{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-26_3_StR_316_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-26","aktenzeichen":"3 StR 316/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6X .,.\n\n2\n3 StR 316/53 827 023\n\nnn nenn en um He me ann Anbei Gen uni\n\nim kanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nge,en\n\nden Legerarbeiter Erich HEEEB sus NED, geboren am\nDD ir: K (Schi) ;\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl u.e.\n\nhat der 3. Straxsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBu.desrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nSundesrichter Prof.Dr.Busch\nBuudesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt WB in der Verliandlung,\nAntsgerichtsret MW bei üer Verkündung\nals Vert-eter der Eundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter > ,\nals Urkundstesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklag.en wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 17.Oktober 1952\n\nı)im Schuldspruch dshin geändert, daß der Angeklagte\nwe,,en Beihilfe zum Diebstshl in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwahrungsbruch verurteilt wird,\n\n2)im Strofausspruch suf,;ehoben.\nDie weiter,ehende Revision wirä verworien.\n\nN\n).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung,such über die Kosten\ndes R;chtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. FR\n\nnn en:\n\nl\n\\\n1\n\n“\n\n:\nN)\n\nre\n\n.\nee,\nan. 8 Er\n\nGründe:\n\niS\nSn\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum gewinnsüch- ”\ntigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Beihilfe zum\nliebstchl zu einer Gefängnisstrefe von 3 Monsten verurteilt\nworden. Seine Revision rügt die Verletzung sschlichen\n\nR chts; sie ist nur zum Teil begründet. “\n\ne;\n\nit\n\n1.) Der rechtskräftig verurteilte Mitenreklagte PERE>\nwar Witte 1951 einige Zeit bei der Güterabfertigung der\nBundesbahn in NEW beschäftigt. Er hat sich mit den Verhältnissen bei der Güterabfertigung bekannt gemacht und L\ndann laufend Güter aus abgestellten Eisenbshnwaggons entwendet An einer Gieser Taten war der Augekla,;;te beteiligt.\nNachdem DEE in der Weiliuschtsnacht 1951 die Verschlüsse mehrerer Wrggons geöffnet hatte, stellte er sich 2 Kartons mit Spirituosen - insgesamt 50 Flaschen- zum Abtransport bereit. Da ihm die Beute zu schwer war, ging er in\n\ndie Wohnung des Angeklagten und bat diesen, ihm beim Ab- }\ntransport behilflich zu sein. Der Augeklagte holte sein A\nFslrred und ging mit DD zum Bahngelinde. Er plieb dort\nmit seinem Fahhred am Rande des Tehngeländes auf der Straße stehen, in einem Abstand von 10 Hetern von den .„arLons\nentfernt. Er sah denn, wie DEE sich zu den \\:-ggons begab und dort in 2 Gängen die bereitgestellten Kartons mit\nden Spirituosen holte. Beide fuhren dann die Kartons auf a:\nden Fehrrad weg und teilten sich die Beute. Die Strafken- Bi\nner kommt zu dem Ergebnis, daß sich der Angeklaste' spätestens am Tatort über den Diebstehl des DEEB klar wurde\nund daß er mit der Überlassung eines Teiles der Beute\n\nrechnete. Der Tätervorsatz könne ihm allerdings\nnicht nachgewiesen werden; er sei deshalb nur\nwe, en Beihilfe zu bestrafen.\n\n2.) Die «evision meint, dieser Sschverhalt rechtfırtige den Schuldspruch nicht. Ibre Argriffe sind jedoch im wetentlichen unbe;ründet.\n\n8) In erster Linie wird unter Berufung auf die\nEntscheiduns des Bundesgerichtshofes in UDR 1952, 658\ngeltend gemacul.t, dass eine Beihilfe zu der Tat des\nDEE nicht mehr möglich gewesen sei, weil in einer\nlitwirkung nach Vollendung der haupttst allenfalls\neine Degünstigung liegen könne und weil der Angeklagte erst in Erscheinung getreten sei, als EEEEED cie\nDiebesbeute bereits vom Bahngelände entfernt gehabt\nhabe. In diesem Zeitpunkt sei der Gewahrsam der Bundesbahn bereits beseitigt gewesen. Bei diesen Rechtssusführungen geht jedoch die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Es bedarf\nhier keiner Entsckeidung der Frage, ob Beihilfe zum\nDiebstehl auch nach tatbestandlicher Vollendung der\nTaupttat noch mäglich ist, sofern der Haupttäter im\nZeitpunkt der Kitwirkung noch keinen gesicherten Gewahrsam an der Diebesbeute erlangt, d.h. den Diebstahl\nnoch nicht teteächlich beendet hatte. Die Frage ist an\nsich in ständi;er Rechtsprechung bejsht worden. Hier war\naber der S.:chverkalt so, Gas: DEE die Diebesbeute\nauf dem Behngelände nur bereitgestellt hatte und damn\nin Gegenwart des Angeklagten von den \\.aggons zu dem\nAbtransport mit dem Frkrrad auf den Weg gebracht hat.