{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-05_3_StR_839_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"3 StR 839/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"YA\n\n3 StR 839/52__\n\nIm Name n des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Handelsvertreter Hans DB EB aus '(-\nb2\n\nEEE, zeroren an @. en GE in\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\"Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Magß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltachaft,\n\nJustizangestellter > or\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. August 1952 im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\n\"rückverwiegen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer\n\nGefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine Re-\n\nvision rügt äie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte befuhr am 21. April 1952 gegen 18.50 Uhr\nmit einem Opel-Personenkraftwagen die an der Unfallstelle gerade verlaufende und freie Sicht bietende Worsbacher Strasse in Remscheid. Er hielt eine Geschwindigkeit von 40 - 45\nkm/st. Die Fahrbahn ist 6 m breit; sie wird auch von Fußgängern benutzt.. An ihrem linken Rande, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, befindet sich ein Schienenpaar der Strassenbahn. Als der Angeklagte sich der Unfallstelle näherte,\nbefanden sich auf der rechten Strassenseite verschiedene Fußgänger, die in Gruppen. nebeneinander gingen und einen Teil\nder Fahrbahn versperrten. Links zwischen den Strassenbahnschienen gin& der Schleifer Artur Max Mb mit seinem Hund.\nEr war kurz vor dem Unfall von der rechten auf die linke Stras- .\nsenseite übergewechselt. Alle Fußgänger bewegten sich in Fahrtrichtung des Angeklagten. Der Hund des MB war nicht angeleint und sprang dauernd herum. Wegen der Fußgänger blieb\n\ndem Angeklagten für die Durchfahrt nur eine Fahrbahnbreite\n\nvon 4 m. Trotzdem fuhr der Angeklagte, die linke Fahrbahnseite benutzend, mit unverminderter Geschwindigkeit weiter.\nDabei stiess er mit MED, der zwischen den Geleisen ging\n\nund sich im Augenblick der Vorbeifahrt des Angeklagten über\n\ndie rechte Schiene nach seinem Hund beugte, um diesen festzuhalten, zusammen. BD | erlitt schwere Verletzungen, an de-\n\nren Polgen er einen Tag später verstarb.\n\n50\n\n2.) zii Schuldapructe muss‘ die Revision ohne ärfolg bleiben.\nSie wendet sich zum grossen Teil in unzulässiger Weise gegen\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer und enthält auch tatsäch-\n\n-3-\n\nliche Behauptungen, die den Feststellungen des Urteils widersprechen. Das gilt insbesondere von der Behauptung, der\nAngeklagte sei nur mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren. Zur Feststellung der genauen Unfallstelle und der\nFahrweise des Angeklagten hat sich die Strafkammer im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen DD und HEEEB gestützt.\nDie Einwendungen der Revision, diese beiden Zeugen hätten den\nUnfallverlauf wegen Behinderung des Sichtwinkels nicht genau\nbeobachten können, sind in diesem Rechtszug unbeachtlich, Die\nTatsache, dass Müller nach dem Unfall zwischen den Schienen\nlag, war für die Strafkammer kein ausschlaggebendes Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Darstellung der genannten Zeu-\n‘ gen. Es handelt sich nur um eine mit der Revision nicht angreifbare zusätzliche Erwägung.\n\nDie Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten\ndarin, dass er trotz erkennbarer Gefahrenlage mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren und in die Gefahren- &%\nquelle hineingefahren sei. Er habe dies deshalb nicht tun dürfen, weil der Hund des getöteten Fußgängers unangeleint herun- W\ngesprungen sei und ein herannahender Kraftfahrer deshalb mit\nder Entwicklung der Sachlage habe rechnen müssen. Diese Auffassung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer\nhat keineswegs, wie die Revision meint, die Anforderungen an\nden Zraftfährer überspannt. Das Urteil vertritt auch nicht die\nAuffassung, der äraftfahrer müsse allgemein und ohne erkennbaren Anlass mit Verkehrswidrigkeiten anderer Teilnehmer rechnen. Der Schuldspruch ist zutreffend auf die konkrete Sachlage gestützt. Die Strafkammer hat berechnet, dass dem Angeklag\nten eine Durchfahrtbreite von 4 m zur Verfügung stand und daß\nbei einer Fahrzeugbreite von 1,6 m beiderseits bis zu den\nFußgängern noch ein Zwischenraum von 1,2 m bestand. Ob allgemein bei dieser Sachläge eine Geschwindigkeit von 40- 45 km/st :”.