{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-12_3_StR_311_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-12","aktenzeichen":"3 StR 311/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"En e ya\n\n2326 093\n\n2. 5tR 311/53\n\nIn Namen des\n\nFe In der Strefsache\ngegen\n\nVolkes\n\n27\n\nden Kaufmann Paul H EEEEEB aus KB, 'seboren am\n\n®. EEE GE in 1a.\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Willms\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter di»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt?\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve\nvom 27. Januar 1953 werden verworfen, Jedoch fällt der\nAusspruch über die Veröffentlichungsbefugnis weg.\n\nDie Kosten der staatsanwaltschaftläichen Revision\nfallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat\n\ndie Kosten seines Rechtsmittels’zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war der Unzucht mit Kindern beschuldigt,\nweil er drei noch nicht 1l4jährigen Mädchen, die kurze Zeit\nmit ihm in seinem Kraftwagen gefahren waren, bei dieser Gelegenheit und unmittelbar vorher seinen Geschlechtsteil gezeigt hatte. Die Strafkammer hat ihn wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zur Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 60 Tagen Gefängris, verur-\n\nteilt, ausserdem den drei beleidigten Kindern die Veröffent--\n\nlichungsbefugnis zuerkannt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben die Entscheidung angefochten.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDer Angeklagte bekämpft mit der Sachrüge seine Verurteilung aus §§ 183, 185, 73 StGB.\n\n1.) Zu § 1§ 3 StGB macht er geltend, die Feststellung, er\nhabe das Bewusstsein von der geschlechtlichen Beziehung\nseines Tuns und der Möglichkeit der Erregung eines Ärgernisses gehabt, entbehre der Begründung. Der Hinweis auf die\n\"Sachlage\" genüge nicht, weil die Strafkammer selber an\nanderer Stelle geschlechtliche Beweggründe verneint habe.\n\nDer Angriff geht fehl.\n\nDas Landgericht hat als denkbar angesehen, der Angeklagte könne nach dem Urinieren den Hosenschlitz aus Unachtsamkeit offengelassen haben. Andererseits hat es als\nunvorstellbar bezeichnet, dass der Angeklagte für einen\nlängeren Zeitraum - auf der Strasse und im Kraftwagen -\n\nElm\n\nwen\n\nSERIE\n\nFEED ER ° getes\n\nSas\nie\n\ntu\n\nSER FND ee\nDe Ve -..\n\ntrotz der Anwesenheit der Mädchen vergessen haben sollte,\nseinen Geschlechtsteil wieder in die Hose zu nehmen. Es\n\nhat ausserdem die Öffentlichkeit der Tat festgestellt,\nferner die Tatsache, dass mindestens die l2jährige Ingeborg\nICE daran Anstoss genommen hat, da sie sich des Anblicks des entblößten Gliedes des Angeklagten geschämt habe,\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Bejahung des äusseren und inneren Tatbestandes eines Vergehens gegen § 1§ 3 StGB.\nDaraus konnte insbesondere ohne Bedenken gefolgert werden,\nder Angeklagte habe nicht nur die geschlechtliche Beziehung seines Tuns gekannt, sondern auch die Möglichkeit der\nVerletzung des sittlichen Gefühls eines der Mädchen und damit der Ärgerniserregung. Das Bewusstsein der Öffentlichkeit seines Vorgehens ist im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, kann aber dem Zusammenhang mit ausreichender\nSicherheit entnommen werden. Einer weiteren Begründung zur\ninneren Tatseite bedurfte es nicht, namentlich nicht der\nFeststeliung, eines Handelns in wollüstiger Absicht, das der\n§ 1§ 3 StGB nicht voraussetzt (R6St 70, 159).