{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-12-17_3_StR_464_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"3 StR 464/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”\n‘\n\nN\n®\n\n3 Sın 464/53 2332 027\n\n.\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Expeditionsleiter Abraham, Max, Hugo X EEEEED\naus FEED am NEED zeboren an DB. AED AB in Dem,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr,Baldus\nals Weisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: \\\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan--\nwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. April 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als auf die Einziehung derjenigen Seiten aus dem Buch \"Pro pace mundi\" erkannt ist,\nwelche ausserhalb der Bilder und Unterschriften von\nPersönlichkeiten des öffentlichen Lebens einer wirt-\n\nschaftlichen Werbung haben dienen sollen.\n\ntt\nne,\n\nu PPRSRLTEE en z . ” =,\nAH TEILE A ea in DEE\n\nhi}\n27\n\none\n\n%\n\n#\n\nKay\npr &%\n\nN\n\n,\none ..\nBR $ ie\nER T I. :\n’ w s 2\n\n>\nus ae\n\nKR 12 Zur\n\n-2_\n\nII, Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen. Jedoch wird das Urteil im Strafausspruch\ndahin bericlhtigt, dass die horte \"abzüglich Vorhaft! ersetzt werden durch den Satz:\n\nj\n% En\n\n\"Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft auf\ndie Strafe angerechnet.\"\n\nIII. Die seit dem 8. April 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\n»\n\nD3 ‘ va ’ +\nRS .. P .. . ” . '\nwe ne BE. . ns A FRE\nA\nTe ee a na nen u. ..\n\nIV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nründe\n\n— Cs\n\nje\nNor\nPIE FG\n\nFerse.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB) in einem Falle und wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis,\nabzüglich Vorhaft,verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf\nJahren untersagt, sich als herbefachmann selbständig zu betätigen. Ferner hat es die Einziehung verschiedener Gegen-\n\nstände angeoränet.\n\n.\n2\n\n..\n\nss\n«\nms\n\n3\nhu“ .\nPOT Er\n\nSa.\nle.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die\nStaatsanwaltschaft mit der Revision. Der Angeklagte greift\n\ner, .,\n> Ö\n[901\n\ndas Urteil unter Erhebung von Verfahrensbeschwerden und der 3\nSachrüge insoweit an, als er wegen fortgesetzten Betruges w\nund wegen Betruges in einem weiteren falle (Kommentator-Ver- =\nlag) verurteilt ist, ausserdem wegen der Anordnung des Be- =\n‘ rufsverbotes und der Einziehung. Die Staatsanwaltschaft hat _\ndas Rechtsmittel, mit dem sie die Verletzung sachlichen Rechte \"-\n\ngeltend macht, auf die Einziehung beschränkt und bemängelt, daß\ndas Landgericht nicht das gesamte \\ierk \"Pro pace mundi\" ein-\n\ngezogen habe.\n\nx\n\nBR\ner\nEN\n\nDie Revision des Angeklagten ist nur teilweise, die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange von Erfolg,\n\nI. Zur Revision des Angeklagten,\nTe\n\n1.) Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des $ Bu\n267 StPO und macht dazu geltend, die im Falle des fortge- A\nsetzten Betruges im Urteil wiedergegebenen Feststellungen .\ndes Landgerichts seien nach Zeit und Zahl der Einzelhandlungen derart unbestimmt, dass sie als Urteilsgrundlage,\njedenfalls für eine Nachprüfung im Revisionsverfahren,nicht\nverwertbar seien. Das trifft nicht zu,\n\nDer Teil der Urteilsgründe, auf den der Beschwerdeführer _-\nzur Rechtfertigung seines Vorbringens verweist, enthält keine .