{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-05_3_StR_545_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"3 StR 545/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TI\n\nf Für das Nachschlagewerk ! .\nFür die Amtliche Samnlung ! 2326 003 Br\nGesetz: StPO §§ 155, 2645 StGB §§ 73, 259; er\n\nUnedMetG §§ 1, 5, 16 Abs 1 Nr 1 und 4.\n\nRechtssatzs:s Die rechtskräftige Verurteilung wegen Br\neines fortgesetzten Vergehens nach §§ 1, u\n16 Abs 1 Nr 1 UnedlMetG schliesst die\nnochmalige strafrechtliche Verfolgung E\n' einzelner in den Fortsetzungszusammenhang :\n| fallender Erwerbsakte unter dem Gesichts-\n| punkt der Hehlerei oder des Erwerbes von\nMinderjährigen aus.\n\nstur\n\nBurauT.)\n\nAktenzeichens 3 StR 545/52 r\noa Urteil des BGH vom 5. November 1953 LG Duisburg\n\nG)\n\n3_StR 545/52\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Rohproduktenhändler Heinrich H aus DB\ngeboren am @. EEEED WE in Se\n. den Arbeiter Hi > ‚a : aus R geboren an®@. & N Bez. ’\n\nwegen Sachhehlerei u.a.\n\nnm\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 17: Septeaber 1953 in der\nSitzung vom 5. iovember 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GEB in der Verhandlung,\nJustizangestellter MB bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: j\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg\nvom 30. April 1952 wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\n4\n\nIn dieser Sache wurden die Angeklagten am 21. Mai\n\n1951 durch das jetzt erkennende Landgericht, und zwar\nHaake wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach\n85 1, 5, 16 UnedllietG, RD wegen Beihilfe zur Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1, 5, 16\nUnedlMetG, zu Freiheitsstrafen verurteilt. „uf ihre Revisionen hob der Senat am 15. November 1951 das Urteil\nauf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das\nLendgericht zurück. Inzwischen waren die Angeklagten auf\neine am 25. April 1951 erhobene Anklage hin vom Schöffengericht in Duisburg am 23. Juli 1951 wegen Vergehens\nnach 8§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedlMetG zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Dass EB die fahrlässige\nHehlerei von drei Türgriffen, einer Klinke und einer\nGriffstange, Eigentum der Bundesbahn, begangen habe,\n\ndie ihm tateinheitlich mit dem Vergehen nach §§ 1, 16\n.:ewAbs 1 Nr 1 UnedlietG zur Last gelegt wurde, hielt das\n\n\"2 Schöffengericht nicht für erwiesen. Das Landgericht hat\nnunmehr die Angeklagten je zu drei lionaten Gefängnis\nverurteilt: HEEMP wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit\neinem Vergehen nach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlMet6,\nRäpple wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 5, 16\n\nAbs 1 Nr 4 UnedlMetG in Tateinheit mit Beihilfe zur\nHehlerei. Bei HB hat es die Strefklage hinsichtlich\ndes Vergehens nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedliietG als\nverbraucht angesehen. Bei RB verneint es das Vor-\n. Liegen dieses Matbestandes. Ihre Revisionen, die Verletzung sachlichen und Verfahrensrechts rügen, haben\n\nErfolg.\n\n-3-\n\nDie Revision des Angeklagten HB rügt die Verletzung\ndes Grundsatzes, dass wegen ein und derselben Tat nur\neinmal verurteilt werden darf. Sie wendet ein, die Strafklage sei'’auch hinsichtlich der Hehlerei und des Vergehens nach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlletG durch das\nrechtskräftige Urteil des Schöffengerichts vom 23. Juli\n1951 verbraucht. Das Landgericht hat dies verneint. Da\nes sich um eine Prozessvoraussetzung handelt, hat das\nRevisionsgericht diese Frage von Amts wegen, also auch\n\nbezüglich des Angeklagten RB zu prüfen.