{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-12-17_3_StR_674_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"3 StR 674/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 674/53 | 7\nJ\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Bernhard Felix 8 0 DE 4 „|\nKrs. DEE, zeboren am EEE 195: u\n\nHe, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Baldus\nals beisitzende Käichter\nOberstaatsanwel t ip\nals Vertreter der Burndesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals ürkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Ängeklagten gegen das Urteil des\nlandgerichts in Duisburg vom 15. Juni 1953 wird verworfen, en\nDer Angeklagte hat die Kosten des “echtsmittels zu tragen.\nDie seit dem 16. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Jonate übersteigt, auf die Strafe\n‚ angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer ängeklagte ist wegen schwerer Körperverletzung\n(§ 224 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\n\nzehn scnaten verurteilt worden,\n\nHilergegen wendet er sich mit der Revision, mit der\ner verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung\n\nsachiichen kechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Die von dem Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher\nHinsicht gegen das Urteil erhobenen Angriffe sind nicht\ngeeignet, dessen Bestand zu gefährden.\n\n1.) So behauptet der Beschwerdeführer zu Inrecht, die\n\nVorschrift des % 244 Abs 2 StPO sei verletzt, weil das \\\nLandgericht nicht aufgeklärt habe, was für Kleidungsstücke\nder Angeklag ste am Tattage getragen hat. Dieser Vorwurf. en\n\nscheitert schon daran, dass, wis aus den Darliegungen der\nRevision zu entnehmen ist, die \"beteiligten\", d.h. die am\nTatort zugegen gewesenen Zeugen, hierüber befragt worden\nsind, dass jedoch die Aufnahme ihrer hierzu gemachten Angaben in die gerichtliche Niederschrift unterblieben und\ndass diese Frage im Urteil übergangen worden ist. Danach -\nist also eine Aufkls ‚rung Gieses nach “einung des Beschwerd\nführers wesentlichen Punktes in der Hauptverhandlung vorgenommen, zumindest versucht worden. Dass er in den Urteils\ngründen nicht behandelt worden ist, bildet keinen Verstoss\ngegen § 244 Abs 2 StPO. Ein solcher liegt auch nicht\ndarin, dass das Landgericht die zu dieser Frage bekundeten Angaben der Zeugen nicht mit in die Sitzungsnieder--\n\nschrift aufgenommen kat. Dis behauptete Unterlassung könnte\nhöchstens eine Yerletzung des § 273 ibs 3 § 1 StPO bilden, c\naber unbeachtlich sein würde, weil das Urteil nicht au?\nder gerichtlichen Niederschrift, sondern auf dem Srgebnis\nder Hauptverbandlung beruht. Abgesehen davon kann dieser\n“angel auf das Urteil, jedenfalls hinsichtlich der Aussagen de: von der Revision gerade als besonders wichtig bezeic\nnheten Zeugen nicht von kinfluss gewesen sein, weil das\nsandgericht deren’ Bekunäungen als unglaubwürdig angesehen\nund das Urteil darauf nicht gestützt hat,\n\nSollte der Beschwerdeführer aber geltend machen\nwollen, die \"beteiligten!\" Zeugen seien zu der Frage,\nwelche Kleidungsstücke der Angeklagte getragen habe, in der\nHauptverhandlung nicht gehört worden, so könnte diese Beanstandung gleichfalls nicht Surchgreifen. Darauf, dass in\nder “zuptverhandlung vernommene Zeugen zu einem bestimmten\nPunkte nicht befragt worden seien, Kann die Rüge einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht nicht nit Erfolg gestützt werden, wie das Reichsgericht und auch der Bun-\n'esgeri htshof in ständiger kechtsprechung angenommen haben.