{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-01-21_3_StR_787_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-21","aktenzeichen":"3 StR 787/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"R 181,53 23531 057\n\nsh\nwe\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nno\n. ” .ırs *\nne ee.\n\n1 den Wei3binder Wilhelm S t EEEED aus\nCD EB, zeboren an W. ED EB in\nvom.\n\n2. den Arbeiter Ludwig 7 ED aus Oi\nMB, zeboren am WM. ED ED in TED /\nTEEEEED.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesg:richtshofs in F\nder Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenonwen haben:\n\nSenatspräsilent Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, \\\n\nBundesrichter Krauß\nBunlesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaxtsanvalt >\n\nals Vertreter äer Bundesanwaltschaft, _\nJustizangestellter > AR\nals Urkunäisbeamter der Geschäftsstel 8,\n\nx\n©.\n\n2}\nRR\n\nD\nNR\n.\n.\n\nPa ZI;\nee, 3\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf lie Revizion des Angeklagten Step wird das\nUrteil des Landgerichts in Fraukfurt am Main vom\n1. Cktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben:\n\n\\\n\ni., soweit der Angeklagte Stile verurteilt ist,\n\n2.) hinsichtlich des Angeklagten BEI er\nwegen Untreue zum Nachteil Wi verur-\n\n— teilt ist, unl im Gesamtstrafausspruch.\n\nTr MTertannn Fe Am Dahn ten) Io Daran mean mann\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer Stab ist wegen Beihilfe\n\nzu der vom Mitangeklagten WEB bezsanzenen Untreue in\nrei Fällen und zu dem von Weber begangenen Betrugsversuch, ferner wegen eines fortgesetzten Betruges und we-\n\ngen Betruges in weiteren zwei Fällen, jeweils gemein-\n\nschaftlich mit WED begangen, zu einem Janr Gefängnis\nund zu drei Geldstrafen von je 50,-- DM verurteilt wor-\n\nden. Seine Revision greift das Urteil mit der Verfahrens-\n\nrüge uni mit der Sachrüge an.\n\n1.) Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des ansefochtenen Urteils mitsamt den Feststellungen. Die mitwirkenden Schöffen Grete H@P und Karı BEE waren zur\nZeit der Verhandlung und Entscheidung für das Geschäftsjahr 1952 nicht beeidigt. Die Schöffen werden nach § 42\nGVG für zuei Gesch.ftsjahre gesählt. Nach § 51 Abs 1\nSatz 2 GVG in der zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhanilung gelienien Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950\n(BGBl 455) galt äle Beeidigung jedoch nur für die Dauer des Gesch ftsjahres. Die Schöffen mußten Jeshalb im\nzweiten Geschäftsjahr erneut beeidigt „erien. Da lies im\n\nvorliegenden Falle nicht geschehen ist, war jie Strafkan-\n\nmer in jer Sitzung vom i. Oktober 1952 nach Jem damals\ngeltenden Recht nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3,\n\n175 /T767 und 4, 158 /T597%, Art 3 Nr 2 ies Dritten Straf..\n\nRänd€ vom 6. August 1955, (BGBL 738) hat diesen Rechtszustand d.hin abgeändert, daß die Beeidigung für die Dauer\nder in § 42 GVG vorgesehenen Wahlperiode gilt. Diese Änderung ist jedoch nach Art 11 Abs | StrafRÄndG erst am\n\n.\nx x <\nRe we\n\n.