{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1954-01-07_3_StR_647_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-07","aktenzeichen":"3 StR 647/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 647/52_ J\n\n2531 042\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie beruflose Anna PD zer. Leib au: VEEB-Lo@D. geboren an @B. in I, Kreis SB,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Koeniger\naundesrichter Prof,Dr. Busch\n3undesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbanmnter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n24. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nP\\\n\nDie Angeklagte hat den am @. PB 1932 geborenen Hans\nDB in ihren Haushalt aufgenommen. Nach Vollendung seines\n16. Lebensjahres kam es zwischen ihm und der Angeklagten\nbis Ende Mai 1951 wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Das\nLendgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Ihrer auf Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nI. Das Alter des Pi@@® zur Zeit seines Sinzugs in die\nWohnung der Angeklagten ist nicht widerspruchsfrei festgestellt. In der Sachdarstellung ist ausgeführt, der Junge\nsei bis zu seinem 15. Lebensjahr in einem Waisenhaus erzogen worden. 1945 sei er zuerst in einem Lehrlingsheim\nuntergebracht gewesen, habe aber kurz darauf bei der Angeklagten ein Unterkommen gefunden. Das stimmt mit der\nvorausgegangenen Feststellung nicht überein, weil Pi\n1945 erst 13 Jahre alt war. In der rechtlichen Würdigung\nist dessen Alter im Zeitpunkt der Übersiedlung zur Angeklagten mit 15 Jahren angegeben. Nach dem gesamten Inhalt der Urteilsgründe wird diese Angsbe als massgebend\nangesehen werden können. Davon ist auch die Strafkammer\nbei ihrer Beurteilung ausgegangen.\n\nSie ist der Meinung, Pi@@P sei der Angeklagten zur\nErziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Sie\nbegründet dieses Überordnungsverhältnis damit, die Angeklagte sei die Pflegemutter des Jungen gewesen. Sie habe\nes übernommen; ihn nicht nur in den Beziehungen zu betreuen, wie sie im Verhältnis zwischen Vermieterin und\nUntermieter üblich seien. Sie habe nicht nur für sein\nkörperliches Wohl zu sorgen, sondern auch seine Lebensführung zu überwachen gehabt, weil Pi@@B, der bei seinen\n\n* S\nSE\nNR See\n\nai Zr \\ set\n‘ & LS\n2\n\n- 3 -\n\nkinzug erst 15 Jahre alt gewesen sei, dessen bedurft habe.\nDarüber sei sie sich bei seiner Aufnahme klar geworden.\nKurze Zeit hernach habe der Vormund des Minderjährigen\ndie Angeklagte aufgesucht, um sich davon zu Überzeugen,\n\nob die Verhältnisse, in die sein Mündel gekommen sei,\n\nfür dessen gedeihliche Entwicklung geeignet seien. Er\nhabe das Betreuungsverhältnis gebilligt. Infolgedessen\nsei Pi@@D der Angeklagten anvertraut gewesen.\n\nII. Diese Ausführungen bekänpft die Revision. Sie hält\ndie Feststellungen des Landgerichts nicht für ausreichend\nzur Annahme eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 174\nNr 1 StGB. Sie verweist darauf, dass es der Angeklagten\nbei ihrem unzulänglichen Einkommen um die Erlangung eines\nzusätzlichen Verdienstes zu tun gewesen sei. Diesen habe\nsie sich durch Untervermietung verschafft. Ihr Interesse\nhabe sich daher zunächst allein auf das vom Untermieter\n\nzu zahlende Entgelt gerichtet. Die Rücksprache der Angeklagten mit dem Vormund habe daran nichts geändert. Dieser\nhabe sich vornehmlich von der wirtschaftlichen Sicherung\nder Unterbringung des Mündels überzeugt und davon, dass\nsittlich keine Bedenken bestünden. Von einer Beaufsichtigung oder gar einer Leitung der Lebensführung des Jungen durch die Angeklagte sei keine Rede gewesen. Sie habe\nnach dieser Richtung keine Zusagen gemacht und keine Verpflichtung übernommen.