{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-05_3_StR_919_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"3 StR 919/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR, 919/52\n\nin Namen des Voikss\n\nwer. -\nNETT ER nn\nie wat\n\nIn der Strafsache\ngegen\näen Angestellten Johann TED au: DEE Rei,\ngeboren am @. ED ED :: Ve GEEEEED,\n\nARFC in\n\nERDE Kae DE ee\n\nwegen wissenti, falscher Anschuldigung\n\n%\nDR,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben; .\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg ®\nals Vorsitzender, :\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger \"ir\nBundesrichter Prof.Dr. Busch ®\nSa\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nee Per\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 23. September 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in kKünchen-Gladbach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich faischer Anschuldigung nach § 164 Abs 2 StGB - an\nStelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem\nkonat — zu einer Geldstrafe von 240 DM verurteilt und zugleich dem verlctzsen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in\nDuisburg, Dr. Sch, die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten durch Aushang an der Gerichtstafel des Arbeitsgerichts einen Monat lang bekannt--\nzumachen. Der Verletzte hatte den zunächst wegen Beleidigung und übler Nachrede gestellten Strafantrag zurückgenommen.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechtes gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte, nachdem seine auf rechtswidrige Versagung der Weiterbeschäftigung beim Arbeitsamt Duisburg gestützte, gegen\ndas Land Norädrhein-Westfalen gerichtete Klage auf Schadenersatz durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 2. August 1951\nrechtskräftig abgewiesen worden war, am 15: November 1951\nan das Bundesjustizministerium ein zum Gegenstand der Anklage gemachtes Schreiben gerichtet. Darin trug er vor,\nin dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sei das Recht falsch\nangewandt worden, Nach \"Aufzählung der gerügten Mängel!\nschließt die Eingabe mit den Worten:\n\n\"Ich bitte zu prüfen, ob es sich hier nicht um eine\nRechtsbeugung ....handelt, wobei die persönlichen\nund dienstlichen Beziehungen des Arbeitsgerichts\n\nKi\n\n gehungsforn des Absatz i.\n\nDuisburg zu der Beklagten bzw. zu dem Landesarbeitsemt Düsseldorf und dem Arbeitsamt Duisburg\nbesonders zu beachten wären. Gleichzeitig bean.-\ntrage ich ein Wiederaufnahmeverfahren vor einen\nobjektiven Gericht, !\"\nIn der am 27. Dezember 195: bei demselben Arbeitsgericht\nerhobenen zweiten Klage gab der ingeklagtse den wesentli.--\nchen Inhalt seiner an das Bundesjustizministerium gerichte- #\n\nten Eingabe wieder und kritisierte das erste arbeitsgericht- &\n\nliche Verfahren mit der Behauptung, es sei nach seiner Ansicht die durch Weiterbeschäftigung erfoigte Erneuerung des\nkurz zuvor fristlos gelösten Arbeitsvertrages nicht in einer objektiven und gerechten Weise geprüft, vielmehr isnoriert und in der Verhandlung \"ungeheuerlicherweise\" ihm\n\nzugemutet worden, einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag.\nvorzulegen. In diesem Zusammenhang brachte der Angeklagte\nin der Klageschrift seine Empfindung zum Ausdruck, das Arbeitsgericht habe \"auf Grund persönlicher und dienstlicher\nBeziehungen zu den beklagten Land mit diesem sympatisiert\", ge\n\n2. Auf Grund dieses Sachverhaits hat das Landgericht\nangenommen, der Angeklagte sei der falschen Verdächtigung\nin der Begehungsform des § 164 Abs 2 StGB schuldig,\n\na) In Wirklichkeit.meint das Lendgericht wohl die 3e-\n\nA\n\nb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht in dem an das Bundesjustizministerium gerichteten Schreiben die Verdächtigung des Arbeitsgerichtsvorsitzenden bei einer Behörde gesehen und das darin enthaltene tatsächliche Vorbringen für ausreichend und geeignet\n\nl\nop\nI\n\nr.