\n\n1. Oktober 19553 in Kraft getrsten. Da Übergangs;bestinmungen nicht erlassen sinl, muß entsprechend lem in § 8 Abs 2 236GStPO ausgesprochenen Grunis tze für die Entscheidung über das Rechtsmittel ier Revision die zur\nZeit der H uptv.rhandlung geltende Fassung des § 51\n\nAbs 1 GVG zugrunle gelegt „erden. Nach der Vorschrift\ndes § 338 Nr 1 StPO ist das Urteil als auf der Verletzung ües § 51 Abs 1 S 2 GVG beruhend anzusehen und deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n2.) Die Verurteilung der Angeklagten „egen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil Wil und Dr.\nMe uni wegen Zortgesetzten semeinschaftlichen\nBetruges im \"Falle .aiD\" vesegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen Bzdenken. Im Falle Mo wird\ndie Straikamnzer Gel>genheit haben, len Schuldspruch dahin\nzu berichtigen, daß der Beschwerdeführer nicht, wie im\nUrteilsspruch verfügt, der Beihilfe zum versuchten Betrug,\nsonlein, wie in Jen Urteilsgründen zutreffend ausgeführt,\n\n” eines gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten YgB versuchten Betruges schuldig ist, vorausgesetzt, daß die\nneue Hauptverbandlung „ied:r zu ien bisherigen Festeilungen führen wird.\n\n3.) Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Un:reue\n\"em in Falle Vi wiri durch die bisherigen\nFeststellungen ni:ht gstrasen. Der Mitangeklagte Iig-\n@B hat Anfang Februar 1951 einen \"Aufbau- und Mietvertrag\" über äie Wohnung im iritten Stock vorne \"ausdrücklich als bz2ault_agter Bauuntsrnehmer jes Bauherrn\nDr. Ngp\" abgeschlossen. Das heißt: er schloß mit Wig@-\n\nGERD sinen Mietvertrag über eine Wohnung ab, die durch\nWicleraufbau jes zum größeren Teil zerstörten Hauses erst\nerstellt werden sollte. Dabei verpflichtete sich Wigp-WW, 2:500,-- DM als Baukostenzuschuß zu zahlen, der in\nHöhe von 2.000,-- DM auf die Miete als Vorauszahlung angerechnet werien solite. Nach der mit Jen Hauszigentümern\nam 7. Dezember 1950 zetro?fenen Vereinbarung mußte Wege\nvor Abschluß eines Mietvertrages und vor Vereinbarung eines Buukostenzuschusses deren Zustimmung einholen. Das\nLandgericht hält es für möglich, dad zur Zeit des Vertragsabschlusses nit WW und anieren Wohnungssuchenden WEB zuf Gruni von Äußerungen, die Dr. N\nbei z.ischenzeitlichen Bssprechungen ihm g.gernüber gemacht hatte, geglaubt habe, lie Hzuseigsntümer seien\nJamit einverstanien, daß er ohne vorherige Einhcolung\nihrer Zustimmung \"Miet- un? Aufbauversröge\" abschliede. Da3 das in Wirklichkeit nicht ier Fall zur, Aarüber\ngewannen WEB und der Beschwerdeführer spätestens bei\nder Besprechung mit den Eigentümern Dr. Nggp und Hein -\nam 18. März 1951 Klarheit. Denn es „urle ihnen nicht\nnur eröffnet, daß sie in Zukunft keine \"Miet- und Aufbauverträge\" mehr abschließen lürften, sonlern auch,\ndaß HeiiiiB nit denjenigen Personen, mit ienen Wi\nbereits Jerartige Vırträge abgeschlossen hatte, nunmehr Mietverträge abschließen „erie, Zu liesem Zwecke\n„urden beile Angeklagte aufgeforiert, die Personen zu\nbenennen „ mit denen sie bareits, \"Miet- und Aufbauyerträge\" abzeschlossen hatten. Da die Angeklagten len\nVertrag mit WiB den Hauseigentümern v:rschwiegen, konnte er von ilesen nicht genehmigt „erden und\nblieb jeshalb ihnan gegenüber unwirksam(§§ 164 Ads 1\nu. 177 Abs 1 BGB).