\n\nMe\n\nSie möge sich zu Pi@WB hingezogen gefühlt haben,\naber nur als das in hohem Masse der Geschlechtslust ergebene Weib, nicht als mütterliche Betreuerin. Übrigens\nhabe sie ihre Neigung anfangs nicht zu erkennen gegeben.\nSoweit sie später dem Jungen gelegentlich Vorhaltungen\nüber sein langes Ausbleiben und über seinen Verkehr mit\nanderen Personen gemacht habe, sei das nur aus ihrer\n\n-4-\n\nEifersucht heraus geschehen, keineswegs der Erziehung des\nPi wegen. Soweit also hier von sittlicher Überwachung\nund Beaufsichtigung seitens der ingeklagten gesprochen\nwerden könne, habe diese damit nur bezweckt, sich den Geliebten zu erhalten.\n\nIII. Dass der Vormund des kKinderjährigen die Angeklagte\n\nmit der Ausübung seiner Erzäeherrechte und -pflichten\n\nganz oder zum Teil ausdrücklich betraut habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist aber der Ansicht, aus\nden tatsächlichen Verhältnissen habe sich ein Erziehungs-,\nAufsichts- und Betreuungsverhältnis zwischen ihr und ihren\nUntermieter entwickelt. Sie habe das Bedürfnis gehabt,\neinen jungen Menschen um sich zu haben, den sie betreuen\nkönne, weil sie sich einsam gefühlt habe. Sie habe Pi»\nwie ihren eigenen Sohn versorgt. Seinem Vormund gegenüber habe sie |\ngelegentlich seines Besuchs zum Ausdruck gebracht, sie beabsichtige, dem Jungen später ihren Wäschereibetrieb zu\n\nüberlassen.\n\nAn sich schliesst der Mangel einer Abmachung über ein\nVerhältnis des § 174 Nr 1 StGB dessen Anwendbarkeit nicht\naus. Denn Minderjährige können auch ohne förmliche Übertragung der Ausübung des Sorgerechts und ohne eine aus- u\ndrückliche Übernahme der Sorgepflicht einem Dritten zur\nErziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut sein. Es |\ngenügt die tatsächliche foernahme dieser Aufgabe durch -f\neinen Dritten, der damit für deren Erfüllung verantwort- |\nlich wird. In einem solchen Falle entsteht das Überordnungsverhältnis durch die tatsächliche Entwicklung, sofern sich\nder Dritte nach den Umständen des Einzelfalls und nach |\nnatürlicher Auffassung für die gesamte Lebensführung des j\nJugendlichen verantwortlich fühlen muss (BGHSt 1, 2925\n\naust 74, 275)-\n\n‘ v\n—\n\n.\n—\n\nur\n\nprüfen sein, ob das nicht für ihre Verteidigung spricht,\n\n-5_\n\nDann müssen jedoch in Anbetracht der Schwere der Straf- F\ndrohung des § 174 StGB die einzelnen Tatsachen, aus denen\nauf das Verhältnis der Über- und Unterordnung geschlossen\nwird, sorgfältig geprüft und in den Urteilsgründen erörtert\nwerden. Erst recht gilt das für die innere Tatseite.\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen für die Verurteilung der Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen nicht\naus.\n\n1.) Bedenken bestehen schon hinsichtlich des äusseren Tatbestandes.\n\na) Pi@hatte bereits auf der Zeche Lo ais Lehrling\ngearbeitet, als er zur Angeklagten kam. Die Unterkunft war\nihm von einem anderen Untermieter der Angeklagten besorgt\nworden. Dieser unterhielt intime Beziehungen zu ihr noch\nnach der Einmietung des PB. Der Geschlechtsverkehr\nzwischen diesem und der Angeklagten setzte erst nach Erreichung seines 16. Lebensjahres ein. Diese Tatsache durfte\nbei der Würdigung der zwischen der Angeklagten und Pi>\nber tehenden Beziehungen nicht übergangen werden. Daraus\nkann sich nämlich ergeben, dass die Angeklagte im Zeitpunkt °\nder Vermietung an Pi und bis zum Tode ihres ersten Unter- |\nmieters hauptsächlich das von der Revision behauptete\nInteresse hatte, ihre Einnahmen durch weitere Untervermietung:\nzu steigern. Wenn sie sich erst nach dem Tode ihres älteren\nUntermieters dem Jugendlichen zugewandt hat, so wird zu\n\nes habe niemals ein Verhältnis der über- und Unterordnung\nbestanden, sondern ein Liebesverhältnis mit gleicher Stellung;\nder beiden Beteiligten.