte aus\nseiner Tätigkeit für die aufgelöste Genossenschaft keine\nGehaltsansprüche gegen die Siedlungsbaugenossenschaft herleiten konnte. Dafür spricht ferner, dass er bei der Gründung der Siedlungsbaugenossenschaft zunächst versprach, deren Vorstandsgeschäfte ehrenamtlich zu führen. Das geschah\nauch, da nach den Feststellungen des Tatrichters ihm erst\nauf Grund des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 19.Dezember\n1948 eine Vergütung von monatlich 380 DM bewilligt wurde.\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte den Genossen, die schon der Feldbrandziegeleigenossenschaft angehört und sich später zum Beitritt bei der\nSiedlungsbaugenossenschaft entschlossen hatten, die Erhaltung ihrer alten Rechte versprochen hatte. Diese Zusage bezog sich auf die Mitgliedschaftsrechte, während die Porderungen des Angeklagten gegen die Feldbrandziegeleigenossenschaft auf dem Anstellungsvertrage beruhten.\n\nb) Obwohl also wit dem Landgericht davon auszugehen\nist, dass der Angeklagte von der Siedlungsbaugenossenschaft nur das ihm von deren Aufsichtsrat bewilligte Gehalt fordern konnte und den Feststellungen des Tatrichters\n\nzu entnehmen ist, dass er der Kasse der Genossenschaft nö_\nhere Beträge entnahn,\n\nist der äussere und innere Tatbestand 4\n\nder Genossenschaftsuntreue (§ 146 GenG) nicht ausreichend\n\ndargetan. Er würde nur vorliegen, wenn der Angeklagte das\n\nVermögen der Genossenschaft entgegen den Pflichten eines\n\nordentlichen Kaufmanns geschädigt hätte und er sich dabei\n\nder Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie mindestens\n\nder Höglichkeit des Vermögensschadens bewusst gewesen wäre.\nZwar spricht die Vorschrift des § 146 GenG von einem ab-\n\nsichtlichen Handeln zum Nachteil der Genossenschaft. Trotzdem genügt bedingter Vorsatz, weil in allen Fällen der Un-\n\ntreue der den Organen juristischer Personen des Privatrechts\nangehörenden Personen die auch in § 266 StGB vorgeschriebene\n\nSchuldforn ausreichen muss (vgl § 81 a GmbHGes, 294 AktG,\nRGSt 53, 194, 4 StR 351/52 vom 3.Juni 1953).\n\nZunächst kommt es demnach darauf an, ob der Angeklagte\ndurch die ihm zur Last gelegten Barentnahmen pflichtwidrig das Vermögen der Genossenschaft geschädigt hat. Daneben bedürfen die Feststellungen zur inneren Tatseite in\nderartigen Fällen besonderer Sorgfalt. Letzteres gilt vor\nallem dann, wenn wie hier, der Vorwurf unberechtigter Verfügungen über die Geldbestände der Genossenschaft nicht\nzugleich den Vorwurf der Unterschlagung enthält.\n\n‚ Nach der Überzeugung des Tatrichters, wie sie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, bestand das pflichtwidrige, das\nVermögen der Genossenschaft beeinträchtigende Verhalten des\nAngeklagten darin, dass er über die ihm zustehenden Gehaltsansprüche hinaus 1904,30 DM der Kasse entnahm. Für die Be-\n\nurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer zu solchen\nVerfügungen berechtigt war oder nicht, hat der Tatrichter im wesentlichen auf die Gehaltsforderungen des Angeklagten verwiesen. Die Feststellungen des angefochtenen\nUrteils lassen aber erkennen, dass dem Angeklagten ausser den Gehalvsansprüchen noch andere Forderungen gegen\ndie Genossenschaft zustanden, z.B. auf Erstattung von\nFernsprechgebühren. Ob noch andere, dem Ängeklagten zu\nerstattende Auslagen zu berücksichtigen waren, lässt\n\ndas Urteil nicht hinreichend klar erkennen. Nicht verständlich ist, weshalb ihm das- Lanägericht bei der Berechnung der zu Unrecht entnommenen Beträge noch einen\nBetrag von 75,80 DM gutgebracht hat. Möglicherweise handelt es sich auch bei diesem Posten um Auslagen, deren\nErstattung er verlangen durfte. Bei der Stellung des Angeklagten liegt es nahe, dass ihm ausser seinen Gehalt\nauch noch Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten und\nsonstigen Aufwandes zustanden. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob und bis zu welchem Betrage der Angeklagte der\n Genossenschaftskasse Beträge für solche Zwecke entnehmen\ndurfte, oder ob. er wenigstens annahm, hierzu berechtigt\nzu sein.\n\nNach den bisherigen, nicht ausreichenden Feststellungen lässt sich demnach nicht beurteilen, ob ger. Ängeklagte bei den ihm zur Last gelegten Verfügungen die _\nPflichten eines ordentlichen Vorstandsmitglieds verletzte.\nSie erwecken ferner Zweifel, ob der Angeklagte, wenn i |\nder Fall war, sich seiner Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen ist. Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.\n\nSolite das Landgericht in einer neuen Verhandlung\nwiederum zur Verurteilung des Angeklagten kommen, so\n\nwird es die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein mit den Worten des Gesetzes\n\nbegründen dürfen.\n\nKoeniger Jagusch | Maaß\nDr.Wiefels wirtzfeld","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-25/3-str-481-54","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-25/3-str-481-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:13.117750+00:00"}}