{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-12_3_StR_713_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-12","aktenzeichen":"3 StR 713/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\nDe ze\n\n\"das Nachschlagewerk! ae E re\ndie Amtliche Sammlung! -\n\nun weinen meine Ha mn ner MEERES a ee u - u.\n\nGesetz;\n\nRechtssatz.:\n\nAktenzeichen: 3 StR 713/52\nUrt des BGH vom 12. November 1953 LG Düsseldorf\n\nSteB § 185 259 IX\nN\nDer Geschlechtsverkehr eines Nannes mit einem noch nicht -.\nachtzehnjährigen \\ädchen beleidigt das Hädchen nicht, ..*\nwenn es sich wegen fortgeschrittener Entwicklung der Be- :“\ndeutung des Wertes seiner Geschlechtoehre und deren Wall -i\nrung bewußt geworden ist. Ss sind auch sonstige Umstän-\n\nde denkbar, die dem mit Einwilligung eines noch nicht Re;\nvollreifen Mädchens ausgeübten Geschlechtsverkehr den ''*\nehrverletzenden Charakter nebmen, mindestens aber den “.\nVorsatz des Täters ausschliessen können, z. B. jugendli- X\n\nches Alter des Hannes und das Vorliegen einer echten\n\nLiebesbeziehung. BER\n\n.\n\n=3 stR 713/52\n\nden Zimmerer Georg L EB aus Er@iiB, zetoren and. iD ED\nin ED (Luc) ;\n\nwegen Beleidigung\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache .®\n\ngegen\n\n’ * .\nil Satan;\n\nPe\nN\n‘<\n=‘\n2\nR}\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht erkannt3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nM.-Gladbach zurückverwiesen.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nw\n\nFe?\nPER 27077 700°;\n\nudn\n\nBE\n\nJustizangestellter > ‘s\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, x\nN\n\nFi yo,“ : , ., A\n. ee, Yin\n\nwi\nal\n\nx\nor er\nBERR, ’\n\nBER L\"\n\n-\nR\n‚ab\n\nVon Rechts wegen\n\n5\nv\nw\n\n.\n“..\n\nv2\n\nL\n\n-2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung der\nSprechstundenhilfe Christel DW in Tateinheit mit Beleidigung ihres Vaters zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt\nworden: Seine auf Verletzung des § 265 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1.) Sie macht geltend, der Angeklagte sei wegen Verführung\nangeklagt, aber wegen Beleidigung verurteilt worden, ohne\n\ndaß er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nhinreichend hingewiesen worden sei. Tas Gericht habe ihm\n\nnur bekanntgegeben, daß er auch aus § 1§ 5 StGB bestraft\nwerden könne. Die bloße Anführung der Gesetzesbestimmung\nhabe für den rechtsunkundigen Angeklagten nicht genügt, zumal\ner hernach wegen tateinheitlicher Beleidigung zweier\nPersonen verurteilt worden sei. Insoweit sei keine Belehrung\n\ndes Angeklagten erfolgt, weshalb er seine Verteidigung darauf\n\nnicht habe einrichten ‚können. Bei der gegebenen Sachlage\n\nhätte gemäß § 265 Abs 4 StPO das Verfahren von Amts wegen aus-\n\ngesetzt werden müssen. Auf den Verfahrensverstössen beruhe\ndas Urteil.\n\nDas tatsächliche Vorbringen der Revision trifft nach\nder Sitzungsniederschrift zu. Im Hinblick auf die bloße Angabe der Gesrtzesvorschrift bestehen Bedenken gegen das von\nder Strafkammer eingeschlagene Verfahren. Insbesondere ist\nnicht auf die tateinheitliche Beleidigung des Vaters des Mädchens hingewiesen. Von einer Entscheidung darüber, ob ein\nMangel vorliegt, auf dem das Urteil beruht, kann indes\nabgesehen werden, weil dieses aus sachlichrechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben kann.\n\n2.) Die Sachbeschwerde wendet sich gegen die Bejahung des\nTatbestands der Beleidigung. Sie hält eine solche na-\n\ns t, «\n\n,\n\nu lde a\nu, RT\n\nw\nAm\nI6E\n\nPa a\nes\n3. 5.\n\nx\n\n£\nas\nN\n. >.