{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-12-03_3_StR_599_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-12-03","aktenzeichen":"3 StR 599/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚Po\n3_StR 599/53 2326 085\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Gtrafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Richard N MB aus TERN am\nMe@P, geboren am W. Em ED in Tu, =.2t: in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen versuchter Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat MW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1953.\nwird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin\nrichtiggestellt, daß an Stelle der Worte \"zweieinhalb\nJahren! die Worte treten \"zwei Jahren und sechs Monaten\".\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 1. März 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB\nzu zweieinhalb Jahren Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt\nworden. Ausserdem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden. Mit seiner auf Verletzung des § 261 StPO und des\nsachlichen Rechts gestützten Revision bekämpft er die Entscheidung in vollem Umfang.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die dazu gebrachten Ausführungen sich nur gegen die Beweiswürdigung\nwenden.\n\nAuch die Sachbeschwerde führt nicht zum Erfolg:\n\nI. Die Revision vertritt die Auffassung, die Strafkammer\nhabe den § 175 a StGB zu Unrecht bejaht, weil in dem mehrmaligen kurzen Herandrücken der Hand des Jungen an den Geschlechtsteil des Angeklagten noch kein Unsuchttreiben, d.i.\neine Tätigkeit von gewisser Stärke und Dauer, liege. Vor\nallem habe der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB\nnicht erfüllt. Ausserdem hält der Angeklagte die reststellung seiner wollüstigen Absicht für nicht genügend begründet. Dem kann nicht zugestimmt werden.\n\nDer Beschwerdeführer übersieht, daß er nicht wegen\neines vollendeten Verbrechens der Verführung bestraft worden ist, sondern nur wegen Versuchs dazu, Nach den Feststellungen kann nicht bezweifelt werden, daß der Angeklagte\nmit der Ausführung der beabsichtigten Straftat begonnen\nhat. Dieser Anfang kann durch Handlungen begangen werden,\ndie selbst nicht unzüchtig sind (vgl Urteil des Senats vom\n17. April 1952 - 3 StR 131/52). Der Angeklagte wollte zunächst durch Freigebigkeit auf den Minderjährigen einwirken,\n\nTB\n\nzu deren Duldung zu bestimmen. Dasselbe Ziel verfolgte der\nAngeklagte mit seinen weiteren Versprechungen und mit seinem sonstigen Verhalten: Anfassen des Jungen, Berühren seines nackten Oberschenkels, Streicheln am Kopf, Klopfen auf\ndas Gesäss, Führen der Hand des Jungen an den Geschlechts-\n\nteil, Daß diese Handlungen der Sinnenlust des Angeklagten\n\nentsprangen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenonmen. Einer näheren Erläuterung des inneren Tatbestandes be- 2.\ndurfte es nicht, da er sich aus der Natur des Tuns eindeutig‘ :_\nergibt. j\n\nII. Auch soweit die Strafschärfung aus § 20 a StGB und die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung angegriffen wird, ist\ndie angefochtene Entscheidung im Ergebnis zu billigen.\n\n1.) Die Strafkammer geht davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB vorliegen, weil der Angeklagte mindestens drei vorsätzliche Taten begangen habe.\n\nAls solche sind im Urteil aufgezählt: ein im März 1950 begangener Betrug in Tatmehrheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, wegen deren der Angeklagte am 27. November 1950\nvom Amtsgericht Hechingen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist; ein am 1i. Februar 1951 verübter Versuch “\neines Sittlichkeitsverbrechens nach §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175 a jE.