{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-12-17_3_StR_370_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"3 StR 370/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 370/53 86\n\n2332 026\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den früheren Bahnbetriebswartanwärter Johann H\naus am MED - Te: Keboren am @.\nEB in\n\n2. den früheren Eisenbahnbetriebswart Heinrich V\naus TEE am ME, dort geboren an MB. ,\n3. den früheren Ladeschaffner Julius r aus\nEr am SB geboren am ®. ln a\nam Ma,\n4. den Fuhrunternehmer Emil L 1 m aus an\nNED geboren am BB. EEEED inR ‚\n5. den Hotelier Israel_W aus FEED an MED,\ngeboren an. u ae a\n\nNebenbeteiligter:\nRolf L EEE zus TORE an MED,\n\nwegen Zollhinterziehung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\n\"7 Oberstaatsanwalt REREED\n\nals,Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nx»\n\n\"I. Die Revisionen der Angeklagten Emil LM und\nIsrael Wi und des Nebenbeteiligten Rolf Lee\ngegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am\nHain vom 13- kärz 1952 werden verworfen. Jedoch wird\n\na) hinsichtlich aller Angeklagten die Anordnung der\nVeröffentlichung dahin berichtigt, dass \"die Bestrafung wegen der Beteiligung an gewerbsmässiger\nZollhinterziehung, begangen in Tateinheit mit\nanderen Straftaten, auf Kosten der Verurteilten\n\nbekanntzumachen ist\";\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten Fre und 1»\ndie Sache zur Verhandlung und Entscheidung über\neine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvw...\n\nren\n\non. er wo\nnnueDer ln BER nn in nn on\n\n.\nFeen Tine Ta m A En SE nn\n\n1 er nn ©\n\n2 Ger PERF NGE SER\n\noo\n\n- 3 -\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Emil IB wegen\n3eihilfe zur gewerbsmässigen Zollhinterziehung in Tateinheit\nmit Beihilfe zu einem Devisenvergehen, mit Beihilfe zum\ngewinnsüchtigen Verwahrungsbruch sowie mit aktiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, einer\nGeldstrafe von 1 000 DM und zu einem Wertersatz von 10 000 DM\nverurteilt Gegen den Angeklagten Weib hat es wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen, gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und aktiver Bestechung auf eine\nGefängnisstrafe von einem Jahr, eine Geldstrafe von 5 000 DM\nund Wertersatz in Höhe von 50 000 DM erkannt.\n\nAusserdem hat das Landgericht die £Zinziehung von Koffern,\namerikanischen Zigaretten und Kofferschlüsseln, sowie eines\nKraftwagens, der dem Nebenbeteiligten Rolf IB gehörte;\nangeordnet, ferner bestimmt, dass \"der entscheidende Teil.\ndes Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Rechtskraft durch ein einmaliges Einrücken in der Frankfurter\nRundschau zu veröffentlichen ist\".\n\nDie Angeklagten Emil IB und VWEREEB, sowie der\nKebenbeteiligte Rolf Le wenden sich mit dem Rechtsnittel der Revision gegen ihre Verurteilung; sie behaupten\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\n\nRechts:\nDie Rechtsmittel bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten Emiı LEE .\n\n1. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Angeklagte Emil IMMEB zwar auf § 5 267, 268 StPO hingewiesen,\nim Ergebnis aber nur die Sachbeschwerde erhoben, Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zu seinem\nNachteil erkennen:\n\nB\n.. s\n\nrt NE TER n‘\nRE en wirt\n\nv . .\n\n..\n\nx v x\nZn nn In\n\n..\n\n.