{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-11-05_3_StR_542_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-11-05","aktenzeichen":"3 StR 542/53","doktyp":null,"leitsatz":"Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf\nFälle beschränkt, in denen sich der Täter als\nungeeignet zum verkehrssicheren Führen von\nKraftfahrzeugen erwiesen hat; auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit kann zur\nEntziehung der Fahrerlaubnis führen. § 42 m StGB\nist deshalb nicht nur bei Verkehrsverstössen im\nengeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit der *ührung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind (hier: Betrügereien durch\nAusnutzung des Besitzes des Kraftfahrzeugs und\ndes Führerscheins),","text_plain":"oyv\n\nQu\nFür das Nachschlagewerk! 2327 0 16 j\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 42 m\n\nRechtssatz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf\nFälle beschränkt, in denen sich der Täter als\nungeeignet zum verkehrssicheren Führen von\nKraftfahrzeugen erwiesen hat; auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit kann zur\nEntziehung der Fahrerlaubnis führen. § 42 m StGB\nist deshalb nicht nur bei Verkehrsverstössen im\nengeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit der *ührung eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind (hier: Betrügereien durch\nAusnutzung des Besitzes des Kraftfahrzeugs und\ndes Führerscheins),\n\nAktenzeichens 3 StR 542/53\nUrt. des BGH, v, 5. November 1953 IG Krefeld\n\n47\n\n3_StR 542/53\n\nıım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Henry de BEEMEDB .us KEEB, geboren an WB.\nGERD ED ir Ve (Ue@iB). 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaassanwal: NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Juni 1953 wird verworfen.\n\nJedoch erhält der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis folgende Fassung:\n\n\"Dem Angeklagten wirä die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Vor Ablauf von Fünf Jahren darf die\nVerwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.\nDer Führerschein des Angeklagten wird eingezogen.\"\n\nDie seit dem 13. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet-\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n” Von Rechts wegen\n\n[4\n\nGründe :\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im\nRückfall. wegen Unterschlagung und wegen Vergehens nach\n§ 271 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden, Zugleich wurde dem Angeklagten \"die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von\nfünf Jahren entzogen\"; sein Fülırerschein wurde eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt dıe Verletzung des\nVerfalırensrechts und des sachlichen Rechts Die Verfshrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die\nSachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sıe\nsich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Bei den\nAusführungen zu Einzelfaıien des Lurtgesetzten Betruges\nhandelt es sich ausschliesslich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die die Revision in unzulässiger Weise durch ihre eigene ersetzen will.\n\nDer Erörterung bedarf nur der Angriff gegen die Anwendung des § 42 m StGB.\n\n1.) Die Strafkammer hat hierzu folgendes ausgeführt:\n\n\"Da der Angeklagte den grössten Teil seiner Straftaten\nals reisender Betrüger begangen hat und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit als auch der grösseren Kreditwürdigkeit wegen, den ein Autobesitzer nun\neinmal im Tirtschaftsleben besitzt, eines Kraftwagens\nbedient hat, um seine gesetzwidrigen Ziele zu erreichen\nerschien es dem Gericht angebracht, zum Schutze der Allgemeinheit dem Angeklagten gemäss § 42 m StGB die Er--\nlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges wegen der bewiesenen persönlichen Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit zu entziehen. Bei der zutage getretenen Energie\nund der bewiesenen Uneinsichtigkeit des Angeklagten\nheelt das Gericht es für angemessen, die Dauer der Entziehung auf die gemäss § 42 m Abs 3 StGB höchstzulässi-\n\nn\n\n2.\n\nug“\n\nun un En\n.\n\nnt\n\nCT Tr STEH wall ne\n\n— tn ER 0\n[\n\nnat\n\nu Br\n\nge Zeıt von fünf Jahren anzuordnen. Gleichzeitig war\ndie Einziehung des für den Angeklagten von dem Strassenverkehrsamt in KB im Janre 1946 ausgestellten Tührerscheins auszusprechen.