{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-26_3_StR_339_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"3 StR 339/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\n2332 012 S\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Altwarenhändler Otto I EEE aus Fe\nem EB, ort geboren an @. ED ED,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichts.ofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nOi\n“ FT\nrn nn nn nn a nn\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung „\nAmtsgerichtsrat @MB vei der Verkiindung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Wain vom 2. Juli 1952\n\n1) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 3 (Ankauf von Metallspänen)\nwegen Hehlerei verurteilt worden ist, außerdem im\nGesamtstrafausspruch;\n\n2) im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Freisprechung wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte ist wegen dehlcrei in sechs Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von acht WHonaten Gefängnis verurteilt\n\nworden. Seine Revision rügt Gie Verletzung sachlichen Rechts;,\n\nsie hat teilweise Erfolg.\n\n1) Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten fortgesetzte gewerbs- \"oder\" gewohnheitsmässige Hehlerei zur Last\ngelegt. Die Strafkammer hat sechs selbständige Einzelnandlungen festgestellt und die Voraussetzungen des § 260 StGB\nverneint. Aus diesem Grunde von der Anklage der gewerbs- oder\ngewohnheitsmössigen Hehlerei freizusprechen, war jedoch\nrechtsirrig. Über die Schuld des Angeklagten kann bei derselben Tat nur einheitlich entschieden werden. Wird daher\ndas ilerknal der Gewerbs- oder Gewohnheitsmässigkeit verneint\nund lediglich der Tatbestand des § 259 StGB festgestellt, so\nist für einen selbstöndigen Freispruch unter dem Gesichtspunkt der Gewerbs-. oder Gewohnheitsmässigkeit kein Raum.\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit berichtigen.\n\nZu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer keinen Yortsetzungszusammenhang zwischen den sechs festgestellten Einzelhandlungen angenommen habe. Nach lage der Umstände bestand kein Anlaß, diese Frage ausärlicklich zu erörtern,\nda Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben sind:\n\nSie schnelle zeitliche Folge, die Gleichartigkeit des Vor-\n\ngangs und die Verletzung desselben Rechtsguts sind nicht\nsolche Anhaltspunkte, sondern deuten allenfalls auf den allgemeinen Entschlu3 des Angeklagten, bei sich bietender Gelegenheit den hehlerischen Ankauf zu wiederholen. Dieser\nallgemeine Entschluß ist nicht gleichbedeutend mit dem auf\n\nFortsetzung der Tat gerichteten Gesamtvorsatz.\n\n2) Die Revision beanstandet ferner die Feststellung, daß E.\nder Angeklagte in allen Fällen \"seines Vorteils wegen\" sehandelt habe. Da der Angeklagte nicht Inhaberdes Handelsgeschäfts sondern nur Angestellter seiner Ehefrau gewesen\n\nsei, könne er nur dann mit der Absicht auf Erlangung eines\neigenen Vorteils gehandelt haben, wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft lebten. Das sei nicht festgestellt. Die\nStrafkammer hat diese Frage ausdrücklich offengelassen und\neusgeführt, es komme nicht darauf an, wer von den Eheleuten\nInhaber des Geschäfts sei, weil der Angeklagte auf jeden\nFall kraft der ehelichen lLevensgemeinschaft auch wirtschaftliche Vorteile aus dem Geschäft seiner Ehefrau habe. Gegen\ndiese Auffassung können besrindete Einwendungen nicht erhoben werden. § 259 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter\nunmittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt\n(vgl R6St 51, 179). Es genügt, daß der wirtschaftliche Vorteil als solcher einem Dritten zugute kommen soll, sofern\nnur der Täter ein eigenes Interesse an diesem Vorteil des\nDritten hat und dieses eigene Interesse als seinen Vorteil\nmit der Tat verfolgt. Bei hehlerischen Ankäufen des einen\nEhegatten für den anderen ist das regelmässig der Fall, ohne\ndaß es uf Güterstend ankäme. Ersichtlich war auch die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte mindestens in\ndiesem Sinne seines Vorteils wegen gehandelt hat.