\n\nDig Formel des schöffengerichtlichen Urteils lautet\n\ndahin: \"Die Angeklagten HE und REED werden wegen Ver-\n\ngehens nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Netallen zu je einer Geldstrafe von 100.-\nDM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis verurteilt\". zs komut\nin der Formel also nicht zum Äusäruck, dass ein fortgesetztes Vergehen, dessentwegen angeklagt und eröffnet\nworden war, abgeurteilt worden ist. Indessen ist dies\nnicht erforderlich. In den Urteilsgfünden ist zwar ebenfalls nicht wörtlich ausgeführt, dass ein fortgesetztes\nVergehen nech §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedllletG festgestellt\nund abgeurteilt ist. Jedoch ergibt sich das aus dem Zusammenhang. Zunächst wird dargelegt, Hei habe am\n\n6. Februar 1951 für insgesamt 981,10 DM Buntmetalle an\n\n. die Altmetallhändlerin WWW abgeliefert. Das sei bei\n\neiner -Kontrolle im Betriebe der Frau Vo festgestellt\nworden. Sodann heisst es, bei einer weiteren Kontrolle\ndes Rohproduktenhandels des Angeklagten HE habe sich\naus den vorgefundenen Geschäftsunterlagen ergeben, dass\nHaake und sein Schwiegervater MB ohne die erforderliche Genehmigung unedle Metalle aufgekauft hätten.\n\n_ Nach den Urteilsgründen haben die Angeklagten das auch\n\nnc. }\nNN\nr\n\n-4A-\n\nzugegeben. Daraus und aus den weiteren Ausführungen geht\nhervor, dass das Schöffengericht nicht einen einzelnen\nErwerbsakt im Sinne des § 1 Abs 1 UnedlllietG, sondern die\nin ihren Einzelheiten nicht festgestellte Vielzahl der\n\n. Erwerbsakte der \\ingeklagten bis zum 23. Juli 1951 zum\nGegenstand der Aburteilung gemacht hat. In RGSt 63, 353\n“ /3557 ist zwar ausgeführt, schon ein einzelner Erwerb\nvon Altmetall erfülle den Begriff \"ein Gewerbe im Sinne\ndes § 1 betreiben\". Diese Auslegung hindert aber nicht,\ndiesen Begriff dahin zu verstehen, dass er in erster Linie\nden Gewerbebetrieb, also die Vielzahl der einzelnen Erwerbsakte, zu einer einzigen Handlung zusammenfasst:\n\nDe ei\n\nWach allem hat das Schöffengericht sämtliche Erwerbsakte, die unedles lietall im Sinne des § 1 UnedllietG betrafen und ohne Erlaubnis erfolgten, bestrafen wollen und\nauch bestraft. Das angefochtene Urteil geht zunächst selbst\ndavon aus. Denn es führt aus, aus den Gründen des schöffengerichtlichen Urteils in Verbindung mit Anklage und Sröffnungsbeschluss ergebe sich, dass die \"Terurteilung nicht\nwegen einer Einzeltat, sondern wegen in fortgesetzter Handlung begangener Taten von Januar bis April 1951 erfolgt\"\n\n. sei. Der Erwerb der gestohlenen Klischees von den Jugend-\n© lichen Sch@® und BEE durch mindestens vier »inzelakte,\n“ dessentwegen die Angeklegten durch das angefochtene Urteil bestraft worden sind, fällt in den Februar 1951. Da\ndiese ärwerbsakte nicht nur unter den Gesichtspunkten\nder Hehlerei und des Zrwerbes von Minderjährigen \\§§ 5,\n\n16 Abs 1 Nr 4 UnedllletG), sondern auch als Erwerb von\naltem Metall ohne Erlaubnis (§§ 1, 16 Abs INr1l UnedliietG)\nstrafbar waren, verwirklichten die Angeklagten jeweils\ndiese drei strafgesetzlichen Tatbestände (§ 73 StGB).\n\nDas Landgericht meint nun, in diesen Fällen sei die Straf-\n\nu 7 Dar u\n[en\n\nLD.\n&,\nu.\n\n&ü\n\n[4\na\n\nan\n\nklage wegen §§ 5, 16 Abs 1 Er 4 UnedllietG - zu ergänzen:\nund Hehlerei - durch die schöffengerichtliche Verurteilung nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedlMetG nicht verbraucht, \"da Fälle, in denen eine solche Straftat (nänlich Ankauf von iinderjährigen) zu dem fortgesetzten\nVergehen nach §§ 1, 16 Abs 1 UnedlNetG hätten in Tateinheit treten können, weder zur Anklage gestellt- noch\nvon dem Schöffengericht in eventuell erlaubter kodifikation des durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss\numrissenen historischen Vorganges angenommen worden\nseien\". Diese Fälle (des Erwerbs von Minderjährigen)\nseien erkenrbar nicht Gegenstand der Urteilsfindung des\n\\ Schöffengerichts gewesen.