{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-05_3_StR_857_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"3 StR 857/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Be\n\n3 StR 857/52\n\n38\n\nIm\n\n2327 037\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johenn J Em aus TEEEEB-K EB -\n\nGEB, geboren an WW. An Ei: m,\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nSundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals Beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanzalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 19. August 1952\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die\nin der Urteilsformel genannten Gesetzesbestimmungen gestrichen werden,\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der ;ufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPa Rep ART ZEN We\nnem.\n\nu TE in\n.. tn ”\n\nau:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden. In der Urteilsformel werden die §§ 218 Abs 1,\n43, 49 StGB angeführt. Seine Revision, die Verletzung\nsachlichen Rechtes rügt. hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat Chinintabletten, von denen er annahm, dass sie ein geeignetes Abtreibungsmittel seien,\neinem gewissen GEB auf dessen 3itte gegen Zahlung von\n11 DM abgelassen. Er wusste dabei, dass Gew diese Tabletten an eine dritte Person zum Zwecke der ibtreibung\nweitergeben werde. GEB gab die Tsbletten entsprechend\nseiner Absicht der frau Ne: Diese nahm die Tabletten\nein, um ihre Schwangerschaft zu beseitigen. Chinintabletten\nsind hierfür nicht geeignet. Freu Ne hatte deshalb damit keinen Er£olg.\n\nDie Revision meint, es liege nur ein wegen der Untauglichkeit der Chinintebletten strafloser Versuch des\nVergehens nach § 218 Abs 4 StuB vor. Diese Auffassung\nist irrig. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3GHSt 1, 250 ausgesprochen, dass der Tatbestand\ndes § 218 Abs 4 StGB in der Beihilfe zur Abtreibung aufgeht. Aus den dort angeführten Gründen trifft dies auch\ndann zu, wenn die Abtreibung, die mit der Anwendung des\nMittels angestrebt wird, wie hier nicht zum ürfolge führt.\nDie Vorschrift des § 218 Abs 4 StGB ist nur anwendbar,\nwenn das verschaffte Mittel nicht zur Abtreibung verwendet worden ist. wit Recht hat deshalb das Landgericht in\ndem Verhalten des Angeklagten Beihilfe zur versuchten\n\nAbtreibung gefunden. Fehlerhaft ist nur, dass es auf diese\nTat § 218 Abs 1 StGB angewendet hat. Diese Vorschrift gilt\n\nnur für die Beteiligung der Schwangeren an der Tötung ihrer\nnstifter oder\n\nLeibesfrucht, Jeder andere, der als Täter, A\n\nEEE REIST FRERE- O0 Sn ui Di\n\nin\nDe FR\nBa 0\nVE,\nEr ı\n#1 KR\n\n-4-\n\nGehilfe bei der Fruchttötung mitwirkt, ist nach § 218 ibs 3\nStGB zu bestrefen (36HSt 1, 140 und 250). Der Fehler kann\nvon hier aus durch Streichung der in der Urteilsformel an-\n‚gegebenen Gesetzesvorschriften beseitigt werden.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend\nberücksichtigt, dass die Allgemeininteressen den Schutz des\nkeimenden Lebens erfordern. Das ist der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Strafvorschrift verfolgt. Der Gesetzeszweck\ndarf bei der Strafzumessung nicht nochmals verwertet werden,\nweil er schon für die Aufstellung des Strafrahmens massgebend\nwar. Dieser Reohtsfeliler zwingt dazu, das Urteil in Strafaus-\n\nspruch aufzuheben.\n\nRotberg Krauss i Busch\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-857-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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