{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-14","aktenzeichen":"3 StR 752/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Berichtigung offensichtlicher Versehen in\nden Urteilsgründen ist nicht deshalb unzulässig, weil dadurch einer Revisionsrüge der Boden entzogen wird.","text_plain":"2 Bu ” . 2A\nFür das Nachschlagewerk! 233 1 097\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! .\n\nGitnbasın AU AUn HU m ir DU BE AU Wer ei ER ie me me urn ir Ale tn DER Me mvruee mehr ae be Ge\n\nGesetz: StPO § 267\n\nRechtssatz: Die Berichtigung offensichtlicher Versehen in\nden Urteilsgründen ist nicht deshalb unzulässig, weil dadurch einer Revisionsrüge der Boden entzogen wird.\n\n-\n\n-\n\nAktenzeichen: 3 StR 752/53\nUrt. des BGH. v. 14.1.1954, ° 16 Kleve\n\nKisten\n\nte ee\n\n>\n\nER,\n\ny\n\n&\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melkermeister Helmut N iD aus StB, geboren\nam. ED GEB in TEE am ME, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 5. Juni 1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen; jedoch werden die gerichtlichen Kosten des\nRevisionsverfahrens in Höhe von 3/4 niedergeschla-\n\ngen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n_ — 1m ser er\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht und wegen Beihilfe\nzur Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts durch unrichtige Anwendung des § 74 StGB. Das\nRechtsmittel ist nicht begründet.\n\nNach den Urteilsgründen hat die Strafkammer als Einzelstrafen 18 Konate Gefängnis für die Notzucht und 6 konate\nfür die Beihilfe zur Notzucht festgesetzt. Die Gesamtstrafe -\nvon zwei Jahren Gefängnis entspricht also der Summe der verwirkten Zinzelstrafen. Das widerspricht der Vorschrift des\n§ 74 StGB.\n\nNach Eingang der Revisionsrechtlertigungsschriftt hat\ndie Strafkammer durch Beschluß vom 15. September 1953 die\nUrteilsgründe dahin \"berichtigt\", daß es statt \"18 Konate\nGefängnis\" heißen müsse \"ij Jehr und 9 Honate Gefängnis\".\nEs handle sich um eine offenbare Unrichtigkeit, um einen\nSchreibfehler, da der Vorsitzende in der Hauptverhandlung\nverkündet habe, daß für die vollendete Notzucht auf eine\nGefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt\nworden sei.\n\nNach dieser Berichtigung liegt kein Rechtsfehler mehr\nvor. Die Berichtigung war auch zulässig.\n\nDie Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften über\neine Urteilsberichtigung, Trotzdem ist sie in beschränktem\nUmfang stets für zulässig erachtet worden, sofern es sich\nnämlich um offensichtliche Versehen handelt. Es wäre in gewissen Fällen nicht erträglich und dem Ansehen der Gerichte\n\nei ariFutnnee 1\n\n\"Sammlung bestimmt).\n\nAr ar re en\n» .\n\nschädlich, den Richter an einen offensichtlichen und unbezweifelbaren Irrtum (Schreibfehler, Rechenfehler usw.) zu\nbinden und dadurch ein widersinniges und dem sachlichen\nRecht zuwiderlaufendes Ergebnis bestehen zu lassen. Der\nBundesgerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage\nfortgesetzt und ergänzt (vgl RGSt 61, 388; BGHSt 2, 248;\n3, 245; BGH NIW 1953, 155; zu verschiedenen Einzelfällen:\n1 StR 466/51 vom 6. November 1951; 4 StR 442/52 vom 2, Oktober 1952; 4 StR 777/52 vom 11. März 1953; 1 StR 508/52\nvom 16. Juni 19553; die zuletzt genannte Entscheidung enthält weitere Nachweise und ist zum Abdruck in der Amtlichen\n\nAllgemeine Grundsätze darüber, wann ein offensichtliches Versehen vorliegt, lassen sich nicht aufstellen. Die\nentscheidung über die Zulässigkeit einer Urteilsberichtizung het sich nach dem jeweiligen Zinzelfall zu richten.