\n\nDiese Auffassung ist irrig. Die Wirkung des Grundsatzes, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der\nallgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf\n(Art 103 Abs 3 GrundG) umfasst den geschichtlichen Vorgang, den das Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses\nabzuurteilen rechtlich in der Lage wer. \"Der Verbrauch\nder Strafklage reicht soweit, wie sich umgekehrt das\nRecht und die Pflicht des Richters erstreckt, die Strafklage umzugestalten\" (RGSt 72, 105). Die Rechtskraft\n‘erfasst also auch solche in den historischen Vorgang\nfallende Akte, die dem Gericht zur Zeit der Aburteilung\nnicht bekannt waren und von ihm deshalb nicht berlicksichtigt werden konnten. Daher würde es an sich nicht\ndarauf ankommen, ob dem Schöffengericht bei Erlass\nseines Urteils gerade diejenigen Erwerbsakte bekannt\ngewesen sind, in denen die Angeklagten gestohlenes Altmetall von Linderjährigen erwarben. Dem schöffengerichtlichen Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass diese üurwerbsakte tatsächlich - wenn auch nur unter dem Gesichts-\n\nGL\n-6-\n\npunkt der §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedliietG - Gegenstand der\nAburteilung gewesen sind. Die Angeklagten hatten gestanden, Buntmetalle ohne die erforderliche Erlaubnis aufgekauft zu haben. Damit waren alle Erwerbsakte gemeint\n\nund erfasst, die von Januar 1951 bis zur Hauptverhandlung von iknen vorgenommen worden waren. 2s erübrigte\nsich, sie im einzelnen an Hand der Geschäftsbücher festzustellen. Wegen des Erwerbes der der Demag gehörenden\nKlischees ist die Strafklage demnach durch das schöffengerichtliche Urteil vom 23. Juli 1951, das die Angeklagten\nwegen eines Vergehens nach § 8 1, 16 Abs 1 ir 1 UnedllietG\nbestraft hat, in vollem Umfange verbraucht, also auch\ninsoweit, als die Erwerbsakte die Tatbestände des verbotenen Erwerbs von üinderjährigen (§§ 5, 16 Abs 1 Ur 4\nUnedliietG) und der Hehlerei oder der 3eihilfe zur Hehlerei\n\nverwirklichten.\n\n. [2 “ \"\n\n. Der erste Ferienstrafsenat hat zwar im Urteil 3GHSt\n3, 165 entschieden, wenn ein nach 88 1, 16 Abs I Er\nUnedllietG unbefugter Erwerb gleichzeitig Hehlerei sei,\nso scheide dieser Erwerbsakt aus dem Fortsetzungszusammenhang aus, in dem er mit anderen Akten des unbefugten\nErwerbes stehen würde, wenn er nicht gleichzeitig den\nTatbestand der Hehlerei erfüllte. Dieser Erwerbsakt\nai . sei dann, gegenüber den übrigen ein fortgesetztes Ver-N gehen nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedilietG bildenden Erwerbsakten, als eine selbständige Handlung anzusehen.\nDer erste Ferienstrafsenat will aus diesem Grunde den\nVerbrauch der Strafklage hinsichtlich des mit Hehlerei\ntateinheitlich zusammentreffenden unbefugten Erwerbsaktes durch die Verurteilung wegen des fortgesetzten\nVergehens verneinen. Der Täter könne daher in einen\nneuen Verfahren hinsichtlich dieses Erwerbsaktes wegen\nHehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 16\nabs 1 Nr 1 UnedlletG verurteilt werden.\n\nTe\n\n. Wim, _\n\nTu nn\n\nPr Se\naid unen\n\nru\n\n-T-\n\nDer Senat kann dieser Rechtsansicht nicht folgen.\nSie zieht aus sachlich-rechtlichen Erwägungen unzulässige\nFolgerungen für die verfahrensrechtliche Frage der Tatidentität im Sinne des § 264 StPO und für den Umfang des\nStrafklageverbrauchs. Yin fortgesetztes Verbrechen liegt\nvor, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die mehreren in Aussicht genommenen Verwirklichungen desselben\nStraftatbestandes als ein einheitliches Ganzes umfasst,\ndergestalt, dass die einzelnen Handlungen als unselbständige .