{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-12-10_3_StR_389_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-10","aktenzeichen":"3 StR 389/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR_389/53 2332 035\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hotelinhaberin Katharina H EEE aus\nTORE am NEM Zetoren am WB. AD ED in Hui,\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n8%;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Juli\n1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\n\n“ aufgehoben, auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nim Strafausspruch,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\n“ Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n nn —n nn >\n\nFE\nDL 72 27 SE IaRE R Er\n\n-2_\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Kuppelei\nzu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Entscheidung ist von ihr und der Staatsenwaltschaft wegen\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nangefochten worden, Die staatsanwaltschaftliche Revision\nist beschränkt auf die Unterlassung der Anordnung eines\nBerufsverbots.\n\n1.) Die Angeklagte macht neben der allgemeinen Sachbeschwerde geltend, die beiden an der Hauptverhandlung vom\n\n21, Juli 1952 mitwirkenden Schöffen seien für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden. Das Gericht sei daher\nnicht vorschriftsmässig besetzt gewesen.\n\nDie Rüge greift durch. Aus den dazu getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Behauptung der Revision\nüber die Nichtvereidigung der Schöffen zutrifft. Demnach\nwar die Strafkammer am Verhandlungstage nicht vorschriftsmässig besetzt (BGHSt 3, 175). Der darnach vorliegende unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß auf die Sachbeschwerde noch\n\neinzugehen war.\n\n2.) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Sitzungsvertreter hebe beantragt, gegen die Angeklagte ein Berufsverbot von drei Jahren zu verhängen. Diesem Antrag sei nicht\nentsprochen worden. Die Urteilsgründe enthielten darüber\nnichts. Dadurch habe das Lendgericht gegen § 267 Abs 6\nStPO verstossen. In der Nichtanwendung des § 42 i StGB\nliege ein sachlichrechtlicher Fehler.\n\nERW\n\n»\nSMS SL.\n\n2\noo\n\n- 3 -\n\nAuch dieses Rechtsmittel ist begründet. Die Urteilsgründe müssen ergeben, weshalb, eine Sicherungsmassregel\nentgegen einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag\nnicht angeordnet worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Staatsanwalt den Ausspruch verlangt, der\nAngeklagten solle auf die Dauer von drei Jahren verboten\nwerden, als Hotelpächterin tätig zu sein. Darüber ist in\nder Urteilsformel kein Ausspruch enthalten. Ebensowenig\nist in deh Gründen dazu Stellung genommen.\n\nWegen dieses Verfahrensmangels, der keine sachlichrechtliche Prüfung darüber ermöglicht, ob von der Anwendung des § 42 1 StGB zu Recht abgesehen worden ist, war\ndas Urteil im Strafausspruch aufzuheben.\n\nRotberg Koeniger Baldus\nDr. Schalscha Maass\n\nPARIUT E25\n\nR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/3-str-389-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-10/3-str-389-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:07.992175+00:00"}}