{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-12_3_StR_924_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-12","aktenzeichen":"3 StR 924/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 924/52 E\n\n2326 091 oo G:\n\nIm Namen des Volkes SR\n\nIn der Strafsache , ne\n\nr\n\ngegen 5\n\nBA\n\n1) den Kaufmann Michael G aus VB, geboren F\n\nn@D. En a: en. r\n\nN\n\n2) den Schneider Richard H aus VW, - >\n\ngeboren an D. MED au !r Fü. .£\n\nwegen fortgesetzter Untreue 2\n.3\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nw\na\nR\nBY\n24:\nwe\nPr\nnr\n+ ‘\n?\n’h\n\nB\n\nDt el. .e ı\n” Te, Fan}\nPre FE I 5\n\n‘e\n\none Fam\nPAARE 30 K:\nnu,\n\nDaran ia\nENT nen\n\nAeitas\n\nFr ale.‘\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n29. Juli 1952\n\n1) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass\nbei beiden Angeklagten die Worte \"abzüglich\nVorhaft\" wegfallen und dafür der Satz eingefügt wird: '\n\n\"Den Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet\",\n\n2) aufgehoben\n\na) soweit das Landgericht bei dem Angeklagten ..\nCB nicht über eine etwaige Strafaus- i\nsetzung zur Bewährung entschieden hat,\n\nb) soweit beiden Angeklagten die Berufsaus-Übung untersagt worden ist.\n\n-\n.\nI }\n3%\nDe\n\nEr\nTen\n\n...\n\n.\n\nren wre\nmesggar er Fi -\nERRAEE\n\nur.\n\nAS\n\nFT\nwe\n\nie\n\nl\nn\n\n“ PTR TN\nBr ee\n\nx\nAN\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen =\nVerhandlung und Entscheidung, auch liber die Kosten ..\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- .\n\nwiesen. . B%\n\nVon Rechts wegen 3\n\nn.\nEr\n\nE72 \"n. = ”\nFRE ie\n\nu...\n\n»..\n\n4\na\n“sh\ncr\ncur\n5‘\na\n. ur}\n|\nsv\n|\nB\nT.\n\non\n\nAs\n\n«Ja ps\n\nDer Angeklagte CEWMB ist wegen fortgesetzter Untreue\nin zwei Fällen zu einer Gesautstrafe von sieben llonaten\nGefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 16C.- DM verurteilt worden. Zugleich wurde ihm auf die Dauer von fünf\nJehren die Ausübung des Berufs als Vertreter in selbständiger und unselbständiger Form untersayt. Seine Revision\nrügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen ohne ürfolg.\n\n1) Die Verfahrensbeschwerde (Verletzung der Aufklärungspflicht) genügt nicht den Erfordernissen des § 344\nAbs 2 StPO, da zwar die zu beweisende Tatsache, nicht\naber die Beweismittel angegeben sind, deren sich die\nStrafkanmer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.\nDie Revision vermisst eine Feststellung darüber, bis zu\nwelchem Zeitpunkt im 2. Falle die dem Angeklagten erteilte Inkassovollmacht bestanden habe, weil sie der\nAuffassung ist, dass unberechtigte Geldeinziehungen nach\nwiderruf der Inkassovollmacht nicht als Untreue bestraft\nwerden könnten. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob\ndiese Auffassung zutrifft und ob infolgedessen das 3eweisthema für die Anwendung des sachlichen Rechts wesentlich war. Jedenfalls hätten die Beweismittel für eine\nweitere Aufklärung angegeben werden müssen. Sollte die\nRevision, wie dem Zusaumenhang der Rechtfertigungsschrift allenfalls entnommen werden könnte, eine weitere\nAufklärung durch Vernehmung des Zeugen Dr. DEB\nmeinen, so wäre das ebenfalls keine zulässige Aaufklärungsrüge. Denn Dr. DD ist ausweislich der 5itzungsniederschrift als Zeuge vernommen worden. Nach ständiger\nRechtsprechung kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf\ngestützt werden, dass an einen Zeugen bestimmte Fragen\nnicht gestellt worden seien.