{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-19_3_StR_329_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-19","aktenzeichen":"3 StR 329/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FA 4 FR\n£ . ‘\n\n3 stn 329/53 | 23223015\n\ntm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsasche\ngegen\n\ndie Witwe Edeltrud K eb. S ous FEED NED\nseb. an BD a.D Rn, 7% pP ;\n\nwegen WMHeineides u.a.\n\nhat der 3.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.November 1953 en der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rothberg\n\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Maaß j\n\nals beisitzender Richter,\nOberstaatsenwalt ENEB\n\nals Vertreter der Bundesanweltschafüyl\nJustizangestellter > a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftasteii2\n\ny\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird des Urteil des\nLendgerichts in Frankfurt om Mein vom 10.Februar 1953 8\nim Strafausspruch aufgehoben. Br:\n\nIm Umfange der akfnebung wird die Soche zur neuen Verv- x\nhandlung und Entscheidung ‚auch über die Kosten des Rechts-: 3\nmittels,an das Landgericht zurückverwiesen. i\n\nVon Rechts wegen\n\n„6 ründe 8\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineides in Tateinheit\nmit Besünstigung zu einer Gefängnisstrafe von neun Honaten ‚und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem\nist auf ihre dauernde Unfähigkeit, als Zeugin oder\nSachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt\nworden.Ihre die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügende Revision hat zunächst\ndas Urteil in vollem Umfaenge angefochten. Der Verteidiger hat sie in der Hauptverhandlung auf das Straftaß\nbeschränkt. Hierzu war er auf Grund seiner Vollmacht\nbefugt. In dem beschränkten Umfang ist sie begründet.\n\n1) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht\n§ 157 StGB nicht angewendet habe. Die tatrichterlichen\nFeststellungen ergäben, daß die Beschwerdeführerin sich\n\nbei Angabe der Wahrheit selbst der Gefshr der Bestrafung\n\nwegen Kuppelei ausgesetzt hätie. Auf jeden Fell hätte\ngeprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführerin im\nZeitpunkt der Eidesleistung - wenn auch vielleicht\n\nnur irrtümlich - der Auffassung gewesen sei, sie\n\nsetze sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage dieser\nGefahr aus. Insoweit rügt die Revision auch Verletzung\nder Amtseufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Diese\nVerfahrensrüge braucht nicht gesondert geprüft zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nBei der Vernehmung der Beschwerdeführerin als\nZeugin ging es darum, ob Frau Je das von ihr bewohnte Zimmer Pärchen zum außerehelichen Geschlechts-\n\nverkehr zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerde-\n\n’ ’\n. . a r x wc „\n2 ey sr ..\nA © . ee AN z pr\n. . ’ .. u “ 4 2\nz De, TAT\na N N 3 b Ehe\n” ww.\n.. SA, SH a 2\nA PR : 2\nSen nn na Kae near. an he na an ne Ce ern ne\nnn - Krane wann. nun\n\n.\n> EN\nil\numumfee Done. arme anna n\n\n+, P\n2,\nrennen\n\nSee mn ern ae naar eemen m mann, vn anne = Damme vum ragen Tunnseen\n.‘ - - =“ u\n\nN f\n}\n\nführerin hatte damals ein Zimmer neben dem Zimmer\nder IB inne. Sie hatte es von Frau Jap gemietet und ging darin selbst der Gewerbsunzucht nach,\nIn dem Zimmer der JB und dem daneben liegenden\nZimmer ihres Schwiegersohnes Dip; des Hauptmieters der Wohnung, stiegen fortgesetzt Lohndirnen mit ihren Freiern ab. Dabei kam es auch vor,\ndaß das Zimmer der Beschwerdeführerin, wenn sie\nabwesend war, von diesen anderen Dirnen benutzt\nwurde. Eine dieser Dirnen, nemens Haschinski,\nwartete einmal mit ihrem Freier in Anwesenheit\n\nder Beschwerdeführerin in deren Zimmer, bis das\nZimmer der JB frei wurde. Drbei bot die Beschwerdeführerin der MoiEB \"eine Partie zu\ndritt\" an. Ein anderes Mel überraschte sie die\nU, 21s diese mit einem Freier nachts\ngegen 23 Uhr in ihrem Zimmer geschlechtlich\nverkehrte. Diese Vorfälle stellte die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung in Abrede und\nbehauptete, weder die Mei noch irgenäwelche Pärchen in der Wohnung DEE - J@B-EB gesehen zu haben.