\"\n\nIm Ergebnis lässt diese Würdigung keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n\n2.) Da die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe oder\nWebenstrafe, sondern eine Massregel der Sicherung und Besserung ist, wie sich insbesondere aus der Neufassung des § 42\na StGB ergibt, war § 42 m StGB anwendbar, obwohl die Vorschrift erst nach Begehung der Straftaten in Kraft getreten\nist (§ 2 a kbs 4 StGB ar).\n\n3,) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Angeklagte wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt\nwird, die er bei oder im Zusamrienhang mit der Führung eines\nKraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines\nKraftfahrzeuges obliegenden Pflichten begangen hat, und\nwenn der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum\nFühren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.\n\nDie Strafkammer hat § 42 m StGB angewendet, obwohl der\nAngeklagte einen Verkehrsverstoss im engeren Sinne nicht begangen hat. Bedenken können dagegen nicht erhoben werden.\n\nDie ausführliche amtliche Begründung des Gesetzes hat\nden Tatbestand näher erläutert und dabei u.a, darauf hingewiesen, dass z.B. auch demjenigen Täter die Fahrerlaubnis\nentzogen werden könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum\nTatort begeben oder das Kraftfahrzeug zur Wegschaffung der\nDiebesbeute benutzt habe. Aus diesen Beispielen ergibt sich.\ndass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Verkehrs-\n\nGr\n\nverstösse im engeren Sinne beschränkt bleiben soll Der Gesetzgeber wollte in weiterem Umfang auch solche Personen\nvon der Führung eines Kraftfahrzeugs ausschliessen, die eine\nallgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit bewiesen haben\nund dadurch ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs\nsind. Diese Absicht hat im Yortlaut des Gesetzes unmittel -\nbaren Ausdruck gefunden Die Voraussetzung. dass der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erwiesen haben muss. könnte zwar für sich\nallein betrachtet darauf hinweisen, dass nur die mangelnde\nEignung zur verkehrssicheren Führung im besonderen gemeint\nsei. Eine so enge Auslegung, die den von der amtlichen Begründung hervorgehobenen Zweck der Vorschrift weitgshend\nvereiteln würde, verbietet sich aber durch den weiteren\nWortlaut des Gesetzes. Indem § 42 m StGB als Grundlage der\nEntziehung eine Tat genügen lässt, die der Angeklagte bei\noder auch nur in Zusammenhang mit der Führung des Kraftfahrzeuges begangen hat, ist deutiich zum Ausdruck gebracht,\ndass die Vorschrift nicht nur bei den eigentlichen Verkehrsverstössen Anwendung finden soll Infolgedessen darf auch\nder durch die Tat bewiesene Eignungsmangel nicht so verstanden werden, dass nur ein Mangel in der Fähigkeit, ein\nKraftfahrzeug verkehrssicher zu führen, in Betracht käne.\nAuch charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbaren,\nkönnen und müssen zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen,\nsofern wegen dieser kängel die für die Führung eines Kraftfahrzeuges allgemein erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Das Gesetz will über den\neigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus den Missbrauch\nvon Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer\nauch denn verhindern; wenn dieser Missbrauch sich nur gegen andere Rechtsgüter nachteilig auswirkt. Das gilt 2.B.\nbei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Begehung vorsätz--\n\nlicher Straftaten wie Fahrerflucht, Diebstahl, Zollvergehen\nund Sittlichkeitsverbrechen. In solchen Fällen erweist der\nmäter seine mangelnde charakterliche Eignung, indem er sich\ndurch das Führen des Kraftfahrzeuges die Begehung der Straftaten ermöglicht oder erleichtert-\n\n4.) Diese Voraussetzungen des § 42 m StG3 hat das angefochtene Urteil festgestellt\n\nDer Angeklagte hat seine zahlreichen Betrügereien ın\nsehr verschiedener Weise begangen, in den meısten Fällen\nhat seine Fahrerlaubnis oder der Besitz eines Kraftfahr\nzeugs eine entscheidende Rolle beim Gelingen des Betruges gespielt. Bei den Zechprellereien (Fälle 8 und 12)\nverschaffte ihm der Besitz des Kraftfahrzeugs den Anschein\n\nweifelsfreier Kreditwürdigkeit; dasselbe gilt für die Fälle 3 und 7, in denen er in betrügerischer reise Dariehn\n\nzum Ankauf von Treibstoff zu erlangen wusste Im Falle 4\nist ihm der Textilschwindel gelungen, weil er mit Hilfe\n\ndes Kraftwagens der Überwachung durch die Vertreter der\nVerkäuferin unter Mitnahme der Beute