{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-30_3_StR_776_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-30","aktenzeichen":"3 StR 776/52","doktyp":null,"leitsatz":"s\n\nII. Gesetz:\nRechtssatz:\n\nIII. Gesetz:\nRechtssatz;\n\nIV. Gesetz:\nRechtssatz:\n\nBo nn rn nn ..- —\n\nStGB §§ 133. 137\n\nLer Folizeibeamte, der eine Sache beschlagnahmt hat, macht sich, solange ihm nach den\n\nbestehenden Vorschriften die Befugnis zur Entscheidung über die Freigabe zusteht, auch dann\n\nkeines Verstrickungsbruchs schuldig, wenn er\n\nsich die Sache selbst zueignet oder sie pflicht-\n\nwidrig freigibt. Dagegen sind in einem solchen\nFalle die Zueignung der Sache oder die Heraus-\n\ngabe an eine nicht zum Empfang berechtigte\nPerson als Verwahrungsbruch strafbar,\n\nStGB § 335; RAngO §§ 401, 418\n\nTreffen passive Zestechung und Steuerhehlerei\ntateinheitlich zusarmen, so ist lediglich auf\nWertersatzstrafe, nicht zugleich auf Verfallerklärung des \\ertes zu erkennen, gleichgültig, 0b für die passive Bestechung oder für\ndie Steuerhehlerei die schwerere Strafe angedroht ist.\n\nSteB §§ 259, 357\n\nEin Amtsvorgesetzter, der sich an einer Amtsunterschlagung seines Untergebenen in der\nForm des § 357 StGB beteiligt und hierbei\nbeabsichtigt, an den zu unterschlagenden Sachen teilzuhaben, ist nur nach § 357 StGB,\nnicht auch wegen Hehlerei zu bestrafen, wenn\ner einen Beuteanteil von dem Untergebenen erhält.\n\nStGB § 346\n\nStraflose Selbstbegünstigung liegt nicht vor,\n\nwenn der Beamte eine strafbare Handlung nicht\nanzeigt, weil er seine Kenntnis zur Durchführung einer eigenen Straftat ausnutzen will,\nund dadurch die Zwangslage, mit einer Anzeige\nsich selbst der Gefahr der Strafverfolgung\nauszusetzen, schuldhaft herbeiführt,","text_plain":"2527 018 Ta\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nI. Gesetz:\nRechtssatz;s\n\nII. Gesetz:\nRechtssatz:\n\nIII. Gesetz:\nRechtssatz;\n\nIV. Gesetz:\nRechtssatz:\n\nBo nn rn nn ..- —\n\nStGB §§ 133. 137\n\nLer Folizeibeamte, der eine Sache beschlagnahmt hat, macht sich, solange ihm nach den\n\nbestehenden Vorschriften die Befugnis zur Entscheidung über die Freigabe zusteht, auch dann\n\nkeines Verstrickungsbruchs schuldig, wenn er\n\nsich die Sache selbst zueignet oder sie pflicht-\n\nwidrig freigibt. Dagegen sind in einem solchen\nFalle die Zueignung der Sache oder die Heraus-\n\ngabe an eine nicht zum Empfang berechtigte\nPerson als Verwahrungsbruch strafbar,\n\nStGB § 335; RAngO §§ 401, 418\n\nTreffen passive Zestechung und Steuerhehlerei\ntateinheitlich zusarmen, so ist lediglich auf\nWertersatzstrafe, nicht zugleich auf Verfallerklärung des \\ertes zu erkennen, gleichgültig, 0b für die passive Bestechung oder für\ndie Steuerhehlerei die schwerere Strafe angedroht ist.\n\nSteB §§ 259, 357\n\nEin Amtsvorgesetzter, der sich an einer Amtsunterschlagung seines Untergebenen in der\nForm des § 357 StGB beteiligt und hierbei\nbeabsichtigt, an den zu unterschlagenden Sachen teilzuhaben, ist nur nach § 357 StGB,\nnicht auch wegen Hehlerei zu bestrafen, wenn\ner einen Beuteanteil von dem Untergebenen erhält.\n\nStGB § 346\n\nStraflose Selbstbegünstigung liegt nicht vor,\n\nwenn der Beamte eine strafbare Handlung nicht\nanzeigt, weil er seine Kenntnis zur Durchführung einer eigenen Straftat ausnutzen will,\nund dadurch die Zwangslage, mit einer Anzeige\nsich selbst der Gefahr der Strafverfolgung\nauszusetzen, schuldhaft herbeiführt,\n\nAktenzeichen: 3 StR 776/52\nUrteil des BGH vom 30. Oktober 1953 LG Düsseldorf\n\nB 2\n\n«\nx\n\nch\n\n.\n“\nu...\n\nGi zu\n. wr\n\n’ a\nAn\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kriminalpolizei-Cbermeister Georg \\ı NEED zus\n‚ dort geboren an 9. ED ;\n\n2.) den Kriminalpolizeimeister Eat] I aus DEE:\naz > j\n\ngeboren ar » in RK\n\n3.) den Kriminalpolizei-Cberrat Fritz M en. .\nEB aus TED, geboren an @. in GemB-PD, Xrs. Cr@iiin,\n\n4,) den Kriminalpolizei-hachtmeister Otto K a au\n\n‚ geboren an. ED EB in cm-9\n\nPa 22\n\n8\n/\n\n0s\n5.) den Kriminalpolizei-Wachtmeister Bruno Vi >\nK s D\n\n6.) den Kriminalpolizei-Wachtmeister Hans V\nnalpolizei-„achtmeister Dietrich\n\naus geboren am EB.\n7.) den ehemaligen Krimi\n\nD gegen aus dort geboren am\n@. ‚\n\n8.) den Kriminalpolizeimeister Alfred S + aus\n‚ geboren an. in O R\n\n9,) den Kriminalpolizeimeister Heinz S a\nDEE, geboren ar GB. GEEEEEEER n\n\n10.) den Kriminalpolizei-Wachtmeister Karl S c ip aus\nDEE, Gort geboren an. END EEE,\n\nAa\n\nut\n\n., .\nnF 1. 29 2)\n\nE74\n\nwegen fortgesetzter Amtsunterschlagung $\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: a‘\noe\n\n-2_\n\nSenatsnräsident Dr, notberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Kkaaß\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende kichter.\n\nCberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Ängeklagten VIEW und Sc\ngegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n14. September 1951 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. .\n\nII. Auf die Revisionrdes Angeklagten St wira\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird\ndas Urteil\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass\n\na) die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs\nin allen Fällen,\n\nb) die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in den Fällen 4 und 28 a wegfällt,\n\n2.) aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Falle lo wegen Hehlerei verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte in\nden Fällen 4 und 2Ba wegen Begünstigung im\nAmt in Tateinheit mit gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch verur-\n\ner.\n\nR;\n43\n\nwe\n\n- 3 -\n\nteilt worden ist,\nce) im Gesamtstrafausspruch.\n\nPoRE I.\n\nIV. Auf die Revision des Angeklagten :@® wird das Jrteil\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass\na) die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in\nallen Fällen,\nb) die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im\nFalle 21 wegfüllt,\n.2:) aufgehoben\na) soweit der =ngeklagte ir Falle lo wegen Hehlerei\nverurteilt worden ist,\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nV. Auf die Revision des Angeklagten EEE wird\ndas Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte in den\nFällen 1 und II wegen liehlerei verurteilt worden ist,\nausserden im Gesamtstrafausspruch., Im Falle 1 wird\nder Angeklagte von der Anklage der Hehlerei freigesprochen.\n\nVI. Auf die Revision des Angeklagten Kalb wird das Urteil\naufgchoben, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung\nim Amt in Tateinheit nit gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch verurteilt worden\n\nist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.,\n\nnu A er\n\nLa\nPN\n\nVII.Auf die Revision des Angeklagten VER wird das\nUrteil § 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in den Fällen “\n19 und 21 und wegen gewinnsüchtigen Verwahrungs- “a\nbruchs im Falle 21 wegfällt, b\n2.) im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklag- *\n\nte im Falle 21 wegen Begünstigung in Ant in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und mit gewinnsüchtigem Verwahrungebruch verurteilt worden ist,\nausserdem im Gesamtstrafausspruch,\n\nVIII. Auf die Revision des Angeklagten DiWB wira das\n\nIX.\n\nXI,\n\n-A-\n\nUrteil\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in den Fällen\nlo, 20 und 46 wegfällt,\n\n2.) aufgehoben in Falle 14, im Gesamtstrafausspruch\nund hinsichtlich der Verfallerklärung,\n\nAuf die Kevision des Angeklagten Sch wird das\nUrteil aufgekoben, scveit er wegen /mtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungspruch und mit Verstrickungsbruci: (Tall 42) und wegen Amtsunterschlagung in Tateinkeit rit Verstrickungsbruch (Fall 44)\nverurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehenden Kevisionen der Angeklagten VB,\nHD. GEHE, ve, VCHEED, 1: EEE und\nScHD werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung, die sich jeweils auch auf die\nzugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die zosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen\n\nEd\n\nL\n\n&\n\nAEEELIT PETER NOBE\n\nVon Rechts wegen\n\nDEE}\n\n”\n>»\nEd\n\n-5-\n\ngründe:\nSämtliche Angeklagten gehörten zur Tatzeit als Beamte\nder DEE Kriminalpolizei an, deren Leiter der Ange-\n\nklagte iD war. Leiter des 6. Kommissariats, das\nin den Jahren 1946 bis 1940 hauptsächlich den Schwarzhandel\n\nzu bekämpfen und lirtscheftsverbrechen zu verfolgen hatte,\nwar zunächst der Angeklagte VB, später der Angeklagte\nDIEB. Die übrigen i{ngeklagten waren Sachbearbeiter, meist\nim 6. Kommissariat. Im Rehmen der von ihnen durchgeführten\nsrmittlungen haben sich die Angeklagten zahlreicher Straltaten schuldig gemscht; sie sind hauptsächlich wegen schwerer und einfacher passiver Bestechung, wegen Begünstigung\nim Amt, wegen Verwahrungsbruchs und Verstrickungsbruchs,\nwegen Amtsunterschlagung, Hehlerei und Steuerhehlerei verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Angeklagten Sc.\nLe und DOW ist nach vollständig durchgeführter\nHauptverhandlung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden. Die Angeklagten Ve; HD, ıı GENE.\nU DE We a 3 PL Ps [7\nSCHE und Schm@® haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten Schm@® ist bereits durch Beschluss des\nSenats als unzulässig verworfen worden. Die Angeklagten\n\nTr, Do und LSB haben kein Rechtsmittel eingelegt.\n\nA. Revision des Angeklagten Vo\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden\n\n&) wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit\ngewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrickungs-\n\ntruch (Fälle 1, 2, 3, 16, II),\nb) wegen Begünstigung im Ant (Fall 7),\n\na.\n.arn\n\nFr ie Bf\n„ Pe\n>\n\n4.\n\nEi ya\n\n“\nPR .\nwur a Ti, an eh\n\n.. .\nwa >\n\n-\n\nent.\n\nLE 2\n\nBE 10.) DEE 7 DE en\n\n-6-\n\nc) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbrucl: und mit Verstrickungsbruch in\nzwei Fällen (Fälle 4 und 28 a),\n\ndä) wegen schwerer passiver Bestechung (Fall 28 a),\n\ne) wegen schwerer passiver Bestechung in 'Tateinheit mit\nSteuerhehlerei (Fall 4), \\\n\nf) wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen\n(Fälle 5, 8, 16),\n\ng) wegen Urkundenunterdrückung im Aut (Fall 4),\nh) wegen Hehlerei (Fall 10),\ni) wegen Steuerhehlerei (Fall 28 b).\n\nI Die Verfahrensbeschwerde\n\nIm Falle 4 rügt die Kevision Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Angeklagte habe sich dahin eingelassen,\ndass sein Vorgesetzter Be die Freigabe der Zigaretten\nangeordnet habe, Im Falle 28 b habe der Angeklagte dasselbe behauptet und hier habe das Landgerickt die Einlassung\nnicht als widerlegt angesehen, Infolgedessen sei das Landgericht verpflichtet gewesen, Be@@B über den Fall 4 als\nZeugen zu vernehmen. Die Revision übersieht, dass beide\nFälle ganz verschieden lagen. Im Falle 28 b ist festgestellt, dass der Rechtsanwalt We@iiMB durch unmittelbare\nVerhandlung mit Bege die Anordnung der Freigabe erreicht\nhat, ohne dass der Angeklagte dabei beteiligt und damit\neinverstanden war. Deshalb brauchte sich dem Landgericht\nin dem anders gelagerten Falle 4 die Vernehmung Bei»\nnicht aufzudrängen, nachdem es die Überzeugung gewonnen\nhatte, dass der Angeklagte und Bee in diesem Falle nach\neinem gemeinsamen Plan gehandelt haben.\n\nFREE TE ne an zogen ne\n\nER zu Sad, TU 2 zur 27\n\nET BEE Er ENTER TEE -\n. se\n\nan\n\n—]\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\nl ) Wegen Begünstigung im Amt ist der Angeklagte in den\nFällen 4 (Lew). 7 (I:cB) und 282 (Baib) verurteilt\n\nworden, Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich,\n\nDie kevision erhebt nur tinwendungen zum Fall 28 a.\nDer innere Tatbestand sei nicht susreichend festgestellt.\nver Angeklagte habe nach einer allgemeinen Weisung gehandelt, wonach in geringfügigen Angelegenheiten nicht allzu\nscharf vorgegangen werden sollte. Da der Angeklagte der\nkulfassung gewesen sei, es handle sich um einen unbedeutenden Vorfall, so könne keine Kede davon sein, dass er Ba»\nbewusst der Strafverfolgung entzogen habe, Diese Behauptungen der Revision stehen mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch und sind daher unbeachtlich. Die Strafkemmer ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte nicht nach einer allgemeinen lieisung einer vorgesetzten\nDienststelle gehandelt hat, sondern um einen Vorteil aus\nder “ngelegenheit herauszuschlagen. Hierfür war insbesondere entscheidend, dass der “ngeklagte ausweislich der Tagebücher des 6. Ecmmissariats in zahlreichen anderen Fällen ,\ndie wert- und mengenmässig weit geringfügiger waren, ordnungsmässig verfahren ist und die Vorgänge an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat.\n\nDass im Falle 4 der Begünstigte Lei später bestraft wurde, weil bei ihm erneut grosse Mengen unverzollter Zigaretten, darunter auch die vom Angeklagten freigegebenen, gefunden wurden, ist unerheblich, § 346 StGB setzt\nnicht voraus, dass der Strafanspruch endgültig vereitelt\nwird; zur Vollendung genügt, wenn er für eine geraume Zeit\nunverwirklicht bleibt, Nier waren zudem die Umstände, die\n\nspäter zur Bestrafung des Lei geführt haben, vom Willen des Angeklagteh unabhängig (vgl RGSt 70, 251 /2547).\n\nie}\n\nDEREN\nEI\n\na 3 Br\n\n“\n\nBL* SR 'y me\n\nX »\n.\n\nmer\n\nDr N\n..\n\nnr Were\n\nKup\n\n“ar\n\n-B..\n\nIm übrigen wird auf die späteren Rechtsausführungen\nzur hevision des Angeklagten lo@B Bezug genommen.\n\n2.) In den Fällen der einfachen passiven Bestechung (5:\nBi, 5: KO una 16: Mi) vermisst die Revision die reststellung eines den beiden Parteien bewussten\nZusammenhangs zwischen Geschenk und Amtshandlung. Da der\nGruppenleiter Be jedenfalls in den Fällen 5 und 8 die\nFreigebe der Zigarren bezw. Weckerukren wangels einer strafbaren ilandlung ordnungsmüssig angeordnet habe, liege keine\nBestecuung vor, wern der Zigentümer aus irgendwelchen \\rwägungen Zigarren oder \\ieckeruhren für die Polizeibeamten\nzurücklasse. Lie nüge ist verfehlt. Dass die Freigabe reclıt -\nmässig erfolgte, ist die Voraussetzung für die Anwendung\n\ndes § 331 StGB; andernfalls läge der Tatbestanä der schweren passiven Bestechung vor. Dass übergeordnete Dienststellen (Gruppenleiter oder Staatsanwaltschaft) die Freigabe\nverfügt hatten, ist unerheblich; die Aushändigung durch den\nAngeklagten war auch in diesen Felle eine Amtshandlung. Dass\ndie Eigentümer die Gegenstände für die Beamten \"aus irgendwelchen Erwägungen\" zurückgelassen hätten, steht mit den .\nFeststellungen in Widerspruch. Das Urteil hebt in beiden Fällen ausdrücklich hervor, die Kigentümer hätten dies als\nGegenleistung für die Freigabe getan. Ein anderer 3eweggrund ist auch kaum vorstellbar. Da sich der Angeklagte\nder Absicht der Eigentümer bewusst war, ist der Tatbestand\nder einfachen passiven Bestechung auch zur inneren Tatseite festgestellt,\n\n[7\n\n3.) Ibensowenig können gegen die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung in den Fällen 4 und 28 a begründete Einwendungen erhoben werden, Ilier waren die Amtshandlungen, für die der Angeklagte belohnt worden ist, nicht nur\npflichtwidrig, sondern sogar strafbar (Begünstigung im Ant).\n\n- 9...\n\n4.) In Falle 10 (Hi@B: Hehlerei) ist die Revision begründet, Es fehlen ausreichende Feststellungen zur innerer Tatseite, so dass die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden kann. lhaupttäter in diesem Falle ist der\nAngeklagte DiED. .: AB wurde - jedenfalls trifft\ndas Urteil keine gegenteiligen Feststellungen - erst dadurch in die Vorgänge hineingezogen, dass ihm IB nehrere ötangen Zigaretten überbrachte, die Di tass\n\n\\ zuvor sichergestellt Latte, Dabei nahn WWW, ohne erst\nzu fragen, an, dass die Zigeretten mit dem Fall Eilger\nzusammenhingen. \\odurch er Kenntnis über den Fall Ti\nhatte und was er sich unter diesem Fall vorstellte, sagt\ndas Urteil nicht. Es wird dann nur noch bemerkt, Steuerhehlerei scheide aus, weil dieser Tatbestand einen abgeleiteten Erwerb vcraussetze, während die Zigaretten durch\neine Amtsunterschlagung erworben worden seien, Es kann\n\nin diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob eine Amtsunterschlagung Di vorliegt. Jedenfalls ist nicht\nfestgestellt, dass der Angeklagte von einer Ämtsunterschlagung Kenntnis hatte, § 259 StGB setzt eine gegen\ndas Vermögen gerichtete Vortat voraus; der Hehler muss\ndiese Vortat, wenn auch nicht ‘ihre näheren Umstände\n\nund ihre Zinzelheiten, kennen, insbesondere muss er wissen, dass sie gegen das Vermögen gerichtet war. Die bisherigen Feststellungen schliessen nicht aus, dass dem An-\n“ “ geklagten eine solche Vorstellung fehlte, Möglicherweise\nj hat er angenommen, dass die Zigaretten durch eine Bestechung erlangt waren; diese ist keine Vortat im Sinne\n\"des § 259 StGB. Es bedarf daher weiterer Aufklärung in\nder Richtung, welche Kenntnis der Angeklagte vom Falle\nEi dei Annahme der Zigaretten hatte.\n\nIm übrigen - auch für den Fall, dass eine Hehlerei\nnicht festgesterlt werden kann - wird die Strafkanmer erneut »rüfen müssen, ob öteuerhehlerei vorliegt. Tie =nsicht, es liege kein abgeleiteter Erwerb vor, weil die\n\n\"\n3\n“\n\nPrOH 5 Er\n\nAd SE Dr [2020\n\nnp\n\nBe: 7\n\nen eh a. ER\n\nBY\n\n%\n\nu ee\n\n.\n..\nom,\n2\n\nF,\n\n„zen\nx:\n“ .n\n\nFon 1.\n\nBug\n\n—\n\nZigaretten durch eine Amtsunterschlagung erworben worden\nseien, begegnet Bederken. Auch der Tatbestand des § 259\nStGB setzt abgeleiteten Erwerb voraus, Die Strafkaimmer\nhat ihn insoweit bejaht. Es ist nicht ersichtlich, warum\ner unter dem Gesichtspunkt des § 403 RAbgO verneint werden\nsoll. Cb sich Di durch eine #mtsunterschlagung\noder in arderer Vieise die Verfügung Über die Zigaretten\nverschafft kat, ist nicht entscheidend Nicht auf den abgeleiteten Erwerb Dip, sondern auf den abgeleiteten Erwerb des Angeklagten von Di oder Ep kommt\nes an. An den Zigaretten war eine Steuerhinterziehung\nbegangen worden. Steuerhehlcerei ist also möglich Lass .\nein richtabgeleiteter Erwerb dazwischenliegt, ist recutlich\n\nohne Bedeutung.\n\n5.) In den Fällen 1 (LediiW), 2 (Cr). 3 (Ki),\n16 (Ni) und II ist der Angeklagte u.a wegen Antsunterschlagung verurteilt worden. Die Revision wendet\nsich nicht ausdrücklich gegen diesen Schuldspruch; er\nlässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler erl’ennen,\n\na) Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter ewehrsam\nan den betreffenden Gegenständen hat, Bestelit Gewahrsan\nmehrerer ’ersonen, dann kann Unterschlagung nur vorliegen,\nwenn sie einverständlich handeln. In allen Fällen ist\neinwandfrei festgestellt, dass WEB und IE Nlitgewahrsam hatten. Lie Taten sind auch jeweils im gegenseitigen\nEinverständnis begangen worden. Nur im Falle 16 hat V®-\n@ sich auf eigene Faust einige Meter Dekorationsstoff\nzugeeignet. Das Landgericht führt aber aus, VB habe\nmit dem stillschweigenden Willen MB gehandelt. Beide\nbätten sich gemeinschaftlich einer Reihe von Amtsunterschlagungen schuldig gemacht, mit denen sie schon früher\nbegonnen hätten, wie sich aus dem Fall II ergebe. Bei\nseiner damaligen Einstellung habe UP grundsätzlich nichts\ndagegen einzuwenden gehabt, wenn «EB sich auch ohne\nsein Gissen von den in seinem Zimmer sichergestellten\n\nSP STAREEENT\n\n- 11 -\n\nGegenständen etwas aneignete, BD seinerseits sei\n\nsich dieses Einverstündnisses bewusst gewesen. Aus Kechlsgründen kann gegen diese “ürdigung der tatsächlichen Verhöltnisse nichtseingewendet werden.\n\nb) Zum Falle 1 führt das Landgericht aus, die Zueignungsabsicht sei dadurch nach aussen erkennbar in Erscheinung ge- |\ntreten, dass VB und HEMB die Strümpfe, die sie sich\nrechtswidrig zueignen wollten, von den anderen Strümpfen\ntrennten und in Penzerschrank VB unterbrachten. Ihr\nWille sei auch darauf gerichtet gewesen, die Strümpfe sich\nzuzueignen, d.h. dem eigenen Vermögen zuzuführen Daran ändere nichts die Tetsache, dass sie von vornherein beabsichtigten, einen Teil der Strümpfe an andere Angeklagte und\nZeugen abzuführen, Im Ergebnis und angesichts der festgestellten Tatsachen ist auch gegen diese Würdigung nichts\neinzuweiden. Zwar ist nicnt jede Handlung, die an sich nur\ndem Eigentümer züsteht, schon eine Zueignung; sie liegt nur\nvor, wenn die Handlung des Täters den Willen zum Ausdruck\nbringt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen\nund die Sache winem eigenen Vermögen einzuverleiben (vgl\n\nRGSt 61, 228 und rehrfach BGH: 1 StR 42,51 vom 19. Juni 1951\nund 1 StR 469/51 vom 30. Cktober 1951). Mit Recht hebt aber\ndas Landgericht hervor, dass die schon zuvor gefasste Absicht, die Sache alsbald an andere weiterzugeben, eine\nZueignung nicht notwendig ausschliesst. \\ienn der Täter den\nEmpfängern gegenüber bereits wie ein Eigentümer der verteilten Gegenstände auftreten will, dann eignet er diese\nGegenstände zunächst sich zu und macht sich der Unterschlagung schuldig. Diese Voraussetzung ist in den in Betracht\nkommenden Fällen festgestellt.\n\nNach allem besteht die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung zu kechtz\n\n6.) Ler Angeklagte ist ferner in den Fällen 1, 2, 3,\n4, 16, 28 a, II wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs\nund wegen Verstrickungsbrucks verurteilt worden. Dieser '\n\nSchuldspruch ist nicht in allen Fällen gerechtfertigt,\n\na) Die Strafkarner ist zutreffend von dem in der Rechtsorechung allgemein anerkannten Grundsatz ausgegangen,\ndass sich auclı derjenige Beante des Verstrickungsbruchs 9\nschuldig machen kann, der selbst die ı fündung oder Be- E\nschlagnahme vorgenommen hat (vgl RGSt 44, 43; BGISt 3, 306),\nIm vorliegenden Fall bedürfen jedoch die Voraussetzungen ”\neiner solchen Täterschaft des Beamten näherer Erörterung,\nDabei ist die Zweckbestimmung des § 137 StGB zu beachten,\nDie Vorschrift will die durch Pfändung oder Beschlagnahme\nherbeigeführte staatliche Eerrschaftsgewalt gegen unbefugte Eingriffe schützen (vgl RcSt 65, 248). Der Beamte\nkann selbst in diese kLerrschaftsgewalt unbefugt eingreifen, auch wenn er derjenige ist, der die beschlagnahnte\nSache für den Staat und in Ausübung der lierrschaftsgewalt\nin Besitz hat, Gleichwohl fällt nicht jede pflichtwid- u\nrige Ausübung dieser Herrschaftsgewalt unter den Tatbestand des § 137 StGB. \\ienn nämlich der Besmte selbst\n\nder alleinige Träger des öffentlichen Besitzwillens ist.\nkann er nicht nach dieser Vorschrift bestraft werden,\nweil ein Handeln gegen den eigenen Willen nicht denkbar\nist. Der 4. Strafsenat hat zwar in BGHSt 3, 306 entschieden, dass sich der Gerichtsvollzieher, wenn er den nach\n\n§ 883 ZPO erlangten Gewahrsam an der Sache eigenmächtig\npreisgibt, des Verstri&kungsbruchs schuldig macht, weil\n\ner dadurch den öffentlichen Besitzwillen missachtet. E8\nhandelt sich aber um einen Sonderfall, aus dem sich kein\nellgeneiner Rechtssatz herleiten lässt. Die Entscheidung .\ngründet sich nämlich darauf, dass es dem Gerichtsvollzsieher nach den einschlägigen Vorschriften lediglich ob-\n\n— mn or\n\n..\n-\n\nd\ni\n\n.\n.\n\n“\n“.\n\n- 15 - .\n\n>\n\n%\n[3\n”\nD\n\nliegt, die Pfändung oder Bescnlagnahne durchzuführen und\ndie Sache damit der staatlichen Verstrickung zu unterwer-\n\nfen, dass aber die Aufrechterhaltung der Pfändung oder $\nBeschlagnahme jeder £rmessensentscheidung des Gerichts- a\nvollziehers entzogen ist. Er muss die gerichtliche An- Ri\nordnung solange beachten, bis der Gläubiger, zu dessen Bir\nGunsten sie ergangen ist, einer Freigabe zustimmt. Die #\n\nSachlage ist anders, wenn ein Polizeibeamter von sich aus\n\nund ohne heisung eines Vorgesetzten nach den Vorschrif- \"$\nten der Strafprozessordnung eine Sache beschlagnahnt hat. er\nEier ist der ?olizeibeamte selbst und allein derjenige, AR\nder den öffentlichen Besitzwillen ausübt; er hat auch 2,\n\nzunächst allein und selbständig nach seinem pflichtmässigen \"X\nrmessen zu entscheiden, ob die Verstrickung aufrechtzuerhalten ist. Aus der Eigenschaft als Hilfsbeamter der\nStaatsanwaltschaft ergibt sich keine allgemeine Einschränkung dieser Selbständigkeit. Solange ihn also die Entschei-Aungsbefugnis über die Freigabe zusteht, kann er sich keines Verstrickungsbruchs schuldig machen, und zwar auch ‚:\ndann nicht, wenn er durch die Freigabe nach lage der Umstände pflichtwidrig handelt oder sich die beschlagnahmte\nSache sogar selbst zueignet. Da § 137 StGB die Zuwiderhandlung gegen den öffentlichen Besitzwillen mit Strafe\nbedroht, kann es für den Tatbestand nicht darauf ankommen, ob der Träger dieses Besitzwillens bei der Freigabe\neflichtmässig oder pflichtwidrig handelt. An der erwähn-\n\nnA 3\n5 ‚ ten Befugnis des Polizeibeamten, über die Aufrechterhal- 4\n7 tung der Verstrickung zu entscheiden, fehlt es allerdings, A\nA wenn die Beschilagnahme auf Anordnung der Staatsanwalt- N\nE schaft oder auf Grund eines richterlichen Befehls ausge- ’ \\\n\nZu führt worden ist. Sie entfällt auch, sobald im Laufe des\nVerfahrens die Ermittlungen auf die Staatsanwaltschaft\noder eine sonstige Strafverfolgungsbehörde übergehen\noder wenn die Beschlagnahme richterlich bestätigt wird\n\n. ten verfolgen zwar insofern dasselbe Ziel, als auch § 133\n\n- 14 -\n\n(vgl Tillmann in Löwe-tosenberg, StPO § 98 Anm ı5). In\nkeinem der Fälle, die zur Verurteilung des /rgeklagten\ngeführt haben, war bereits ein staatsanwaltschaftliches\nErmittlungsverfahren eingeleitet oder die Beschlagnahme\nrichterlich bestätigt worden. Die Angelegenheit befand\nsich in allen Fällen noch im polizeilichen Zuständigkeitsbereich. Unter diesen Umständen könnte sich der Angeklagte\nnur dann eines Verstrickungsbruchs schuldig gemacht haben,\nwenn ihm selbst oder seinem jeweiligen Mittäter keine Befugnis zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der\nVerstrickung zugestanden hätte, weil diese Befugnis auf\neinen Vorgesetzten im polizeilichen Dienstbereich als den\nTräger des öffentlichen Besitzwillens übergegangen war.