\n\nb) Besondere Bedeutung hat das Landgericht der Äusserung\nder Angeklagten anlässlich des Besuchs des Vormundes beigemessen, sie beabsichtigte,ihre Wäscherei dem Jungen zu\n\nI\nde ee\n\nübertragen, wenn er sich gut führe. Es ist der Auffassung,\ndieser Gedanke der Angeklagten zeige deutlicher als alles\nandere, dass ihr Verhältnis zu Pi@@P weitgehend dem zwischen\nEltern und Kindern herrschenden angeglichen gewesen sei.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Zunächst steht nicht\nfest, welchen Wert das Geschäft hatte und unter welchen Bedingungen dessen Übergabe hätte erfolgen sollen. Zur Frage,\nob die Angeklagte eine besonders vorteilhafte Überlassung\noder eine unentgeltliche Zuwendung im Auge hatte, hätte\nStellung genommen werden müssen, wenn die Worte der Angeklagten für das Vorliegen eines Überordnungsverhältnisses\nverwendet werden sollten. In diesem Zusammenhang hätte auch\ndie Tatsache berücksichtigt werden müssen, dass die Angeklagte später den Wäschereibetrieb aufgegeben hat, obwohl\nsie anscheinend zu dieser Zeit bereits in näheren Beziehungen zu Pi@@@ stand. Warum die blosse, völlig unverbindliche\n\nErklärung der Angeklagten, an die sie sich hernach nicht\ngehalten hat, ein Anzeichen dafür sein soll, dass sich ein\nVerhältnis herausgebildet hat, wie es zwischen Eltern und\nKindern besteht, ist nicht erkennbar. Jedenfalls hätte es\nder Darlegung näherer Einzelheiten bedurft, denen solche\nBeziehungen einwandfrei entnommen werden könnten.\n\nc) Das Verhalten des Vormunds anlässlich seines Besuchs\nbei der Angeklagten ist nicht geeignet, den Schluss des Landgerichts, er habe das Betreuungsverhältnis gebilligt,. zu\nrechtfertigen, wenn nicht weitere Tatsachen festgestellt\nwerden können. Pig hatte ohne Wissen seines Vormunds die\nWohnung gewechselt. Als dieser davon erfuhr, unterrichtete\ner sich in einer Rücksprache mit der Angeklagten über die\nVerhältnisse und gab sein Einverständnis zur Übersiedlung.\nSonst ist in der Sachverhaltsdarstellung nichts festgestellt.\nIn der rechtlichen Würdigung ist noch bemerkt, ein junger\n\n.\nx “\nLau an. > u mel are\n\n0a\n\nx FFRETTE-TT\n\n- T-\n\nMensch im älter von 15 Jahren brauche noch eine gewisse Beaufsichtigung und Überwachung seiner Lebensführung. Aus\ndiesem Grunde habe sich der Vormund durch seinen Besuch\nüberzeugen wollen, ob die neuen Verhältnisse, in die sein\nMündel gekommen sei, seine gedeihliche Entwicklung gewährleisten würden.\n\nAus diesem Interesse des Vormunds und seiner Genehmigung des Mietvertrags ergibt sich jedoch kein genügender\nAnhalt für die Billigung eines Betreuungsverhältnisses, Zunächst war es seine eigene Aufgabe, seinen Mündel zu beaufsichtigen und zu erziehen. Darüber, ob die Entfernung\nseines Wohnorts von dem Aufenthalt des kündels so gross\nwar, dass dieser seinem Einfluss völlig entzogen war, ist\nnichts gesagt. Ebensowenig darüber, wodurch der Vormund\nbei seiner Besprechung mit der Angeklagten zum Ausdruck\ngebracht hat, dass er über die wirtschaftliche Seite hinaus\nan eine Mitwirkung der Angeklagten bei der Erziehung des\nPig» denke. Der Umstand, dass dieser ohne Befragung seines\nVormunds eine