\\\n\nba\n\nEN, Kara\nv., TAEREN. vn\n>\n\nEn\n\nEN\n\nPe 2 Sur Gerz\nwen 5\n\n. weiteres erhellt. Auch sonst entsprechen die Urteilsgründe\n\n-4A-\n\ntatsächlichen Feststellungen, bringt vielmehr, was in dem\nersten Satz dieses Abschnittes deutlich hervorgehoben ist,\ndie rechtliche Würdigung des zuvor -geschilderten Sackverhalts, Dabei war das Landgericht aber auf Grund des § 267\nStPO nicht gehalten, die Einzelheiten der getroffenen Feststellungen zu wiederholen. Es durfte sich in diesem Zusammenhange auf eine kurz gefasste Wiedergabe beschränken,\n\nIm übrigen ist in dem diesem Abschnitt vorangehenden\nTeil der Urteilsgründe die Handlungsweise des Angeklagten\nin anschaulicher und für den aufmerksamen Leser des Urteils\neuch verständlicher Weise geschildert. Dass dabei die Geschädigten nicht alle namentlich aufgeführt worden sind, ist “\nrechtlich ebensowenig von Bedeutung, wie dass ihre Zahl\nnicht ziffernmässig genau angegeben ist. Aus den Darlegungen des Urteils geht, im Zusammenhang gelesen, jedenfalls\nmit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass durch das Vorgehen des Angeklagten eine sehr grosse Anzahl von Firmen\ngeschädigt und dass der Schaden, der infolge Täuschung ihrer\nInhaber ‘oder leitenden Angestellten durch den Angeklagten herbeigeführt worden ist, sehr hoch ist, wie aus der Gesamtsumme der von dem Angeklagten vereinnahmten Beträge ohne\n\nden an sie nach § 267 StPO zu stellenden Anforderungen.\n\n2,) Die Sachrüge ist, soweit sich der Angeklagte damit\ngegen die Verurteilung als solche wendet, gleichfalls nicht\n\ngerechtfertigt.\n\na) Zutreffend ist zwar das Vorbringen der Revision zu\ndem Falle, in dem der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt ist, für ihn habe eine Offenbarungspflicht\ngegenüber den von ihm angegangenen Staatsmännern und Politikern nicht bestanden. Der Angriff geht aber fehl, weil\ndas ITandgericht das nicht angenommen und den Angeklagten\ndeswegen nicht bestraft hat. Aus diesem Verhalten des Ange-\n\nEn 2 GE. GEE GEEEE AEE e e A he # “Cd Be 2\n\nTEEN\n\nDE. N u EDS 3 110 5\n\n. das Revisionsgericht bindenden Darlegungen des Urteils in\n\nTRENNT ENTRRR UNTEN ENTER TT\n‘\n\n20\n\nklagten hat es nur Schlüsse auf die Beweggründe seines\n\nspäteren, von ihm als strafbar erachteten Vorgehens gegenüber den Inhabern und leitenden Angestellten von Wirtschaftsunternehmen gezogen. Hierzu war es im Rahmen des ihm in '\n§ 261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung\nbefugt und in der Lage. e\n\nwas der Beschwerdeführer im übrigen vorträgt, richtet\nsich durchweg gegen die tatsächlichen Feststellungen und die\nBeweiswürdigung des Landgerichts und ist deshalb im Revisionsrechtszuge unbeachtlich. So steht die Behauptung, die zusätzliche Zusage des Angeklagten über die mit einer Eintragung in dem Buch \"Pro pace mundi\" verbundene Industriewerbung sei weder für die Irrtumserregung noch für die Vermögensvefügung der Getäuschten ursächlich gewesen, mit den\n\n. s\n.. LEG DB\n7 “ . “ Sg\n2 a\nu\n\n“.\n\nFI\nvi.\n\n,\nu\nx R\n.%\nMe\n\n> °\n\nKANMI\n\n#\n” ...\n[73 . Mm\n.ft ., .\nu n ge:\n72 Dr\n& \"MR en,\n\nWiderspruch.\n\nDass sämtlichen Personen, die Geld gegeben haben, über\ndie geleisteten Zahlungen von dem Angeklagten Quittung erteilt wurde, schliesst ein beträgerisches Vorgehen des Angeklagten nicht aus, Auch bedeutet es keinen sachlichrechtlichen Fehler, dass der genaue Wortlaut der Quittungen\nim Urteil nicht wiedergegeben ist. ss\n\n+\n\nDie Ansicht des Beschwerdeführers, die Vorlage von Spen- _\ndenlisten, die \"künstlich überhöhte\" Beträge auswiesen, sei\nnur dann als Betrug zu werten, wenn sie für die Zahlung\nhöherer Geldleistungen ursächlich gewesen seien, trifft\nan sich zu. Entgegen der weiteren Behauptung der Revision,\nes fehle insoweit an entsprechenden Feststellungen, hat das\nLandgericht aber tatsächlich festgestellt, dass auf Grund\nder \"künstlich überhöhten\" Posten in den Spendenlisten\nmehrere von dem Angeklagten angegangene Personen höhere\nBeträge gezahlt haben, als sie sonst gegeben haben würden.