\n\nDie in diesem Zusaiinenhang vorgetragene Behauptung\ndes Beschwerdeführers, die Figur eines üWenschen sei ein viel\nzu allgemeines ierkmal, das eine ausreichend sichere |\nFeststellung seiner Identität nicht zulasse, richtet sich\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und kann deshalb\nim Kevisionsrechtszuge keine Beachtung finden. Denkgesetzlich ist es sehr wohl möglich, aus der Figur eines\nWenschen Schlüsse auf dessen Beteiligung an einer strafbaren\nHandlung zu ziehen.\n\n2.) Fehl geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das\nsandgericht habe es unter Verletzung des § 244 Abs 2 StPO\n\na,\n\nsollen.\n\nGo\n\nunterlassen zu prüfen, ob der Zeuge Kai an Tatabend unter.\nAlkoholeinwirkung gestanden habe, weil er sich auf der Rückfahrt von einer Hochzeitsfeier befunden habe. Zu einer\nsolchen Prüfung bestand für das Jandgericht hier kein Anlass, weil nach den Feststellungen des Urteils die Hochzeitsfeier tags zuvor stattgefunden hatte, die Tat also\n\nerst am Abend des auf den Hochzeitstag folgenden Tages, und\nzwar gegen 20 1/2 Uhr, geschehen ist, Unter diesen Umständen brauchte sich dem latrichter nicht ohne weiteres die Annahme aufzudrängen, der Zeuge ZB Könnte zur Tatzeit noch\nirgendwie von Alkohol beeinflusst gewesen sein, den er etwa\nauf der lochzeitsfeier genossen hätte.\n\n3.) Der von dem Beschwerdeführer behauptete Widerspruch\nim Urteil über die Zahl der am Tatort anwesenden Personen ist\nunerheblich. &s mag sein, dass der Angeklagte an jenem Abend\n\nmit drei weiteren ?ersonen zusaömen gewesen ist; das schliesst.\n\naber nicht aus, dass der Zeuge Kur eine Gruppe von Be\ndrei Männern beobachtet hat, nn als er an ihnen vorüberfuhr,\n\nin hohem Bogen guer über die Strasse urinierten, und dass er-\n\nauch nur drei Personen gesehen hat, als er sich kurz darauf\nGleser Grupse näherte.\n\n4.) Inwiefern das Landgericht seine Aaufklärungspflicht dadurc\nverletzt haben soll, dass es nicht \"eevgestellt hat, weshalb\nder Zeuge KB vei keiner Ger drei am Tatort anwesenden Personen eine schwarze Augenklappe bemerkt habe, ist nicht\nerfindlich. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angeführt\nauf welchem Wege und mit welchen Beweismitteln das J„and-\n\ngericht eine weitere Klärung dieser Frage hätte herbeiführen\n\n5.) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) und damit des § 261 StPO rügt, wendet er sich\n\nmit seinen Ausführungen in Wahrheit gegen die tatsächlichen.\nFeststellungen und die Beweiwürdigung des Landgerichts.\n\nsr führt mehrere Gesichtspunkte und Unstände an, die die\nSchlussfolgerung des Landgerichis,' der Angeklagte habe den\nZeugen SB zeschlagen, nach seiner Änsicht zweifelhaft\nerscheinen lassen. zin Verstoss „egen den bezeichneten Grundsatz würde aber nur dann gegeben sein, wenn das Gericht bei\nUrteilsfällung noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten\ngehabt und ihn trotzdem verurteilt hätte. Dafür ergeben jedoch die Urteilsgründe keinen Änbaltspunkt, Sie lassen im\nGegenteil deutlich erkennen, dass das „andgericht andere\nMöglichkeiten des Geschehensablaufes mit in Betracht gezogen, dass es aber schliesslich die volle Überzeugung\n\nvon der lüterschaft des Angeklagten erlangt hat. sbensowenig\nist aus dem Urteil zu ersehen, dass das Landgericht bei den\nFolgerungen, die es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt abgeleitet hat, Denkgesetze oder ürfahrungssätze nich:\nbeachtet habe. Gegen einen solchen Satz verstösst auch nicht\ndie Anıahme, der Angeklagte sei zu der Trinkhalle zurückgekehrt,\num sich nach den Folgen seines Faustschlages zu erkundigen,\n‚#inen ailgezeinen srfahrungssatz des Inhalts, dass ein dem\nVerletzten bis dahin unbekannter Täter sich wenige Kinuten\n\nnach der Tat nicht an den Tatort zurückbegebe, gibt es nicht. '\n\n6.