\n\nEine vertr::gliche Verpflichtung Wie VYigwwp-EB seH5enüber, äie vermietete Wohnung aufzubauen\nsosie dafür zu sorgen, daB WilB diese Wohnung\nauch bekam, und demzufolge auch alle Einwirkungen\nDritter abzuwehren, ist mithin entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts nicht entstanden. Sie wäre auch\nnicht entstanien, wenn der Vertrag von äen Hauseigentümern genehmigt worden »äre. Denn durch len Vertrag wären nur die Hauseigentümer WiD zegenüber verpflichtet worien, nicht aber WW. Visser\nwäre lediglich den Hauseigentümern gegenüber auf\nGrund des Vertrages vom 7. Dezember 1950 zum Aufbau der Wohnungen verpflichtet gewesen. Entgegen\nder Ansicht des Landgerichts „ürde im Falle der\nWirksamkeit des Vertrages die Pflicht, die vermietete Wohnung auszu‘.auen und dafür zu sorgen, .daß\nVi sie bekomme, nicht eine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen Wii im Sinne\ndes § 266 Abs 1 StGB darstellen oder einschließen.\nVielmehr würde es sich hierbei lediglich um die Erfüllung ler dem Mietvertrag eigentümlichen Verpflichtung hanieln, dem Mieter den Gebzauch der vermieteten\nSache #ührend der Mietzeit zu gewähren, verbunden mit\nier Ver;flichtung, die vermietete Sache herzustellen.\nDer Mietvertrag begründet als solcher keine Pflicht\ndes Vermieters, lie Vermögensinteressen jes Mieters\nwahrzunehmen, uni dies auch dann nicht, wenn der\nMiatvertrug übar cine Sache abgeschlossen wird, die\nder Vermieter erst noch herzustellen hat. .\n\nDagegen «are für den Eigentümer im vorliegenden\nFalle eine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensin-\n\n6.\n\nteressen WB bezüglich ler Verwendung des\nvereinb.rten Baukostenzuschusses entstanden. Im\nUrteil ist Jer Wortlaut des Vertrages zwar nicht\nnwitgeteilt. Nach Lage der Dinge sollte aber der\nBaukostenzuschuß, wenn auch nicht gerade für den\nAufbau der an Til vermieteten Nohnung, so\noch zusamen mit den Baukostenzuschüssen der übrigen Mieter für den Aufbau jes Hauses ve:wendet verden. Er war also zweckgebunden. Hit einer zweckwidrigen Verwendung hätten die Eigentümer deshalb sich\neiner Verletzung der ihnen zufolge Rechtsgesch:;fts\nobliegenden Pflicht, iie Vernögensinteressen Viggn-EB wahrzunehmen, und iamit der Untreue schuldig\ngemacht (BGH 5 StR 952/52 vom 16. April 1953).\n\nAber auch äer Angeklagte hätte bei wirksamen\nVertrage sich Wim gegenüber ier Untreue\nschuldig gemacht, „enn er Jen Baukostenzuschuß\nzweckwidrig versendet hätte. Für lie Anwendung des\n§ 266 StGB ist es nicht erforäierlich, i&ß der Treuverpflichtete in einem unmittelbaren Vertragsvarhältnis zu demjenigen steht, dessen Vermögensrschte er\nwahrzunehmen hat (BGHSt 2, 324; R6St-61, 1 und 174;\n62, 15 (187). Wenn der Bauunternehmer vom Grundstückssigentümer als Bauherrn die Vollmacht erhält,\ndie Baukostenzuschlüsse einzunehmen und für die Fertigstellung des Baues zu verwenden, und wenn die\nMieter in Keuntnis hicrvon die Baukostenzuschüsse\nan ihn zahlen, so entst.ht deälurcn zwischen dem Bauunternehmer una {en zahlenden Nievern ein Treuverhält-\n\nnis, jas Tür jien Bauunternehrer die Pflicht bezrünlet,\nhinsichtlich der ihm anvertrauten Baukostenzuschüsse\n\niie Verwögensinteres en \\er Mieter „ahrzunehmen(so\nbereits BGH 5 StR 352/52 vom 16. A,ril 1953).\n\nwerte\n\nDt}\n\nmul rer a\ns s ..‘\n.\n\n>\nae\n.;\n\nu Amen\n. .\n\nEee un. re TREE ARE OR\nPr . u,\nLahn. x\nPnGEE \\ x\n. .