{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-12-10_3_StR_737_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-10","aktenzeichen":"3 StR 737/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 737/52 73\n\n2332 00\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard W EEE\naus GEB, geboren.an 09. EEE G ir: Ce (TEE) ‚ -\n\nwegen Betruges\n\nhat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1953,anı der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter \"\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juni\n1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-\n.kasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründez\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1951 Kommanditist und Prokurist der Firma Hessische Werkstätten v. EEE & Co.\nin DO. Das Unternehmen, das sich mit der Herstellung\nund dem Vertrieb von Bims- Eohlblocksteinen befasste, geriet im Jahre 1951. in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Deshalb konnte es auch die Lieferungen der Firma Augo StB,\nBrennstoff- und Schiffahrtsgesellschaft in Du: von\n. der es Bimskies. für die Anfertigung von Hohlblocksteinen\nbezog, nicht in der vereinbarten Weise bezahlen. Zwei Angestellte der Lieferfirma, HD und NEW, verhandelten deshalb in der Zeit von April 1951 ab mehrfach nit\ndem Angeklagten. In diesem Zusammenhang ist ihm zur Last\ngelegt worden, die Firma Hugo StB dadurch betrogen zu\nhaben, dass er ihren Vertretern verschwieg, dass das Lager\nder Gesellschaft an Hohlblocksteinen bereits einem anderen\nGläubiger übereignet war. Anklage und Eröffnungsbeschluss\nwerfen ihm vor, durch diese Täuschung die Firma St»\nbewogen zu haben, die Belieferung mit Bimskies fortzusetzen, wodurch ihr ein Schaden’ von ca. 20 000 DM entstanden ist. a j\n\nDer Angeklagte ist freigesprochen worden. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft behauptet die Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO und die unrichtige Anweridung\ndes sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist\n\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend\n\nbegründet. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, anzugeben, auf welchem Wege das Landgericht die für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung des Sachverhalts\n\nhätte erreichen können (BGHSt 2, 168). Soweit die Beschwerde-\n\nführerin bemängelt, dass das Landgericht nicht geklärt habe,\n\n“me sum nn\n\nrt n\n\n.\nEN\n\no——n un\n\n- 3.\n\nwo die von den genannten Angestellten der Firma St»\nmit dem Angeklagten geführten Verhandlungen stattfanden\nund welchen Inhalt sie hatten, lässt sich allenfalls der\nRevisionsrechtfertigung entnehmen, \"dass hierüber die beiden Angestellten der Lieferfirma, NEM und Hamm,\nhätten befragt. werden sollen. Die Genannten sind aber als\nZeugen vernommen. worden. Mit der Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, kann aber regelmässig nicht bemängelt\nwerden, dass der Tatrichter den in der Hauptverhandlung\nvon ihm vernommenen Zeugen nicht noch bestimmte weitere\nFragen vorgelegt hat. Das Revisionsgericht kann nämlich\nmeist nicht feststellen, ob diese Fragen nicht doch g8-\nstellt worden sind. (3 StR 971,51 vom 3. November 1951,\n\n5 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953). Es kann also möglich\nsein, dass die genannten Zeugen vom Tatrichter danach gefragt wurden, aber die Fragen nicht zu beantworten vermochten. Auf diese Köglichkeit deutet hier hin, dass nach\nden Gründen des angefochtenen Urteils die beiden Zeugen\nüber andere wesentliche Punkte nichts Sicheres auszusagen\nvermochten. Eine Verletzung der Aufklärüngspflicht 1iegt\nnach alledem nicht vor.\n\nII. Die Sachrüge ist ebenfalls nicht begründet.