\n\n.. *\n\n» x\na Bd ER EERER Fate 23 BERN\nnn Sanur 77 ae Aare\n\non. 2.\nEr re\nwer\n\nIE 2\n\nTry\n\nei\n3\n\nBEST RL.\n\nEis\n\n2 ern\nEEE re\n\nu mn mn.\n\n2 anne ne ne ee\n\nBon mann\n\nar. .. .\n\n.: er x - =.\n\n-46-\n\n2) Der Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde;\n\na) Der Mitangeklagte HE hatte den Beschwerdeführer als Vertreter in seinen Textilhandelsgeschäft\nengestellt, mit dem Auftrag, Bekleidungsstücke, die im\nwesentlichen aus Lieferungen der Firma FB stammten,\nan Privatkunden zu verkaufen. Der Angeklagte war dabei\nbefugt, Ratenzahlungen nach eigenem Ermessen zu vereinbaren und die Kaufpreise zu kassieren. Diese Vertreterstellung missbrauchte der Angeklagte bewusst dazu, in\nder Zeit von September bis November 1949 Waren teilwaise\nweit unter dem von HB vorgeschriebenen Preis zu verkaufen Dadurch ist ein Schaden von mindestens 4 000,- Di\nentstanden.\n\nDamit sind die dierkmale der Untreue zur äusseren\nund inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen Einwendun-\n\nb) Nachdem die Warenschuld des ilitangeklagten 3 5)\nbei der Firma FEED immer mehr angewachsen war, verlangte die Firma Sicherheiten. Durch Verträge vom 2. und\n21. Februar 1950 trat HM seine gesamten Aussenstände\nan Dr. DEE. den Synäikus der Firma EEE ab. im\n16. Februar 1950 wurde der Angeklagte beauftragt, alle\nAussenstände HEED's einzuziehen und das Geld an\nDr. DEE abzuführen. Unter bewu:ster Missachtung\näieser Vereinbarung trieb der Angeklagte Aussenstände\nin Höhe von 790.- Däi ein, gab sie aber vertragswidrig\nnicht an Dr. DEE weiter,. sondern verbrauchte mindestens die Hälfte des Betrages für sich. Ob er auch\nden Rest für sich verbraucht oder an HB abgeliefert\nhat, konnte nicht geklärt werden.\n\n-5.\n\nDie Revision vermisst eine nähere Feststellung über\nden Zeitpunkt der Tat. Da Untreue nicht mehr vorliegen\nkönne, wenn die Verfügungsbefugnis erloschen sei, habe\ndas Gericht prüfen müssen, wie lange die Inkasso-Vollmacht bestanden habe, und ob der Angeklagte die Aussenstände vor ihrem Erlöschen eingezogen habe, Diese Bedenken werden zu Unrecht erhoben. Es ist ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte unter bewusster Missachtung\nder Vereinbarung gehandelt habe, Auf ein etwaiges Erlöschen der Inkassovollmacht kommt es rechtlich nicht\nan. Der Angeklagte hatte zunächst kraft Rechtsgeschäfts\ndie Pflicht, die Vermögensinteressen der Firma Fa in\neiner bestimmten Weise wahrzunehmen. Daraus erwuchs zugleich ein Treueverhältnis, das über ein formelles Erlöschen der Inkassovollmacht hinaus fortwirkte mit der\nFolge, dass der Angeklagte verpflichtet war, etwa später\neingezogene Gelder an Dr. DEE weiterzuleiten (vgl\nRG IW 1933, 1495)\n\nDer Schuldspruch besteht also zu kecht.\n\n3) Die Strafzumessungserwägungen der Strafkaunmer\nlassen keinen Fehier erkennen: Jedoch war dem Tatrichter\nGelegenheit zu geben, nach der inzwischen in Kraft getretenen Vorschrift des § 23 StGB über eine etwaige\nStrafaussetzung zur Bewährung ZU entscheiden (§ 2 Abs 2\nStGB; § 354 a StPO; Urteil des Senats 3 StR 907/52 vom\n22. Oktober 1953).