\nuni\n\ngehalten hat, behördliche laßnahmen gegen den Verdächtig--\nten herbeizuführen. Auch die Absicht des Angeklagten, ein\n\nwe -:\non\nDe er I\n\n1a solches Verfahren herbeizuführen, hat das Landgericht mit ak\nä Recht der Bitte um Prüfung des als Rechtsbeugung gekenn- it; i\nE zeichneten Gesamtverhaltens des Arbeitsrichters entnon_ “ip\nmen. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte zu@leich E31:\nerstrebt hat, auf diesem Wege die Wiederaufnahme des ar- Eh\nbeitsgerichtlichen Verfahrens (§ 79 ArbGerG) zu erreichen. AH\n\n4\n\nc) Die Tatbestände des § 164 Abs 1 und 2 erfordern\naber die Prüfung, ob die vom Angeklagten in der Eingabe\nim einzeinen und in ihrem abschliessenden Werturteil auf-\n\nBien mama\n\nFr “ .\n{ LEN\n. we a‘\nu Luc re\n\nstens in ihrem Kern unrichtig waren. Das ergibt sich aus\ndem Wortlaut des Gesetzes; \"Wider besseres Wissen\", aber\nauch aus dem Zweck dieser Bestimmung, den Verdächtigten\nzu schützen und die Behörden davör zu bewahren, daß sie\ndurch erdichtete oder entstellte Sachdarstellungen zu\nfruchtioser Ermittlungstätigkeit veranlaßt werden.\n\n5 In Verkennung dieser Notwendigkeit weiterer tatsächi licher feststellungen hat das Landgericht die einzelnen\n\n! gegenüber dem Bundesjustizministerium gerügten Mängel des\narbeitsgerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht in der Urteilsbegründung wiedergegeben, Diese läßt auch nicht erkennen, ob und zutreffendenfalls mit welchem Ergebnis es\ndie Richtigkeit der einzelnen tatsächlichen Behauptungen °\nx geprüft hat. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der\nlage, abschliessend zu beurteilen, ob das Landgericht\n\nden gesamten Tatsacheninhalt der Anzeige zutreffend als\nobjektiv falsch im Sinne des § 164 gewürdigt hat, Es hat\n\nKultur\n\nae Ir er rn\n\nje ae ie\nEee er na:\n& Fe ee He\ner\nz .\n\nsich nach dem Inhalt der Urteiisgründe fehlerhafterweise unter Verzicht auf die notwendige Erörterung der arbeitsgerichtlichen und der Personai-Akten des Angeklagten im wesentlichen darauf beschränkt, das abschliessen-\n\nu\n\nRechtsbeugung vor, zu prüfen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der inneren Tatbestendsmerkmale des § 356 StGB, um\ndann die Feststellung der sachlichen Unrichtigkeit des\nGesamtinhalts der Eingabe, ‘s..e es scheint, allein auf\ndie Zeugenaussage des verietzten Arbeitsrichters zu stüt--\nzen, der offenbar - das Urteil spricht sich darüber nicht\naus - bekundet hat, dass er zu der beklagten Seite keine\npersönlichen Beziehungen hatte oder wenigstens durch solche in der Leitung und Entscheidung der Rechtssache sich\nnicht zugunsten des beklagten Landes habe beeinflussen las- !\n\nsens\n\nDamit ist schon der äussere Tatbestand nicht ausrei- '\nchend belegt.\n\n4) Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe wider besseres \\lissen gehandelt.\n\nEs hat zwar dieses innere Tatbestandsmerkmal rich-\n\nmenu mn\n\n— mn\n\nAber was das Landgericht zur Begründung der angenommenen\nKenntnis ihrer Unrichtigkeit anführt, wird nicht gedeckt\ndurch den vom Landgericht - nur lückenhaft - wiederge-\n\ngebenen Inhalt der Eingabe vom 15. November 1951. Da das\n\n{Er\n\nNN\n”, K Tr : .