\nNr 3, 73, 43 StGB, wegen dessen der Angeklagte vom Landgericht:\nin Frankfurt am Main -— Urteilsdatum fehlt — mit einem Jahr\nund drei Monaten Zuchthaus bestraft worden ist; vorsätzliche Wirtschaftsstraftaten und Steuerhinterziehung begangen\nin den Jahren 1946 bis 1948,\n\nGegen die Verwertung der zuletzt genannten Vergehen\nwendet sich die Revision mit Recht. Zwar ist nach § 20 a\nAbs 2 StGB - anders wie im Falle des Abs 1 - die Verurtei-\n\nERTE\n\nMa\n\n-4&-\n\nlung des Täters wegen der zur Strafschärfunf verwendeten\nVortaten nicht erforderlich. Aber die einzelnen Tatsachen\nmüssen so dargetan sein, daß aus ihnen zuverlässig beurteilt werden kann, ob die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB\ngerechtfertigt ist. Der ganz tllgemein gehaltene Hinweis\nauf das Geständnis des Angeklagten, er habe damals unverzollte und bewirtschaftete Waren auf dem Schwarzmarkt ungesetzt, genügt nicht. Er lässt nicht einmal ersehen, zu\nwelcher Schuldfeststellung, zu welchen Tatbeständen die\nStrafkammer gelangt ist. Zudem ist bei dem Mangel näherer\nAngaben nicht erkennbar, ob und inwieweit die bezeichneten\nstrafbaren Handlungen im Zeitpunkt der Begehung der den Gegenstand des jetzt anhängigen Verfahrens bildenden Straftat schon verjährt oder auf Grund des Straffreiheitsgesetzes der Verfolgung entzogen waren. Nur verfolgbare Straftaten bilden eine geeignete Grundlage für die Anwendung des\n\n§ 20 a StGB, § 67 Abs 5 StGB (R6St 75, 581 /3827; BGHSt 1,\n384).\n\nDer Rechtsfehler gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht, § 20 a Abs 2 StGB erfordert ebenso wie dessen\nAbs 1 nur unter Einrechnung der neuen Hangtat drei vorsätzliche Straftaten, Deshalb bedurfte es einer Heranziehung\nder Wirtschafts- und Steuervergehen nicht. Hingegen wäre\ndie Verwendung des gegen den Angeklagten am 25. Juli 1940\nergangenen Urteils des Landgerichts Berlin, durch das wegen\nSittlichkeitsverbrechen an Knaben sieben Jahre Zuchthaus\nund Sicherungsverwahrung ausgesprochen worden sind, möglich\ngewesen. Denn er ist erst anfangs Mai 1945 aus der Strafhaft\nentlassen worden und hat im März 1950, also noch innerhalb\nder Frist des § 20 a Abs 3 StGB unter dem Namen Wolf mehrere Personen betrogen, was zu der vorerwähnten Bestrafung\ndurch das Amtsgericht Hechingen geführt hat. Auch die -späteren Straftaten liegen jeweils innerhalb der Fünfjahresfrist.\n\n- .\nEu Fe\n\n“= Luna ne samn een\n\n-5_\n\n8 20 a Abs 2 StGB ist im Verhältnis zu § 20 a Abs 1 |\nStGB eine Hilfsvorschrift. Sie kommt erst in Betracht, wenn\nAbs 1 nicht anwendbar ist (RG DR 1940, 682 Nr 3; DR 1943, ’\n481 Nr 1). Hier sind die förmlichen Voraussetzungen des\n§ 20 a Abs 1 nicht erfüllt, weil die vom Amtsgericht Hechin- #&\ngen verhängte Gefängnisstrafe weniger beträgt als sechs Konate, Dagegen bestehen im Hinblick auf die Vortaten keine\nBedenken gegen die Anwendung des § 20 e. Abs 2 StGB.\n\n2.) Sachlichrechtlich erfordert ‘diese Strafbestimmung, daß sE;\ndie Gesamtwürdigung der Taten den Angeklagten als gefährli- T\nchen Gewohnheitsverbrecher erscheinen lässt.\n\na) Die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher ist gegeben,\nwenn die Taten eine gleichgeartete innere Beziehung zum Wesen des Täters aufweisen, d.h. wenn sie einem ihm innewohnenden Hang zu Rechtsbrüchen entsprungen sind. Diese brau- ;\nchen nicht gleichartig zu sein, auch nicht in dieselbe Rich- _ b.\ntung zu gehen. Der verbrecherische Hang kann umfassend sein Fi\nund Angriffe auf verwandte Rechtsgüter auslösen, z.B. auf\nEigentum und Vermögen, nicht minder aber auf verschiedenartige Rechtsgüter, z.B. auf Eigentum und sittliche Reinheit (R6St 68, 149 /1567/; 70, 215; 73, 276).