\nNach den Feststellungen war der Angeklagte zu den Tatzeiten‘®\nLeiter des 6. Kommissariats. Als solcher hatte er über die’%\nAbgabe der Sechen an die Staatsanwaltschaft und, über dje:F Freig BE ”\nRückgabe beschlagnahmter Sachen zu entscheiden. ‘Er tat das\nin der Regel auch selbst. Dass er die Entscheidung in Ausnahmefällen dem Gruppenleiter überliess, ändert nichts an R\nseiner grundsätzlichen Befugnis. Eine Verurteilung wegen “\nVerstrickungsbruchs scheidet daher in allen Fällen (1, 2,\n3, 4, 16, 28 a, II) aus, gleichgültig, ob der Angeklagte |\nsich die beschlagnahmten Sachen selbst zugeeignet oder sie\npflichtwidrig freigegeben hat.\n\nb) Auch beim Verwahrungsbruch nach § 133 StGB kann Täter\nderjenige Beamte sein, der den amtlichen Gewahrsam äusübt\n(vgl RGSt 58, 334). Die Voraussetzungen der Täterschaft\nsind aber hier andere als bei § 137 StGB. Beide Vorschrif- %\n\nStGB die staatliche Herrschaftsgewalt über alle amtlich\naufbewahrten oder übergebenen Sachen gegen unbefugte Eingriffe sichern will (vgl RGSt 72, 172). Bei § 135 StGB\ntritt aber ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der bei § 157\nStGB keine Rolle spielt: Die Vorschrift will zugleich das\n\n- 15 -\n\nVertrauen in die staatliche TLerrschaftsgewalt schützen,\nnämlich das Vertrauen, dass Gegenstände, die sich kraft\nstaatlichen Eoheitsrechts im Besitz des Staates befinden und denen der Staat seine Fürsorge in erkennbarer\nWeise zugewendet hat, auch ordnungsmässig aufbewahrt\nwerden. Diese besondere und zusätzliche Zweckbestimmung\n\ndes § 133 StGB ist zwar in der Rechtsprechung des Reichs- ””\n\ngerichts nicht durchgängig hervorgehoben worden, wie\nsich vor allem in den verschiedenen Urteilen über die\nMöglichkeit tateinheitlichen Zusaimentreffens beider\nStraftaten zeigt (vgl einerseits RGSt 6, 426 und 54,\n244; andererseits RGSt 28, 379). Sie ergibt sich aber\nnicht nur aus dem Tatbestandsmerkmal der \"amtlichen Aufbewahrung\", sondern vcr allem aus der erheblich strengeren Strafdrohung des § 133 StGB. Der wesentliche Unterschied beider Tatbestände besteht insbesondere darin,\ndass §§ 137 StGB die rechtliche hirksamkeit der Verstrikkung voraussetzt, die von der Zuständigkeit des pfändenden Reamten und von der Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten abhängt, während es bei § 155 StGB auf die tatsöchliche Begründung der staatlichen Herrschaftsgewalt\nmit der Pflicht zur staatlichen Fürsorge für den Gegenstand ankommt. Hier ist die Frage, ob der Beamte zuständig war oder ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden sind, unerheblich; denn das Vertrauen in\ndie staatliche Herrschaftsgewalt wird auch in solchen\nFällen begründet und muss deshalb geschützt werden.\n\nDaraus folgt, dass die Täterschaft des Beamten\nnach § 133 StGB im Gegensatz zu § 137 StGB nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil er selbst der Träger des\nöffentlichen Besitzwillens ist. Denn auch in dieser\nEigenschaft kann er das Vertrauen in die staatliche\nEerrschaftsgewalt durch ihren Missbrauch verletzen.\n\nEs war deshalb stets anerkannt, dass der Beamte sich\n\nh2\nL\ns\nDr;\n+ü\n+ Tu\n3\nar\".\n«\nET\n.\nr\na\n\n’.\n..-\nvr 5\n\nLE\n\nP2\n\nHALS\nEr 1\nDI mr.\"\n\nTate\nTe\n“\n\nPy\n.\nLID\nau\n%\n\nos\n\nu\nsy,\nDr}\n\nu\nI\n\nRE 7!\nLe Paei\nUN\n\n%e [u\netz\n\n- 16 -\n\ndes Verwahrungsbruchs schuldig macht, wenn er den zur\namtlichen Aufbewahrung in seiner Besitz befindlichen\nGegenstand beiseiteschafft, indem er sich den Gegenstand zueignet (vgl z.B. RGSt 58, 334). Dasselbe muß\ngelten, wenn er ihn an eine Person herausgibt, die\nals berechtigter Empfänger keinesfalls in Betracht\nkommt.\n\nAus diesem Grund liegt in den Fällen l, 2, 3,\n16, II zweifelsfrei Verwahrungsbruch vor,\n\nAnders ist die Rechtslage in den Fällen 4 und\n\nzugeeignet, sondern an diejenigen Personen herausgege- \"\nben, bei denen sie beschlagnahmt waren. Dass dies aus\nGründen der Strafverfolgung nicht hätte geschehen dür- |\nfen, ist für die Anwendbarkeit des § 133 StGB unerhetlich. Hier scheidet Verwahrungsbruch aus, weil der An- .\ngeklagte kraft seiner amtlichen Stellung an sieh über |\ndie Freigabe an den berechtigten Empfänger entscheiden m\ndurfte. \"ie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn be-%\nreits ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwalt- °\nschaft eingeleitet oder die Beschlagnahne richterlich\nbestätigt gewesen wäre, kann unentschieden bleiben,\nSolange die Angelegenheit noch allein von der Polizei\nbearbeitet wurde, war der Angeklagte als der zuständige 2\nBeamte auch befugt, über die Aufrechterhaltung der h\nBeschlagnahme zu entscheiden. Deshalb und weil die Sachen an die nach seiner Ansicht berechtigten Empfänger herausgegeben wurden, liegt kein Verwahrungsbruch\nvor, gleichgültig, ob der Angeklagte sein Ermessen\npflichtmässig oder pflichtwidrig ausübte. Im Falle\n\n4 stammten allerdings die beschlagnahmten Zigaretten\naus einem Raubüberfall. Ob in einem solchen Falle\n\n” -\n.\n\nEEE RETTET TEN 172 TEITSTEERT:\n\nante\n\n.rt\n\nPP |\n\nTR EIEDT U TA”:\n\n-\n\n- 17 -\n\nVerwahrungsbruch anzunchnmen ist, wenn die Sacheu nicht an\n\nden Eigentürer, sondern an denjenigen herausgegeben werden,\n\nbei dem sie beschlagnahmt wurden, bedarf keiner Entscheidung. Den /ngeklagten ist nicht nachgewiesen, dass er die\nEerkunft der Zigaretten aus einem Raubüberfell gekannt\noder darit gerechnet hat. lfacn allen liegt in den Fällen\n4 und 28 a kein Vergehen nach § 133 StGB ver,\n\nce) Zu den übrigen Fällen rügt die kevision die Destrafung\nnach § 133 Abs 2 StGB, weil eine gewinnsüchtige Absicht\nnicht vorliege. Das Lendgericht geht insoweit von der\nRechtsprechung des Reichsgerichts aus, das unter gewinnsüchtiger Absicnt das Streben nach irgendeinen materiellen Vorteil verstand. Nach der kechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch eine gewinnsüchtige Absicht nur\ndann gegeben, wenn die Tat auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinns\nberuht (vgl BGHSt 1, 388). Hierbei kommt es allerdings\nnicht allein auf die Höhe des erstrebten Gewinns an. Auch\nin sonstigen Umständen kann die besonders anstössige Steigerung ües Erwerbssinns liegen. Solche Umstände sind hier\ngegeben, Der Angeklagte hat sich seines Vorteils wegen\nsckwerer Amtspflichtverletzungen schuldig gemacht und hemmungslos zahlreiche günstige Gelegenheiten zu seiner persönlichen Bereicherung ausgenutzt. Im Ergebnis bestehen\ndaher gegen die Anwendung des § 133 Abs 2 StGB keine Bedenken.\n\n7.) Soweit der Angeklagte in den Fällen 4 und 28 b wegen\nSteuerhehlerei und im Falle 4 ausserdem wegen Urkundenunterdrückung im Art verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n8.) Gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkanmer bestehen an sith keine Bedenken. Die Berichtigung des\nSchuldspruchs durch Wegfall der Verurteilung wegen Ver-\n\nstrickungsbruchs berührt die verhängten Einzelstrafen nicht,\n\nen\n\nar\n\nx PR SIE Wen\nBon FOpR + °T (95\n\n-—.\n\nda die rechtsirrige Annahme dieses Tatbestandes auf\ndie Strafzumessung ersichtlich ohne Einfluss gewesen\nist, Das liöchstraß der Gefüngnisstrafe beträgt noch\n\n§ 137 StGB ein Jahr, während für die Haupttaten wesentlich höhere Strafen angedroht sind. Dagegen hat die Ver.\nurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in j\nden Fällen 4 und 28 a möglicherweise die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst,\n\nDer Angeklagte ist gemäss § 401 Abs 2 RAbgO zu\n140 Du \\ertersatz verurteilt worden; ausserdem wurden -\n145 Di gemäss § 335 StGB für verfallen erklärt. \\ährend\ndie hertersatzstrafe im einzelnen begründet ist, wird ”\ndie Verfallerklürung in den Gründen nirgends erwähnt. RL.\nDa sie zwingend vorgeschrieben ist, könnte nur die hertberechnung als solche zweifelhaft sein, Lie Nachprüfung\nergibt jedoch, dass ein Rechtsfehler zum Nachteil des i\nAngeklagten nicht vorliegen kann. Der \\iert bemisst sich ;\nnach der Zeit der Entscheidung des Tatrichters; auf den :\neitpunkt des Empfangs kommt es nicht an. Liegt dieser\nalso vor der nährungsumstellung, so ist nicht etwa ein\nReichsmarkwert zu ermitteln und umzustellen. Das gilt\nsowohl für die Wertersatzstrafe nach § 401 Abs 2 RAbgO\n(vgl BGH 2 StR 714/51 vom 6. Februar 1953) wie auch\nfür die Verfallerklärung nach § 335 StGB (vgl BGH 1 StR\n58/51 vom 4. April 1951).\n\nL/\n\n& Die \\ertersatzstrafe für die beiden Fälle der\n\n-, Steuerhehlerei (4 und 28 b) ist richtig berechnet. Der\nAH Angeklagte hat 1000 Zigaretten im Falle 4 und 400 Zi-F garetten im Falle 28 b an sich gebracht. Der \\iert einer :\n\nZigarette ist zutreffend mit 0,10 DM angesetzt.\n\nIm Falle 4 trifft die Steuerhehlerei tateinheitlich\nmit schwerer passiver Bestechung zusammen. Da die Höhe\ndes für verfallen erklärten Geldbetrages nicht näher begründet ist, lässt das Urteil an sich die Möglichkeit\n\nBER\n\n- 19 -\n\noffen, dass die Strafkarmer bei der Verfallerklärung die ;\n1600 Zigaretten noch einmal berücksichtigt hat. Das wäre, F\nwie die Strafkarmer an sich auch erkannt hat, rechtsirrig. *:\n&£ 418 Abs 1 RAbgO wiederholt für den Fall, dass ein Steuer- ir}\nvergehen mit einer anderen Straftat tateinheitlich zusam- #\nmentrifft, zunächst die Regelung des § 73 StGB. Zusätzlich °\nwird eber bestimmt, dass auf eine in dem Steuergesetz vorgeschriebene Zinziehung auch dann zu erkennen ist. wenn\nöie Strafe aus dem anderen Gesetz entnommen wird, wie es\nhier für die schwere passive Bestechung zutrifft. Dieser\nGrurdsatz ist zuletzt vom Reicksgericht unter Aufgabe\n@sr früheren Rechtsprechung auch für das allgemeine Strafrecht vertreten worden, weil es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen darf, dass er nicht nur ein Strafgesetz,\nsondern mehrere Strafgesetze verletzt hat (vgl RGSt 73,\n148; BGHSt 1, 152). An sich sind also Verfallerklärung\nund Einziehung (Wertersatzstrafe) nebeneinander angedroht, und zwar auch dann, wenn das Steuervergehen mit\neinfacher passiver Bestechung zusammentrifft, Gleichwohl\nist es unzulässig, Wertersatzstrafe und Verfallerklärung\n‘ nebeneinander zu verhängen, wenn das Erlangte zugleich\nr Gegenstand des Steuervergehens und der Bestechung ist. Eine\n® Verfallerklärung kommt alsdann nicht in Betracht. Denn es\nhandelt sich um Nebenstrafen, die gegenständlich gebunden\n. sind. Beide nebeneinander zu verhängen, liefe auf eine\nDczpelbestrafung hinaus. Wären z.B. die 1000 Zigaretten\nim Zeitpunkt der Tat noch vorhanden gewesen, so könnten\nsie auch nur einmal eingezogen oder für verfallen erklärt\nwerden. Für den Fall, dass dieselbe Sache mehrfach Gegenstand einer Steuerhinterziehung war, darf die Wertersatzstrafe ebenfalls nur einmal verhängt werden, Das ist in\nder Rechtsprechung bereits anerkannt. Denn der an die\nStalie der Winziehung tretende Wertersatz ist zwar eine\nStrafe, aber keine selbständige auf Geld lautende Feupt-\n\ncr\n\n. if Kae” >\nar er at Lan na\n\nER\nur?\n\nY\nsk\n\nwi\n\nSF mn\n\nnn.\n- .\nu F}\n. %\n\nBa\n?.\n\nen\nr a\n\n‚mehrerer Beteiligter besteht und die Strafdrohung des § 335\n\n- 20 -\n\nstrafe, sondern blosser Ersatz für die Einzichung. Die Vertersatzstrafe ist also nur zulässig, wenn und soweit unbescha- #\ndet der im Einzelfall bestehenden Hindernisse begriffliih 3\nan sich auf Einziehung erkennt werden könnte. Das ist aber\nnur einmal möglich; mit der Einziehung hört der Gegenstand\nauf, gegenüber dem Ingeklagten eine einziehbare Sache zu\nsein (vgl RGSt 61, 370). Da aber die Sache selbst nur einmal\neingezogen werden kann, kommt auch die Wertersatzstrafe nur\neinmal in Betracht. Dasselbe muß “Gelten, wenn Wertersatzstrafe und Verfallerkliirung an sich infolge des tateinheitlichen Zusammentreffens nebeneinander angeäroht sind. Es\nfragt sich nur, welche Strafe im Einzelfall ausscheidet. Das\nist die Verfallerklärung. § 335 StGB lässt nach anerkannter\nRechtsprechung bei ihr die Verhängung einer Ersatzfrejheitsstrafe nicht zu,weil es sich um keine Geldstrafe im Sinne\nder §§ 27 £f StGB handelt (vgl RGSt 22, 103). Dagegen ist\n\n§ 29 StGB auf die Wertersatzstrafe nach § 401 Abs 2 RAbgO\nanwendbar (vgl RGSt 65, 81 und 470 Abs 1 RAbg0). Da der Täter durch das Zusammentreffen der beiden Strafdrohungen nicht 3\nbesser gestellt werden darf, muss die Verfallerklärung hinter %\nder Wertersatzstrafe zurücktreten. Wie zu verfahren ist, wenn '\nfür die Wertersatzstrafe eine gesamtschulänerische Haftung\n\nStGB sich nur gegen einen Beteiligten richtet, bedarf hier\nkeiner Entscheidung.\n\nHiernach wäre die Verfallerklärung von 145 DM rechtlich fehlerhaft, wenn in ihrdie 100 DM für 1000 Zigaretten\nnochmals berücksichtigt wären. Das kann jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ausser den 1000 Zigaretten hat\nder Angeklagte für seine Bestechlichkeit erhalten:\n\n150 Zigarren im Falle 5\n3 Weckeruhren im Falle 8\n5 m Nesselbezugsstoff im Falle 16\n3 xg Kaffee im Falle 28 a.