\n. B\n\nEine Verletzung der bezüglich dss eingezahlten\nBıukostenzuschusses übernommenen Vermögensbetreuungseflicht liegt auch dann vor, „enn der Bauherr den Zuschuß zwar zum Aufbau der vermieteten Wohnung verwendet, die damit aufgebaute Wohnung ilann aber einen\nDritten überläßt oder sonst veranlaßt, daß der erste\nMieter die Wohnung nicht erhält, ohne ihm ien Baukostenzuschuß zurückzuzahlen. Denn in Jiesem Fall ist\nder geleistete Baukostenzuschuß im Ergebnis ebenfalls\nzueckwiäri; verwendet uni der Einzahende i:.durch geschi’Jigt. Auch ein solches Verhalten ist eine nach § 266 Abs 1 StGB strafbare Untreue, unl dies unter den\noben darzelegten Vorauss ..tzungen auch in ier Person\njes vom Bauherrn bevollmächtigten Bauunternehmers.\n\nIm vorliegenden Falle ist der Vertrag zwischen\nVi uni dien Bauherzen (Grund stückseigentümern)\nnicht wirksam geworden. VW und Wi z1audten es aber. Wenn Vie dem WEB beim Abschluß\ndes Vertrages oder bis zum 18. März 1951 zur Erfüllung\nseiner Verpflichtung Zahlungen als Baukostenzuschüsse\ngeleistet haben sollte, so würde zwischen ihm und we-BB ein Treuverhältnis entstanden sein, d.s für Va»\ndie Pflicht begründete,hinsichtlich dieser Beträge die\nVermögensinteres ıen Wi nu» wahrzunehmen. Diese\nPflicht könnte er vırletzt haben,indem er am 18. März\n1951 den Abschluß mit Wiege verschwieg, falls er\nschon in diesem Augenblicke willens „ar, Jie Wohnung\nan .erweit zu vermieten oler jie aunder.eite Vermietung\ndurch He@ nicht zu verhiniern, spätestens aber am\n21, Mai 1951,als er über jiese Wohnung einen neuen\n\"Miet- und Aufbauvertr.g\" mit Ho iurch den Be-\n\nschwerdeführer schließen ließ. Ob Wim bis\n\nzum 18 März od:r bis zum 21. Mai 1951 Zahlungen\n\nauf lien vereinbarten Baukostenzuschuß gemacht hat,\n136t das Urteil nicht erkennen. Seinen Ausführun-\n\ngen ist bisher nur zu entnehmen, daß Wii >ei\nVertragsschluß - also zwischen 4, und 8. Februar 1951 -\ndem Hitanzeklagten WEB ein \"Mon.tsalizept\" gegeben\nhat, und daß dieses Akzept am 18. Märs 1951 noch nicht\neinzelöst war. Sollte bis zur Weitervermietung an Hol-GB is Arzept nicht eingelöst und auch nicht von\nVW» zesen Vi geltend gemacht older „eiterbegeben worden sein, ?erner Wi keine sonstige\nZahlungs geleistet haben, so würde nach allem weder in\nder Verschweigung des Vertrages mit iD gegenüber ien Grunistückseigent.mern noch im Abschluß des\nVertr.ges mit CD eine Untreue VB zum Nachteil ViEEED liegen. Wenn WWW n&ch iem Abschluß\ndes Vertruges mit HoiB Zahlungen von ig\nangenommen hätte, so aurde er sich lailurch des Betruges s.huldig g.:macht haben, wie Jas Lanlgericht dies\nfür die Einziehung der 500.-- DM am 7. Juli 1951 zutreffend angenommen hat. '\n\nD.. die pisherigen Peststellungen die Annahme nicht\nrechtfertigen, dB VB sich einer Untreue zum Nachteile Vin schuläig gemacht hat, ist auch die\nVerurteilung les Beschwerdeführers .egen Beihilfe zu\ndieser von WW besungenen Untreue nicht begründet.