{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-12-17_3_StR_259_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-17","aktenzeichen":"3 StR 259/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"09\n\n3 BtB, 259/53 Ä\n2532 025\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘ den Schrotthändler Peter di TEE zus DEMEEEEEED,\ndort geboren an @. ED ED, $>.;\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung .\nvom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: S\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter, .\nLandgerichtsrat EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n23, Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in K.-Glaäbach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngs\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens der vollendeten je\n\nNotzucht zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine\n\nauf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\n\nRechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht\n\nhabe durch Nichtverlesung von Polizeiprotokollen, ferner\n\ndurch mangelhafte Aufklärung und Feststellung.des’” Sach- ---\nverhalts gegen §§ 253, 267 Abs 1 StPO verstossen,\n\na) Er behauptet, bei der Vernehmung der Zeuginnen >\nund di FEB hätten sich Widersprüche zwischen ihren in\n\nder Hauptverhandlung gemachten Aussagen und ihren früheren .\n\nAngaben vor der Polizei ergeben. Zu deren Behebung habe\nder Vorsitzende den beiden auf Grund ihrer früheren Darstellungen Vorhalte gemacht. Da die Zweifel geblieben seien, hätten die von dem Polizeibeamten aufgenommenen Vernehmungsprotokolle verlesen werden müssen. Zudem habe sich\ndas Urteil mit den Widersprüchen nicht auseinandergesetzt.\n\nDamit kann der Angeklagte nicht durchdringen. § 253\n\nAbs 2 StPO lässt die Verlesung von Vernehmungsniederschrif- °\\\n\nten zur Beseitigung eines hervorgetretenen Widerspruchs\nzu. Sie ist aber nur dann notwendig, wenn das Gericht die\nfrühere Aussage im Wege des Urkundenbeweises für die Entscheidung verwerten will, worüber es nach pflichtgemässem\nErmessen zu befinden hat. Nur in diesem Falle muss der j\neinschlägige Teil des Protokollinhalts durch Verlesung zur\nKenntnis des Gerichts und der Prozeßbeteiligten gebracht\nwerden (RGSt 59, 144; BGHSt 3, 199). Von dieser Möglich-\n\nkeit hat jedoch der Erstrichter ersichtlich keinen Gebrauch.\n\ngemacht. Er \"hat sich mit dem Vorhalt aus den Polizeiproto-\n\nwire\nDL Bus\n\nOR Er\n\nESS EIEET\nr\n\n®\n.\n\n- 3.\n\ndie in der Hauptverhandlung abgegebenen Zeugenaussagen\nseiner Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Nach dem Urteilsinhalt ist das der Fall.\n\ndb) Weiter beanstandet die Revision, das Gericht habe die\nTatausführung nicht völlig aufgeklärt und keine ausreichenden Feststellungen zur Schuldfrage getroffen. Die im Urteil °\nangeführten Tatsachen könnten deshalb die Annahme eines “Ä\nVerbrechens der Notzucht nach der äusgeren wie inneren Tat”\nseite nicht rechtfertigen, Br\n\nOb damit die förmliche Aufklärungsrüge erhoben werden\nsollte, ist nicht sicher erkennbar. Jedenfalls könnte sie\nkeinen Erfolg haben, weil sie keine Angaben darüber enthält, wodurch die weitere Aufklärung hätte geschehen sollen\n(BOHSt 2, 168). - B:\n\nIndes wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht dagegen, daß die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung auf\neinen unzulänglich festgestellten Sachverhalt aufgebaut\nhat, Dadurch ist zunächst § 267 Abs 1 Satz 1 StPO verletzt. Diese Bestimmung erfordert eine so genaue Belegung\ndes äusseren und inneren Tatbestandes des angewendeten\nStrafgesetzes, also hier des § 177 StGB, mit Tatsachen,\ndaß die Verwirklichung sämtlicher Merkmale klargestellt\nist. Dem entspricht das Urteil nicht. Der darin liegende\nVerfahrensverstoss stellt gleichzeitig einen sachlichrechtlichen Fehler dar (R6St 71, 25).