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es widerspreche\n\n‚der Lebenserfahrung, dass ein so schwer verletzter Zeuge\n\nwie KB Gen Täter völlig unvoreingenomnen gegenüberstehe\nund insoweit eine völlig unbeeinflusste Aussage mache, scheitert ohne weiteres an den Ausführungen des Urteils. Darin\nheisst es, der Zeuge Kb hese keine Rache- oder Hassgefühle gegen den Ängeklagten; er habe seine Aussagen mit grösster Sachlichkeit und Bestimutheit und ohne irgendwelche\nWidersprüche gemacht. Damit ist nicht zum Ausdruck ge- Ber\nbracht, dass der Zeuge SE: seiner zinstellung zu dem. u\nAngeklagten von der Tat und ihren Folgen völlig unbeeinflusst\ngeblieben sei.\n\nIl. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Kevision\nohne zrfolg. Die Beurteilung, die das Landgericht unter Berücksichtigung der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden\nGesetze seiner snt-cheidung zugrunde gelegt hat, ist-Qug\nom Bechisgründen nicht zu beanstanden. Nach den das Äevisiunsge-\n\nol - 1 T\n\nTicht bindenden Feststellungen des Urteils hat der änge-\n\nklagte dem Zeugen AB unvermitteit einen heftigen 15\n\nFaustschlag ins Sesicht versetzt, der das linke auge getroffen\n\nund zu dessen Verlust geführt hat. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht als eine voirsätz-\n\nliche Körperverletzung (§ 223 st&B) gewürdigt und, von der\n\ndamaligen xechtslage au« zutreffend, das Vorgehen des Angeklagten allein wegen der dadurch hervorgerufenen Folgen\n&leichzeitig als eine schwere »örperverletzung im Sinne\n\ndes $: 224 StGB gewertet.\n\nDiese Bestimmung ist allerdings nach § 56 StGB, wie er durch\ndas Dritte Stra ‚frechtsänderungsges .tz(Strafrechtsbereinigungsgesetz) vom 4. August 1953 in das Strafgesetzbuch eingeführt\nworden ist, nunmehr nur noch dann anwendbar, wenn der Täter\neine der in § 224 StGB genazunten \"olgen wenigstens fahrlässig\nherbeigeführt hat. Da § 56 StGB in seiner seit dem 1. Oktober\n\n. 1953 eltenden Fassung eine Wilderun Ges Gesetzes ge enüber der\n& & & &\n\nvon diesem Zeitpunkt massgeblichen Kechtslage enthxlt, kann\ner auch im levisionsrechtszuge gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 StoB,\n\n\"3 354, 354 a StPO noch Berücksichtigung finden.\n\nIndessen greift die Kevision selbst bei Heranz iehung\nder Vorschrift des § 56 StGB nicht Gurch. Die Darlegungen\ndes Urteils lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen,\ndass der Angeklagte den Verlust des Auges des Zeugen Kg “\nfahrlässig verursacht hat. Für seine insoweit fahrlässige En\nHanälungsweise syricht nämlich die im Urteil angeführte Tatsache, dass er den Zeugen ins Gesicht geschlagen hat r\nund dass der Schlag so heftig gewesen ist, dass der Zeuge Ri\n\nmit einem Aufschrei zu Boden stürzte und blutüberströmt\n\nund bewusstlos liegen blieb, Lass ein so heftiger Schlag\nzu einer derartigen Gesundheitsbeschädigung führen kann, wie\nsie hier eingetreten ist, bedarf keiner näheren Darlegung.\n\n“it dieser Folge hätte daher auch der angeklagte bei seinen\nVorgehen rechnen müssen, so dass er, wenn er es nicht getan\nhat, sie fahrlässig herbeigeführt hat. Demnach hat das Landgericht auch bei Beachtung des § 56 StGB den Angeklagten\n\nmit Kecht der schweren Körperverletzung im Sinne der §§ 223,\n224 StGB für schuldig befunden.\n\nıntgegen dem Vorbringen des Verteidigers in der\nKevisionsverhandlung gibt auch die Strafzumessung zu rechtlichen Bedenken keinen änlass. Die Jugend und die bisherige\nstraffreie Führung des Angeklagten sind in den Strafzumessungsgründen erwähnt, also nicht unbeachtet geblieben.\nDass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung der Strafe\nnicht in einem üaße berücksichtigt worden sind, wie es\n\nder Beschwerdeführer gern möchte, bedeutet keinen kechtsfeiler,\n\nKotberg Koeniger | Werner\n\nSscharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/3-str-674-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/3-str-674-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.808645+00:00"}}