{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-26_3_StR_874_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"3 StR 874/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2326 09° c,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Max S EEE zu: KO zevoren\nam DD. EEE GE ir Te bei. St\n\nwegen versuchter Verführung einer männlichen Person\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953,arn der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Ti. Nuäul.guns\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 29, August 1952, soweit es\nihn schuldig gesprochen hat, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt worden, Mit seiner Revision rügt er unter Bezugnahme auf § 267 Abs 3 StPO nur\ndie Strafzumessungsgründe. Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben.\n\nDas Rechtsmittel ist von dem hierzu bevollmächtigten Verteidiger zulässigerweise auf den Strafausspruch\nbeschränkt worden, Es hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten wegen seiner bis\nins kohe Alter reichenden einwandfreien Führung miidern--\nde Umstände zugetiliigt, ausserdem wegen seiner erheblich\nverminderten Zurechnungsfähigkeit von der Miıderungsmöglichkeit des § 51 Abs 2 StGB Gebrai-k gemacht. Als strafschärfend hat gie berücksichtigt die \"im Vergleich zu\nähnlichen Taten erschwerende 'Art der Tatausführung\" durch\nden Angeklagten, seine dabei zutage getretene verbrecherische Energie und die besondere Verwerflichkeit seines\nTuns, Diese hat sie darin erblickt, daß der Angeklagte\neinen so jungen Menschen sich habe willfährig machen wollen, der schwere sittliche Schäden hätte davon tragen.\nkönnen,\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß der Erstrichter ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend herangezogen hat. Engelbert Schade war zur Tatzeit 17 Jahre alt,\nDaß bei ihm etwa wegen der Eigenart seiner Persönlich-\n\nkeit eine über das Normalmaß hinausgehende sittliche\nGefährdung hätte eintreten können, ist aus dem Urteil\nnicht ersichtiich.. Das Landgericht hat das auch erkennbar nicht angenommen, wie aus dem Hinweis auf den von\nSchade beabsichtigten Besuch eines Kädchens zu entnehmen ist. Infolgedessen war es unzulässig, dem Angeklagten eine aus dem Alter des Jugendlichen folgende besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens straferschwereni\nzuzurechnen. Denn nur wegen der Minderjährigkeit des Sche-E.\nde konnte der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens\nnach § 175 a Nr 3 StGB bestraft werden.\n\nBedenken erwecken auch die weiteren Strafzumessungserwägungen, die sich auf die Tatausführung und die dabei\nzutage getretene verbrecherische Energie stützen. Der Angeklagte hatte den Jungen an einem Abend in seine Wohnung\neingeladen und dort in seinem Bett schla’en lassen. Am\nMorgen darauf hat er sich mit seinem Oberkörper auf den\ndes Sch@D geiegt, dessen Gesicht gestreichelt und mit\neiner Hand über der Decke an seinen Geschlechtsteil gefaßt. Es ist nicht dargetan, wodurch sich dieses Vorgehen von ähnlichen derartigen Straftaten zuungunsten des\nAngeklagten unterscheidet, Sein strafbares Tun war erkennbar von nur kurzer Dauer, weil er von Sch sofort\nabgewehrt und zurückgestossen wurde, so daß er zu Boden\nfiel, Im Hinblick darauf kann die formelhafte Wendung:\ndaß dabei auf Seite des Angeklagten eine verbrecherische\nEnergie zutage getreten sei, nicht als geeignete Strafzumessungstatsache oder eine auf eine solche gegründete\nZumessungserwägung angesehen werden. Es besteht vielmehr der Verdacht, daß die Strafkammer das Verhalten des\n\nAngeklagten in den übrigen — tatsächlich schwereren -\nFällen, wegen deren sie ihn freigesprochen hat, unzulässigerweise strafschärfend gewürdigt hat.\n\nDa damit zu rechnen ist, daß diese Rechtsfehler auf\n\ndas Strafmaß von Einfluß gewesen sind, mußte der Straf--\nausspruch beseitigt werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wiräd das Landgericht\nGelegenheit haben, auch die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung zu prüfen.\n\nKrauss \"Koeniger Busch\nBaldus Dr.Schalscha\n\nen ma\nee ie\nKIT\n\nen 7)\n\nweern.\nEn\nwi\n\n. “\nPi ER >\n\n.\n\nansehen it,\n\n\"ve\n\n— nen m—\n\nnie u‘\n\n.— . ..,.\n\n.ı.\n\nnn AED 3 an mente et (ni\n\nPERF\nZune oe ®\n\nern\n\nEIERN DE,\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/3-str-874-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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