\n\n2.) Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision die Bejahung des Tatbestandes eines Verbrechens der Notzucht\nauf Grund der getroffenen Feststellungen, Sie bringt vor,\ndie Annahme der Strafkammer, die Elisabeth Kb habe\nsich vor Schreck wie gelähmt gefühlt, stehe im Widerspruch\nzu der Feststellung, diese habe die Beine zusammengepresst:\n\nTEN 1 KETTE ET LT RLETESTTEERETEIT EEE RATTE\n\ngs\n\nWie es dem Angeklagten unter Zugrundelegung der Aussage\nder KGB möglich gewesen sei, den Geschlechtsverkehr\nauszuüben, sei nicht erörtert. Insbesondere sei nicht\ndargelegt, in welcher Richtung er Gewalt angewendet habe,\num sein Vorhaben durchzusetzen. Das Urteil hätte im einzelnen angeben müssen, wie die Tat ausgeführt worden sei.\nDaß der Angeklagte, nachdem er sich bereits auf die Kg»\ngelegt hatte, trotz ihres Widerstandes ohne Beschädigung\nihrer Kleider den Geschlechtsverkehr habe erzwingen können,\nsei nach der Lebenserfahrung unmöglich.\n\na) Damit wird die Verletzung von Denkgesetzen infolge\neinander widersprechender Urteilsfeststellungen und die\nVerletzung von Erfahrungssätzen geltend gemacht. Es ist\nzuzugeben, daß das gesamte Verhalten der Zeugin vor bar ii\ninsbesondere nach der Tat auffällt. Sie blieb 'unmittel=\":t°;\nbar nachher uit dem ihr von Jugend auf bekannten Ange- \"\"\nklagten in einer Wirtschaft beisammen; nach der gemeinsamen Rückkehr zahlte sie entsprechend der Aufforderung\ndes Angeklagten an dessen Ehefrau 10 DM, damit dessen\nFamilie etwas zu essen habe; sie verschwieg den Vorfall\nihrem Ehemann und bestritt zunächst auf dessen spätere\nZurredestellung den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten; sie arbeitete nach wie vor mit dem Angeklagten\nberuflich zusammen und unternahm mit ihm Geschäftsfehrten. All das erforderte eine sehr sorgfältige Prüfung\ndes Beweisergebnisses, namentlich die Anlegung eines\nstrengen Maßstabes an die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser einzigen Belastungszeugin, deren Bekundung\ndurch andere Umstände in keiner Weise unterstützt ist.\n\nDie Einwendungen,. welche die Verteidigung gegen die auf\nGrund der Aussage der KB getroffenen Feststellungen\nerhoben hat, mögen daher wegen der an der Richtigkeit\n\nEI\n\nB 20\n\nKr Sinn ac\nPerg Zr\n*\n\nser en, . ri, e\ns ® .\n\nRS Ne Ds „ 0 2,5 57 SOSE TEN\n.. . > .. .\n\nDan der Saure u\n.\n\n>\nx\n\nIt E22 u\nva, v\n\nEL ENTER\ns 5\nech Ns\n. TE\n\nx U, m ».\nee. SS\nB Ts\nx .\n\nBA 5.\n-5- A\n\ndieser Aussage bestehenden Zweifel für die tatrichterliche\nWürdigung beachtlich sein. Ob sie für das Revisionsgericht\neine genügende Grundlage bieten, die Folgerung der Strafkammer über den Ablauf des äusseren Geschehens als denkgesetz”\"\nlich unmöglich und deshalb als rechtsfehlerkaft anzusehen, “\nkann dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen\nGründen aufgehoben werden muss.