\n—_ —\n\nERTL\n\n-4-\n\nDer Angeklagte förderte durth das Zu- und Abfahren der\nKoffer das vom Landgericht näher dargelegte Schmuggelunternehmen ausländischer Hintermänner. Diesen gelang es, mit\nEilfe des Angeklagten grössere Mengen zoll- und steuerpflichtiger ausländischer Waren im Inland in den freien\nVerkehr zu bringen, ohne dass die Eingangsabgaben entrichtet wurden. Dieses Verhalten des Angeklagten rechtfertigte\nseine Verurteilung nach den §§ 398, 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1,\nRAbgO § 49 StGB. Die Erschwerungsgründe des § 401 b Abs 1\nRAbgO dürfen einem Gehilfen wegen seiner Beteiligung am\nSchmuggel nur dann zugerechnet werden, wenn er seinen Tatbeitrag Selbst gewerbsmässig geleistet hat (§ 50 Abs 2 StGB).\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte\nnicht nur seines Vorteils wegen etwa 1 1/2 Jahre lang mitwirkte, sondern die Fahrten ausführte, um sich auf diese Art und\nWeise für längere Zeit einen beachtlichen Nebenverdienst zu\nverschaffen. Die gleichen Gesichtspunkte gelten für das Erschwerungsmerkmal der Beihilfe zum Bandenschmuggel. Wie der\nBundesgerichtshof in BGHSt 4, 32 x357 entschieden hat, muss\nauch der Gehilfe beim Bandenschmuggel mit den übrigen Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt zeitlich, örtlich und\nkörperlich zusammengewirkt haben, um das Schmuggelunternehmen zu fördern. Auch das lässt sich den Feststellungen\ndes Urteils entnehmen. Die drei Hauptangeklagten, die mit\nder Ausgabe von Reisegepäck auf dem Hauptbahnhof in Frankfurt\nam Main befasst waren. händigten dem Angeklagten Emil I»\ndie mit Schmuggelgut gefüllten Gepäckstücke vor dem Bahnhof\naus, damit er sie den Abnehmern zuführe. Auch die innere Tatseite der Beihilfe hat das Landgericht ausreichend dargelegt,\nso dass die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmässig\nbegangenen Bandenschmuggel keinen rechtlichen Bedenken unterliegt:\n\nyo\n\n5 _-\n\nEbenso ist die Verurteilung wegen einer in Tateinheit mit diesen Vergehen begangenen Beihilfe zum Vergehen\ngegen Art I Abs 2, Art VliIIdes Gesetzes Nr 53 der Militärregierung nicht zu beanstanden. Dadurch, dass das Landgericht rechtsirrtümlich den Angeklagten nur als Gehilfen\nangesehen hat, ist er nicht beschwert.\n\nDie Feststellungen des Urteils reichen auch aus, um\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen aktiver Bestechung\nzu tragen. Die Auftraggeber des Angeklagten, seine Hintermänner, die sich der Strafverfolgung entziehen konnten,\nliessen durch ihn die für die Bahnbediensteten bestimmten\nBestechungsgelder auszahlen. In jedem Fall, in dem Leiiii>\neinen Koffer mit Schmuggelgut erhielt, gewährte er den Beamten der Bundesbahn eine Vergütung von 150 DM. Das geschah,\num sie zur Verletzung ihrer Dienstpflichten zu bestimmen.\nTrotz des Umstandes, dass der Angeklagte diese Bestechungsgelder nicht seinen eigenen Mitteln entnahm, sondern die\nGelder seiner Hintermänner verwendete, ist nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte als Täter eines Vergehens\nnach § 333 StGB verurteilt worden ist. Dem Urteil ist zu\nentnehmen, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang\ndie Verantwortung für die Bestechung in der Weise über- &\nnehmen wollte, dass er sich nicht nur unterstützend oder BR\nfördernd betätigen, sondern unter Übernahme der Tatverantwortung beteiligen wollte. x\n\nDa auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch keinen Bedenken unterliegt -\n(vgl BGHSt 1, 388), lässt der Schuldspruch keinen Rechts- .