\n\na) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten\nBetruges scheitert schon daran, dass das Landgericht nicht\nfestzustellen vermochte, dass der Angeklagte schon vor der\nletzten Lieferung von Bimskies die Angestellten der Firma\nStinnes auf das Lager an fertigen Hohlblocksteinen hinwies.\nEbensowenig konnte sich der Tatrichter davon überzeugen,\ndass der Angeklagte sich vor diesem Zeitpunkt gegenüber.\nden Angestellten der Lieferfirma über Art und Höhe der\n..sonstigen Verschuldung seines Unternehmens. äüsserte. Es\nbedarf deshalb in.diesem Zusammenhang auch keiner weiteren\n\nIs\n\n\"men BEN\n\nERS? ISLA HN USE\n. »PNYNG x\nx\n\nuns\n\n73\n\n- A-\n\nPrüfung .der Frage, ob das Landgericht ohne Rechtsfehler\nangenommen hat, dass der Angeklagte durch seinen Hinweis\nauf die Lagerbestände und seine Angaben über die Verschuldung des Unternehmens die Angestellten der Firma Stinnes\nnicht getäuscht habe; diese Ausführungen des angefochtenen\nUrteils enthalten lediglich eine Kilfsbegründung.\n\nKun meint die Revision, der Angeklagte hätte. mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehungen zur Firma StB, insbesondere im Hinblick auf deren durch die. Zusendung ihrer\nGeschäftsbedingungen deutlich hervorgetretenes ‚Bestreben,\nihre Ansprüche zu sichern, die übereignung der Steine an\nein anderes Unternehmen von sich aus schon früher mitteilen\nmüssen. Weil der- Angeklagte also zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse des von ihm geleiteten Unternehmens verpflichtet gewesen sei, habe er durch sein Schweigen seinen\nVertragsgegner getäuscht und ihn auf diese Weise zur\nweiteren Lieferung von Bimskies bestimmt.\n\nEine solche Rechtspflicht zur Offenbarung bestand je-\n\n. doch nicht. In Rechtslehre und Rechtsprechung ist seit\n\nlangem anerkannt, dass jemand dadurch getäuscht werden\nkann, dass ihm sein Vertragsgegener. die für seine eigene\nEntschliessung wichtigen Umstände verschweigt, wenn er\n\nzu deren Offenbarung rechtlich verpflichtet ist. Derartige\nRechtspflichten bestehen vornehmlich bei solchen Vertragsbeziehungen, die personenrechtlichen Einschlag aufweisen\n(Dienstverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Gesellschaftsverträge). Dagegen sind die auf blossem Güterumsate' ge-.:\nrichteten Vereinbarungen regelmässig nicht geeignet, solche\nRechtspflichten zu begründen. Auch wenn im Rahmen eines\nbestehenden Kaufvertrages der Käufer seinen Vertragsgegner\nals Kreditgeber in Anspruch nehmen will, ist er regelmässig nicht vervflichtet, seine Vernögenslage. darzulegen.\n\n. °\n’\non nn\n\nBan) Dmmn ana\n.\n\nu e .\nnr.\n\n-5_\n\nDer Kaufmann, der einen Warenkredit erbittet, wird meist\nnicht über die zur Barzahlung erforderlichen Mittel verfügen; es ist Sache des Verkäufers und Kreditgebers, den\nUrsachen und Auswirkungen- des Mangels an flüssigen Kitteln\nauf den Grund zu gehen, ehe er sich entschliesst, den Kredit zu gewähren. Anders-kann es sein, wenn Art und Dauer\nder Beziehungen zwischen den Parteien eines Kaufvertrages\n\nein besonderes Vertrauensverhältnis begründen (RGSt 70,\n\n151 41557; BGH-3 StR 739,553 vom 3. Juni 1954).\n\nHier liegen nach den Peststellungen- des Landgerichts\nsolche Umstände, die ein Vertrauensyerhältnis entstehen\nliessen, nicht vor, so dass für den \"Angeklagten keine\nRechtspflicht entstand, auf die Sieherungsübereignung\nhinzuweisen. Auch das Bestreden der Firma Hugo Ste,\nsich ab April 1951 das Eigentum an dem von ihr gelieferten Bimskies biszur Bezahlung des Kaufpreises vorzubehalten, begründete keife Verpflichtung,die Sicherungsübereignung der fertigen. Steine anitzuteilen. Das Landgericht\nhat zwar ausdrücklich hervorgehoben, dass der seit l. September 1949 bestehende Sicherungslibereignungsvertrag\nzwischen der Firma von Ei & Co. und ihrem Zementlieferer Deu auch das Pertigungsmaterial, \"demnach\nauch den Bimskies erfasste; es- darf aber nicht übersehen\nwerden, dass das Eigentum der Sicherungsnehmerin nach\nden Vorschriften der §§ 930, 933 BGB nur die dem Sicherungsgeber gehörenden Waren ergreifen konnte. Durch den Bigen-:\ntumsvorbehalt der Firma St wurde demnach nur die _\nSicherung der Firma BB beeinträchtigt. Deshalb ergab sich auch aus einer solchen Rechtslage keine. Verpflichtung des Angeklagten, der Firma Sta über die\nSicherungsüibereignung zu Gunsten der Firma DB Aufschluss zu geben. \"\n\nww.