\n\n3) Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, der\nAngeklagte habe \"jedenfalls nicht in den Fällen wegen ’Hehlerei verurteilt werden dürfen, in denen nicht er, sondern\nder Angestellte GEB das gestohlene Metall angekauft habe, zumal sich der ängeklaste in einem Fall sogar bemüht\nhabe, den Ankauf rückgängig zu machen, nachdem er Verdacht\n\nüber die Herkunft des „etalls geschöpft habe. Was zunächst\ndiesen letzten Fall angeht, so widerspricht das Vorbringen\nder Revision den Feststellungen des Urteils und ist daher\nunbeachtlich. Danach hat sich der Angeklagte nicht deshalb\num die Aufhebung des Jaufvertrages bemüht, weil er Verdacht\ngeschöpft hatte, sondern nur aus dem Grunde, weil Gib das\nMetall als Messing für einen entsprechenden Preis gekauft\n\n. hatte und der Angeklagte später feststellte, daß es sich nicht\n.um massives Buntmetall handelte.\n\nIm übrigen steht die Tatsache, daß ein Angestellter\nfür Rechnung des Geschäfts angekauft hat, der Verurteilung\ndes Angexlagten I@MD wegen Hehlerei nicht entgegen. Das\n\"Ansichbringen\" setzt zwar einen abgeleiteten Erwerb voraus.\nDas bedeutet aber nicht, daß der Täter Giesen Erwerb in eigener ferson vornehmen mußte. Er kann sich dabei auch eines\nAngestellten als seines Werkzeugs bedienen, gleichgültig,\nob dieser gutgläubig ist oder nicht. Auch wenn der Angestellte allgemein die Genenmigung hat, für Rechnung des Ge-\n\n. schäfts anzukaufen, und der Inhaber bei dem einzelnen Ankauf\n\nnicht zugegen war, bleibt der Erwerb für den Inhaber ein\nabgeleiteter im Sinne des § 259 StGB. Er macht sich alsdann\nder Hehlerei schuldig, wenn er den Ankauf später genehnügt\nund die Gegenstände behält, obwohl er die strafbare Herkunft\nerkennt oder damit rechnet. Die nachträgliche Genehmigung\nist in allen Fällen festgestellt.\n\nIm übrigen kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht\ndarauf an, ob die Ehefrau oder der Angeklagte selbst Inhaber des Geschäfts war. Wie der Senat bereits entschi.eden hat,\ngehört zum Ankaufen oder Ansichbringen nicht die Erlangung\nder eigenen Verfügungsgewalt. Wer für Rechnung und Geschäft\neines anderen ankauft, macht sich der Hehlerei schuldig,\n\n2\n:\nix\n\\\n\nR\nwe\nTARS\n\nr\n\n“\ns\nei\nx\n14\nx\n“\nFR\nSs,\n3\n\nnt\n\n: .. e\nEr. 797272, 2207\n\nPar\n»\n\na EELIE wo;\n\nEEE,\n\n04\n\n. 2\n. Fu LergeLe Z%\n\nDI en\nin\n\nji\nPR\n\n>\n0\n\nTRECT EFREES nat nae\nBe REIT\n\nE}\n\n. sofern er hiorbei nach den Umstlingen aes ZEinzelfulles selb- \\\nständig tätig wird (vgl BGHSt 2, 355). 5eibst wenn die Euerau Gesch#ftsinhahrrin ver, so ist Joch zum mindesten die-\n\n‚se selbständige EEtigkeit des Angeklagten den Zusammenhang =\n\n‘ der VUrteilsgründe zweifelsfrei zu entnehnen.