\nÜberhöht war, kann dahingestellt bleiben. Denn der Angeklagte\n\n-4-\n\nhat, wie sich aus den Feststellungen zwingend ergibt, nicht\ndie üitte sefnes Durchfahrtraumes benutzt, sondern ist weiter nach links gefahren, da er sonst den noch zwischen den\nSchienen befindlichen Fußgänger, auch wenn dieser sich über\ndie Schiene in die Fahrbahn hinüberbeugte, nicht hätte erfas=-\nsen können. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte angesichts\n\nder festgestellten Gefahrenlage auf der Fahrbahn zu weit nach N\n\nlinks gefahren und einen zu geringen Zwischenraum zu dem Fußgünger gelassen hat. Denn es war für ihn auch voraussehbar,\ndass sich der Fußgänger in der Sorge um seinen Hund zum mindesten geringfügig in die Fahrbahn hineindewegen würde. In\ndiesem zu nahen Vorbeifahren hat die Strafkammer mit Recht die\nvom-Angeklagten verschuldete Ursache des Unfalls gesehen. Gerade des Hundes wegen hatte der Angeklagte wiederholt Hupen-Zeichen gegeben. Das reichte aber bei der Gefahrenlage nicht\naus. Der ‚Angeklagte musste bei pflichtmässiger Aufmerksamkeit\nin Erwägung ziehen, dass das Tier im letzten Augenblick die\nGefahr weiter erhöhen werde.\n\n3.) Der Strafausspruch kan dagegen nicht aufrechterhalten\nbleiben. Es ist zunächst bedenklich, dass die Strafkammer\nstraferschwerend bewertet hat, der Angeklagte habe, Ohne im\nBesitz eines Führerscheins zu sein, ein Kraftfahrzeug geführt.\nNach den Feststellungen war der Angeklagte zum Führen von\nKraftfahrzeugen berechtigt; er hatte den Führerschein nur verloren. Dass er gefahren ist, ohne einen Führerschein bei sich\nzu haben, ist für das Maß seiner Schuld in Bezug auf die Tötung des Müller ohne jede Bedeutung.\n\nDie Strafkammer führt aus, das Verhalten des Verunglückten selbst könne den Angeklagten nicht entlasten, vielmehr\nhabe er alle Voraussetzungen, die für seine Schuld sprechen,\nerfüllt. Es bleibt unklar, was die Strafkammer mit dieser Erwägung gemeint hat. Ob sie dem Verunglückten eine Mitschuld\n\n.\n\nEr\n\n‚nk\n\naz an nee\nx\n\nLr\nPr\n=\n\n>\n\nEm\n\n-\n\nBIER :\nBE EI er ER»\nRt N Zei\n\nTLLITE ann\nsam au on...\n\n- es m\nu an a\n\na.\n\nBe\n\n-5-\n\nam Unfall zurechnet, ist nicht ersichtlich. Bei den ärwägungen zur Schuldfrage wird zwar ausgeführt, MOD habe nicht\ndamit rechnen. können, dass der Angeklagte die linke Strassenseite befahren werde. Möglicherweise sollte damit das ilitverschulden des Getöteten verneint werden. Dagegen bestehen Bedenken. MB natte die Signale des Angeklagten gehört, war\nalso darauf vorbereitet, dass sich ein Kraftfahrzeug hinter\nihm näherte. Dass dieses die linke Strassenseite befahren werde, lag angesichts des Fußgängerverkehrs auf der rechten Seite nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Unter diesen Un.\nständen hätte geprüft werden müssen, ob nicht eine Mitschuld\ndes MB darin zu sehen ist, dass er sich sorglos nach seinem Hund, den er frei hatte herumlaufen lassen (vgl § 40 StVO),\nzur Fahrbahn hin wendete und sich unachtsam selbst in Gefahr\nbegah. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich jedenfalls\nein Mitverschulden MB nicht ausschliessen. Da es nicht\nerörtert wird, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft (vgl\nBGHSt 3, 218). Wenn ein Mitverschulden des Getöteten nicht mit\nSicherheit ausgeschlossen werden kann, muss dies zugunsten des.\nAngeklagten berücksichtigt werden. f\n\nRotberg Krauss Busch\n“ Baldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-839-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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