\n\n2.) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\ndurch das Heraushängenlassen des Geschlechtsteils den Kindern zugemutet, diesen zu betrachten und dadurch die Missachtung ihrer Ehre kundgetan, ist frei von Rechtsirrtun.\nInsoweit hat die Revision nichts Näheres vorgebracht.\n\nDer Angeklagte hat durch ein einheitliches Tun die\nEhre der drei Mädchen verletzt. Deshalb liegen - anders\nals bei dem Vergehen der Ärgerniserregung, das sich nicht\ngegen ein höchstpersönliches Rechtsgut sondern gegen die\n\nE 77 i\n=. Y\nRi - 4 - s\n\\ j\nw Allgemeinheit richtet (RGSt 68, 193) - drei in gleicharti-Eu ger Tateinheit zusammentreffende Beleidigungen vor, nicht\nH nur eine einzige, die das Landgericht als gegeben erachtet\n8 hat.\nwu .\nZu billigen ist auch die Annakme von Tateinheit zwi-\n“ schen der Ärgerniserregung und der Beleidigung (BGH Urt.\nv. 13. Februar 1953 - 3 StR 425/52).\nj Soweit sich also die Revision des Angeklagten gegen\n\\ den Schuldspruch selbst richtet, ist sie unbegründet.\n“ Das Urteil weist jedoch insofern einen Rechtsfehler\n“ auf, als die Strafkammer den beleidigten Kindern die Be-\n” kanntmachungsbefugnis zugesprochen hat, Dieser Ausspruch\n“ ist zwar in § 200 StGB für den Fall der öffentlich begangenen Beleidigung vorgesehen. Aber der dort festgelegte Begriff der Öffentlichkeit ist ein anderer als der in der\nj neueren Rechtsprechung für den Fall des § 1§ 3 StGB aner-\n. kannte (vgl RGSt 73, 90; RG DR 1941, 1838 Nr 3; BGH Urt. v.\n\". 16. Oktober 1952 - 3 StR 218/52). Zur Erfüllung des Tatbestandes der Erregung öffentlichen Ärgernisses reicht.es aus,\nbe: dass die Tat von unbestimmt welchen und wievielen Personen\nB wahrgenommen werden kann, ohne dass diese zur Stelle sein\nKi. müssten; es genügt, dass sie zugegen sein könnten, ohne\nEi dass der Täter das hindern könnte, Die Öffentlichkeit einer\n. Beleidigung ist hingegen nur. gegeben, wenn sie in einer\ny Weise verübt wurde, dass sie von einer unbestimmten Perso-\n$. nenmehrheit tatsächlich wahrgenommen werden konnte; die meh-\n\nreren unbeteiligten Personen, die von der Tat selbst nicht\nbetroffen sein durften, mussten also anwesend sein. Die Begehung an einem öffentlichen, d.i. jedermann zugänglichen Ort\ngenügt nicht. Die Öffentlichkeit der Beleidigung ist ausge-\n\nCW PNORNOP \") Z Urue zur\n\nEraEgr Sorge\n\noh bar\neur geh\n\nschlossen, wenn sich die Handlung auf die \"ahrnehmung\ndurch eine Einzelperson oder durch einen engeren. in sich\nabgeschlossenen Personenkreis beschränkt. Der Täter muss\nsich bewusst sein, seine Handlungsweise könne von einen\ndurch persönliche Beziehungen nicht zusammengescllossenen gegenwärtigen Personenkreis wahrgenonmen werden (RGSt\n63, 431; 65, 112).\n\nHier wurde der Angeklagte in seiner schamverletzenden\nStellung nur von den drei Mädchen gesehen. dic zusammen am\nStrassenrand saßen und Handarbeiten fertigten. Nach dem Urteilsinhalt waren dritte, durch die Tat nicht betroffene\nPersonen nicht zugegen, auch nichtin sol:her Nähe, dass\nsie den Vorgang bemerkt haben oder hätten bemerken können.\nDemnach kann sich der Angeklagte der \\Wahrnehmbarkeit seines\nTuns durch dritte Personen auch nicht bewusst gewesen sein.\n\nDer Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis kann\ndeshalb nicht aufrechterhalten werden. Er konnte durch das\nRevisionsgericht selbst beseitigt werden. Dagegen war die\nweitergehende Revision zu verwerfen.