\n\n2 Sn Y N . : 4, 2 ge. EN\nERS ETTLER: ud\n\nOR\n\nAuch im übrigen unterliegt die Annahme des fortgesetzten Betruges keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei dargetan, dass der Angeklagte durch seine Handlungsweise den Tatbestand des Betruges\nund, soweit es in Ausnahmefällen zu einer Zahlung nicht\ngekommen ist, des versuchten Betruges (§§ 263, 453 StGB)\nsowohl in objektiver wie auch in subjektiver Ninsicht erfüllt hat, Dasselbe gilt von der Bejahung des Fortsetzungszusammenhafges, dessen Vorliegen in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise vom Landgericht angenommen worden ist,\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im\nFalle Kommentator-Verlag ist im Gegensatz zu der Auffassung des Beschwerdeführers aus sachlichrechtlichen Gründen\ngleichfalls nicht zu beanstanden, Die Frage, Ob der Angeklagte noch weitere Geldbeträge von bereits angesproche-\n\nnen Personen zu erwarten hatte, ist im Urteil deutlich be- „\nantwortet. Danach waren dem Angeklagten nur von einer ein- ”\nzigen Firma noch 100 DH zugesagt worden, während zwei an- ..\ndere Geldgeber ihre Zahlung bei der Eintragung als Anzah- u\nlung oder Vorschuss betrachtet hatten, ohne aber dem Angeklagten eine verbindliche Zusage weiterer finanzieller\nÜberweisungen gemacht zu haben, Keinesfalls, so heisst es\nanschliessend im Urteil, hätten diese Zahlungen allein\n\neinen Betrag von 20.000 DM ausgemacht. Damit ist hinreichend klargestellt, dass nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte nicht entfernt mit dem Eingang einer\nso hohen Summe hat rechnen können und auch nicht gerechnet\nhat. Wenn das Landgericht hier von 20,000 DM spricht, ohne\ndabei besonders hervorzuheben, dass es sich um’ einen geschätzten Betrag gehandelt hat, so ist dies für den Bestand\ndes Urteils unschädlich. Wie die Urteilsgründe, im Zusaumenhang gelesen, insbesondere der auf jene Bemerkung folgende .\nAbsatz der Urteilsausführungen,erkennen lassen, war sich\n\ndas Landgericht auch hierbei wohl bewusst, dass die von den\n\n- E |\nnu Dt n\n\nfi\n\nngeklagten den Inhabern des Kommentator-Verlages genannte\nSumme angeblich auf einer Schätzung beruhte.\n\nDass diese Täuschung für die Vermögensverfügung der\nInhaber des Kommentator-Verlages ursächlich war, ist im\nUrteil ebenfalls zum Ausdruck gebracht. Wach den darin\ngetroffenen Feststellungen haben diese den unrichtigen An-\n\ngeben des Angeklagten Glauben geschenkt und deshalb mit ihm\nüber die verlegerische Auswertung des Buches \"Pro pace mundi\"\n\neinen Vertrag abgeschlossen, in dem sie sich u.a. zur Her-\n\nEx\n“x\n-\n‘x\n3\nn2\n\ngabe eines zinslosen Darlehens von 5.000 IM an den Angeklag-\n\nten verpflichtet haben, das diesem in Ausführung des Vertrages in Raten ausgezahlt worden ist. Damit hat das Landgericht die Ursächlichkeit zwischen der Täuschungshandlung\ndes Angeklagten und der Geldhingabe durch die Inhaber des\nKomnentator-Verlages ausreichend klargestellt.\n\nAuch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB\nsind nach den Darlegungen des Urteils durch das Verhalten\n\ndes Angeklagten gegenüber den Inhabern des Kommentator-Ver-\n\nlages erfüllt, so dass das Landgericht darin mit Recht\neinen Betrug gesehen hat.