\n\nLer „ert dieser Gegerstinde im Zeitpunkt des Urteils betrug mindestens 145 LI. Der Angeklagte kann also durch\ndie Verfallerklärung dieser Surme nicht beschwert sein.\n\n9.) Nach allem ist das Urteil, soweit es den Angeklagten \"eigel betrifft, im Sckuldspruch dahin zu ändern,\ndass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in allen\nFällen und die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in den Füllen 4 und 28 a wegfällt. Die Verurteilung wegen Kehlerei im Talle 10 muss aufgehoben werden. Ebenso sind der Gesamtstrafausspruch und die Tinzelstrafen in den Fällen 4 und 28 a, soweit sie wegen\nBegünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigenm\nVerwal.rungsbruch und mit Verstrickungsbruch ausgesprochen\nworden sind, aufzuheben.\n\nB. Revision des Angeklagten Tg\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden\n\n„, segen fortgesetzter Amtsunterschlagung ir Tateinheit\nmit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrikkungsbruch (Fälle 1, 2, 3, 6, 21, 24, II),\n\ndb) wegen Begünstigung im Amt (Fall 10),\n\nc) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 21),\n\ne) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verstrik-\n\nkungsbruch (Fall 38),\n\ne) wegen schwerer passiver Bestechung in drei Fällen\n(Fälle 10, 23, 38),\n\n£) wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen\n(Fälle 29, 32, 37),\n\ng) wegen Urkundenfälschung im Amt (Fall 38),\n\nrn\n\nTı\n\n2\n\nTr\nWEST TEL nn\n\na.\n\nSy\n\n- 22 -\n\nh) wegen Heklerei (Fall 10),\ni) wegen Steuerhehlerei (Fall 4).\n\nIm Falle 23 besteht insofern eine Unklarheit, als das\nLandgericht in der rechtlichen \\.Urdigung zunächst eine\nBegünstigung im Ant verneint, dann aber bei der Zusanmen- |\nfassung bemerkt, der Angeklagte habe sich der Begünstigung ”\nin Amt schuldig geracht. Es handelt sich offenbar un ein\nVersehen. Bei der Festsetzung der Sinzelstrafen wird eine\nBegünstigung im Amt im Falle 23 nicht mehr erwähnt; der\nUrteilsspruch enthält keine Verurteilung. Der Angeklagte\nkann somit durch das Versehen nicht beschwert sein. %.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nDie kevision rügt Verletzung des § 244 StPO, weil\nnicht geprüft sei, ob die Fälle der Bestechung und der\nBegünstigung im Amt in Fortsetzungszusammenhang stehen.\nEs handelt sich in Wirklichkeit um einen Einwand sachliehrecatlicher Art. Als Verfahrensrüge wäre er unzulässig,\nweil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich das\nGericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.\n\nDas sachliche Recht ist durch die Nichtannahme eines *\nFortsetzungszusammenhangs nicht verletzt. Anhaltspunkte\nfür einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des\n\nni Bundesgericktshofs sind nicht gegeben, Der allgemeine Ent- \"\n5 ‘ schluss, bei sich bietender Gelegenheit gleiche Strafta-NE . ten zu begehen, ist mangels ausreichender Vorstellung der |\ndie. Einzelfälle auch dann kein Gesamtvorsatz, wenn diese Straf-';\n=. testen unter Ausnutzung der allgemeinen Stellung als Kri-\n\nE; minalbeenter begangen werden sollen,\n\nBe II. Die Sachbeschwerde ;\n\nDie Revision bittet allgemein um Nachprüfung des Ur-\\ “\nteils auf richtige Anwendung des Gesetzes. Es kann weitgehend auf die Ausführungen zur nevision des Angeklagten\nVD Bezug genommen werden.\n\n- 23 _\n\nNS A\nAi\n\n1.) Rechtsfehler liegen nur in folgenden Füllen vor:\n\n-\nSam,\n\na) Die Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 10 (Ei)\n\nkenn nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen zur inneren\nTalseite reichen nicht aus. Das Urteil bemerkt nur, Hgg»\nhabe nicht weiter rach der lierkunft des Geldes gefragt, sondern nach seiner Kerntnis von den Vorgängen angencnmen, die\nZigaretten und das Geld starnten aus dem Fall Hi@WB. Danit\nist eine Kenntnis der Vortst als einer gegen das Vermögen\ngerichteten strafbaren llandlung nicht nachgewiesen. Das Nähere ist bereits zur hevision des Angeklagten WB ausge--\nführt.\n\n.\n\nb) Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs entfällt in\nallen Fällen aus den bereits dargelegten Gründen. Es kommt\ndabei nicht darauf an, ob der Angeklagte im Einzelfall die\nBeschlagnahme selbst vorgenommen hat. Kassgebend ist seine\ndienstliche Stellung. In Felle 21 (AB) war er selbst\nstellvertretender Dienststellenleiter; er kalte daner auch\ndie Befugnis, über die Aufrechterhaltung der Beschlagnalıme\nzu entscheiden. In den übrigen Fällen hat er niemals gegen\nden Willen der Dienststellenleiter WWW und Küs@i entschieden, sondern im Einverständnis mit diesen gehandelt.\nYüs@WB ist zwar im Felle 38 (DOW) nicht wegen Verstrikkungsbruchs verurteilt worden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, dass er mit der Handlungsweise des\nHEEB einverstanden war.\n\nc) Soweit in den Kinzelfüllen der fortgesetzten Amtsunterschlagung Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch\nangenommen wurde, besteht der Schuldspruch zu echt. Das\ngilt auch für den Fall 21. In diesem Falle ist jedoch der\nAngeklagte wegen eines weiteren einfachen Verwahrungsbruchs\n(8 133 Abs 1 StGB),.begangen in Tateinheit mit Begünstigung\nim Amt verurteilt worden. Dagegen bestehen Bedenken. Soweit\ndie Strümpfe an AED, dei dem sie beschlagnahmt worden\n\nPER} ee\nI 903\n\nnr AR m\nnn ZT E Se BEREIT\n\n2\n\n‚\n#\n\n.\n>\n\n= -\n\ne wn..*\n\nFace ng\n. dem\nLe rer‘\n\n“\n\nRn\n\n|\n\nfe:\n\nA\n\n’\n.\n.\n.\n:\nEi\n”\nar\n’.\nn.\n..\nPi\n=\n\nSt\n\n.n PRACHT\nA\n&s\nIch Ed\nul\n\nFR nu\n\n24 -\n\nwaren und der scmit zum Empfang an sich berechtigt war,\n\nherausgegeben wurden, scheidet Verwahrungsbruch aus (vgl\ndie Ausführungen zur Revision des Angeklagten VB). Ars;\nauch bezüglich der übrigen Strümpfe kann Verwahrungsbruch L\nnicht vorliegen, weil AED auf die Herausgabe dieser »\nStrümpfe verzichtet hatte, um sich auf diese Weise für\ndie pflichtwidrige Freigabe erkenntlich zu zeigen.\n\n2.) Im übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler ?\nerkennen. Hierzu sei noch auf folgendes hingewiesen: |\n\na) Die Verurteilung nach § 332 StGB im Falle 25 (Rad@®- R\nGEB) besteht zu Recht. Der Angeklagte hat seine Antspflicht dadyrch verletzt, dass er im Einverständnis mit\ndem Angeklagten Küs@P bei dem Zeugen Red ED eine\nScheinuntersuchung durchführte in der klaren Erkenntnis,\ndass Rei dadurch geschützt werden sollte. Das\nLandgericht hat zwar in diesem Falle den Tatbestand des 8\n§ 346 StGB verneint, weil nicht festgestellt werden könne,%\nob Rec tatsächlich Schwarzhandel mit 1 getrieben\nhabe; dessen Aussage über die Herkunft des Öls sei mögli--\ncherweise richtig gewesen. Infolgedessen seien die Voraussetzungen des § 346 StGB schon zur äusseren Tatseite\nnicht gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese\nrechtliche Würdigung zutrifft. Selbst wenn keine Begünstigung im Amt vorlag; so steht das der Annahme einer schwere“\npassiven Bestechung nicht entgegen. Jedenfalls hatten sich ”\ndie Beteiligten dahin geeinigt, gegen Red nicht vor\nzugehen, aber eine Scheinuntersuchung durchzuführen, um\nden anzeigenden Dritten zufriedenzustellen. Darin liegt,\nunabhängig von der Frage der Strafbarkeit, eine pflicht- $\nwidrige Handlung, durch die Rod - zun mindesten ';\nfür den Fall des Schwarzhandels - geschützt werden sollte. :,\nDafür ist der Angeklagte belohnt worden.\n\n[3\n\nI\n\"”\n\ns\n2,\n§ 2% !\n\nBDO a a\n\n2 0\n\ner, -a1aT77\n\ntar\n\nRT TTRTTET NEN\n\n.\n“\n\nr.\n\nET TEE STE ET\n\nww.\n\nü\n'\n\n- 25\n\nb) Im Falle 38 (Die) ist der Angeklagte u.a. wegen Ver- %\n\ngehens rach § 348 Abs 2 StGB verurteilt worden. TLer ilitangeklagte Schmitz hatte zunächst bei der Zeugin Dig»\n\neines grössere Kenge fleisch beschlagnahmt und der Zeugin ’\n\ndarüber eine (uittung ausgestellt, deren Durchschrift er\nunter Nr 7 seines Guittungsbuches behielt. Als die d3eteilizgten sich darn pflichtwidrig mit der Zeugin dahin\nseeinigt hatten, dass diese einen Teil des Fleisches\nzurückerhalten sollte, erklärte Schm@@® auf Verenlsssung\nHB der Zeugin, die Quittung sei ungültig Er stellte\nunter Nr 8 eine neue Zuittung über eine geringere Fleischmenge aus. Auf der TLurchschrift der Quittung Nr 7 radierte er seinen Namen aus, änderte eine Zahl (1 1/2 in 1/2)\nund versah sie mit einem Ungültigkeitsvernmerk, H@P beauftragte dann den Schn@®, die auf der Cuittung Nr 8\nverzeichneten Fleischnengen zum Schlachthof zu bringen,\nIn dieser Hsndlungsweise des Angeklagten HE hat die\nStrafkarmer u.a. zutreffend ein Vergehen nach § 348 Abs 2\nStGB gefunden. Die mechanische Durchschrift der Originslquittung ist nach stündiger nechtsprechung eine Urkunde\n(vgl 3 StR 612/52 vom 22. Januar 1953 und RG JW 1957.\n2902; 1938, 1161). Ob eine Öffentliche Urkunde vorlag,\nkann dahingestellt bleiben; § 348 Abs 2 StGB betrifft\nauch ?Privaturkunden. Allerdings ist die nachträgliche\nÄnderung nur dann ein Verfälschen, wenn an der fertiggestellten Urkunde bereits ein fremder Anspruch auf Unversehrtheit entstanden war (vgl 3 StR 1193,51 vom 8.Mai\n1952 und RGSt 74, 341 mit weiteren Nachweisen), Das mag\nhier bezüglich der Zeugin DB zweifelhaft sein, weil\ndie ihr erteilte Quittung für ungültig erklärt wurde und\nsie danit einverstanden war. Der Anspruch auf Unversehrt-\n\nheit war aber bereits für die Strafverfolgungsbehörde ent-\n\nstanden, da die Beschlagnahme bereits abgeschlossen und\n\n‚FR\n\n- 26 -\n\ndem 6. Kormissariat gemeldet war. Schliesslich konnte\nsich EB auch an der Straftat als littäter beteiligen,\nobwohl SchrB das Quittungsbuch in Besitz hatte, Denn\ndas GCuittungsbuch war dem Angeklagten kraft seiner dienstlichen Stellung jedenfalls amtlich zugänglich. 3\n\n3.) Soweit wegen der Ausführungen zu 1 b und c) der\nSchuldspruch geändert werden muss, kommt eine Aufhebung\ndes Strafausspruchs nicht in Betracht, da die llöhe der\nEinzelstrafen durch die insoweit rechtsirrige Auffassung kdes Landgerichts ersichtlich nicht beeinflusst ist. Das 3\ngilt auch für den Wegfall der Verurteilung wegen Vergehen\nnach § 133 Abs 1 StGB im Falle 21, da es sich hier nicht %\num einen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch handelt.\n\nGegen den Angeklagten ist erkannt worden\nauf eine Wiertersatzstrafe gemäss §§ 401 RAbgO in liShe von\n100 IN (Fall 4),\nauf Verfallerklärung in Höhe von 1274 IM (Fälle 10, 23,\n29, 32, 37, 38).\nDie vertersatzstrafe ist richtig berechnet. Für die Höhe !\nder Verfallerklärung fehlt auch hier die Begründung (vgl %\nRevision des Angeklagten VB). Im Ergebnis kann jedoch ”\nkein Fehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Er a\nhat allein 1250 DM in barem Geld erhalten. kit dem Wert\nder ausserdem als Belohnung erhaltenen Gegenstände .ist\nder Betrag von 1274 DM mit Sicherheit erreicht.\n\n4.) Demgemäss ist das Urteil, soweit es den Angeklagten\"\nH@MD betrifft, im Schuldspruch dahin zu ändern, dass die\nVerurteilung wegen Verstrickungsbruchs in allen Fällen\nund die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Falle 21’\nwegfällt. Die Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 10\nund der Gesamtstrafausspruch sind aufzuheben.\n\nC. Revision des Angeklagten Mi EEE\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden\n\na) wegen Tflichtverletzung als Zmtsvorgsesetzter nach\n§ 357 St63 (Fall l), A\n\nb) wegen Hehlerei in sechs Füllen (Fälle 1, 2, 3, 6, II\n[12 ME\n\nc) wegen Steuerhehlerei (Fall 4).\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Tas Landgericht sieht den Angeklagten in wesentlichen ?unkten durch die Bekundungen des Kitangeklagten\nU@ED als überführt an. Über die Glaubwürdigkeit dieses\nHitangeklagten hat die Strafkammer einen medizinischen\nSachverständigen gehört, der nach den Urteilsgründen ein\n\"psychiatrisches Gutachten auf medizinischer Basis\" erstattet hst. Nach Erstattung dieses Gutachtens hat der\nVerteidiger beantragt, den Psychiater Prof.Dr.Störring\n\nzu beauftragen, den Angeklagten HE nach der psychischen\n-usd ckarakterlichen Seite hin zu untersuchen und darüber\neın erginzendes Gutachten zu erstatten. Es sollte damit\nbewiesen werden, dass H@Bwegen seiner besonderen charakterlichen Veranlagung dazu neige, Mitangeklagte ohne Kücksicht auf die “ahrheit in dem Bestreben, für sich eine\n‚bessere Beurteilung zu erreichen, zu belasten, Der Antrag\nist durch verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Gericht nach siebenwöchiger Verhandlung und beobachtung des HB selbst die erforderli-\n\nr\n\num\n[23\n\nar Re Ne\n\nFREE\n\n<\n\n=\n\nD\n..\n\n>\nut War\n\nadd\nr [7\n\n‚De\nfi\n.\n\na2)\n\n3 che Sachkunde besitze, um dessen Glaubwürdigkeit zu beur- '\n5 teilen. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des 4\n&r § 244 Lbs 4 StPO, da das Gericht durch die Bestellung “a\nbi eines Sachverständigen zu erkennen gegeben habe, dass en\nu es nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, und £\ns : weil der vernommene Sachverständige keine pschiatrischen |\n\nKenntnisse und krfahrungen besitze, sondern das Gutachten ’\nnur auf medizinisch-klinischer Grundlage erstattet habe.\n\nPT\n\n2 AN\n\nTIERE 2\nRe perkdenie\n\n- 28 -\n\nDie khüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich?\n\nnicht auf die Ablehnung des Beweisamtrages beschränkt,\nsondern in den Urteilsgründen sehr eingehend und besconders sorgfältig zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten H@B Stellung genommen. Sie wird nach allen Richtungen erörtert; insbesondere werden auch alle\näusseren Umstände, die für die Glaubwürdigkeit Ilakes\nsprechen, dargelegt. H@B hat sich in keine wesentlichen Widersprüche verwickelt, Die Revision will das\nzwar nicht gelten lassen und behauptet zahlreiche Wi-\n\nGersprüche in den Bekundungen H@B. Dieses Vorbringen \"\n\nist jedoch unbeachtlich, da es in den tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils keine Stütze findet, Es\nkann auch keine Rede davor sein, dass sich die Strafkammer ohne zureichenden Grund die erforderliche Sach-\n\nkunde beigemessen hätte; auch diese Frage ist im Urteil i\n\nsorgfältig und selbstkritisch erörtert worden. Dabei\nwird insbesondere hervorgehoben, dass die achtwöchige\n\nVerhandlung dem Gericht eine zuverlässige Beurteilungs- %\n\ngrundlage vermittelt habe. wie der Senat schon wiederholt betont hat, muss grundsätzlich davon ausgegangen\n\nwerden, dass der Tatrichter die erforderliche Sachkunde\n\nbesitzt, um die Aussagen von Zeugen und Angeklagten\n\nauf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, Darin liegt seine -\nwesentliche Aufgabe, die ihm - von besonderen Ausnahme-\n\nfällen abgesehen - nicht von einem Sachverständigen abgenommen werden kann (vgl 3 StR 908,552 vom 13. November 1952 und 3 StR 118/52 vom 19. Dezember 1952). Dass\ndas Landgericht zunächst die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hielt, schliesslich aber in\nVerbindung mit dessen Gutachten seine eigene Sachkunde\nbejahte, ist kein Widerspruch. Der in dem Urteil des\n\n5. Strafsenats vom 27. November 1952 (5 StR 769/52)\n\nentschiedene Fall lag anders, Dort hatte das Landgericht\n\nPFu;\n\na\n-\n\nARE?\n\nEN\n\nvan mephste, *\n\nRN a Vereefdndinn\n\n“eh\n+\n\nny\n\n\\\n\nBEE a Eu 2er ln 5 Sul DER Zu\n\nwu tat\n\n- 29 -\n\ngegen das Gutachten des Sachverständigen entschieden und\ndabei, ohne dass sich hierfür neue Umstände ergeben hätten,\ndie eigene Sachkunde in Anspruch genommen,\n\n2,) {m Falle II rügt die Revision Verletzung der § 8 267\nAbs 1 und 244 Abs 2 StPO. Das Landgericht habe die angeblichen Hehlereifälle nicht nach Ort, Zeit und Begehungsart festgestellt, so dass die zngeblichen Straftaten nicht genügend\nidentifiziert\" werden könnten und möglicherweise schon in\nden anderen Fällen erfasst seieh.\n\nDie hüge nach § 244 Abs 2 StPO ist nicht ordnungemässig -\nerhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren\nsich das Landgericht zur weiteren Aufklärung noch hätte\nbedienen sollen (§ 344 Abs 2 StPO). Im übrigen ist festgestellt, dass der Angeklagte in mindestens zwei Fällen Teile von den Gegenständen erhalten hat, die sich die Nitange- :\nklagten VD und HE zugeeignet hatten; den strafbaren 4\nVorerwerb kannte der Angeklagte. Die Taten fallen in die 3\nZeit von Mai 1946 bis Mitte 1948; nähere Feststellungen nach\nOrt, Zeit und Art der Begehung waren an sich nicht erforder- in\nlich, sofern eine Sachgleichheit mit den übrigen Hehlerei- Ar\nfällen 2, 3, 6 mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte,\nDas ist nach den Urteilsgründen nicht geschehen, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Der Fall 6 kann zwar nicht zur\nGruppe II gehören, weil er sich erst im Januar 1949 ereignet hat, Dagegen treffen Fall 2 (Januar 1948) und Fell 3\n(Dezember 1947) zeitlich mit der Gruppe II zusammen. Auch\nhinsichtlich der gehehlten Gegenstände kann nach den bisherigen Feststellungen eine Sachgleichheit nicht ausgeschlossen\nwerden. Es handelt sich um Käse und Konfitüren. Die Fälle der\nGruppe II betreffen zwar auch Gebrauchsgegenstände, in erster ‘\nLinie aber Lebensmittel. Unter diesen Umständen war eine\n\nklare Abgrenzung gegenüber den Fällen 2 und 5 erforderlich.\nDasselbe gilt im Verhältnis zum Falle 1 (Nylonstrümpfe).\n\nPr F % N\n\n+\n\nHT‘\n\n\"as E\n\nAr.\nAa\n”\n..\n2\n\nFRE ROSEN DE ee\nMER\n\n“ “re.\n\n-\nER ren.\nhie\n\nR\n\n.\nDy Lz GEL\n- «\n.\n\n$E\n\nen\n“.\n\n* ee *\ner\n. ir\n\n”\n\n.\n&\nSei\n\n[7\n.\n\n- 30 -\n\nZur Sachbesckwarde wird noch ausgeführt werden, dass im\nFalle 1 eine Verurteilung wegen Hehlerei neben dem Schuldspruch nach § 357 StGB aus Aechtsgründen nicht in Betracht\nkommen kann. Infolgedessen russ auch sichergestellt sein,\ndass unter die beiden Hehlereifälle der Gruppe II nicht\n\nder Erwerb der Nylonstrünpfe durch den Angeklagten fällt, 7\nDie Strafkarmer wird die hiernach gebotene Prüfung in der %\nneuen Hauptvzrhandlung nachholen müssen.\n\n3.) Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht im\nFalle 2 wird darin erblickt, dass die Strafkammer dem Antrag auf Beiziehung der Abwesenheitsliste nicht entsproche\nhabe, um daraus festzustellen, dass der Angeklagte am Tage 9\nder Tat nicht im Dienst gewesen sei. Die Sitzungsnieder- ®\nschrift weist jedoch einen solchen Antrag nicht nach. Die %\nRüge kann deshalb nicht berücksichtigt werden.\n\n4.) Schliesslich beanstandet die Revision zu Unrecht, “\ndass der Angeklagte auf die Köglichkeit einer Bestrafung\nnach § 357 StGB im Falle 1 zu spät hingewiesen worden sei.\nDer Yinweis ist am 5. September 1951 erfolgt; das Urteil\nist erst am 14. September 1951 verkündet worden. § 265\n\nStPO schreibt über den Zeitpunkt des Hinweises nichts vor.\nEinen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 4\n265 Abs 4 StPO hat der Angeklagte nicht gestellt; Umstände, ;®\ndie eine Aussetzung von Amts wegen nahelegten, sind weder Re:\nersichtlich noch von der Revision behauptet worden. vr\n\nII. Dje Sachbeschwerde\n\n1.) Im Falle 1: (sd) begegnet die Verurteilung nacg\n§ 357 StGB keinen Bedenken; insoweit erhebt die Revisim %\nauch keine ausdrücklichen Einwendungen. Der Angeklagte ist I\naber in diesem Fall auch wegen Hehlerei verurteilt worden.\nDieser Schuldspruch kann nicht aufrechterhalten werden. Als”\nder Angeklagte von der Sicherstellung der etwa 18 COO Paar\n\n- 31- E\n\nsi\nStrümpfe durch den Litangeklasten VB I-enntnis erhielt, '®:\nerklärte er, man könne vielleicht etwas für die Frauen #\nwegtun, wenn die genaue Zahl der Strümpfe noch nicht feststehe. MB var damit einverstanden und beauftragte A\n\nHB, bei Mittelsteiner die Strumpfgrösse von dessen Frau $\nzu erfragen. EH@B tat dies;kittelsteiner teilte ihm nach i\neinem telephOnischen Anruf bei seiner Frau die Strumpfgrösse mit. VD und HEWB verbrachten dann einen Teil\nder Strümpfe in VB Tienstzimmer. Dort entnahmen\nsie 12 Kartons mit je 10 Paar Strümpfen und verteilten\nsie unter sich und an mehrere Beantte und Angestellte der\nLienststelle. Mi erhielt zwei Kartons,\n\nWie bereits erörtert, sind VD und HE mit\nRecht der gemeinschaftlichen Amtsunterschlagung schuldig befunden worden. Die Strafkammer hat eine in kittäterschaft begangene Amtsunterschlagung des Angeklagten\nCHE verneint, weil er keinen Täterwillen ge- E\nhabt, sondern die Tat der Angeklagten Tg und In\naur 5zefördert, allerdings auch damit gerechnet habe,\ndass er von den Strümpfen etwas abbekommen würde. Er\nhabe somit als Amtsvorgesetzter den Tätervorsatz seiner Untergebenen gestärkt und ihnen dadurch psychische\nBeihilfe geleistet, d.h. die Amtsunterschlagung wissent- \"\"\nlich geschehen lassen. Dass die Strafkammer geprüft hat, ”.\nob der Angeklagte seine Untergebenen darüber hinaus vorsätzlich zu der Amtsunterschlagung verleitet hat, lässt\n\nsich den Urteilsgründen nicht klar entnehmen. Möglicher- '*\nweise wollte die Strafkammer einen Verleitungsvorsatz T\n4 2\n\nverneinen,. Ein etwaiger Rechtsfehler kann sich jedoch\nnur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nOb die Amtsunterschlagung schon vollendet war,\nals der Angeklagte die Strümpfe erhielt oder ob sie erst\ndurch die Aushändigung an den Angeklagten begangen wurde -\n\n- 32 -\n\nim zweiten Falle wäre die Anwendbarkeit des % 259 StGB\nzum mindesten rechtlich zweifelhaft -, kann hier unerörtert bleiben. Der Angeklagte durfte nämlich aus einen\nanderen Grunde nicht wegen Hehlerei bestraft werden.\n\nGegen die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts‘\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in BEHSt 2,%\n315 entschieden, dass nicht zusätzlich wegen Hehlerei 1\nbestraft werden dürfe, wer einen anderen in der Absicht,\nan der. Beute teilzuhaben, zum Diebstahl anstifte und\nspäter seiner Absicht entsprechend einen Beuteanteil\nvom Dieb erhalte. Der 4. Strafsenat hat diesen Rechtssatz durch Urteil vom 19. März 1953 (4 StR 695/52) auf\nden Fall der Beihilfe zum Diebstahl erweitert. Hierbei\nwar die Erwägung massgebend, dass der Anstifter und Ge- .\nhilfe durch die Annahme des Beuteanteils hur seine ursprüngliche Absicht verwirkliche und dass diese Annahme \\\nwegen der vorherigen Beteiligung als straflose Nachtat\nerscheine. YiEEEEEB hat sich an der Vortat in der\nForm des § 357 StGB beteiligt. Für diesen Fall muss derselbe Grundsatz gelten. Es war in der Rechtsprechung stet\nanerkannt, dess § 357 StGB kein selbständiger Tatbestand !\nist, sondern lediglich besondere Bestimmungen für die\nTeilnahme des Amtsvorgesetzten an strafbaren Handlungen 4\ndes Untergebenen aufstellt. Das ergibt sich schon daraus, ®\ndass es an einem eigenen Strafrahmen fehlt und dass sich \"w\ndie Kennzeichnung der Tat als Verbrechen oder Vergehen I\nnach der Tat des Untergebenen richtet. Die Vorschrift\ngeht’ also denjenigen über die Anstiftung und Beihilfe\nvor; sie kommt ausschliesslich zur Anwendung, auch wenn _\ndie Voraussetzungen der §§ 48, 49 StGB gegeben sind (vgl 2\nR6St 68, 90, /927). Einmal führen diese besonderen Bestim,\nmungen zu einer strengeren Bestrafung des Amtsvorgesetzteß,\nindem bei der Anstiftung auf den Verlust der Fähigkeit\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter als Nebenstrafe (§ 358\n\nStGB) erkannt werden kann und bei der Beihilfe ausserdem\ndie liilderungsmörlichkeit nach § 49 bs 2 StGD entfällt.\nZum anderen wird erreicht, dass der Amtsvorgesetzte nach\nder Strafdrohung desjenigen Gesetzes, das der Untergebene\nverletzt hat, auch dann bestraft werden kann und muss,\n\nwenn die straferhöherden Umstände dieses Gesetzes bei ihm\nnicht vorliegen; ohne § 357 StGB könnte z.B. die Beihilfe\ndes Amtsvorgesetzten zur Unterschlagung an Sachen, an denen\ner selbst keinen Gewahrsam hat, nur nach der Strafdrohung\ndes § 246 i.V.m. § 49 Abs 2 StGB bestraft werden (vgl\n\nRGst 75, 289).\n\nAn der Auffassung, dass es sich bei § 357 StGB lediglich um eine Sondervorschrift über die Teilnsehme des\nAmtsvorgesetzten an einer in Ausübung des Amtes begangenea\nstrafbaren Handlung des Untergebenen handelt, hat auch der\nBundesgerichtshof festgehalten (vgl BGHSt 3, 349). Ist\naber der Tatbestand des § 357 StGB kein selbständiges\nAutsdelikt, dann muss der erwähnte Grundsatz, dass der\nTeilnehmer der Vortat, der einen Beuteanteil erstrebt\nund erhält, nicht nach § 259 StGB bestraft werden darf,\nauch hier angewendet werden. Denn die Berechtigung des\nGrundsatzes wird daraus hergeleitet, dass das in der ürlangung des Beuteanteils liegende Unrecht bereits durch\ndie Bestrafung wegen der Teilnahme an der Vortat erfasst\nsei.\n\n2.) Im Falle 4 (Le@B) ist der Angeklagte wegen\nSteuerhehlerei verurteilt worden. Ein Kechtsfehler ist\nnicht erkennbar. „ie Behauptung der Revision, es sei nicht\nerwiesen, dass es sich um unverzollte Zigaretten gehandelt habe, ist in diesem Rechtszuge unbeachtlich. Das\nLandgericht hat eusdrücklich festgestellt, dass die Zigaretten unverzolt waren. Sollte die Revision der Auffassung\nsein, die Zigaretten seien deshalb nicht zollhängig ge-\n\n3.\n\nworden, weil sie aus dem Verwendungsbereich der Besatzungsmacht stammten, so wäre dies rechtsirrig. Lie\nzigaretten werden mit dem Austritt aus dem Verwendungs- ”\nbereich der Besatzungsmacht innerhalb des deutschen\nZollgebiets zollhüngig, gleichgültig wie sich dieser\nÜbergang vollzieht. Zollschuläner wird, wer erstmals\nvorschriftswidrig über die \\lare so verfügt, als befände\nsie sich im freien Verkehr, es also unterlässt, sie\nzur Abgabenfestsetzung einer Zollstelle zuzuführen ,\n(vgl Urteil des 4. Strafsenats vom 18. September 1952; 3\n4 StR 1021/51). Verfehlt sind deshalb auch die Ausführungen, mit denen die Revision die Feststellung des b;.