\nAusführungsakte einer Straftet erscheinen. Ist ein solcher\nFortsetzungszusammenhang vorhanden, so kann er nicht bei\neinem einzelnen in ihn fallenden Tätigkeitsakt als nicht\nbestehend behandelt werden, weil und insoweit als dieser\ngleichzeitig einen anderen Straftatbestand verwirklicht.\nJedenfalls ist das verfahrensrechtlich nicht möglich. Der\nerste Ferienstrafsenat will seine Entscheidung unter entsprechender Anwendung aus einem vom Reichsgericht entwickelten und in der Rechtsprechung des 3undesgerichtshofs anerkannten Rechtssatz herleiten. Danach werden\nmehrere selbständige strafbare Handlungen durch eine tateinheitlich mit ihnen begangene minderschwere fortgesetzte\nStraftat nicht dergestalt zu einer rechtlichen Einheit\nzusammengefasst, dass nur eine nach § 73 StGB festzusetzende\nStrafe verwirkt wäre, vielmehr treffen sie miteinander\nsachlich (§ 74 StGB) und ausserdem jede einzelne von\nihnen mit der minder-schweren fortgesetzten Straftat tateinheitlich zusammen. Dieser Rechtssatz stellt den Fortsetzungszusammenhang aller den minderschweren Tatbestand\nerfüllenden Einzelakte, also die Einheit der fortgesetzten\nminderschweren Straftat, nirgends in Zweifel, sondern setzt\ndiese Einheit im Gegenteil voraus. Denn es wird in allen\nvom ersten Ferienstrafsenat angezogenen Entscheidungen\n\n7\n\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für rechta’ lich denkbar erklärt, dass eine Reihe kinzelhandlungen,\nvon verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten aus beurteilt, sich von dem einen aus als eine strafbare\nHandlung, von dem anderen aus alseir kehrheit selbständiger strafbarer Handlungen darstellt. In allen diesen\nEntscheidungen ging es aber nur um die Frage, ob mehrere\nan sich selbständige Verwirklichungen eines schwereren\nMatbestandes durch ihr Zusammentreffen mit Verwirk-\n' lichungen eines minderschweren Tatbestandes, die zufolge\nRortsetzungszusammenhanges unselbstäöndige Meilakte eines\neinheitlichen (fortgesetzten) Verbrechens sind, auch\nuntereinander zu einem einheitlichen Delikt verbunden\nwerden. Das ist mit Recht aus sachlich-rechtlichen Grün-Fi den verneint worden. In dem Urteil des ersten Ferienstrafsenats handelte es sich wie in dieser Sache jedoch\nnur um die verfahrensrechtliche Frage, ob ein und dieselbe Handlung, nachden sie unter-einem rechtlichen\nGesichtspunkt rechtskräftig abgeurteilt ist, unter.\neinem darauf zutreffenden weiteren rechtlichen Gesichtspunkt eines schwereren Verbrechens nochmals zum Gegenstand einer strafrechtlichen Aburteilung gemacht werden\nkann. Diese Frage muss verneint werden. Der erkennende\nSenat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der\n, bisherigen ständigen Rechtsprechung, der der zweite\nap raroenen im Urteil NJW 1953, 553 Nr 13 ebenfalls ge-\n| folgt ist und die in Schrifttum ganz überwiegend 8e-\n\nbilligt wird.\n\nFr Tre er\n\nEr FOR ., u.\n\n’ - A - “\n\na\n\nm\n\nu ne\n\n.. Sum\n”\n\nnn en\ner\n\nnn nen.\n\nu men. me mn vn nn en m a ana \"ia\n\n-h--\n\nwar tin m\n\"37\n=.\n\nev =\nPET\nPOSHRTE\n\nfan\",\n\nwu\nne er\nSn. une\n\nan\na“\n\nL}\n\nDas Verfahren war deshalb hinsichtlich beider Angeklegten einzustellen. Das hat zur Folge, dass die Kosten\ndes Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen sind.\nRotberg Bundesrichter Krauß Koeniger\n\n. ist infolge Erkranung\nam Unterschreiben ver-\n\nhindert.\nkotberg\n\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-545-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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