andere Wohnung nahm, deutet darauf hin, dass\nihn eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt worden war\noder dass er sie sich herausnahn. Da er Lehrling war, kam\nneven dem Vormund als übergeoränete Person auch sein Lehrherr in Betracht. Das Lenägericht geht mit seiner Folgerung, 3\ndie Angeklagte habe neben der Sorge für das körperliche\nWohl des Jungen auch seine Lebensführung zu überwachen\ngehabt, weil er dessen bedurft habe, von einer erst zu\nbeweisenden Voraussetzung aus, die jedoch bisher durch\nTatsachen nicht genügend belegt ist.\n\nd) Von den Grundlagen des § 174 Nr 1 StGB scheidet das\nAusbildungsverhältnis ohne weiteres aus. Auch für ein Überordnungsverhältnis der Betreuung liegen derzeit keine aus-\n\nreichenden Umstände vor. Zur Betreuung gehören Sorge, Hilfe\nund Schutz zufolge besonderer persönlicher Beziehungen, auf\n\n4\n\n-8 -\n\nGrund deren sich der Betreuer für die gesamte Lebensführung,\ndie sittliche Haltung und geistige Entwicklung des Minderjährigen verantwortlich fühlen muss. Dass der nahezu 16jährige\nund später ältere Pig» so unter der Obhut und Fürsorge der\n\nAngeklagten stand, lässt sich den Feststellungen nicht ent-\n\nnehmen. Wohl sorgte sie für ihn durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung. Ihre Aufmerksamkeit und Sorge galt\naber seinem leiblichen Wohl, wofür er die Gegenleistung durch\nZahlung erbrachte. Diese Tätigkeit der Angeklagten als\n\"Pflegemutter\", die bei Untermietverhältnissen nicht selten\nist, reichte nicht aus, ihr gegenüber Pig eine Stellung\nder Jberordnung zu verschaffen, die ihr die Verpflichtung\nauferlegte, sich um seine gesamte Lebenshaltung zu kümmern.\nZu einer solchen Annahme hätte es weiterer Feststellungen\nbedurft, darunter auch der, dass der Junge ihr gegenüber in\nein !bhängigkeitsverhältnis geriet mit den daraus für ihn\nsich ergebenden Pflichten. Darüber fehlen Ausführungen.\n\ne) Bedenken bestehen auch gegen die Bejahung des änvertrautseins zur Erziehung und Aufsicht. Dass dieses aus dem blossen\nMietverhältnis folgte, hat die Strafkammer selbst abgelehnt.\nSie entnimmt es aber namentlich daraus, dass die Angeklagte\ndem Pig wiederholt Vorhaltungen machte, wenn er nach ihren\n\nGefühl abends \"ungebührlich\" lange ausblieb oder wenn er einen\n\nihr unpassend erscheinenden Umgang pflog.:\n\nGegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit\nRecht. Schon im allgemeinen reichen gelegentliche Beanstandungen der späten Heimkehr eines bohnungsinsassen und seines Umgangs mit anderen Personen nicht aus zur Bejahung\neines Abhängigkeitsverhältnisses. Eier kommt hinzu, dass die\nZurredestellung wegen Verspätung im Interesse der Vermeidung\neiner Störung erfolgt sein kann, zumal der Einderjährige in\neinem Zimmer mit der Angeklagten scklief. Die Revision macht\n\nN\n\nre iQ Rn ‘r\nDu;\n\nse» .\n\nPen) 77\n\n“=\n[3\n\n-\nDa\n\nFOR SER en\n\nrin\nweunälsn\n\ns s % R ‘ v\nB B 5 , .\ns . h d \"\n. . os RX “x x s\nnn nn MER ar, me men ren nn NMTSETERREGEEn „EEE = Tem ne AB TR WEBER TE SEE\n\ndas geltend. Beide Zurechtweisungen, vor allem die wegen des\nUmgangs mit anderen Personen, können - entsprechend dem Vorbringen der Revision - auf Eifersucht zurückzuführen sein.