{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-19_3_StR_495_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-19","aktenzeichen":"3 StR 495/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"S ' 2326 09\n7:3 StR_495/53 7\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n[ 228\n\ngegen\n\n1. den technischen Kaufmann, jetzt berufslosen ilhelm\n\nj aus om Me-HEED, geboren am\n\n=. GE in 3\n\n„ 2.4. in Untersuchungshaft,\n\n2. die kaufmännische Angestellte Anna Maria K EEE»\nget. r - aus gi am MD-HEB, dort geboren\n;\n\nan.\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat Win der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. April\n1953 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wegfällt. Seine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Revision der Angeklagten KB gegen dieses\nUrteil wird verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGrü\n\nIe2\n\nes:\n\nDas Landgericht ha; den Angeklagten TB unter Frei.-\nsprechung im übrigen wegen vollendeter. Abtreibung in 19 FEllen und wegen versuchter Abtreibung in 12 Fällen nach § 218\nAbs 3, 43, 44, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von fünf Jah--\nren Zuchthaus verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren\ndie bürgerlichen Threnrechte aberkannt und ausgesprochen,\ndass die Polizeiaufsicht über den Angeklagten zulässig sei.\nDie Untersuchungshaft ist angerechnet worden.\n\nDie Angeklagte Kb ist wegen Beihilfe zur Abtrei--\nbung in vier Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Mo--\nnater Gefängnis und wegen versuchter Eigenabtreibung zu\neiner Geldstrafe von 450 .DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen verurteilt worden.\n\nI, Revision des Angeklagten Vggw:\n\nDie vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision\nist beschränkt auf die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung in den Fällen Kiggp, Schiip, NEE, a@B,\nCD, SCHE: SCHEN, KH und KEEEEB und auf den\n\nGesamtstrafausspruch.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist, was den Schuldspruch betrifft, offensichtlich\nunbegründet. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob der Täter\neinen Abtreibungsversuch an einer schwangeren oder an\neiner nichtschwangeren Frau vorgenommen hat, Für die Verurteilung wegen Versuchs genügt es, dass er die Frau für\nschwanger gehalten hat. Dies nimmt das Landgericht auch in\nden Fällen an, in denen eine Schwangerschaft bei den be-\n\nuna,\n\nven ui\nnn\n\nin\n\n&\n.n\n\n.\n\n0.\n. . .. .\nam... ..\n. mn .. . -..\nmer.\n\n“ir\n\non\n\n.. . u...\nET A\n.. ..pte\n\ntreffenden Frauen nicht mit Sicherheit feststand (Fälle \"ag. :\n\nCOED. ED, Schi, NEED und Sci) .\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Strafausspruchs ergibt aber, dass das Lendgericht zu\nUnrecht auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt\nhat, Das Landgericht stützt diesen Ausspruch auf § 38 StGB.\n\nDabei übersieht es, dass nach dieser Bestimmung die Zulässig- F\n\nkeit von Polizeiaufsicht nur in den vom Gesetz ausdrücklich\nvorgesehenen Fällen ausgesprochen werden darf, Bei der Abtreibung hat sie das Gesetz nicht für zulässig erklärt, Die\nAnordnung ist daher fehlerhaft und muss aufgehoben werden.\n\n‚Im übrigen wird der Strafausspruch. der sonst keinen\nRechtsfehler erkennen lässt, von dem Verstoss nicht berührt.\nDie Verhängung der Polizeiaufsicht ist ein selbständiger,\nabtrennbarer Teil des Straferkenntnisses, Das Revisionsgericht kann diesen Ausspruch daher beseitigen, ohne das Urteil im übrigen aufleben und die Sache zurückverweisen zu\nmüssen.\n\nII. Revision der Angeklagten Ken:\n\nDas Rechtsmittel ist beschränkt auf die Verurteilung\nwegen versuchter Eigenabtreibung in einem Falie. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur vollendeten sowie zur versuchten\nFremdabtreibung ist daher rechtskräftig.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt, soweit sie das Urteil anficht, Verletzung des Verfahrensrechts (§ 338 Nr 7 StPO)\nsowie der \"allgemeinen Denkgesetze, Erfahrungssätze, Auslegungsregeln und Beweisregeln\".\n\n55\n\nAus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, in welchen Tatsachen der Verfahrensverstoss gefunden wird. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch wegen versuchter Eigenabtreibung. Auch die Strafzumessungsgründe sird frei von Rechtsfehlern. Auf die Behauptung, dass die\nStrafe den Umständen nach unangemessen hoch sei, kann die\nRevision nicht gestützt werden, weil die Strafzumessungsgründe in ausreichender Weise die Schwere der Tat. die Beweggründe der Angeklagten und ihre wirtschaftlichen Verhält--\nnisse erörtern und das sachgemäss ausgeübte Ermessen für das\nRevisionsgericht bindend ist. Tas demgegenüber die Beschwerdeführerin an neuen Behauptungen vorbringt, ist unbeachtlich.\n\nDas Urteil musste aus diesen Gründen bestätigt werden.\n\nRotberg Busch\n\nzugleich für Bundesrichter Krauss,\n\nder durch Krankheit, und für Bundesrichter \"Schmidt, der durch Abwesenheit an der Unterzeichnung\nverhindert ist. Maaß\n\nu te\n\nı- le\nie\nu, tar tan tin tr\n\nEL aEL. 2 777905\n\na er\n\nnm.\n\n“anım\nmn u\n\nFIIR AHRENS,\n\n-\ngen\nrn net\n\n-..0\ngs\n\nver,\n\n...n.n\n\nEr TEE\nen IT rn\n\non...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/3-str-495-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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