\n\nDie bisher festgestellten Umstände rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, daß die\nBeschwerdeführerin bei diesen beiden:Vorfällen oder\nsonst sich der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB sculdig gemacht habe. Feststellungen dahin, daß sie\ngewußt hast und damit einverstanden gewesen ist,\ndaB in ihrer Abwesenheit andere Lohndirnen mit\nihren Freiern ihr Zimmer benutzten, sind nicht\n\nun\nun\nRER TA\n\nme\nx\n“\n\ngetroffen. Nachdem sie die Mob bei der\nAusübung des Geschlechtsverkehrs überrascht hatte, verschloss sie ihr Zimmer. Das könnte gegen\nihr Einverständnis mit der Benutzung ihres Zinmers durch andere Dirnen sprechen. Ob hei der\ndurch eine wahrheitsgemäße Aussage geschsffe-\n\nnen Beweislage die Gefahr einer späteren Verurteilung bestanden hätte, 1&ßt sich deshalb nicht\nmit Sicherheit beurteilen. Drrauf kommt es aber\nnicht an. Entscheidend ist, welche Vorstellung\n\nder Aussagende hat. Denn § 157 StGB ist auch\n\ndann anzuwenden, wenn er nur irrtümlich. die\nGefahr, einer „erichtlichen Bestrafung angenon-\n\nmen bat (RüSt 77, 222). Die Beschwerdeführerin\nhatte.sich zwer nicht derauf berufen, sie habe\n\ndie Unwshrheit gesagt, um von sich die G: fahr\neiner gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Sie\nkonnte dies jedoch nicht tun, weil sie sich\n\ndahin eingelassen hatte, ihre Aussege sei wahr.\n\nDa dass Landgericht diese Einlassung für widerlegt ansah, mußte es die naheliegende Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin befürchtete,\nsich durch eine wehrheitsgemäße Aussage selbst\nder Gefahr einer Bestrafung wegen kuppelei aus\nzusetzen, prüfen. Diese Möglichkeit wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin nach der \\!berzeugung des Landgerichts\nsich zur leistung des Meineides durch die Erwägung hat bestimmen lassen, daß eine Prosti- '\ntuierte, die ihre Vermieterin nicht deckt, ihr N\nZimmer verliere und auch von snderen Vermiete- R\nrinnen nicht sufgenommen werde. Beiüe Befüchtun-\n\n— [man\n\nBe wu or\n\ngrriger\n\nNYNRN as BRREIN LNeNS\nR mn . x\nwo‘ 2 re\n\n. .\n\nAre\n\nwor\n\ngen können die Beschwerdeführerin zur falschen\nAussaze bestimmt haben. Die Absicht, sich durch\neine felsche Aussage vor einer Bestrafung wegen\neiner anderen Straftat zu bewahren, braucht nicht\nder alleinige Beweggrund für die Leistung des Meineides zu sein. Kann diese Absicht vom Tatrichter\nnicht ausgeschlossen werden, so greift § 157 StGB\n\nPlatz. In der Unteriassuung der Prüfung dieser Frage\n\nliegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im Strefausspruch führt.\n\n2) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin,\ndaß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe\nden Zweck der Vorschrift des 3 154 StGB strafschärfend berücksichtigt hat. Nach den Ausführungen des Urteils hat das Landgericht sich\nveranlaßt gesehen, eine die Nindeststrafe von\nsechs Honaten erheblich übersteigende Strafe\nfestzusetzen, weil die Tat der Angeklagten einen\nschweren Eingriff in die Sicherheit der Rechtspflege darstelle. Dies hat der Gesetzgeber bereits bei der Absteckung des Strafrahmens berück-\n\n*\n\nsichtigt. Es darf deshalb nicht nochmals bei\n\nder Zumessung der Strafe für die Tat berücksichtigt werden. Auch dieser Rechtsfehler nötigt\ndezu, das Urteil im Strefausspruch aufzuheben\nund die Sache zur neuen Straffcstsetzung en das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nRotberg Krauss Busch\nSchmidt Maaß\n\noo. . .n . s\nen a ne en es es ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/3-str-329-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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