\nfehler erkennen.\n\n2. Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen nicht R\nbestehen bleiben. Nach der Aburteilung ist § 23 StGB idF wi\n‚?\n\ndes Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955\n\nnn nn EEE nn nn\n\n..,\nung, °\nEra ET\n\nN\nBE PER\nmo wann. 0.\n\nin Kraft getreten. Diese Vorschrift, die dem Richter ermöglicht, Gefängnisstrafen bis zu neun Monaten zur Bewährung\nauszusetzen, hat nicht nur verfahrensrechtliche, sondern vor\nallem sachlichrechtliche Bedeutung. Soweit eine Gefängnisstrafe unter neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird,\n\nist die Strafe milder als eine Verurteilung zu Gefängnis\nschlechthin, weil dem Verurteilten die Möglichkeit eröffnet\nist, der Strafvollstreckung zu entgehen und durch gute\nFührung Straferlass zu erlangen.\n\nNach § 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung ist bei Verschiedenheit der Gesetze. von der Zeit\nder begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Auch das Revisionsgericht ist nach\n§ 354 a StPO befugt, ein Urteil aufzuheben, wenn zur Zeit\nseiner Entscheidung ein milderes Gesetz gilt als es zur\nZeit der Urteilsfällung durch den Tatrichter der Fall war.\nDemgenäss war der Strafausspruch aufzuheben, soweit nicht\nauf Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden ist. Eine\nAufhebung des Strafausspruchs im vollen Umfang kommt dagegen nicht in Betracht. Durch das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs 2 StPO) ist das Landgericht gehindert, auf eine höhere Strafe zu erkennen,\nfalls es die Gefängnisstrafe auf Bewährung aussetzen sollte.\nDass es aus Anlass der Aussetzung auf eine niedrigere Strafe\nerkennen wird, kann als ausgeschlossen angesehen werden.\n\nDie Zurückverweisung zur Entscheidung über die Anwendung des § 23 StGB hat sich auch auf den Angeklagten Fr»\nzu erstrecken, der zu einer Gefängnisstrafe von neun konaten verurteilt worden ist, aber kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die das sachliche Strafrecht betreffende Gesetzesänderung (§ 354 a StPO) muss im Sinne des § 357 StPO\neiner Gesetzesverletzung gleichstehen. Der gleiche recht-\n\nSr EEE\n\nRT TETR\n\nN\n\nDu\n\n£6\n\n- 7 -\n\nliche Gesichtspunkt, der zu Gunsten des Beschwerdeführers\ndie Aufhebung rechtfertigt, würde eine solche Entscheidung\nauch hinsichtlich des Mitangeklagten Fr erfordern, wenn\ndieser das Rechtsmittel eingelegt hätte. Die Voraussetzungen des § 357 StPO liegen vor, wenn gleichartige sachlichrechtliche Erwägungen, wie sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des einen Beschwerdeführers Veranlassung\ngaben, zu einer gleichen Entscheidung hinsichtlich anderer\nAngeklagten führen müssen (OGHSt 2, 51 (617; RG IW 1935,\n\n§ 125 Nr 16 mit Anmerkung Hafner). Diese Auffassung entspricht dem Grundgedanken des § 357 StPO, der der Gerechtigkeit willen Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer\nPersonen vermieden wissen will.\n\nFehlerhaft ist dagegen die Anordnung des Gerichts über\ndie Veröffentlichung des Urteils. Wie der Bundesgerichtshof\nin einem Fell, in dem eine Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit einem anderen Vergehen zusammentraf, entschieden\nhat, darf die Veröffentlichung nicht erkennen lassen, welche\nStraftat mit dem Abgabenvergehen tateinheitlich zusammentrifft (S6HSt 3, 378). Die Art der Veröffentlichung näher\nzu bestimmen, ist nach § 474 RäAbgO nicht Sache des erkennenden Gerichts, sondern des Finanzamtes. Dieser Rechtsfehler\nnötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Urteils. Der\nStrafausspruch kann insoweit durch den Senat- geändert werden.