\nVorsatzes angreifen will. Das Urteil beschränkt sich Br |\nnicht, wie die Revision behauptet, auf den Hinweis, der\nAngeklagte habe wissen müssen, dass die Zigaretten un- BE\nverzollt waren, sondern stellt fest, der Angeklagte\n\nhabe damit gerechnet und dies billigend in Kauf genommen. Die Zinwendungen der Revision, bei Prüfung der\ninneren Tatseite habe berücksichtigt werden müssen, daß\nzu damaliger Zeit grosse Mengen ausländischer Zigaretten? R\naus dem Bereich der Besatzungsmacht im Verkehr gewesen RE\nund häufig deutschen Dienststellen zu Repräsentations- =\nzwecken übergeben worden seien, ist angesichts der Feststellungen abwegig. Der Angeklagte war über die Umstände\n\nERDE VER ER\nROER ; 2\n> ..\n\nEee\nx\n”.\n\nven\nr *\n\n-\n\n[2\n-\n\n«\n\nun, -_\nnt u...\n\nder Beschlagnahme genau unterrichtet, kannte die Her-\n| \\ kunft und wusste, was der Besitzer über die Herkunft\n| der Zigaretten ausgesagt hatte.\n\n.\\ Aush insofern bestehen keine Bedenken gegen eine %\nRe Bestrafung nach § 403 RAbgO, als der Tatbestand voraussetzt, dass der Vortäter die Abgabenl:inıterziehung nicht n\n“ nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich be-\n\nN endet hatte, ehe der Angeklagte die \\iare an sich brachte.\nSpätestens in dem Zeitpunkt war die Vortat beendet, als\nder Besitzer der Zigaretten diese dem Mitangeklagten\n\nVERED sushändigte.\n\nN\n\n3.) Auch die Verurteilung in den Fällen 2 (Gr), 3\n(KÜ@EB) und 6 (v.d.2zo@B) vcgen Hehlerei besteht zu\nRecht. In allen Füllen lassen die totsüchlichen Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß\ndie Vortaten bereits beendet waren, als dem Angeklagten\ndie betreffenden Gegenstände ausgehändigt wurden.\n\nPR \"7 oe Pr\n2. ER\nBr\n\n®\nur\n\nMu a „Er ang\nKA EEE\n\n4.) Schliesslich bleiben auch die Angriffe gegen den\nStrafausspruch’ ohne £Erfolg. Zu Unrecht rügt die ltevision\n\n3 ein unerträgliches Lissverhältnis zwischen den verhäng-\n\nA ten Einzelstrafen und der Schuld des Angeklagten, weil\n\nE es sich jeweils nur um Gegenstände geringen \\iertes ge- .\nE handelt habe, die er sich zudem in einer Zeit grösster S\nR. allgemeiner Wot angeeignet habe. Vie Strafkammer hat das 3\n£ gerade nicht übersehen. Sie hat aber die Strafe in erster je\n% Linie unter Berücksichtigung der Stellung des Angeklagten *\n: als des Leiters der DEE Kriminalpolizei bemessen, ”\ni Darin liegt keinesfalls ein Rechtsfehler. Zei,\nK Die hertersatzstrafe mit 120 DM ist richtig berech- Ye\nKr net. SR\nf 5.) Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten\n\nvi vetrifft, im Gesamtstrafausspruch und insoweit aufzuheben, als der Angeklagte in den Fällen 1\nund II wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Im Falle 1\nist er von der Arklage der Hehlerei freizusprechen.\n\nar\n\nar\n\nF\nv\n\n=\n\nD. Revision des Angeklagten Kai G\n\naqmTir,\nER NSS\n3\n\n: ver \", x\n\nDas Rechtsmittel auch dieses Angeklagten ist nur zu\neinem geringen Teil begründet. Me\n\n3\nFan\nFRE\n\nkn 26 25, 2°\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden\n\n. »\no.e\n\nu up“\n\nAN x\n\na) wegen Begünstigung im Amt (Fall 47),\n\n., Pr\n\nb) wegen Be;;ünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch\n(Fall 11),\n\n36 -\n\nc) wegen schwerer passiver Bestechung (Fall 11),\n‚d) wegen einfacher passiver Bestechung (Fall 22),\n\ne) wegen Diebstahls (Fall 47).\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nDie Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\n1.) Im Falle 11 stellt die Strafkammer fest, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass Frau MD eine Schwara-\n\nge Feststellung k keine Begründung antkalte; das Gericht habe\nEi) weiter aufklären müssen, wodurcl. der Angeklagte die angebie liche Kenntnis erhalten habe, Diese Rüge geht fehl. § 267\nEn. Abs 1 StPO ist nicht verletzt, weil die Angabe der Beweis--\n“ tatsachen nicht zwingend vorgeschrieben ist, Die Aufklä-Bir rungsrüge ist nicht ordnungsmässig erhoben, weil die Be-\n\n\\ weismittel nicht angegeben sind, deren sich das Gericht\nKi hätte bedienen sollen.\n\nYu a 2.) zum Falle 22 behauptet die Revision, der Angeklagte\n& habe bei seiner Binlassung vorgetragen, dass bei der Aus-\n\nhändigung der Zigarren ein Verwandter der Frau Web zugegen gewesen sei. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht diesen Verwandten nicht ermittelt und als Zeugen\nvernommen habe. Dann würde sich herausgestellt haben, dass\nder Mitangeklagte WB die Zigarren in Empfang genommen\nund eine Kiste später dem Angeklagten ausgehändigt habe.\nWeder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift\nergibt sich etwas für die behauptete Einlassung des Angeklagten. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass die\nStrafkammer Änlass zu weiterer Aufklärung gehabt hätte.\n\nyw\n\nER\nLurs\nzu\n\nin\nES\n\nRE EH\nEM,\n\n&\n\nKR\n\nnF\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1.) Im Falle 22 (Web) ist die Verurteilung wegen\neinfscher passiver Bestechung nicht mit der Sachbeschwerde\n\nangefochten worden; das Urteil ist deshalb in diesem Falle\n\nnicht nachzuprüfen.\n\n2,) Im Falle 47 (Br) besteht die Verurteilung wegen\nLiebstahls zu Recht, Der Bundesgerichtshof hat bereits\nmehrfach entschieden, dass eine \\iegnakme unter Vortäuschung einer behörälichen Beschlagnahme als Diebstahl\n\nzu bestrafen ist (vgl insbesondere BGH NJW 1952, 796\n\nund Urtsil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1952;\n3 StR 118/52).\n\nGegen die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt\nwendet die Revision ein, dass eine straflose Selbstbe-\n\n. günstigung vorliege; denn der Angeklagte sei, wenn er\n\neinen Diebstahl begangen habe, nicht verpflichtet, sich\nselbst anzuzeigen. Die Auffassung ist rechtsirrig; sie\nlässt die tatsächlichen Feststellungen ausser acht, nach\ndenen eine straflöse Selbstbegünstigung nicht in Betracht\nkommen kann. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt,\ndass die Selbstbegünstigung auch im Rahmen des § 346\nStGB nicht bestraft wird, sofern nicht der Beamte durch\ndie Selbstbegünstigung einen anderen strafrechtlichen\nTatbestand verwirklicht (vgl RGSt 73, 267), Der Beamte\nbraucht also eine Straftat, an der er selbst beteiligt\nist, nicht anzuzeigen (RGSt 31, 196). So lag aber der\nFall hier nicht. Der Angeklagte hatte bereits vor Beginn\ndes Diebstahls Kenntnis von dem beabsichtigten Verkauf\nunverzollter Strümpfe erhalten. Schon jetzt war er zur\nAnzeige verpflichtet. In diesem Zeitpunkt befand er\n\nsich noch nicht in einer \"Zwangslage\"; er konnte seine\nPflicht noch ohne Gewissensnot erfüllen, da er an dem\n\n$\niR\n\n\"Lo,\n\n”\nht\n.\n\nRi\n\nIm\n\nfasste, sich durch eine vorgetäuschte Beschlagnahme in\n\nZollvergehen selbst nicht beteiligt war. Es spielt dabei keine Rolle, dass er sofort nach Kenntnis den Plan\n\nden Besitz der Strümpfe zu setzen. Dieser Plan beruhte\nauf seinem freien Entschluss, durch den er seine Zwangslage heraufbeschworen und verschuldet hat. Die Begünstigung im Amt kann nicht dadurch straflos werden, dass\n\nder Beamte im Zusammenhang mit der anzuzeigenden Tat hi\nseinerseits straffüllig wird und nunmehr durch die An- f:\n\nzeige sich selbst der Strafverfolgung aussetzt (vgl R6GSt\n\n70, 251 [254 ,)- Der Angeklagte hat auch dienstlich Kennt- ;”\nnis von dem beabsichtigten Verkauf der Strümpfe erlangt, gi\nso dass es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen 23\nbei einer ausserdienstlichen Kenntnisnahme die Anzeige- \"”,\npflicht besteht, nicht ankommt. Dass der Angeklagte nicht '\ndem Kommissariat angehörte, das für die Verfolgung der\n\nStraftat zuständig war, ist rechtlich ohne Bedeutung. ei\n\nDas Landgericht hat Tatmehrheit zwischen Diebstahl\nund Begünstigung im Amt angenommen. Auch dagegen bestehen\nkeine Bedenken. Beide Straftaten überschneiden sich nur\nzeitlich; rechtlich treffen sie nicht zusammen (vgl BGH\n\nNJW 1951, 451).\n\n3.) Im Falle 11 (MP) ist die Revision, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung richtet, offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen kann der Schuldspruch wegen Begünstigung\nim Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungspbruch und mit Verstrickungsbruch nicht aufrechterhalten\nwerden. Zwar ist der Tatbestand der Begünstigung im Amt\nohne Rechtsfehler festgestellt, im übrigen aber bestehen\ndie bereits dargelegten Bedenken. Der Angeklagte ec |\nwar der Sachbearbeiter des Falles, nicht aber der Dienst-\n\n‚Abe\n\nN)\n’\nx\nN\ne\n.\n\na\n\nPL? PER To\nx en\n\nT\n\nkn 5A\n\nIR\n\n=\n. RE\n. N\n2}\n.\n\n€\nx\n\n®.\n\nugiegpet\n\na MIR\nx\n\nwu!\n\nPr\n\n- 39 .-\n\nstellenleiter des zustündigen Kommissariats. Das Urteil\ngibt keinen Aufschluss darüber, ob der Angeklagte in dem\nZeitpunkt, als er die beschlagnahnten Gegenstände pflichtwidrig an Frau \"MB herausgab, an sich noch zur Freigabe befugt war oder ob die alleinige Entscheidungsbefugnis bereits auf den Dienststellenleiter übergegangen\nwar, nachdem die beschlagnarmten Gegenstände zum Polizeipräsidium geschafft worden waren. Das Urteil bemerkt\nnur allgemein, in der Regel habe der Üienststellenleiter\nüber die Freigabe entschieden, ohne festzustellen, unter\nwelchen Voraussetzungen der Sachbearbeiter selbständig\nzur Freigabe befugt war. Diese Frage bedarf der Aufklärung.\nHatte der Angeklagte noch die Entscheidungsbefugnis, dann\nentfiele ohne weiteres der Tatbestand des Verstrickungsbruchs, Aber auch Verwahrungsbruch läge nicht vor, weil\nder Angeklagte an die berechtigte Empfüngerin herausgegehen und von dieser einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände als Gegenleistung für die Freigabe erhalten\nhätte. War dagegen die nusschliessliche £ntscheidungsbefugnis bereits auf den Dienststellenleiter übergegangen,\ndann hätte sich der Angeklagte des Verstrickungsbruchs\nschuldig gemacht. Das ist bereits zur Revision des Angeklagten VB dargelegt worden, Aber auch Verwahrungsbruch würde in diesem Falle vorliegen, weil. der Angeklagte nicht mehr Trüger des auch durch § 133 StGB geschützten öffentlichen Besitzwillens war.\n\n4.) Gegen die Strafzumsssungserwägungen des Landgerichts bestehen keine Bedenken. Lurch die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 11 wird die für die\nschwere passive Bestechung verhängte Einzelstrafe von\nsechs Monaten Gefängnis nicht berührt. Auch die Verfsllerxlärung in Höhe von nur 35 IM ist im Ergebnis unbedenklich, obwohl sie nicht ausdrücklich begründet worden\nist. nas der Angeklagte in den Fällen 11 und 22 erhalten\nhat, erreicht wertmässig zweifelsfrei den Betrag von 35\n\nDil\n\nzur\n\nAh\n\n“nr une\n\n- 40 -\n\n5.) Demgeräüss ist das Urteil aufzuheben, scweit der An- %\ngeklagte wegen Begünstigung im Ant in Tateinheit mit gewingi\nsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch ver- %\nurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch, 1\n\nE. Revision des Angeklagten Vi\n\nDer Angeklagte ist im Falle 47 (Brge) wegen Begünstigung im Amt und wegen Diebstahls verurteilt worden, #\nDie Revision erhebt nur die allgemeine Sachbeschwerde, ohng®\nsie im einzelnen zu begründen. Ein Rechtsfehler ist nicht !\nerkennbar. Der Angeklagte hat die Taten gemeinsam mit Ta\nbegangen; auf die Ausfükrungen zu dessen hevision im Falle”®%\n47 kann verwiesen werden, Auch gegen den Strafausspruch\nbestehen keine Bedenken.\n\n“L\n\n“2\n\nDas Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.\n\nF, Revision des Angeklagten VW»\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden\na) wegen Begünstigung im Amt in zwei Fällen (Fälle 20, 18),\n\nb) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verstrikkungsbruch (Fall 19),\n\nc) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verstrikkungsbruch und mit gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch\n(Fall 21), j\n\nd) wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei in zwei Fällen (Fälle 19, 21).\n\ne) wegen einfacher passiver Bestechung (Fall 32), b.:\n\nf) wegen Erpressung (Fall 18), E -\n\nBe\n\nv\n\na 3\n\nAigrtr\n-\n\n... .\n\nvs Bird x\n\neen\n\nEr]\nun\n\n®\nsr,\n\n- NM -\n\nI. Die Verfalırensbeschwerde\n\nIm Falle 19 will die Revision eine Verletzung des\nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" geltend machen; der Schuldspruch sei hier auf blosse Vermutungen gestützt. Vie Rüge\n\ngelit fehl; an keiner Stelle des Urteils ist erkennbar, daß\ndas Gericht Zweifel an der Gchuld des Angeklagten hatte, A\nIn Wirklichkeit handelt es sich um einen Angriff gegen die 3\nBenwriswürdigung. Auch im übrigen richten sich die Ausfüh- $%\nrungen der Revision in grossen Umfang gegen die tatsächli- Ri\nchen Feststellungen; es werden neue Tatsachen vorgetragen, e|\ndie im Urteil keine Stütze finden. Der Senat sieht keinen ET\nAnlass, diese unzulässigen Ausführungen im einzelnen zu Fi\nerörtern. 4 |\nII. Die Sachbeschwerde 6\nL.) Im Falle 32 (Bo@®) besteht die Verurteilung wegen ein- £\nfacher passiver Bestechung zu Recht, Der Tatbestand ist x\n2)\n\nnach der äusseren und inneren Tatseite einwandfrei darge-\n\ntan.