{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-12-22_3_StR_578_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-01-14","aktenzeichen":"3 StR 578/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\n5_StR_57\n\n10\nIT\n>\n\n2236 056\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Stefen S ED =: To. =<-\nboren am ED 1901 ir am,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Bir der Verhandiung,\n\nOberstaatsanwalt oem bei der Verkündung\nals Vertreter der Bun desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Se wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 22. Dezember 1953,\n\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründeszs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sachhehlerei\ndurch Inpfandnehmen eines oder zweier Pelzmäntel verurteilt,\nSeine Sachrüge ist begründet;\n\n1. Zum äusseren Tatbestand des § 259 StGB geben die Urteilsfeststellungen keinen Aufschluss darüber, ob sich der\nSchuldspruch auf die Tnpfandnahme. des Breitschwanzmantels beschränkt, oder ob das Landgericht, auch das \"Ansichnehmen!'\n\n(UA S 6) des Persianerklauenmantels, den der Angeklagte möglicherweise nur zur Aufbewahrung entgegengenommen hat, für\ntatbestandsmässig hält. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe bietet keine sicheren Anhaltspunkte, Schon dieser Mangel\nzum Schuldspruch nötigt zur Aufhebung. und Zurückverweisung,\ndamit der Sachverhalt klargestellt werden kann,\n\nZum Begriff des Ansichbringens vgl BGH NJW 1952, 754\nund BGHSt 2, 355. Ein bloßes Verwahren auf kurze Zeit wäre\nnicht als ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB anzusehen,\n\n2, Auch die innere, .Tatseite der Hehlerei ist bisher nicht:\nfestgestellt, Zu\n\na) Der Angeklagte erhielt die Mäntel von einem Landsmann,\ndessen Namen er nicht genau kannte, den er jedoch im iro-Lager in München schon gesehen hatte. Dem Urteil zufolge wusste\ner bei der Annahme nicht, dass die Mäntel gestohlen waren. As\nkommt also darauf an, ob er dies im Sinne der widerlegbaren\nBeweisregel des § 259 StGB \"den Umständen nach annehmen musste\", Dies schliesst das Landgericht aus dem Missverhältnis\n\nzwischen der Höhe des Darlehns und dem Yert des Pfandes, aus\nder Ungewissheit über die Person des Landsmannes und endlich\ndaraus, dass dieser \"bis heute noch nicht wieder aufgetaucht i\nist, um die Mäntel abzuholen und seine Schuld zu begleichen\". |\nZumindest das letztere ist rechtsirrig. Es kann dahinstehen, ob jenes Missverhältnis und die Nichtkenntnis der in |\nschrift den Angeklagten nach der hier festgestellten Sachlage\nwirklich misstrauisch machen mussten. ‘Denn gegen die Beweis- |\nvermutung hatte er sich dahin verteidigt, er habe insoweit\nkeine Bedenken gehabt, übrigens \"von dem Inhalt des Kartons\nmit dem Bersianerklauenmantel keine Kenntnis gehabt\", Beides\nhält die Strafkammer auch deshalb für widerlegt, weil der\nUnbekannte nicht wieder erschienen ist. Diese Tatsache, die\nnaheliegende Gründe haben wird, belastet jedoch den Angeklagten nur dann, falls er seinerzeit schon wusste, dass der Unbekannte ausbleiben werde. Hierzu ist jedoch niehts festge-\n\nstellt.»\n\nb) Unklar. ist auch hier wiederum, welche Bedeutung das\nLandgericht der Kenntnis des Angeklagten von dem Inhalt des\nKartons mit dem Persianerklauenmantel beilegt.\n\nc) Das angefochtene. Urteil enthält auch nichts darüber,\nob der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Dazu '\ngehört, dass er die in äusserer Beziehung tatbestandsmässi-. |\ngen Handlungen aus Eigerinutz begangen hat (BGHSt 6, 59). Ein\n- Inpfandnehmen oder Aufbewahren aus Gefälligkeit wird hierzu\nnur eusreichen, falls er sich hiervon irgendeinen, wenngleich\n\nwittelbaren Vorteil versprach (vgl RGSt 54, 338, 341; BGH\n3 StR 358/53 vom 14. Januar 1954, NJW 1954, 480).\n\nGlanzmann u Koeniger Jagusch\nMaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-14/3-str-578-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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