\nIn entsprechender Anwendung des § 357 StPO musste sich\ndieser Erfolg der Revision des Angeklagten LM auch\nbei denjenigen Mitangeklagten auswirken, die keine Rechts-\n\nmittel eingelegt haben.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten Wi.\nDie Rüge dieses Angeklagten, dass er in seiner ver-\n\nteidigung durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig\nbeschränkt worden sei, ist offensichtlich unbegründet.\n\n.\nbunte\n..\nTI ARE\n\n.\nwo\nN\n. x\n\n’ oe\n\nm L.L22. /\n\nER IEN\nRN\n\nwire\n\nx\neh\n\na\n\n+ Erz\n\n“\n& .\nne en\n\n6 I.\n!\n\nN,\nPL x. “r\n\nSara s\na\nR\nRN N\n°\n\nSs PP RE N x\nwi ER v zn\n3 RES N, .\nR\\ N‘ 2 En “ nı .,\nNa, x\n\nDr\nIr\n\nRUTERK\n\nBE ur x ST\n\n. B net\n\nB SS“\nvos.\n\n#, j\n\nx8\n\nDas Verfahren des Landgerichts bezeichnet die Revision\ndeshalb als mangelhaft, weil es die ihm nach § 244 Abs 2\nStPO obliegende Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit\nverletzt haben soll. Der Beschwerdeführer kann aber mit\ndieser Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er es\nunterlassen hat anzugeben, welche Beweismittel der Tatrichter nicht benutzt hat, obwohl ihn die Umstände dazu\n\ndrängten:\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht sind keine Rechtsfehler zum hachteil des Angeklagten erkennbar. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 396, 401 b Abs 1, Abs 2\nNr 2 RAgbO ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat\nfestgestellt, dass der Angeklagte sich durch den Schmuggel\nfür eine gewisse Zeit eine Nebeneinnahme verschaffen wollte.\nEs hat auch mit Recht angenommen, dass er vor der tatsächlichen Beendigung jeder Abgabenhinterziehung mit den beteiligten Bahnbediensteten örtlich; zeitlich und körperlich\nderart zusammenwirkte, dass die Voraussetzungen des Bandenschnuggels vorliegen. Auch gegen die Verurteilung wegen\nVergehens gegen Art I Abs 2, Art VIII des Militärregierungsgesetzes Nr 53 nF bestehen.keine Bedenken. Das gleiche gilt\nfür die Verurteilung wegen aktiver Bestechung der Bahnbeamten nach § 333 StGB. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestimmte der Angeklagte Web den bei\nder Gepäckabfertigung beschäftigten Mitangeklagten Vs\ndurch das Angebot von Belohnungen, unverzollte Gepäckstücke\nmit zoll- und steuerpflichtigen Inhalt an ihn herauszugeben.\nDass VB und seine Mitarbeiter später dieses Angebot an-\n\nnahmen und mit dem Beschwerdeführer dann \"zusammenarbeiteten\",\n\nsteht seiner Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht\nentgegen. i\n\nen\n\nKb\n\n-9.\n\n“auch im übrigen ist das angefochtene Urteil frei von\nRechtsfehlern. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstösse gegen Denk- und Erfahrungssätze liegen nicht vor.\nDie Ausführungen zum Strafausspruch entsprechen der Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO, da sie erkennen lassen,\nwelche Gesichtspunkte für die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Nicht erforderlich ist, dass si6 alle\n\nN\nEN\nR\\\n\n”\n\nZen\n\nx wette\nDC DE 2° Zur EN Zr\n\nne\nR .