\n\nDer Verurteilung des Angeklagten aus §§ 20 a, 175 a\nNr 3, 43 StGB steht daher nicht der Umstand im Wege, daß\ndas vom Amtsgericht Hechingen erlassene Urteil u.a. ein\nbetrügerisches Vorgehen des Angeklagten zum Gegenstend hatte, sofern auch diese Tat auf einen Hang des Angeklagten\nzurückzuführen ist. Das ergibt sich aus dem gesamten Inhalt\ndes Urteils mit hinreichender Deutlichkeit. Es ist kein\nAnhalt dafür vorhanden, daß es sich hier um eine Gelegenheits- F\ntat handelt, zu der er durch Not getrieben worden ist.\nÜbrigens würde angesichts der vielen Eingriffe des Angeklagten in fremdes Eigentum und Vermögen selbst eine vorhandene Notlage der Beurteilung dieses Betrugs als Hangtat\nnicht schlechthin entgegenstehen (RGSt 72, 295).\n\nEn\n»\n\n?o\n\n-6 -\n\nEinen nach verschiedenen Richtungen ausgeprägten verbrecherischen Hang des Angeklagten hat der Erstrichter bedenkenfrei festgestellt. Das ergibt sich aus den Darlegungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten und zur\nFrage seiner Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher. Diese\nsind gestützt auf sein gesamtes Vorleben und auf das ausführliche kriminalpsychologische Gutachten des medizinischen\nSachverständigen;\n\nDarnach lässt das auf Grund der Charaktereigenschaften\nund der bisherigen Gesamthaltung des Angeklagten entworfene Bild wenig Gutes von ihm erwarten. Er besitzt eine\nschlechte Erbanlage, die sich infolge mangelhafter Erziehung und sonstiger schädlicher Einwirkungen seiner Umgebung\nwährend seiner Jugendzeit in mehrfacher, namentlich in sittlicher Hinsicht ungünstig weiterentwickelt hat. Auf der\nGrundlage erblicher Belastung besteht bei ihm ein Hang zu\nRechtsbrüchen, der im Laufe der Zeit durch wiederholte Begehung von Straftaten noch vertieft worden ist. So ist er\nzuletzt zu einem völlig haltlosen Menschen gewerden, der dem\nAnreiz zu Angriffen auf die Rechtsordnung ohne Widerstand\nerliegt.\n\nNach den auf das Sachverständigengutachten aufgebauten Feststellungen ist der Angeklagte im Wüchs und in der\nEntwicklung der Geschlechtsmerkmale zurückgeblieben. Daraus und aus nachteiligen Umwelteinflüssen ist bei ihm eine\nHinneigung zur männlichen Jugend entstanden. Infolge dieser\ngleichgeschlechtlichen Veranlagung ist in seinem Wesen ein\nstarker Hang zu Sittlichkeitsverbrechen gegenüber der männlichen Jugend verwurzelt. Hierwegen ist er im ganzen viermal bestraft worden, 1915 zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, 1929 zu fünf Monaten Gefängnis, 1940 zu sieben\n\nJahren Zuchthaus sowie Sicherungsverwahrung und 1951 zu einem\n\nJahr drei Monaten Zuchthaus.\n\nTG T N EEE Bi ts ab Fra tn\n\n.m m !* ..\n\n-— u...\n\n- 7 -\n\nAuch in anderer Richtung hat sich der verbrecherische\nHang des Angeklagten ausgewirkt. Nach seiner .ersten Verurteilung im Jahre 1915 hat er sich immer wieder strafbar ge- KR\nmacht. Das Landgericht nat dargelegt, daß er sich nie ernst-\"E:\nhaft darum bemüht hebe, irgendwo Testen Fuss zu fassen. An :\nkeinem Arbeitsplatz habe er länger ausgehalten, Selbst in\nwirtschaftlich geordneten Verhältnissen sei es ihm nicht\n‚gelungen, seine Neigung zur Verübung von Betrügereien und\nEigentumsvergehen erfolgreich zu bekämpfen, Seinen Lebensunterhalt habe er sich ausser durch Gelegenheitsarbeiten\nhäufig durch Bettel, Diebstahl, Unters:irlagung und Betrug\nverschafft; hierwegen sei er mehrmals verurteilt, weren\nDiebstahls und Betrugs rückfällig geworden. Auf Grund seiner zahlreichen Verfehlungen dieser Art hat der Tatrichter\ndie Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe immer wieder\njede sich bietende Gelegenheit wahrgenommen, durch Straftaten Vorteile zu erlangen, obwohl er seinen geistigen Fähigkeiten nach in der Lage gewesen wäre, sich auf ehrliche\nWeise durchzubringen.