\n\nDa das Rechtsmittel des Angeklagten im wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, bestand zur Anwendung des § 473\nAbs 1 Satz 3 StPO kein Anlass.\n\n„I. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde die\nNichtanwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Sie ist der Ansicht, der festgestellte Sachverhalt lasse keine andere Erklärung des Verhaltens des Angeklagten zu als die, dass er\nauf Erregung entweder der eigenen oder der Geschlechtslust\n\nzen nee.\nEP\n\n”\n\n=\n63\nFa\n\nRE\n\nYirumgeh\n\nR\nPa\nE >\nBe\n‘ Pr\nf fd\nx)\nYR\nKr:\nBB.\nP.-\nEu\n.\nR\n7 f\n=\n„\n“\nie\nr\n®\nr\n.*.\n‘\n\n47\n\nder Kinder ausgegangen sei. Die Lebenserfahrung lasse als\nBeweggrund der Tat allein wollüstige Absicht erkennen.\n\nDass der Angeklagte durch sein Vorgehen nach der äusseren Tatseite das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nin geschlechtlicher Hinsicht verletzt hat, kann nicht bezweifelv werden, Da nach den Feststellungen der Blick der\nMädchen notgedrungen auf den unzüchtigen Vorgang fallen\nmusste, würde auch die Unterlassung einer ausdrücklichen\nAufforderung zum Hinsehen der Annahme einer Verleitung zur\nUnzucht nicht entgegenstehen. Ebenso ist zuzugeben, dass\nein derartiges Tun in der Regel der Geschlechtslust entsprungen sein wird. Dass es aber in jedem Falle so sein\nmüsse, kann nicht gesagt werden. Es gibt äusserlich unzüchtige Handlungen, die ohne wollüstige Absicht begangen\nsein können (vel R6St 7, 168). Deshalb kann der von der\nStaatsanwaltschaft behauptete allgemein gültige Erfahrungssatz nicht anerkannt werden.\n\nAuch im übrigen gibt die Würdigung des inneren Tatbestandes durch das Landgericht keinen Anlass zu Bedenken.\nEs hat die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten auf die\nBefriedigung seiner eigenen oder fremden Geschlechtslust\ngerichtet gewesen sei, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe durch seine Handlungsweise die\nErregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust nicht erstrebt. Er sei zu keiner Zeit durch den Anblick der Kinder\ngeschlechtlich erregt gewesen und habe keine Handlungen vor\nihnen ausgeführt, durch die sie zum Anschauen seines Geschlechtsteils veranlasst werden sollten, -\n\nZwar ist nicht klar gesagt, ob etwa die Kinder nach\ndem 'Tillen des Angeklagten eine von Sinnenlust getragene\n\nCe ee Ta Te\n\nun .\nv“\n\nmm\n”. . Pr\n\nHandlung vorgenommen haben oder hätten vornehmen sollen.\nAber nach dem gesamten Verhalten des Angeklagten bei der\nTat lag ein entsprechender {Wille so fern, dass die Unterlassung einer ausdrücklichen Erörterung nicht als Rechtsfehler angesehen werden kann. Es lässt sich kaum denken,\ndass der Angeklagte ohne die Absicht der Erregung oder Befriedigung seiner eigenen ollust geschlechtliche Gefühle\nbei den Kindern hat wecken wollen, zumal er während ihrer\nAnwesenheit im Kraftwagen nicht einmal den Blick zu ihnen\nhingewendet oder gar sie irgendwie berührt hat.\n\nDie Ablehnung des inneren Tatbestandes eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 St@B durch die Strafkammer ist\ndaher zu billigen, was zur Verwerfung der staatsanwaltschaftlichen Revision führen muss.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt:\n\nRotberg, zugleich für den durch Erkrankung Koeniger\nam Unterschreiben verhinderten\nBundesrichter Krauss.\n\nBusch Willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-311-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-311-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.886564+00:00"}}