\n\n,\n\nwi gawr\nIr\n\n$,\n\nvom Tatrichter erwogenen Gründe enthalten. &\nFehlerhaft ist dagegen auch hier die Anordnung. =” R\n\nder Veröffentlichung. Hierzu kann auf das verwiesen werden, ..\nwas zur Revision des Angeklagten Levitus ausgeführt worden e\nist. R\nIm. u\n\nDie Revision des Nebenbeteiligten Rolf_Iip. R\na) Dieser Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensver- ei\nstoss darin, dass der Vorsitzende der Strafkammer in der ae\nmündlichen Urteilsbegründung die Einziehung des Kraftwa- >\ngens in anderer Weise gerechtfertigt habe, als es in den a\n\"schriftlichen Urteilsgründen geschehen sei. Darin liegt 3\nkeine Verletzung der §§ 267, 268 StPO. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichte (3 StR 118/52 vom 19. Dezember 1952; 2 StR 22/51 Ss\nvom 8. Juni 1951 = MDR 1951, 539) ausgesprochen hat, kommt D\nes lediglich auf den Inhalt der schriftlich niedergelegten ER\nUrteilsgründe an. Nur sie enthalten eine zuverlässige Wieder- 2:\ngabe des Ergebnisses der Beratung. Dass dies hier nicht der Mn\nFall sei, das Beratungsergebnis von den Urteilsgründen abweiche, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht rü- R\ngen, weil das Revisionsgericht eine solche Behauptung regel- &\nmässig nicht nachprüfen kann. BR\np) Mit der Rüge, das sachliche Recht sei unrichtig Re.\nangewandt, kann der Nebenbeteiligte ‘die Einziehung seines &\nOpel-Lastkraftwagens nicht zu Falle bringen. Nach den Fest- R\n\nEEE\nE DR +? 7%\n\nor,\nFE SIE\n\n“er\nPR\nRx)\n\n- WW -\n\nstellungen des angefochtenen Urteils wurde das Kraftfahrzeug von dem mitverurteilten Vater des Nebenbeteiligten,\ndem Fuhrunternehmer Emil LED, zu Schmuggelfahrten benutzt. Vom Januar 1949 bis Ende Juli 1950 fuhr Emil Lin\nmit diesem jagen zum Hauptbahnhof Frankfurt am Main, nahm\ndort Koffer mit Schmuggelgut in Empfang, um sie den ins\nAusland geflüchteten Empfängern der Waren zuzuführen,\nnachden er vorher die Koffer mit wertlosem Inhalt sowie\nsonstige Sachen zum Bahnhof hingefahren hatte. Auf diese\nWeise ernöglichte er es seinen rechtskräftig verurteilten\nEittätern, Bediensteten der Bundesbahn, die Koffer mit\nSchnuggelgut unauffällig gegen ähnliche Koffer mit nicht\nzollpflichtigem Inhalt auszutauschen.\n\n\" Der Eigentümer des Fahrzeugs war hier an den Schmuggel-\n*ahrten nicht beteiligt. Trotzdem ist die Einziehung des\nKraftwagens nach § 414 RAbgO gerechtfertigt und geboten,\nwenn den Eigentümer der Vorwurf trifft, dass er bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt erkennen konhte,\ndass sein Fahrzeug zur Begehung einer Steuerstraftat benutzt werden sollte (BGHSt 1, 351 ‚3547). Das Landgericht\nhat ausreichend dargelegt, dass eine Reihe von Umständen,\nvor allem die auffällige Ansammlung der Koffer in seiner\nGarage, den Nebenbeteiligten hätten veranlassen müssen,\nder Verwendung seines Fahrzeugs durch den Angeklagten\nEmil Levitus nachzugehen. Ihn trifft deshalb der Vorwurf, infolge ungenügender Sorgfalt die geschilderte\nBenutzung des Fahrzeugs nicht erkannt zu haben. Die Ein-\n\na TEZERETTERIT ERTN\n\nE ı Du on od De Zn 2\n»\n\n6\n\nER 2\n\n- 11 -\n\nziehung des Fahrzeugs ist deshalb aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Koeniger Scharpenseel\nist an der Unterzeichnung\nverhindert, da er aus dem Baldus Maaß\n\nSenat ausgeschieden und ortsabwesend ist.\n\nKoeniger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/3-str-370-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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