\n\n3.) In den Fällen KW und Ba@B findet das\nLandgsricht die Untreue Web «ieierum Alain, daß\n\nUunwin -\n\ner den Grundstückseigentümern die Vertregsabschlüsse\nnicht mitgeteilt und os somit unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, daß He mit iiesen Wohnung -\nsuchenden Mietverträge abschloß. Die Beihilfe des\nBeschwerdeführers sieht es darin, ü«ß dieser, obwohl\nauch er am 18. März, am 2. Juni und am 2. Juli von\nden Grundstückseigentümern nach abgeschlossenen Verträgen gefragt wurie, Jie Verträge mit KW und Be-\n@B be.ußt verschwieg. Diese Annahme begegnet nach\nden bisherigen Feststellungen keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bejenken. KB hatte 200,-- DM, BaD\n1.500,-- DM bei Vertragsschluß, Bad weitere 1.000,--\nDM am 2. Juli 1951 als Baukostenzuschuß gezahlt. Daß\nWEB schon bei Abschluß äleser Vertri'ge lie Absicht\ngehabt hätte, sie den Grundstückseigentümern nicht\nmitzuteilen, hält Aus Landgericht nicht für nachweisbar. Es ist also der Ausicht, es könne nicht festgestellt werden, daß We bei Empfang der Baukostenzuschüsse die Absicht gehabt habe, sie zwar zum Aufbau der Wohnungen zu verwenden, aber die Wohnungen\nanderen Personen zuzuschanzen. Bei dieser Sachlage\nwar den Angeklagten ein Betrug nicht nachzuweisen.\nDagegen haben sie, „ie unt.r 2.) ausgeführt, die\nVormögensinteressen FW und Ba Hezüglich\njer Baukostenzuschüsse iadurch verletzt, daß sie\nspäter, nämlich am 21./22. Mai 1951, über Jie Wohnungen Mietverträge mit anderen Wohnungssuchenden\n\n(Me@® uni Hole) . ab schlossen.\n\nIm Urteil ist ausgefüart, 4as Verhalten des\nBesch.erdeführers, nämlich sein Versch.eigen der\nbeilen Vertrag-abschlüsse, werile auch Jurch sein\nVerhöltnis zu TB nicht gerechtfertigt. Das hätte\n\n-10-\n\nihm bei ler inm zumutbaren Anstrengung seines Gewissens klar “werden müssen, Die Revision glaubt\nhieraus entnehmen zu können, das Lanig.richt habe\nden Vorsatz ier Beihilfe zur Untreue nicht festgestellt, sondern lie Möglichkeit eines bloß fahrlässizen Handelns eingeräumt. Das ist irrig. Jene Ausführungen des Urteils erörtern nur den Fall, laß\ni.r Beschwerdeführer sein Verhalten trotz Kenntnis\nseiner Tragweite für erlaubt gehalten hat. Das Landzericnat hat Jemnach keinen Zweifel daran, daß der\nBesch„erdsführer mit Wissen und Wollen dem Mitangeklugten WEB dei der von ihm begangenen Untreue\nHilfe leistete, indem er auf ausdrückliches Befragen der Hauseigentümer den Abschluß der Verträge\nmit KW und Ba verschwieg und dadurch seinerseits dazu beitrug, daß Hei mit diesen Wohnung -\nsuchenien keine Verträge abscenloß. Es zieht aber die\nMöglichkeit in Bstracht, daß ier Beschyerdeflihrer\nazlaubt habe, weil er Angesteliter VW sei, dür-Ye er ohne dessen Einverständnis keine Auskunft geben. Ein solcher Verbotsirrtum v:rmöchte ien Tatbestenäsvorsatz jedoch nicht zu beseitigen(BGHSt 2,\n134 771967).\n\n4.) Nach allem ist die Sachrüge nur bezüglich\nder V.rurteilung wesen Beihilfe zur Untreue im Falle Wii tLegrüniet. Das angefochtene Urt:il unterliest mithin insoreit auch wegen ler Verletzung\ndes sachiichen Re:hts der Aufhebung. Da diese Rechtsverietzung auch Jen Mitangeklugten WEB betrifft,\n\n.\nf\nı\n\nr\n\nist gemäß § 357 StPO hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Untreue in diesem Falle das Urteil ebenfalls sufzuheben unl lie Sache zurückzuver.eisen.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpenseel Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-21/3-str-787-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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