\n\nDie Verurteilung zu einer \"Gefängnisstrafe abzüglich\nVorstrafe \"ist nicht zulässig, weil nur auf eine fest\nbestimmte Strafe erkannt werden darf. Die Fassung des\nStrafausspruchsist ungenau, weil sie nach ihrem Wortlaut den Eindruck erweckt, der Angeklagte werde zu einer\num die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft gekürzten\nGefängnissirafe verurteilt. Das ist ersichtlich nicht\n\n. el Dan Des DER . fi\nnern ER r un, Tai FIIR SEHEN\nic er B'2 F near od FAN ED “\na men Bet R Rah .“ in Be EIER Fir\n\nER\nm ey\nSr 2\n\nFEIERN\nni Me. e .\n\n27°._®\n\ngs ne\nu en e\n\nBREITEN\n“ zur ent\n\na\nRs;\n\nEA 2\nFi =\n2 nr\n\nzen n.n\nZN - ER\n\nPac Ze BP\nBRENPSTORGER\n\nnr.\n\ngemeint. Die Strafkammer wollte die Untersuchungshaft\nauf die Gefängnisstrafe von sieben lionaten anrechnen.\nDer Strafausspruch kann entsprechend berichtigt werden.\n\n4) Das von der Strafkammer ausgesprochene Berufsverbot entbehrt bisher einer ausreichenden Begründung.\n\n‚Die Urteilsgründe erschöpfen sich in einer wiedergabe\n\ndes Gesetzeswortlauts. Das genügt nicht, um der einschneidenden wirkung der Massregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Es muss im einzelnen dargelegt werden, warum nach\nAnsicht des Tatrichters die Untersagung der 3erufs-\n\nausübung erforderlich ist. Anderenfalls ist das Kevisions-\n\ngericht nicht in der Lage, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. „öglicherweise hat die Strafkanmer auch übersehen, dass bei der Iintscheidung nach\n§ 42 1 StGB nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszu-\n\ngehen ist. Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in den\nder Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird. Des-\n\nhalb muss erörtert werden, ob nicht bereits die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt,\ndass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung\nweiterer Straftaten abgehalten wird. Zu dieser Prüfung\nbestand im vorliegenden Fall umso mehr Anlass, als der\nAngeklagte nicht wesentlich vorbestraft ist. Seine erste\nStrafe liegt schon 20 Jahre zurück. Die zweite Strafe\naus dem Jahre 1948 war nur eine Geldstrafe.\n\nSollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis\nkommen, dass die Untersagung der Berufsausübung erforderlich ist, so wird sie auch zu beachten haben, dass\nes nicht angängig ist, schlechthin ohne nähere Abwägung\nauf das gesetzliche Höchstmass zu erkemuen.\n\nEr.\n\nfa\n\n123\n\nDi < FE\nve a0,\n\nDe\n\nr\n\nzn rt SO:\n\nER\n\nnr\n\nHS\n-7T-\n\n5) Gemäss § 357 StPO ist das Urteil auch aufzuheben,\n\nsoweit gegen den Angeklagten HB auf Untersagung der\nBerufsausübung erkannt worden ist. Hierzu sei bemerkt,\n\ndass Urteilsspruch und Begründung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung nicht übereinstimmen. Nach dem Urteilsspruch\nist dem Angeklagten HE die Ausübung des Berufs als\nselbständiger Kaufmann oder Handwerker untersagt worden,\nwährend die Begründung von dem Beruf des selbständigen\n\nKaufmanns oder Handelsvertreters spricht.\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-924-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-924-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.965205+00:00"}}