\n\\\n\n»> Ri ER N‘\n2 ur ET £\n\n*\n\nen\n“SP ERDis\n\n“ Sinne des § 61 StGB umfaßt die im Antrag bezeichnete Tat nacht\n\nder erkennende Richter den ihm unterbreiteten Sachverhalt\n\nFin FE\n\nmentlich bezüglich der Person des Vaters der Dam nicht\nfür gegeben, überdies auch den Strafantrag nicht für ommunge,\nmäßig gestellt,\n\na) Auf das Fehlen des Strafantrages kann sich der Angeklagiä\nnicht berufen. 2\n\nAllerdings ist der Antrag nur wegen Verführung gestellt”\nDas ist jedoch unschädlich. Der Begriff der Handlung im\n\nallen rechtlichen Gesichtspunkten, wie sie sich nach dem\nErgebnis der Hauptverhandlung darstellt. Infolgedessen hat\n\nauch nach der Richtung zu untersuchen, ob er den Tatbestand”\neiner im Antrag nicht genannten anderen Straftat verwirk- ”\nlicht. Mur wenn besondere Gründe für eine einschränkende Auslegung sprechen würden, könnte sie in Betracht kommen (Rest °\n62, 83 /897; RG JW 1936, 2555 Nr 33). Solche sind hier nicht\nersichtlich. Es ist daher belanglos, daß der Vater im Strat-\"\nantrag das Vergehen der Verführung genarnt und damals möglicherweise nicht daran gedacht hat, daß seine Tochter oder I\ngar er selbst beleidigt sein könnte. :\n\ndb) Die Revision vertritt weiter die Auffassung, dem An--\ngeklagten sei eine Verletzung des Mädchens durchaus fern\n\ngelegen. Dieses habe selbst den Geschlechtsverkehr gewünscht]\nJedenfalls hätte näher geprüft werden müssen, ob der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe. Ex ° |\nhabe sich darüber, ob er durch sein Handeln die Ehre ‚des, 3\n\nau x\n\niädchens verletzen könne, keine Gedanken gemacht. we\n\nBei der \"ürdigung der Frage, ob die Christel Du\ndurch den Geschlechtsverkehr beleidigt worden ist, ist ZU 5\nbeachten, dass gerchlechtliche Beziehungen eines kannes ZU .\neinem unreifen Mädchen in der Regel einen Angriff auf dessel:\n\n-L-\n\nGeschlechtsehre enthalten. Dessen ehrverletzender Charakter\nwird durch die Einwilligung der noch unentwickelten Person\nfür gewöhnlich nicht ausgeschlossen, weil ihr erfahrungsgemäß das volle Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung noch abgeht. Sie kann auf\nden Schutz ihrer Geschlechtsehre nicht wirksam verzichten\n\n(rest 75, 179).\n\nAnders kann es sein, wenn ein Mädchen in fortgeschrittener »ntwicklung die Bedeutung der Tat als einer Unzuchtshandlung und den Begriff der Geschlechtsehre erfaßt hat\nund erkennt, daß die Duldung einer unzüchtigen Handlung\noder die Eirwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre,. in sich schließen kann (R6St 7], 349).\nAuch sonst lassen sich Umstände denken, die dem mit Einwilli-%\ngung eines noch nicht zur Vollreife entwickelten Määchens\nausgeübten Genchlechtsverkehr den ehrverletzenden Charakter\n2 nehmen, mindestens aber den Vorsatz des Täters ausschließen\nkönnen. Solche liegen hier vor.’\n\nnn\n“\n\nDer Angeklagte liebte die Christel Di, was im Urteil ausdrücklich festgestellt ist. Er war zur Tatzeit erst\n20 Jahre alt. Demnach war er dem Xädchen im Alter nicht\nweit, in der geistigen und geschlechtlichen Reife- in Anbe-\n.tracht der allgemein rascheren Entwicklung der weiblichen\nJugend - vielleicht überhaupt nickt voraus. Es ist möglich,\ndaß seine Erfahrungen auf dem Gebiet der geschlechtlichen\nBetätigung sich von denen der DB nicht unterschieden.\nIm Hinblick darauf und auf ihr Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr kam schon der äursere Tatbestand eines\nVergehens der tätlichen Beleidigung zweifelhaft sein.\n\nBu Br\nREN %\nen IR,\n\nVor allem aber bestehen Bedenken gegen die Bejahung\nder inneren Tatseite. Dazu sagt das Urteil nur, der Ange-\n\nN .\nDr\n. EEE\n2. ER SB,\nA NEN s\nee\n“Ia,,\n\n.