\n\nPR Pr\n\n7%\n\n= -Die -Revision meint ferner, die Lebenserfahrung spreche\n\nN dafür, dass der Angeklagte schon im April 1951 die Vertre-\n\nter der Firma Hugo StB getäuscht und zur Fortsetzung\n\nder Lieferungen auf Kredit bewogen habe, indem er bei\n\nden Verhandlungen \"mit den Angestellten durch sein ganzes\n\n: Verhalten den findruck erweckt habe, dass das von ihm\n\nu vertretene Unternehmen unbedenklich auf Kredit beliefert A!\nwerden könne. ° u\n\n.’ ’ ’.\n\nEin solches auf Täuschung ängelegtes Verhalten hat ”\ndas Landgericht jedoch nicht festgestellt. Es ist euch =.\nnicht richtig, dass allgemeine Erfahrungssätze aathr “\nsprächen, dass der Angeklagte bei den erwähnten Gelegenheiten sich in der von \"der ‚Revision vermufeten Weise verhalten hat. KR\n\nI b) Der vom Landgericht festgentellte Sachverhalt lässt\nv auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nBetruges nicht zu. Der Hinweis: des Angeklagten auf die\nvorhandenen Bestände an Hohlblocksteinen, der von ihm\nerst nach der \"letzten Lieferung von Bimskies gegeben wurde,\nkönnte zwar den Zweck verfolgt haben, die Firma Ste\nzur Fortsetzung ihrer Lieferungen auf Kredit oder wenigstens zur weiteren Stundung ihrer alten Forderungen zu\nbewegen. wie das Landgericht aber mit Recht angenommen\nhat, besagte dieser Hinweis nichts über die Eigentunsverhältnisse; er hatte nur die Bedeutung, dass bei einer\nVeräusserung der fertigen Steine die zur Bezahlung des\n3imskieses notwendigen Kittel vorhanden sein würden. Diese\nAuslegung; -; die das Landgericht hier vorgenommen hat, ist\naus Rechtsgründen ‚nicht zu beanstanden. Sie ist mit den\nvom’ \"Landgericht Zestgestellten Tatsachen, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, unbedenklich vereinbar.\n\n- T-\n\nZu Unrecht macht schliesslich die Revision geltend, der\nAngeklagte hätte bei seiner auch erst nach der letzten Lieferung von Bimskies gegebenen Darstellung des Schuldenstandes\ndie Verpflichtungen seines Unternehmens gegenüber der Firma\nBEE nicht verschweigen dürfen. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, den Bevollmächtigten der Firma St wäre es\ndarauf angekommen, sich über die wirtschaftliche Lage der\nSchuldnerfirma ein .zutreffendes Urteil zu bilden. Es darf aber\nnicht ausser acht ‚gelassen werden, dass es den Angestellten der\nFirma StB nur darum ging, die Tatsachen zu erfahren, die für\ndie Liquiditätslage ihrer Schuldnerin von Belang waren. Von ihr\nhing es ab, ob weiterer Kredit gewährt werden sollte. Unter diesem\nGesichtspunkt waren Forderungen aus Warenlieferungen, die schon\nvor längerer Zeit in ein Beteiligungsverhältnis umgewandeit worden waren, nicht von Belang. Ob die Firma Bw als Gesellschafterin an der Schuldnerin der Firma StB beteiligt war,\nspielte für die Zahlungsfähigkeit der Firma von Ei & Co.\nkeine Rolle. Der Angeklagte brauchte deshalb hierüber nichts zu\noffenbaren.\n\nNach alledem musste die Revision der Staatsanwaltschaft\nverworfen werden. “\n\n)\n\nSen.Präs.Rotberg ist aus dem’Senat Koeniger “ Baldus\nausgeschieden und ortsabwesend, des- nu\nhalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nkoeniger Maaß Dr. Schalscha )","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/3-str-737-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 933","ref_norm":"933","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/3-str-737-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:08.076356+00:00"}}