\nNiemals darf sich allerdings unter der \"Berichtigung\" eine\nAbänderung des (inhaltlich etwa fehlerhaften) beschlossenen\nund verkündeten Urteils verbergen. Auch die Möglichkeit, daß\ndie Berichtigung in Wirklichkeit eine solche Abänderung\nenthält, muß mit Sicherheit ausgeschlossen sein. Unerläßliche Voraussetzung der Berichtigung ist also stets die Offenkundigkeit des Irrtums und des wirklich Beschlossenen unter\nAusschluß jeden vernünftigen. Zweifels.\n\nHier hendelt es sich nur um eine Abänderung der nach\nder Urteilsverkündung abgesetzten schriftlichen Urteilsgründe, Durch den von den drei richterlichen Mitgliedern\nunterzeichneten Berichtigungsbeschluß ist bestätigt, daß\nnur infolge eines Schreibfehlers die Einzeilstrafe für die\nvollendete Notzucht mit 18 statt 21 Konaten angegeben ist.\n\n_4- 76\n\nDieser Beschluß wird durch die Handakte der Staatsanwaltschaft bestätigt. Hierin hat der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde noch in der Sitzung vermerkt, daß der gegen\n\nden Angeklagten verhängten Gesemtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis zwei Einzelstrafen von 21 und 6 Monaten Gefängnis zugrunde liegen. Der Sitzungsvertreter hat die verkündeten Einzelstrafen in einer Klammer ausdrücklich wie folgt\naufgezeichnet: 1 Jahr 9 Monate + 6 Monate, Denach kann kein\nZweifel bestehen, daß es sich bei der Angabe der Zahl 18\n\nin den Urteilsgründen um einen Schreibfehler, jedenfalls um -\nein offenbares Versehen handelt, so daß gegen die Berichtigung keine Bedenken bestehen. Zwar ist die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls nicht mehr zulässig, wenn\ndadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden\n\n. entzogen würde (vgl BGHSt 2, 125), Dieser Grundsatz, der sich\neuf die besondere Deweiskraft eines Hauptverhandlungsprotokolls bezüglich der Förmlichkeiten des Verfahrens stützt\n\n(§ 274 StPO), kann auf die Urteilsgründe nicht angewandt\nwerden. Die Revision muß daher verworfen werden.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach § 473 StPO zu tragen, Gemäß § 6 GKG sind die Ge- .\nrichtskosten jedoch teilweise niederzuschlagen, soweit sie\nbei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären,\nVon dieser Vorschrift war hier Gebrauch zu machen. Infolge\ndes Fehlers der Strafkammer wurde der Angeklagte veranlaßt,\ndie Revision durchzuführen. Er hätte zwar nach der Berichtigung die Revision zurücknehmen können; doch hätte er dann\nein Viertel der Gerichtsgebühren stets tragen müssen (§ 55\nGKG). Dieser Kostenanteil war ihm auf jeden Fall aufzuerle-\n. gen, weil die Einlegung der Revision vor Zustellung der Ürteilsgründe erfolgt und durch den Fehler nicht beeinflußt\n\n“on. s\nzu ”\n\nRU EP\nEr ”\n\nRT\n\nbar\n\n7\n\nrn\n\na Salz u an 27 -\n\na re\n\nTe EHE SE tz Di er A ee: EEE\nje’ . s\n\nist. Dagegen kann dem Verteidiger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dsß er nach Erlaß des Berichtigungsbeschlusses die Revision nicht zurückgenommen hat. Denn immerhin\nwar die Rechtslage insoweit zweifelhaft. Die Entstehung der\nweiteren Kosten ist also mindestens durch den Fehler der\nStrafkammer mitverursacht. Deshalb sind diese weiteren Gerichtskosten niedergeschlagen worden.\n\nRotberg Koeniger Busch\nDr. Arndt Maass","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/3-str-752-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/3-str-752-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:11.966042+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-01-14/3-str-752-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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