-r\n\nUn At\n“2 REN Sr AR BR\nnn\n\nvom\nr\n\nRX\n%\nB\n\nNN“ 2\n\n*\n\nu\nI\nn\n\nWen\n\nrn\nu‘\nni\n\n+\n\nN\n\nYan N\nAn ‘ . N\n\nEEE ak\nBR vr\n\n. \\\nDa FR a\n- v “\n\n\\\n\n<\n\n-5-\n\nklagte sei sich bewußt gewesen, daß er durch sein Verhalten die Geschlechtsehre des Mädchens und gleichzeitig die\nFamilienehre des Vaters verletzte. Diese formelhafte, ohne i\nBerücksichtigung der besonderen Sachlage gebrauchte \\Wendung genügt nicht. Zur Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte wußte oder damit rechnete, daß er durch seine Handlungsweise eine Hißachtung der Ehre des Liädchens zum Ausdrud\nbringe und die Ehrenkrünkung dennoch wollte oder billigte, '\nbedurfte es sorgfältiger Prüfung und Zrörterung aller einzel.\nnen Tatsachen. Für die öntscreidung kann auch der Umstand vor\nBelang sein, ob der Angeklagte daran dachte, in dauernder ':\nVerbindung mit dem liädchen zu bleiben, |\n\nB\n\nc) Bedenken bestehen weiterhin gegen die Verurteilung des.\nAngeklagten wegen Beleidigung des Vaters des Mädchens, Herma\nDEEEB-. Das Landgericht hat verkannt, daß der Inhaber der.\nelterlichen Gewalt durch die ornahme unzüchtiger Handlungen\nan seinem noch nicht voll entwickelten Kind nicht schlechthin\nmittelbar beleidigt ist. Zu dem das Kind beleidigenden verhalten des Täters mürsen besondere Umstände hinzutreten,\ndie einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Vaters\nerkennen lassen (RGSt 70, 245 /2487; RG JiT 19538, 1879 Nr 6).\nDarüber enthält das Urteil nichts.\n\n;\nEs fehltan einer Feststellung, ob der Geschlechtaverkeli\nin der elterlichen Wohnung stattgefunden hat, ob das .\nMädchen in Hausgemeinschaft mit seinen Eltern gelebt hat,\nferner ob und inwieweit sich der Vater der Erziehung seiner Tochter angenommen und sie überwacht hat. Zwar hat er\nseiner Tochter und dem Angeklagten den Umgang miteinander\nverboten. Aber die Urteilsgründe lassen nicht ersehen, ob .\ner das auch dem Angeklagten. gegenüber schon vor dem Beginn des von beiden jungen Leuten aufgenommenen Geschlechts“\nverkehrs getan hat oder erst nach dem Selbstmordversuch des }\nKädchens am 27. Februar 1952, also nach Beendigung der in” ,\ntimen Beziehungen. Der Wortlaut des Urteils deutet eher\n\nande\n\nPR Sg\n\na\n\nnl\n-\ner}.\n #\n\ns\n:\n„\n\nRN\n\nBI\n\n'y.\n29\n\nBu?\n\n-6-\n\n«\n\nEB\n\nauf die letztere Annahme. Auch aus dem sonstigen Zusammenhang der Gründe ergibt sich nichts für eine mittelbare Belei- \"\n\ndigung des Hermann DEP. j &\n\nZur inneren Tatseite verweist das Urteil nur auf das\nBewußtsein des Angeklagten, daß er durch sein Verhalten\nauch die Familienehre des Vaters verletze. Des genügt nicht,\nnamentlich bei der Besonderheit der gesamten Sachlage. Die\nStrafkasımer mußte prüfen und erörtern, ob der Ängeklagte‘\ndie Einzelumstände gekannt hat, die seinen fortgesetzten\ngeschlechtlichen Umgang mit der Christel DEE als eine\nBeleidigung ihres Vaters erscheinen lassen können. Auch wenn\nder Angeklagte davon Kenntnis gehabt haben sollte, daß\nHermann DB mit den Beziehungen des Angeklagten zu seiner\nTochter nicht einverstanden sein werde oder sei, so wäre\ndas noch nicht schlechthin entscheidend (RGSt 70, 245 /2507).\nDer Angeklagte muß sich die Umstände vorgestellt haben, wegen\nderen er durch sein Verhalten gegenüber der Tochter zugleich\neine Lißachtung des Vaters zum Ausdruck gebracht hat. Das\nist bisher nicht klargelegt.\n\n§ 4 . et\n\n5\n‚ .\n* Fin\n- Fa an me nn\n\nTER\n\nv\n\n22:7 En Äh,\n\nS on\n.\n\n- 7 -\n\nDas Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden. ®\n\nPaz\n\n: Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht. '\n\ni Rotberg Krauss Koeniger\n’ Busch ° Willms\n\nPER\nRER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-713-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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