\n\nc) Die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteile des Angeklagten auf, Ein solcher liegt ins-\n\nbesondere nicht darin, dass das Landgericht die Gesamtsumme\n\nder von dem Angeklagten vereinnahmten Beträge strafschärfenä berücksichtigt hat.\n\nAllerdings bedarf der Strafausspruch einer Berichtigung. Die Wendung \"abzüglich Vorhaft\" ist in sich miss;\nverständlich, weil sie nach ihrem kortlaut den Eindruck\nerweckt, der Angeklagte werde zu einer um die Dauer der\nerlittenen Untersuchungshaft gekürzten Gefängnisstrafe\nverurteilt. Da das Landgericht aber, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, ersichtlich die Untersuchungshaft auf\n\nB7\n\nFA\n\nSA.\nreiten\n\n%:\n\nweil: B., En E [ 2\n\n4.\n\nERTL\n\nx 4\n\n17\n\n, .\nii.\na”.\n\näle gefä snisstrafe von zwei Jelren und nsschs ‘Sonaten\nrechnen wolite, kann der Strefzusszruch von hier aus\n| entesrochend berichtigt werden (vgl BGH Urt von 12. Fo- j\nber 1955 . - 3 StR 924/52). Fe\n\n=\n\n33 Das im Urteil ausgesprochene Berufsverbit beruht\n\"nicht auf einer, wie der Beschwerdeführer meint, fehler- ”\nheften Anwendung des § 42.1 StGB. Es liegt kein Yider- u\nspruch darin, dass das Lendgericht den Angeklagten als\n\"Landstreicher und “eltenbummler bezeichnet, der einer\n\nven\n\ngeordneten Beschäftigung aus dem \\lege gehe, und an an-\n‚derer Stelle des Urteils sayt, der Angeklagte habe prak-\n\ntisch den Beruf. ‚eines \\„erb alechsenns gusgeübt. Damit ist\n\nzunächst nur eine @lgemnine Grerexteristerung der Per-\n\nSönlichkeit des Angelleyten gsjche: ‚ wihrend nachher sein\n\nDW Zug 09)\n\nim einzelnen festgestolltes YEticwe vden unter dem besonde-\n\n‚ren Gesichtspunkt der Serufseusü bung ‚ekennzeichnet wird.\nDiese verschiedenen Beurteilungen mögen vielleicht auf den.\n\n nabe, den Beruf eines ‚selbstä ändigen Werbe? Poch-\n\nNur\n\nse&bt. und. zur Begehung seiner betrügerischen : “a cn\n\n> BJ e.\n\nten nissbraucht, ebensowenig rechtlich Te shlerhe?\nae, dnss die Untersagung dieser Britt. Eu\n\nDue ne an ren\n\nKg hei vor weiterer Gefährdung : zu schützen. vor in\n'erdsführers, die > Allgeneinheit sei nicht 5\n\na\n\nweis ses\n\na alien an N kapitalkre ft ige Personen gewan nat u\n\"geht feil. Auch eine gewisse Volksschicht gehört zur Allze\nmeinneit, im Sinne des Gesetzes und hat Anspruch euf dessen.\n\nchutz.\n\n4.) Teilweise von Erfolg ist dagegen die R.vision, soweit der Beschwerdeführer sich mit ihr gegen die Anordnung\nder Einziehung mehrerer Gegenstände wendet, Zutreffend\nweist er darauf hin, dass jede Einziehungsanordnung die\neingezügenen Gegenstände bestimmt und genau bezeichnen\nmuss (vgl RG JW 1935, 949; RGSt 7C, 538 3417; BGH Urt\n\nvom 17. August 1951 - 4 StR 99/50 - und Urt vom 7. Pebruar 1952 - 4 StR 313/51). Die Einziehung muss so klar und\nso deutlich ausgesprochen werden, dass die Beteiligten\nihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere\ndie Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs\nohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene\nAnordnung zu vollstrecken, Diese Möglichkeit ist aber noch\ngegeben, wenn, wie hier, im Urteilsspruch \"ca 450 Geschäftskerten\" und \"ca 6boo Postkarten! sowie \"ein Pack Seiten aus\nNotizbüchern\", \"verschiedene Briefumschläge und Druckprospekte von Firmen\" und \"verschiedene Werks- und ?ersonenaufnahmen\" aufgeführt sind. Damit ist ersichtlich auf die\nvöllige Erfassung der insoweit beschlagnahmten Gegenstände\nabgestellt.