\nDarauf deutet die Bemerkung des Urteils, die Angeklagte habe\ndie Lebensführung des Pi@B auch noch zu einer Zeit überwacht, als er längst das 16. Lebensjahr überschritten hatte\nund sie mit ihm Geschlechtsverkehr unterhielt. Ob um jene\nZeit die Angeklagte als Erzieherin auf den Jungen einwirken\nwollte oder als dessen Geliebte, hätte untersucht und dargelegt werden müssen. Für die Beantwortung dieser Frage kann \"\nes von Belang sein, ob Pig sich sonst an etwaige Anordnun- B:\ngen der Angeklagten hielt, gegebenenfalls aus welchen Grunde. F\n\nDie auf Mietvertrag beruhende Aufnahme des Pi in den\nHaushalt der Angeklagten und die daraus für sie erwachsende\nPflicht zur Sorge für seine Unterbringung und Verpflegung\nzogen wegen seiner Jugend noch nicht ohne weiteres die Folge\nnach sich, daß ein Erziehungs- oder Aufsichtsverhältnis entstand. Sonst würde jedes Untermietverhältnis mit einem Minder- -\njährigen, der neben der Wohnung auch die Kost vom Vermieter KR\nbezieht, unter § 174 Nr 1 StGB fallen. Es müssen - ähnlich\nwie im Falle der Hausangestellten usw. -’ besondere Umstände\nhinzutreten, die es notwendig machen, Minderjährige zu\nschützen vor solchen Angriffen auf ihre geschlechtliche\nFreiheit, bei denen der Täter die ihm auf Grund seines\nÜberordnungsverhältnisses zustehende Überlegenheit missbraucht (BGH Urt. v. 7. und 12. Juni 1951 - 3 StR 185/51\nund 1 StR 102/51; RG DR 1945, 20 Nr 8). Diese Umstände\nmüssen persönliche Bindungen und Beziehungen begründen\nmit der Verpflichtung des Haushaltsvorstandes, die gesamte Lebensführung der minderjährigen Person einschliesslich\nihrer sittlichen Haltung und ihrer geistigen Entwicklung zu\nüberwachen und zu leiten. Die Annahme einer derartigen. Über- F\nlegenheit der Angeklagten, die ihr einen Missbrauch ihrer\n\nEs\n\n- 10 -\n\nStellung dem Pi gegenüber ermöglicht hätte, findet\nin den bisherigen Urteilsfeststellungen keine Stütze.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher schon wegen dieses Mangels im äusseren Tatbestand nicht aufrechterhalten werden.\n\n2.) Zur inneren Tatseite enthält es nur den Hinweis,\ndie Angeklagte habe das Alter des Pig» gekannt und sei\nsich bei seiner Aufnahme darüber klar geworden, dass sie\nihn in seiner gesamten Lebensführung zu überwachen und\nzu betreuen habe. Diese in der Rechtsprechung herausgearbeitete formelhafte Wendung reicht ohne nähere Feststellungen zum Nachweis des Vorsatzes nicht aus.\n\nDie Angeklagte musste sich der Tatsachen bewusst\nsein, auf denen ein etwaiges Schutzverhältnis nach § 174\nNr 1 StGB beruhte. Solche sind bisher unzulänglich festgestellt. Sollte die neue Hauptverhandlung weiteres ergeben, so müsste geprüft werden, ob die Angeklagte erkannte, dass für sie auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse ein Recht und eine Pflicht zur Erziehung und\nBeaufsichtigung des Jugendlichen - Betreuung kann bei\nseinem Alter während der Tatzeit (16 bis 19 Jahre) ernstlich kaum in Betracht kommen - entstanden war. Sie muss\nmindestens mit einer derartigen Möglichkeit gerechnet\nund sie gebilligt haben. Sie musste von ihrer Erzieherstellung wissen und sich gerade wegen ihr für die gesamte Iebenshaltung ihres minderjährigen Untermieters\nverantwortlich fühlen.\n\nFür die Beurteilung dieser Frage kann es auch auf\ndie Gesamtpersönlichkeit der Angeklagten ankommen, die\nder medizinische Sachverständige als hysterisch-schwach-\n\ns ‘ ”\n.\nSich. u SU Teer\n\nune\n\n- 11.-\n\nsinnig bezeichnet hat, ohne allerdings die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zu bejahen.\n\nSenatspräsident\nDr. Rotberz ist\nim Urlaub ortsabwesend.\n\nKrauss\n\nKrauss\n\nFür BR Prof.Dr.Busch\n\nder im Urlaub ortsab-\n\nwesend ist.\nKrauss\n\nKoeniger\n\nDr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-07/3-str-647-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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