\n\nb) Die gegen die Bekundung der Zeugin vorgebrachten Bedenken und die gesamten Umstände mußten dem Landgericht Veranlassung geben, die einzelnen Tatsachen, durch die der\nTatbestand des § 177 StGB erfüllt sein soll, mit besonderer\nGenauigkeit festzustellen und in den Urteilsgründen zu erläutern. Daran fehlt es,\n\nDas Urteil führt aus, die Ki hebe auf die ’Auffordgrung\ndes Angeklagten, sich mit ihm auf die Wiese zu setzen, erwidert, sie gehe aus dem Wagen nicht heraus. Daraufhin habe\nder Angeklagte die Zeugin, die sich vor Schreck nicht habe\nwehren können und sich wie gelähmt gefühlt habe, aus den\nWagen gezogen und sie in ein Waldstück geschleift, Dort\nhabe er sie auf die Erde und sich selbst auf sie gelegt.\nObwohl die Zeugin die Beine zusammengepresst, geweint und\nden Angeklagten an seine Familie erinnert habe, habe dieser \\\nihr entgegnet, er wolle sie und sonst gar nichts, und habe\ngegen ihren Widerstand mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen.\n\nWodurch dieser Widerstand - vom Zusammenpressen der\nBeine abgesehen - geleistet und durch welche Handlungen des\nAngeklagten er gebrochen worden ist, sagt das Urteil nicht.\nDer bloße Hinweis auf die Erklärung der Zeugin, sie habe\nsich vor Schreck wie gelähmt gefühlt und sich nicht wehren\nkönnen, enthält mangels Angabe näherer Einzelheiten - zumal bei der Besonderheit der Sachlage - keine ausreichende\n\nIm”\n\nPer\n\nhf „ 3\n\nu\n\nFeststellung, daß der Angeklagte einen ihm entgegengesetzten 4\noder erwarteten Widerstand gewaltsam überwunden hat (vgl\nRGSt HRR 1942 Nr 743). Namentlich ist nicht klargestellt,\ndurch welche Handlungen der Angeklagte die Zeugin in lähmenden Schrecken versetzt haben und;wie er über das Hindernis\nder Kleider hinweggekommen sein soll, Dafür, daß er die\nKEED zwecks Missbrauchs zum ausserehelichen Beischlaf in\neinen willenlosen Zustand versetzt hat, ist kein Anhalt ersichtlich. Diesen Fall des § 177 StGB hält das Landgericht S\n\"selbst nicht für gegeben. Be:\n\n“ , Yan\nKA, A DELL x\nä B\n7 5 7\ner nn\n\nNoch mehr Bedenken bestehen hinsichtlich der inneren\nTatseite, zu der das Urteil nur nebenher innerhalb des Rahmens der Strafzumessung Stellung nimmt, obwohl der Beurteilung des Vorsatzes gerade im vorliegenden Fall erhebliche “\nBedeutung zukommt. Bei dem nach den Feststellungen im wesent-\" .\nlichen passiven Verhalten der Zeugin war eine besonders\nsorgfältige Prüfung nötig, ob sich der Angeklagte der Ernst- BR\nlichkeit der von ihr behaupteten Abwehr bewusst geworden ist.)\nZur eingehenden Erörterung dieser Frage bestand um so mehr >\nVeranlassung, als der Angeklegte mit der KB gut be- R:\nkannt war und sie einige Zeit vor dem den Gegenstand des \"\nStrafverfahrens bildenden Vorfall bei einer ähnlichen Fahrt\nmit dem Angeklagten ohne weiteres von dem haltenden Kraftwagen in die Nähe eines Waldes gegangen und gemeinschaftlich\nmit ihm wieder zu dem Kraftwagen zurückgekehrt war. Ob der\nAngeklagte das Zusammenpressen der Beine durch die Krings Sa\nmöglicherweise als nicht ernst gemeintes Sträuben aufgefaust ‚SM\nhat, wäre ebenfalls zu untersuchen gewesen. E.\n\n% SEE\nRL. \\\nEUR:\n\nAusserdem erwecken die Strafzumessungserwägungen Zweifel, ob etwa das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung trotz Kenntnis der Ernstlichkeit des. Widerstandes strafschärfend berücksichtigt hat.\n\n- T-\n\nWegen der erwähnten Mängel konnte das Urteil nicht\naufrechterhalten werden.\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nSu ER Ace 2 SEE el\n\nRotberg ° Koeniger Werner, . _\n\nzugleich für den In,\ndurch Urlaubsab- Baldus\n\nwesenheit am Unter-\n\nschreiben verhinderten\n\nBundesrichter Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/3-str-259-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-17/3-str-259-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.620808+00:00"}}