\n\nAus diesem Gesamtverhalten konnte das Landgericht ohne\nRechtsirrtum den Schluss ziehen, daß es sich bei ihm um\neinen Gewohnheitsverbrecher handle, demnach um eine Persönlichkeit, die infolge ihres auf Erbanlage beruhenden und\ndurch Übung gesteigerten inneren Hanges wiederholt Rechtsbrüche begangen hat und zu deren Wiederholung, insbesondere\nauf dem Gebiet der Sittlichkeitsverbrechen, neigt (RGSt 68,\n\n149 /7557).\n\ndb) Mit Recht ist ferner die Gefährlichkeit des Angeklagten\nbejaht worden. Diese ist zutreffend damit begründet, daß ke\nwegen der Häufigkeit der Vortaten und der kurzen zeitlichen \"\nZwischenräume. zwischen Strafverbüssung und neuer Straftat, |\nausserdem wegen der völligen Wirkungslosigkeit selbst schwerer Freiheitsstrafen mit bestimmter Wahrscheinlichkeit damit\n\nf\n\n-8-\n\nzu rechnen sei, daß der Angeklagte auch künftig den Rechtsfrieden erheblich stören werde. Im Urteil ist noch besonders hervorgehoben, daß er die nach seiner Entlassung aus\nlanger Strafhaft im Mai 1945 sich bietende Gelegenheit,\nnunmehr ein ordentliches Leben zu beginnen, nicht ausgenützt habe, sondern neuerdings seinem Hang zu Rechtsbrüchen,\nvor allem zu Sittlichkeitsverbrechen, verfallen sei.\n\nGegen die Schärfung der Strafe gemäss § 20 a Abs 2 StGB\nbestehen somit keine Bedenken. Deren Höhe kann rechtlich\nnicht beanstandet werden.\n\nc) Die Revision wendet sich schliesslich gesen die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung, Sie ist der Meinung, daß die öffent-\n\nliche Sicherheit sie nicht erfordere. Denn es sei zu erwarten,\n\ndaß der Angeklagte nach Verbüssung der verhängten Zuchthausstrafe den Weg in die menschliche Gesellschaft wieder zurückfinden werde.\n\nDem kann nach den tatsächlichen Feststellungen nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat sich trotz mehrfacher\nempfindlicher Strafen von der Wiederholung grober Rechtsbrüche nicht abhalten lassen. Wegen seines verfehlten Lebens haben ihn seine Geschwister gemieden, Auch sonst ist\ner ohne familiäre Bindungen, ebenso ohne festen Wohnsitz.\nIn seinem ganzen bisherigen Dasein ist er ohne festes dauerndes Arbeitsverhältnis gewesen. Bei dieser Sachlage ist\ndie Auffassung der Strafkammer, andere Massregeln könnten der\nAllgemeinheit keinen ausreichenden Schutz gewähren, zu billigen. Infolgedessen musste die Sicherungsverwahrung angeordnet werden (RGSt 72, 356 /358/; RG HRR 1940 Nr 634).\n\nDas angefochtene Urteil nimmt zwar nicht ausdrücklich\nStellung zu der Frage, welcher Zeitpunkt für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung massgebend ist, Dem Zusammenhang\n\nGate m 0 Bieshuhein nahe ne rn tn she TE mut\n\net\n\nwe\n\nY\n\nF -.\n\nte,\nBu RER\n\n“ ERRERE N\n\n-9-\n\nder Gründe kann aber entnommen werden, daß dieser Gesichts.\npunkt berücksichtigt worden ist. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die gesamten Verhältnisse\ndes Angeklagten nach der Strafverbüssung dieselben sein\nwerden wie zur Zeit der Urteilsfällung, daß er also auch\ndann noch eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit bilden\nwird.\n\nAus.all diesen Erwägungen war die Revision zu ververfen.\nJedoch musste die Urteilsformel berichtigt werden, weil auf\nBruchteile eines Jehres nicht erkannt werden darf, § 19 StGB ,\nDie Bezeichnung \"ein halbes Jahr\" bedeutet eine Strafdauer\nvon sechs konaten.\n\nRotberg Koeniger Busch\nScharpenseel Martin\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/3-str-599-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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