\n\n.hauptungen (oben ©} insbesondere aber zur Schuldfrage\n\n-als Unterlage für den gegen den Richter erhobenen schweren\n\nI-\\;\n4,\n\nPe SIE Ver Sur\n\nLe\n\nUrteil über ihren rechtlichen Inhalt fehlerhafterweise pt\nkeinen Aufschluß gibt, muß das Revisionsgericht zunächst\ndavon ausgehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift die fünf gegenüber dem Bundesjustizministerium behaupteten Verfahrensmöngel in sachlicher Übereinstimmung mit der Urschrift der Eingabe vorgetragen hat. Diese :äßt nach Inhalt und Form die damalige\nÜberzeugung des Angeklagten erkennen, daß seine Schilderung der — von ihm beanstandeten — Verfahrensvorgänge der\nWirklichkeit entspreche und daß der Arbeitsrechtsstreit\nnicht unparteiisch und gerecht geleitet und entschieden\n\na u DL I 0 FU ZI 2 2“\n\n. ° .., FA . “ ._ .\n. E = SET FR .\nu Er\n\n.r\nVs\n\nya\n*\n\nworden sei.\n\nWegen der Unzulänglichkeit der bisherigen Feststeliungen zur Frage der Unrichtigkeit der tatsächlichen Be-\n\n(cbden d), muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n3. Sollte es auf Grund der mündlichen Verhandlung .\nnicht mehr zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte\nim Bewußtsein der Unwahrheit der vorgebrachten Tatsachen\ngehandelt hat, so wird das Landgericht weiter prüfen nüssen, ob der Angeklagte im Sinne des Abs 5 von § 164 StGB\nmit bedingtem Vorsatz oder aber leichtfertig, d.i. grob\nfahrlässig, gehandelt hat. Die Entscheidung über die zuletzt genannte Schuldform wird davon abhängen, ob der Angeklagte bei gewissenhafter nach den besonderen Umständen\nihm möglicher und zumutbarer Prüfung die Unzulänglichkeit oder Unzuverlässigkeit seiner eigenen Wahrnehmungen\n\noe\n\n..\n\nI\n\nVorwurf bewußter einseitiger Verhendlungsleitung und einer mit dem Recht in \"'iderspruch stehenden Urteilsfindung\nn hätte erkennen müssen (vgi die grundlegenden Entscheidun-\n| gen des Reichsgerichts ir. RGSt 7'!, 56 und 74, 257).\n\nHinsichtlich der Grenzen der Erkundigungspflicht\nmacht der Beschwerdeführer geltend, er sei ausserstande\ngewesen, sich über die Berechtigung seines Verdachtes Gewissheit zu verschaffen, voiıends da es sich um die Aufklärung innerer Vorgänge bei dem betroffenen Richter handelte. Die Entscheidung darüber, ob solche Schwierigkeiten\nder Ermittlung die Verpfiichtung hierzu einzuschränken\noder gar aufzuheben vermögen, muß dem Tatrichter überlassen werden, der zunächst die persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten näher zu prüfen haben wird, Nach dem bisher\nfestgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, warum\nder Angeklagte die ihr durch Rechtsmitteibelehrung nahegelegte Möglichkeit, durch Einlegung der Berufung die\nSacn- and Rechtslage überprüfen zu lassen, nicht ausgenutzt hat, ferner ob er wirklich in der Zeit vor der Absendung der Eingabe an das Bundesjustizministerium es völ- :\nlig unterlassen hat, durch einen unabhängigen Rechtskundigen sich über die äusseren und inneren Merkmale der\nRechtsbeugung und darüber aufklären zu lassen, ob namentlich für die innere Seite dieses schweren Vorwurfs nach\nden besonderen Verhältnissen des Falles zuverlässige und\nhinreichende Anhaltspunkte gegeben waren, Entgegen der\nMeinung des Beschwerdeführers kann seine bloße Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit des arbeitsgerichtlichen\nVerfahrens und der gegen ihn gefällten Entscheidung ihn\nnicht von jeglicher Erkundigungspflicht hinsichtlich der\n\nu Aid\n\nmim. 3\nPe Si\nnn nern\n\nTS Kein a\n\nBen ERSTER\nanti nd\n\n« nn mu.’ . EZ BG .\n\nFR TEFEN\n\ndes Arbeitsrichters befreien.\n\nDen Senat erscheint es zweckmässig, von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nRetberg Krause Koeniger\nBusch Baldus\n\n...\n\nae\n\nx\n\ne 8 .\nDPpK wre U STEac Zr CE\n\nEI;\n\ntt\n\nnon. Ft","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-919-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-919-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:05.312202+00:00"}}