\n\n[3\n\nb2\n\nDer Diebstahl wer daher, als der Angeklagte mit\nDO sm Rehngelände erscliien, auch noch nicht\ntatbestandlich vollenäet. Die Hitwirkung des Angeklagten bestand darin, daß er durch seine Zusage\ndes Abtransports und sein Warten mit dem Frhrrad\nden Willen des DD zur Vollendung des Diebstahls stärkte und förderte. Im übrigen könnte\nöie von der Revision gewünschte Würdigung nur zu\neinem für den Angeklagten ungünstigeren Ergebnis\nführen. Er wäre alsdenn usch § 258 Abs 1 Nr 1 StGB\nmit der Wirkung zu bestrafen, daß die ililderungsmöglichkeit nach § 49 Abs 2 StGB entfiele.\n\nb) Soweit die Revision die Feststellungen zur\ninneren Tatseite angreift, bewegt sie sich ausschließlich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet.\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß\n\nder Angeklagte spttestens am Tatort die Diebstahlssbsicht des BED erkannt hat. Von einer fahrlässigen Beihilfe kann also keine Rede sein. Ebenso ist\n\n\" festgestellt, dsß der Angeklagte bereits vor Übernahme der Diebesbeute auf sein Fahrrad mit einer |\nBeteiligung an den Spirituosen gerechnet hat. Die\nStrafkammer war nicht gehindert, diese Schlußfolgerung zur inneren Tatseite aus den festgestellten\näußeren Umständen zu ziehen.\n\n3.) Die Erwartung. an der Beute heteiligt zu werden, wsr allerdings für den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstehl unerheblich. Diese Feststellung ist\n\nPrrT ne BR „a\n\n.. \"; .\nee Be\nmi.\n\nREIT en\n\nals Voraussetzung einer Bestrafung wegen Beihilfe\nzum gewinsnsüchtigen Verwahrungsbruch (§§ 133 Abs 2,\n49 StGB) getroffen worden. Die Strafkammer hat dabei richtig erkannt, daß das Merkmal der Gewinnsucht gemäß § 50 StGB unabhängig von der tchuld\n\ndes ligupttäters bei dem Gehilfen selbst vorliegen\nmuß, um ihn nach der Vorsckrift des § 133 Abs 2 StGB\nbestrafen zu köunen. Dabei ist jedoch die Strafkanmer von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu % 133 Abs 2 StGB ausgegangen, wonach uıı-\nter Gewinusucht im Sinne dieser Vorschrift die Absicht zu verstehen ist, irgendeinen sachlichen Vorteil zu erreichen. An Gieser Rechtsprechung hast der\nBundesgerichtshof nicht festgelialten, sondern entschieden, daß gewinnsüchtige Absicht nur gegeben\nist, wenn die Iisndlung auf seiner ungewöhnlichen,\nsittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (vgl BGHSt 1, 388). In diesem\nSinne hat wohl DEM angesichts der laufenden\nBeraubung von Eisenbahnwsggons aus Gewinnsucht\ngehandelt, nicht aber der Augeklagte, der sich\n\n‚nur an einer Tat beteiligt het, von Mile verführt wurde und keinen sehr hohen Gewinn aus seiner Beteiligung gezogen hat. Der Angeklagte ist\ndaher nur der Beihilfe zum Verwahrungsbruch nach\n\nyy 133 Abs 1, 49 StGB schuldig.\n\n4.) Der schuldspruch kann durch das Revisions-Gericht geändert werden. Im Strafausspruch muß jedoch das Urteil aufgehoben werden, ds 49 133 Abs 2\nStGB eine lHlindeststrafe von 5 lionaten Gefüngnis\nandroht und die Höhe der Strafe möglicherweise durch\ndie rechtsirrige’ Anwendung dieser Vorschrift beeinflußt ist\n\nKrauss Koeniger Busch\nBaldus Dr ,‚Schalscha\n\n3\n\nut\n\nBr\n\nee\nan\n\n“u.\nD\n\nven.\n\nFe\n\n&\n\nBR a\n\n„un","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-26/3-str-316-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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