\n\n4) Im Falle 5 (iletallspiine) ist die Würdigung zur inneren\nmatseite nicht frei von Rechtsirrtum. Das Urteil nacht nicht\ndeutiich, ob die Strafkammer den Vorsatz des ängeklagien\nüber äie Beweisregel des § 259 StGB festgestellt oder ob sie\nbedinsten Vorsatz angenommen hat. va die Beweisregel eine\nVermutung für die Xenntnis von dem strafbaren Vorerwerb aufstellt, ist daneben für äle Annahme bedingten Vorsatzes\nnn kein Reum (vgl R6St 55, 204). Die Strafkammer 'benerkt zu-\n\n“ “Than der Angeklagte hete den Umstinden nach anne anen müis-E sen, daß die 40 kg Histellssline aus einer strafbaren Handlung\nE nannten: ‚diese Unetiinde hötien ihn auch veranlaßt, den Ver-\n\ne. känfer, obwohl er Ihm bekannt ge esen sei, zu freien, ob\n\näle Bytine auch nicht geteilten sel n. Bei einer besond ere\n\nKu. Beweiswürdig zung en späterer | Stelle des: Urseils neiät es\n\nsann wörslichs, | . BERERECE\n\nu 5 \"dar Angekla 1ete PR maßte auch den Unstz Inden nach\n\nannahller, daß es sich hierbei um Stehlzut handelte.\nDe Da3 er nit ler Möglichkeit rechnete, ergibt sich aus\nwo der Tatsäche,. daß er Hiltenber zer ausdrücklich frag-Fa te, »9 Gie Spähe nicht gestohlen seien. Er tat dies\nbei einer Ferson, die ihm von früner bekannt war.\nVar ihm bekannt, daß W schon früher Stehlgut verkauft havte, mußte 'er es denn auch für diesen\nFall annehmen, wußte er es nicht, ist ie Trage bei\neinem Bekannten, dem er? es nicht zutraut, fehl em\n\"laize. Traat. er Giese lianälung einem Bekannten ZU,\nso darf. er sich auch mit der einfachen Frage und der\ndaran? zu erwartenden verneinenden Antwort nicht zu-A. frieien geben. Des gerade deäwegen, weil er ihm’ eine\nsoiche Handlung. zubrauutt\n\nDiese Aus? ührüngen zeigen deutlich, daß sich die Strafkamner über äie Voraussetzungen & der inneren Satseite nicht\n\n„ya\n\n6\nFr\ne\n\n63\n\nklar war. Zuniichst wird nicht deutlich, welches die Umstän-\n‚de sein sollen, die die Strafkammer der Anwendung der Beweisregel zugrunde gelegt hat (Art und Uenge des Metalls?).\nVor allem aber geben diese Ausfihrungen keine Klarheit darüber, ob die Strafkammer überhaupt die Beweisregel anwen-\n\n, den oder - damit unvereinbar - bedingten Vorsatz annehmen\n\nj wollte Denn für die Erwägungen, die die Strafkammer über\ndie an den Verkäufer gerichtete Frage anstellt, war im Rahmen der Beweisregel kein Raum. Eigene Überlegungen des Täters können niemals die Grundlage für die Anwendung der Beweisregel sein, weil es keine Umstände sind, die von aussen\ndie Jberzeugung des Täters bestimmen konnten und ihm die\nÜberzeugung won dem strafbaren Vorerwerb aufdrängen mußten x\n(vgl RG aa0). In diesem Falle (II 3) mußte daher das Urteil\nwegen der unklaren Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben werden.\n\nDagegen hat die Strafkammer in den übrigen Fällen II\n4 (iagerschalen), IL 5 (Kupferblech) und II 6 (dreimal umgeschmolzenes Metall aus Zabein) den Vorsatz zweifelsfrei\nüber die Beweisre;el des § 259 StGB festgestellt. Hier ist\nkein Rechtsfehler erkennbar; für die Vermutung des Vorsatzes sind nicht eigene Handlungen des Angeklagten sondern\nnur solche Umst&önde herangezogen worden, die ihm von aussen\ndie Überzeugung von der. strafbaren Herkunft aufärängen muß-\n\nten: Im Fall II 4 die große Anzahl von lIagerschalen, die &\nerkennbar aus mit Dampf betriebenen Maschinen herrührten; nz\nim Falle II 5 die Art und enge des Metalls und die faden- EN\nscheinige Erklärung des Verkäufers, die Kupferbleche stamm- s\nten von einer Baustelle, auf der er arbeite; im Falle II 6 &\ndie deutlich erkennbare Umschmelzung der Metalle. Die Wür- EN\n\n[}\n\nSERAE\n\n/\n\n„en\n. ya’. . *\nBr 2 PET\n\näh a T\n\nM 2%\n!\nDas\ndigung dieser Umstände und ihre Verwertung für die Bewei-\n. regel durch die Strafkammer kann nicht beanstandet werden.\n%\nL. Krauss Koeniger Busch\n2\n\nBaldäus Dr. Schalscha\n\non:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/3-str-339-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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