\n\nHingegen mangelt es an der notwendigen Bestimmtheit\nder Einziehungsanordnung hinsichtlich des Buches \"Pro pace\nmundi\", Auf welche Seiten des Buches die angeordnete Tinziehung sich erstrecken soll und erstreckt, ist aus dem\nUrteilsspruch nicht zu ersehen, ja nicht einmal unter Herenziehung der Urteilsgründe mit Sicherheit zu sagen. Wenn\nes hierzu im Urteilsspruch heisst, diejenigen Seiten wür-\n\nden eingezogen, welche ausserhalb der Bilder und Unterschrif-\n\nten von Persönlichkeiten des Öffentlichen Lebens einer\nwirtscuaftlichen Werbung hätten dienen sollen, so gent daraus nicht hervor, welche Seiten nach Ansicht des Landgerichts - und allein diese ist ja massgebend -— jene Zweckbestimmung aufweisen, Hierüber geben auch die ÜUrteilsgründe\n\nNie\n\nEEE zu\n\n—— bare -.-\n\nun: Te\n\nyer\n22.0\n.\n\nKR\n\nT\n\nkhaki:\nNe \\\nEB:\n\nYr\nSEE a\n\nN\n\n..\n\n“ .\nTan\nvR)\nN.\n\nA Er >\nu oe\n.\n\n2“ ex ty\n® vr $ > 5 .\nsen ” = ’\nx\n\n- 10 —-\n\nkeinen Aufschluss. Mit Recht hat der Oberbundesanwalt in\nder fauptverhandlung darauf hingewiesen, dass z.B. auch\ndie Eintragungen und Unterschriften von Oberbürgermeistern\nund leitenden Verwaltungsbeamten grösserer Städte durchaus\neine Wirtschaftswerbung für diese Städte bezwecken konnten.\nEntsprechendes gilt auch für die Eintragungen und Unterschriften von Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der\nIndustrie- und Handelskammern. Das Landgericht hätte daher\ndiejenigen Seiten des Buches, die nach seiner Auffassung\neinzuziehen waren, in einer genauen, jeden Zweifel ausschliessenden Weise bezeichnen müssen.\n\nDieser Mangel des Urteils nötigt zu dessen Aufhebung\nin dem beschriebenen Umfange und führt insoweit zu einer\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hingegen als unbegründet zu verwerfen. .\n\nPa 4\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nLie zuvor angeführten Gesichtspunkte lassen die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls als gerechtfertigt\nerscheinen, die das Rechtsmittel: in zulässiger Weise auf\ndie Frage der Einziehung des gesamten Werkes \"Pro pace mundi\"\nbeschränkt hat. Denn durch die Unbestimmtheit der Einziehungs\nanordnung ist aus den erörterten’ Gründen nicht nur der Angeklagte, sondern auch der Staat beschwert, zu dessen Gunster\ndie Anordnung erfolgt und dessen Interessen die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat. Demnach ist auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil hinsichtlich der\nEinziehung insoweit aufzuheben, als diese das Buch \"pro\npace mundi\" betrifft.\n\nSs\n\n{II. Im Umfange der Aufhebung ist die Sache somit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird damit in die Lage versetzt, die\n\nun ae\n\n7\n\n- 11 —-\n\nFrage, ob und in welchem Umfange das Buch \"Pro pace mundi\"\neinzuziehen ist, einer völlig neuen und selbständigen Prüfung und Entscheidung zu unterziehen. Dabei wird es die Ausführungen in der Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsenwaltschaft nicht unberücksichtigt lassen dürfen, wonach der\nAngeklagte, wie im Urteil festgestellt, bei seinem betrügerischen Vorgehen gegenüber den Inhabern und leitenden Angestellten von Wirtschaftsunternehmen auch von den Seiten\n\ndes Buches Gebrauch gemacht hat, die Bilder und Unterschrif-.\nten von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens enthalten.\n\n...:\nBafs,\n>\n\nDie Entscheidung entspricht zur Revision der Btaats-\n\nanwaltschaft und dem Antrage des Oberbundesanwalts,\niu\n\nRotberg Koeniger Werner\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/3-str-464-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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