schnell und sicher entrinnen konnte. Hier stehen die Betrügereien in unmittelbarem Zusammenhang mit Ger Führung und dem Besitz des Kraftfahrzeugs. Ebenso müssen aber auch die Fälle 2 und 5 beurteilt werden, in denen sich der Angeklagte durch Abschluss\neines Mietvertrages den Besitz von Kraftfahrzeugen verschafft\nhat, indem er die Bereitschaft zur Erfüllung des Vertrages\n\nvorspiegelte. Es kommt; nicht darauf an, dass er erst durch\nden Betrug zur Führung des Kraftfahrzeugs gelangt ist; der\nim Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang ist gleichwohl gegeben. Weil das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht\n\nauf solche strafbaren Handlungen beschränkt, die bei der -ührung des Kraftfahrzeugs begangen werden, sondern den Zusamnenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeugs genügen\nlässt, braucht das Führen zeitlich nicht mit der Straftat\nzusammenzufallen, sondern kann ihr auch nachfolgen., Gerade\nBetrügereien der vorliegenden Art werden dem Täter durch die\nFahrerlaubnis erleichtert, wenn nicht überhaupt erst ermöglicht, Denn der Vermieter eines Kraftfahrzeugs lässt sich,\nbevor er es dem Mieter übergibt, grundsätzlich den Führerschein vorzeigen. Er muss das schon deshalb tun, weil er\nsonst Gefahr läuft, für einen etwaigen Unfall haftbar gemacht zu werden, In aller Regel wird also der Täter einen\nMietschwindel gar nicht erst versuchen, wenn er nicht im Besitz der Fahrerlaubnis und des Führerscheins ist Ferner hat\nsich der Angeklagte in den Fällen 6 und 15 Darlehn erschwindelt mit der unwahren Behauptung, einen Unfall erlitten zu\nhaben, Im zweiten Fall hat er das zuvor betrügerisch gemietete Fahrzeug als Sicherheit übergeben. Auch hier ict der\nZusammenhang im Sinne des § 42 m StGB gegeben. Im ersten\n\nFall hat der Angeklagte seine Brieftasche mit den auf seinen Namen lautenden Ausweispapieren hinterlegt; ob der Führerschein darunter war, lässt sich den Feststellungen nıcht\nmit Sicherheit entnehmen. Hat sich der Angeklagte das Darlehn nicht einmal mit Hilfe des Führerscheins verschafft,\nweil z.B. der Kreditgeber seine Vorlage nicht verlangte, So\nwürde es an dem Zusammenhang nach § 42 m StGB fehlen; der Betrug wäre dann nur bei Gelegenheit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen. Denn auch ohne Besitz und Führung eines\nKraftfahrzeugs können Vorspiegelungen dieser Art Erfolg haben. Der Erfolg des Angeklagten hing nicht davon ab, dass\n\n_\n\ner tatsächlich ein Kraftfahrzeug in Besitz hatte. Dasselbe\ngilt von den Fällen 9 und 10, in denen der Angeklagte vorspiegelte, sein Kraftfahrzeug sei an der Ostzonengrenze beschlagnahmt worden. Im Falle 14 besaß der Angeklagte kein\nKraftfahrzeug mehr, weil er es tags zuvor (im Falle 13) verpfändet hatte; er sriegelte den Besitz eines auf der Autobahn liegengebliebenen. mit Kohlen tbeiadenen lastzugs nur\nvor, um Vorschüsse auf Kohlenverkäufe zu erhalten, Es konnt\njedoch auf diese Fälle nicht an, weil die übrigen zur Anwendung des § 42 m StGB ausreichen\n\nDie Begründung der Strafkammer für die Anordnung der\nMassregel und für die Fristbestimmung ist zwar sehr knapp.\nAngesichts der einschneidenden Wirkung der Massregel für\nden Betroffenen bedarf die Anwendung des § 42 m StGB in aller Regel einer sorgfältigen Abwägung aller Einzelumstände\nHier aber hat der Angeklagte die ihm durch die Fahrerlaubnis\ngegebenen Möglichkeiten in zo verwerflicher, gefährlicher\nund fortgesetzter Weise ausgenutzt, dass der Mangel seiner\ncharakterlichen Eignung offensichtlich ist. Nach allem\nlässt das Urteil im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n5,) Die Fassung des Urteilsspruchs entspricht allerdings\nnicht dem Tortlaut des Gesetzes. Danach ist die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Frist zu entziehen, nach deren\nAblauf die Erlaubnis von selbst wieder in Kraft träte. Vielmehr hat der Urteilssprueh auf Entziehung der Fahrerlaubnis schlechthin zu lauten, Es ist lediglich eine Frist zu\nbestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine\n\nneue Fahrerlaubnis erteilen darf. Das Revisionsgericht kann\nden Urteilsspruch entsprechend berichtigen.\n\nRotberg Busch\n\nzugleich für den durch Erkrankung am Unterzeichnen verhinderten Bundesrichter Krauss.\n\nBaldus Maaß\n\n—— [nn nm m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-542-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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