\n\n2,) Im Falle 20 (VoOWED) bestehen keine Bedenken gegen\ndie Verurteilung wegen Begünstigung im Amt. Lie Revision\ngeht von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt\nist. Nachdem der Angeklagte zusammen mit Di über\nden Vorfall zunächst einen annähernd wahrheitsgemässen Bericht angefertigt hatte, in dem vor allem auch der Name a\ndes Schwarzhändlers \"ob genannt war, wurde dieser Bericht wieder vernichtet und von den beiden Angeklagten\n\nein nauer, später der Zollbehörde übermittelter Bericht\nverfasst. Darin wurde VoOWB nicht mehr genannt; viel-\n\nwehr wurde behauptet, die beschlagnahmten Zigaretten stemnten von einem unbekannten Iisnn, der unter Zurücklassung\n\nder Zigaretten geflüchtet sei, Vo@WB ist ausgewandert;\n\nE\n*\n\nvn,\n” PER > ”\n„er 2 RL\nPa\nnun mn\nmn\n\n- 42 -\n\ner kann nicht mehr verfolgt werden. Wit Recht findet die\nStrafkarmer in diesem Verhalten des Angeklagten eine gemeinschaftlich mit DiiB bezsangene Begünstigung im\nAmt. Lurch die wahrheitswidrige Angabe, der Täter gei unbekannt, hat der angeklagte den \\.cilB wissentlich der\nStrafverfolgung entzogen. Straflose Selbstbegünstigung\nscheidet aus den zur Revision des Angeklagten Ka ausgeführten Gründen zweifelsfrei aus. £.\n\n3.) Im Falle 18 (Ding) ist die Revision gegen die Ver-%&\nurteilung wegen Erpressung offensichtlich unbegründet. Auch 4\nder Schuldspruch wegen Begünstigung im Amt lässt keinen iR\nRechtsfehler erkennen. Die Angeklagten VB und Di@-\nGEEEEB naben mit Vorbedacht den Namen der Zeugin Ding\nin ihrem Bericht nicht erwähnt und die Zeugin Gröger so-\n‚gar zu der wakrheitswidrigen Erklärung veranlasst, sie\nkenne nicht den Namen der Frau, von der sie die Schuhe\n\nu,\ner\n\nnk\n\n„,\n\nN m erhalten habe. Die Strafkarmer war davon überzeugt, dass\nBi die Angeklagten das getan haben, um anschliessend Vor-Ara teile von der Zeugin vVingB herauszuschlagen, wie es dann\nEu auch in der Form einer Erpressung geschehen ist. Sie haben\nFRA: damit die Zeugin Ding wissentlich der Strafverfolgung\nSt entzogen. Auch hier bewegen sich die Einwendungen der Re-Is vision auf tatsächlichem Gebiet. Die Strafkammer hat den\n\nAngeklagten nicht geglaubt, dass sie angenommen hätten,\n\n6:] eine strafbare Handlung der Zeugin liege nicht vor. Nach |\n5 dem von den Angeklagten ermittelten Sachverhalt lag zum\nver mindesten Beihilfe zu einem kirtschaftsvergehen vor, Die\nu Strafkammer hat es mit Recht als unerheblich bezeichnet,\nRe ob im Zeitpunkt der Tat Schuhe noch der Bewirtschaftung\nzei unterlagen, weil durch die Hingabe der Schuhe Beihilfe zu\nu dem verbotenen Handel mit Fleisch geleistet worden war.\n\n4.) Im Falle 19 (Ni) entfällt nur die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs. Es kann insoweit auf die\nAusführungen zu den Revisionen der Angeklagten VW und\n\nPP. E20\n7\n\nEEE\nwin K,.8 ab\n\n2\n\n- 43 -\n\nKo verwiesen werden. Als VB und Di die\nZigaretten freigaben, war die Entscheidungsbefugnis über\ndie Aufreclhiterkaltung der Verstrickung noch nicht auf\n\nden Lienststellenleiter übergegangen, weil die Freigabe\nschon in der \"oknung des Vie ausgesprochen wurde,\n\nIm übrigen bestehen keine Bedenken gegen den Schuldspruch,\n\n5) \\egen des Falles 21 (AB) ist auf die Ausführungen zur kevision des Angeklagten II@® zu verweisen,\nDenech entfällt die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs\nund wesen Verwahrungsbruchs, während die Feststellung der\nübrigen Tatbestände keinen RechtsfTehler enthält.\n\n6.) Die Berichtigung des Schuldspruchs im Falle 19 (Wegfall des Verstrickungsbruchs) ist ohne Einfluss auf das\nStrafmass. Dagegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass\nim Falle 21 durch die rechtsirrige Annahme eines Vergehens\nnach § 133 Abs 2 StGB die Strafe verschärft worden ist-\n\nDer Angeklagte ist gemäss § 401 RAbgO zu einer Wertersatzstrafe von 1450 Dif verurteilt worden, wobei gesamtschuldnerische Haftung mit Di in Höhe von 200 DM\nund mit Pf@W> in Höhe von 250 IM bestimmt wurde. Steuerhehlerei ist in den Fällen 19 und 21 angenommen worden,\n\nDie Strafe ist wie folgt berechnet:\n\n2000 Zigaretten dä C,10 Dif im Falle 19 = 2C0.-— DM\n250 Paar Nylonstrümpfe a 5.- DU im Falle 21= 1250.-—- DM\n\nDabei hat das Landgericht übersehen, dass im’Falle 19 eine\ngemeinschaftlich begangene Steuerhehlerei nicht vorliegt,\nsoweit die Angeklagten Zigaretten erhalten haben. Nach den\nFeststellungen haben die Angeklagten VEREEB und Dıeiipner die 10 Stangen Zigaretten (2000 Stück) nicht gemeinschaftlich an sich gebracht und dann verteilt, vielmehr hat\nder Zeuge Nic jedem der Angeklagten je fünf Stangen\nals Gegenleistung für die Freigabe der übrigen Zigaretten\n\nSER, er 2\n\nRB\n\nPe. ne\n\nFate\n- an 5\nc\n\n-\n-\n\n-\n= v\n. =\n\n*\nb\n\nor\n\nser\n\nwre\n\n.\nDur“\nvw.\n\n- AL -\n\nüberlassen. Die Angeklagten mögen also bezüglich der\nBegünstigung im Amt gemeinschaftlich gehandelt haben;\neine gemeinschaftlich begangene Steuerhehlerei liegt\naber insoweit nicht vor. Andererseits hat aber dası\nLandgericht ferner nicht beachtet, dass sich die An- .\ngeklagten auch insofern der Steuerhehlerei in der Form \\\ndes Hitwirkens zum Absatz schuldig gemacht haben, als F-\nsie dem Nici ien grössten Teil der zunächst beschlag\nnahmten Sachen zur freien Veräusserung überliessen, Das 4\nheben sie im gegenseitigen Einverständnis ihres Vor- =\nteils wegen getan, weil sie durch die Freigabe den Nieborak zur Überlassung eines Teils der Zigaretten veranlassen wollten. Der Senat hat bereits durch Urteil vom E:\n19, Dezember 1952 (3 StR 118/52) entschieden, dass ein\nPolizeibeamter, der beschlagnahmte zollpflichtige Waren ie\n„flichtwidrig herausgibt, sich der Steuerhehlerei nach\n§ 403 RAbgO schuldig macht, weil er durch die Herausgabe %\ndem Täter den Absatz ermöglicht. Während § 259 StGB als “\nhelllerische Tätigkeit u.a. das Mitwirken zum Absatz be- %\nzeichnet, spricht der ihm sonst nachgebildete § 403\n\nAbs 2 RAbgC von \"Absetzen\" schlechthin. Diese Änderung\ndes Wortlauts hat aber keine Einschränkung des Yatbe- N\nstands zur Folge. Es sollte nur klargestellt werden, daß“\nauch das selbständige Absetzen für kechnung des Täters\nohne dessen Mitwirkung als Steuerhehlerei strafbar ist, “\nUnter den Begriff des Absetzens fällt daher auch jede \\\nMitwirkung zum Absatz (vgl RG JW 1933, 2706). Im Ergebnis ist also der Angeklagte nicht beschwert, wenn er\n\nnur zu 200 DM Wertersatzstrafe verurteilt worden ist. 5.\nim Falle 21 hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt\nauch erkannt und ist bei der Berechnung von der Menge |\nausgegangen, die der Angeklagte dem AED zu: freien’?\nVerfügung überlassen hat. Nicht folgerichtig ist hier |\nallerdings der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haf-\n\nm,’\nPa\n\nLATTT\n.\n\nr “ TREE FAT\" ——. 110.“ “ =\n, .z,\n\ntung mit PIE, da die Strümpfe, die dieser Angeklagte\nerhalten hat, nicht aus den an AB überlassenen\nBestand stammten. Lurch den Ausspruch der gesamtschuldnerischen liaftung wird jedoch der Angeklagte nicht beschwert.\n\nGegen die Verfallerklürung in liöhe von 300 DU bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um die 300 DM,\ndie der Angeklagte im Falle 32 als Bestechungsgeld erhalten hat.\n\n7.) Demgemäss ist das Urteil im Schuldspruch dahin zu\nändern, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs\n(Fälle 19, 21) und wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs\n(Fall 21) wegfüllt. Soweit der Angeklagte wegen Negünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 21) verurteilt\n„orden ist, muss das Urteil im Strafausspruch, aısserden\n_m Gesemtstrafausspruch aufgehoben werden,\n\nG. Revision des Argeklagten Din\nDer Angeklagte ist verurteilt worden\n\na) wegen Begünstigung im Amt in sechs Fällen (Fälle 10\n/%7, 18, 19, 20, 45),\n\nb) wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen (Fälle\n\n10, 45),\n\nc) wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit\nSteuerhehlerei (Fall i9),\n\nd) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungs-\n\nbruch in zwei Fällen (Fälle 14, 46),\n\ne) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungs-\n\nbruch und mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in zwei\nFällen (Fälle 10, 20),\n\nf) wegen Erpressung (Fall 18).\n\nee.\n\nEAN\n\n4\n‘>\n\n%\n.\npi\nrt\na\n\nunrmn\n\nar“ ever ae. R\ny\n\nnn\n\nPN\n\nL\n\nE\\\n\nB-0\nE%\n\nwe\n\nI\na,\n\n“\nee\n\nI nur\n3\n\neh“ n\n\nir ic)\n\n=\nBe\n\nPl- yo ”\nEEE Fu :\nDER\nu\n\n2 D\nrk re\n\nEN SE Deg\nr Fr “ ri\nER Be “x.\n\nune,\nune nn -—_\n\n=\n3\n\nar\n>». Er 28\nuw\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nDie kevision rügt die Nichtvernehmung eines weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Ilitangeklagten H@B. Ihre Einwendungen sind unbegründet (vgl\ndie Ausführungen zur Revision des Angeklagten Mi\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1.) Im Falle 45 (GöWB: Begünstigung im Amt und schwergt\npassive Bestechung) ist die Tevision offensichtlich unbegründet. Fan\n\n2.) Wegen des Falles 18 (Dinge: Begünstigung im Amt und‘$\nErpressung) kann auf die Ausführungen zur Revision des An- “\ngeklagten VOM verwiesen werden. Danach kann die de '\nvision auch in diesem Falle keinen Erfolg haben.\n\n3,) Zum Falle 19 (Nie) schliessen die Ausführungen ®\nder Strafkamnmer mit dem Satz, DiiD und VEREEMD seien h\ngenäss den §§ 346, 137, 73 StGB sowie gemäss den §§ 332 |\nStGB, 403, 396 RAbgO zu bestrafen. Versehentlich ıst in\nden Urteilsspruch eine Verurteilung wegen Verstrickungs- h.\nbruchs nicht aufgenommen worden. Äuch bei der Festsetzung .\nder Einzelstrafen ist der Verstrickungsbruch, im Gegensatz 13\nzum Angeklagten VW nicht erwähnt worden. Das Versehen\nbeschwert den Angeklagten Di@iB aber nicht.\n\nff\n\nEin Rechtsfehler ist im übrigen nicht erkennbar. “%\n\n4.) Im Falle 14 (TEE) kann die Verurteilung nicht Be\naufrechterhalten werden. Di hatte die Beschlag- ‘\nnahme zusammen mit Le durchgeführt; dieser war nach\nden Feststellungen auch der Sachbearbeiter, Dadurch, dass\nDIEB den beschlagnahmten Sack mit Wolle vorübergehend.\nim Einverständnis mit Leib in seiner Privatwohnung un-\n\nX\n\nperug 737)\n\ndie lolle in seiner Privatwohnung untergestellt wurde, Da-\n\nun,\n..\n,\n\n- 47 -\n\ntergestellt hat, um bei einer weiteren Lurchsuchung durch\nden Besitz des Sackes nicht behindert zu sein, ist kein\n\nAlleingewahrsan iD begründet worden; der ilitgewahrsam Le blieb bestechen. Cffenbar will die Strafkarmer Alleingewahrsan Lickhörners deshalb annehmen, weil\n\n..\n\n‘\nL\n\nrauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. hiesentlich ist\nallein, dass La@@iB nit dieser vorübergehenden Aufbewahrung einverstanden war, dessen Besitzwille also fortbestand,\nlLeshalb könnte Amtsunterschlagung nur vorliegen, wenn Iannich mit der Aneignung eines Teils der \"olle durch Di@&-\nGEB einverstanden war. Darüber gibt das Urteil jedoch\nkeinen Aufschluss. Lag aber kein Einverständnis vor, dann\nkat sich Li nicht der Amtsunterschlagung, sondern\ndes Diehstahls schuldig gemacht. Von dieser Frage hängt es :\nnach den Darlegungen zur Revision des Angeklasten vg» “\nauch ab, ob Verstrickungsbruch vorliegt. Zine selbständige -\n\nRE Be ER\n\nentscheidungsbefugnis über die Aufrechterhaltung der Be- N\nschlagnahme hatte Di in diesem Falle nach den Fest- +\nstellungen nicht. § 5.) Anders ist der Sachverhalt im Falle 46 (Du). Hier ::\nhat der Angeklagte die Beschlagnahme der Kleinbildkamera Br\nallein und selbständig durchgeführt. Er hatte somit Alleingewaehrsam; die Zueignung ist Amtsunterschlagung. Lagegen ‚u\nentfällt in diesem Falle der Tatbestand des Verstrickungs- ”\nbruchs, weil die Entscheidungsbefugnis über die Aufrecht-\n\nerhaltung der Beschlagnahme hier noch allein bei dem Ange- w\nklagten lag. Ob Verwahrungsbruch vorliegt, kann unerörtert “\nbleiben, Durch die Nichtannahme ist der Angeklagte nicht B\nbeschwert. EN\n\n6.) Im Falle 20 (Vo) begegnet die Verurteilung wegen\nBegünstigung im Amt keinen Bedenken; auf die Ausführungen\nzur hevision des Angeklagten VOEEED wirü verwiesen. Auch\nAmtsunterschlagung liegt vor. VEREEEB hatte zwar Mitgewahr-\n\n[4\n‘\n\n. re\nKies R IPc* 23\n\ngi\n\nER Y\n\n.\n.\n+\n\nan)\n\n- 48 -\n\nsan; er war aber, wie sich aus den Feststellungen ergibt,\nmit der Aneignung durch Zi einverstanden, indem er\nes ohne “Widerspruch duldete, dass sich DiiED zwci\nStangen Zigaretten aus der beschlagnahmten Bestand zum eigenen Verbrauch entnahm. Schliesslich bestehen auch gegen\nden Schuldspruch wegen des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruche®\nkeine Bedenken, wie bereits zur Revision des Angeklagten\nVOED ausgeführt wurde. Dagegen scheidet Verstrickungsbrucl - ;\naus. Nach den Festellungen katten die Beteiligten noch die *\nEntscheidungsbefugnis über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl A II 6 und D II 3).\n\n7.) Im Falle 10 (Hi besteht die Verurteilung wegen\nschwerer passiver Bestechung und wegen Begünstigung im Amt ”\nin zwei Fällen zu Recht. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. An den Zigaretten, die sich DiEWB- :\n@&ED zugeeignet hat, hatte er nach den Feststellungen Allein-%\ngewahrsam, Das Landgericht hat Amtsunterschlagung zutreffend\nnur bezüglich der Zigaretten, nicht auch bezüglich des sicher,\ngestellten Geldbetrages von 16C0 IM angenommen, weil nach\ndem Willen der Eheleute Li@B der Angeklagte diesen Betrag”\nals Bestechungsgeld erhalten sollte. Wegen des Verstrickungs#\nbruchs und des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs gilt dasselbe wie im Falle 20. 3\n\n8.) Die rechtsirrige Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in den Fällen 10, 20 und 46 ist ersichtlich ohne\nEinfluss auf die Höhe der festgesetzten Einzelstrafe gewesen.\n\nGegen den Angeklagten ist erkannt worden:\n\ngemäss § 401 RAbgO auf eine Wertersatzstrafe von 200 DM\n(Fall 19), N.\ngemäss § 335 StGB auf Verfallerklärung in Höhe von 2690 DM\n(Fälle 10, 19, 45).\n\n”\n+\n\n. BETT 2’ .\n\n'“\n\n\"1\nr)\n\nage\n\nir\n\nBu Er\n\nin\n\n-\n’\n’\n\n“on «\nir y\nERETE\n\n’\n\n+\nPr\n„\nda\n\n§ 4 rg\n\nir he\n\n- N -\n\nGegen die Höhe der Wertersatzstrafe bestehen aus den\nzur Revision des Angeklagten VW dargzelesten Gründen\nkeina Bedenken.\n\nDie Zulässigkeit der Verfallerklärung in Höhe von\n2690 DM kann mangels jeglicher Begründung nicht beurteilt\nwerden, zumal das Urteil offenlässt, was der Angeklagte in\nden einzelnen Fällen von den Bestechungsgeldern für sich\nerhalten hat. Auch aus dem Zusermenhans der Jrteilsgründe\nlässt sich ksine Klarheit gewinnen.\n\n9,) Wach allem ist der Schuldspruckh dahin zu ändern, dass die\nVerurteilung wegen Verstrickungsbruchs in den Fällen 10, 20\nund 46 wegfällt. Das Urteil ist aufzuheben, im Falle 14, im\nGesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung,\n\nH. Revision des Angeklagten St\nDer Angeklagte ist verurteilt worden\n\na) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 42),\n\nb) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch (Fall 44).\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nDie Revision rügt Verletzung der §§ 261, 267 StPO im\nFlle 44 (Kos). Soweit sie geltend macht, die Aussagen der Zeugen PM und Ort stünden in Widerspruch\nzu der Aussage des Zeugen Ch, die das Landgericht\nseinen Feststellungen zugrunde legt, richtet sie sich nur\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.\n\nDagegen macht dte Revision mit necht geltend, dass die\nStrafkarmer in diesem Falle nicht habe nach den §§ 157, 350\nStGB verurteilen dürfen, weil das Urteil Zweifel der Strafkammer über den Sachverhalt aufzeige. Das Urteil sagt wört-\n\nlich: \" Nach der Gesamtsitiuation scheinen die beiden\nAngeklagten (StB und Sch@B) eine formelle Beschlagnahme beabsichtigt und auch durchgeführt zu haben\",\nDamit ist gemeint, rach aussen, d.h. dem Zeugen ChB-\n@&D gegenüber, sei eine Beschlagnahme ausgesprochen worden!\nDas Landgericht war aber offenbar nicht sicher, ob die\nAngeklagten die Stoffe ernstlich beschlagnahmen wollten\noder ob sie eine 3eschlagnahme nur vorgetäuscht haben.\nIm zweiten Falle würde nicht nur ein Verstrickungsbruch\nohne weiteres entfallen, auch eine Amtsunterschlagung\nkäme nicht in Betracht, wie bereits zur Revision des An- ;\ngeklagten KaD erwähnt ist. Es könnte nur Diebstahl vorliegen. Deshalb muss das Urteil im Falle 44 schon auf die .\nVerfehrensbeschwerde hin aufgehoben werden. Zugleich liegt.%\nin dem aufgezeigten Nangel ein sachlichrechtlicher Fehler,“\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils auch im\nFalle 42 (KEEP unä Sohn). Nach den Feststellungen hat der |\nAngeklagte sich das Fett nicht selbst zugeeignet. Er hat\nlediglich auf Wunsch des Angeklagten Sch@P dem V-Hann,\n\nder das Diebesversteck ausfindig gemacht hatte, einen .\nMTeil der beschlagnahmten Waren als Belohnung ausgehändigt.‘ Sr\nDiese Handlungweise war zwar pflichtwidrig, ist aber keine Zueignung im Sinne des § 350 StGB. Wie bereits früher\nausgeführt, ist nicht jede Handlung, die an sich nur dem\nbigentümer zusteht, schon eine Zueignung. Sie liegt nur\nvor, wenn die Handlung des Täters den Willen zum Ausäruck ;\nbringt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschlie-; :\n3en und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben.\nSoweit der Täter nur auf Grund, sei es auch angemaßter; “\ndienstlicher Befugnisse zugunsten eines Dritten gehandelt\nhat, scheidet Unterschlagung aus (vgl BaliSt 4, 237 mit\nNachweisen). Der Angeklagte kann also nicht nach § 350\n\n- 51 -\n\nSttB bestreft werden. Unter welchen Voraussetzungen Verwahrungsbruch und Verstrickungsbruch vorliegen können,\nist zur Revision des Angeklagten VB im einzelnen\nausgeführt. Darauf wird verwiesen. Eier ist wegen des\nVergehens nach § 133 StGB noch zu bemerken, dass als\nberechtigte Enpfängerin die bestohlene Firma in Betracht\nkam, während die Auskändigung an den V-Iann ohne deren\n\nEinwilligung erfolgt ist.\n\nIm übrigen weist die Revision mit Recnt darauf\nhin, dass gegen die Arnakre der Kittäterschaft nach\nden bisherigen Feststellungen Bedenken bestehen. Steinbuß hat auf \"kunsch\" Schi gehandelt. Ein eigenes Interesse des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Landgerichts über die gleiche Beteiligung\ngenügen nicht zur Feststellung der Mlittäterschaft. Es\n“ommt auf die Willensrichtung an. Dazu sagt das Urteil\nnichts,\n\nDie Kevision muss also in vollem Umfang Erfolg haben,\n‘\n\nÜ. Zevision des Angeklagten Sch\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden:\na) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungs- j\nbruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 42),\n\nb) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrikkungsbruch (Fall 44),\n\nc) wegen versuchter 3egünstigung im Amt (Fall 27);\n\nd) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verstrickungsbruch\n\n(Fall 43), N\n\ne) wegen Beihilfe zum Diebstahl (Fall 41),\n\n?£) wegen einfacher passiver Bestechung (Fall 34).\n\nvo\n\nFL WFT\n\nDer ul A»\n\ntere at wer >\nn D\n\n®\n\n&\n\nin\n\nwe\n.\n\nan\nFT “=\n\nST\n\n2° a\n\nar\nTr\n;-\n\n- 52 _\n\nI. Die Verfahronsbeschwerde A\n\nSoweit die Verfahrensbeschwerde allgemein erhoben\nwird, ist sie unzulässig. Sie ist ferner unzulässig, sofern der Verteidiger erkennbar nur die Einwendungen des\nAngeklagten vorträgt, ohnc die betreffenden Rügen selbst 7\nzu erleben. im übrigen richtet sich die „aevision in groben Teilen nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; %\ninsbesondere wird versucht, diese Deweiswürdigung durch\neine eigene zu ersetzen. Auch diese Ausführungen können\nim Revisionsverfahren nicht beachtet werden. Der Senat B\nsieht keinen Anlass, sie im einzelnen zu erörtern. Be- &\n\nmerkt sei folgendes; N\n\n1.) Im Falle 34 (Kür) rügt die hevision, das Land- \"3%\ngericht habe nicht angegeben, auf Grund welcher Beweismittel es den Tatbestand als erwiesen ansehe. Das Urteil\nspreche nur von einem \"Zeugen KördD\"; dieser sei aber\nnicht gehört worden. Die Rüge ist unbegründet. Die Angabe der Beweismittel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. #\nEin Zeuge KörgB ist allerdings ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht vernommen worden. Es handelt sich\n\naber ersichtlich nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck.\n\nDer Sachverhalt ist auf Grund der Einlassung des Angeklagten festgestellt. Nirgends stützt sich das Urteil\nausdrücklich auf irgendwelche ausserhalb der Hauptverhand-.\nlung gemachte Aussagen Kür; nur dann läge ein Rechts- Ri\nfehler vor (vgl BO 4 StR 144/52 vom 30. Oktober 1952). ,\n\nu. “4 .\n\nvie Revision meint ferner, das Landgericht habe den”\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" verletzt, weil es ausführe,\ndie Behauptung des Angeklagten, er habe bei den Ermitt-. \\.;\nlungen für Körg@® erhebliche nicht erstattete Auslagen\ngehabt und dafür den Anzugsstoff erhalten, sei in hohem\nMaße unglaubwürdig. Es kam nur darauf an, ob der Angeklagt®\n\n.\nKr\n\nr\n3\nT\n\nDe Fre ©\nSn\n\nEr\n\nrn mer\n\nn° u. .\nN. Er RE 7\n\nFr\nDu Sr 3\n°\nar\nw\n\nA u. un\nse b\n\n- 53 -\n\n“den Anzugsstoff als Selohnung erhalten hat. Das ist\n\nfestgestellt, weil das Landgericht nach der Einlassung des Angeklagten überzeugt war, dass der Wert des\nAnzugsstoffes die angeblichen Auslagen jedenfalls weit\nüberstieg.\n\n2.) Zum Fall 41 (Kaffeelastzug) meint die Revision,\ndie Verurteilung habe nicht allein oder ausschlaggebend\nauf die Aussagen der Zeugen Red und Gra@ii>\ngestützt werden dürfen. Abgesehen davon, dass das nicht\ngeschehen ist, obliegt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ausschliesslich dem Tatrichter.\n\nDie Revision rügt ferner die unzulässige Ablehnung von Beweisamträgen, die die versuchte Benachrichtizung der Zollfahndungsstelle und die Beiziehung bestimnter Akten des Landgerichts Ravensburg betrafen. Diese\nRüge ist nicht in gehöriger Form erhoben (§ 344 Abs 2\nSt20). Es fehlt die genaue Angabe der zu beweisenden\nTatsachen.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1) Im Falle 27 (MUB: Verurteilung wegen versuchter Begünstigung im Amt) ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass bereits im Jahre 1947 ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden war,\nweil er die Zeugin “iD vor einer unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Kontrolle gewarnt hat, und dass\ndieses Verfahren gemäss §§ 153 StPO eingestellt worden\nwar. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob es sich\num eine Einstellung nach § 153 Abs 2 oder 5 StPO handelte. Dieser Zweifel steht jedoch der Verurteilung\nnicht entgegen. Eine Entscheidung nach § 153 Abs 2\nStPO hat den Verbrauch der Strafklage nicht zur Folge\n(vgl RGSt 67, 315); im Falle des § 15% Abs 3 StPO tritt\nder Verbrauch der Strafklage ebenfalls nicht ein. wenn\n\n.\nnun wem. une\n\noz\n\n- 54 -\n\nsich nachträglich herausstellt, dass kein Vergehen sondern\nein Verbrechen vorliegt (vgl RGSt 65, 291 und 75, 121).\nDie Tat des Angeklagten war also unter dem Gesichtspunkt\ndes § 346 StGB noch verfolgbar.\n\nGegen die Verurteilung wegen versuchter Begünstigung\nim Amt macht die Revision folgende Bedenken geltend:\n\na) der Angeklagte sei nicht zur Fitwirkung bei dem Strafverfahren berufen gewesen, in dem er die Zeugin vor der\npolizeilichen Durchsuchung gewarnt habe'; zur Tatzeit sei 3\ner nach den Feststellungen einem anderen Kommissariat E\nzugeteilt gewesen;\n\nb) der Angeklagte habe in diesem Verfahren infolgedessen\nauch nicht unter eigener Verantwortung mitzuwirken ge-\n\nhabt;\n\nc) es sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte dienstlich E\nvon einer Verfehlung der Zeugin Kenntnis erlangt habe;\n\nd) der Angeklagte habe nicht gewusst, dass die Zeugin\nschwarzgeschlachtetes Fleisch im Besitz hatte; bedingter Vorsatz genüge im Falle des § 346 StGB nicht.\n\nIm Ergebnis sind diese Einwendungen unbegründet.\nDass der Angeklagte von der drohenden Durchsuchung dienstlich Kenntnis erlangt hatte, ist ausdrücklich festgestellt.\nNach Lage der Umstiinde konnte auch eine Kenntnisnahme auf\nanderem Wege nicht in Betracht kommen. Die Ausführungen\nüber die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind rechtsirrig. Das kerkmal der Wissentlichkeit bezieht sich nur\nauf den Taterfolg; hinsichtlich der Vortat genügt bedingter Vorsatz. Das war schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (vgl RGSt 76, 31 7347); der Bundesgerichtshof hat in demselben Sinne entschieden (vgl BGH 1\nStR 183,51 vom 23, Oktober 1951). Im übrigen übersieht\ndie Kevision, dass vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei\n\n- 55 -\n\neinem Strafverfahren nicht nur der Polizeibeante berufen ist,\nden die Verfolgung der betreffenden Straftat zustündigkeitshalber übertragen ist, Darauf kormt es nicht an, weil jeder\nPolizeibeante allgemein die Aufgabe hat, strafbare Handlungen zu ermitteln und zu verfolgen. Er hat diese Aufgabe selbständig unter eigener Verantwortung zu erfüllen, \\ienn er, wie\nbereits an anderer Stelle hervorgehoben, sogar verpflichtet\n\nist, eine ihm nicht rein ausserdienstlich bekanntgewordene\nstrafbare Handlung, für deren Ermittlung er an sich nicht zu-\n\n‘ P e\n- Tr a RE en\nu R ana:\n. . ar . - A\n\nständig ist, anzuzeigen, widrigenfalls er sich der Begünstigung im Amt schuldig macht, denn liegt der Tatbestand erst\nrecht vor, wenn er die dienstlich erlangte Kenntnis dazu benutzt, um den Erfolg einer geplanten polizeilichen Nassnahme\ndurch eins Warnung des Täters zu vereiteln.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Begünstigung im Ant\nbesteht also zu Recht.\n\n%,\n\nm 2) Die Revision gegen die Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung im Falle 34 (Rörg@®) ist offensichtlich un-\n\n. pegründet.\n\nco\n\nz,) Im Felle 41 (Kaffeelastzug: Beihilfe zum ”iebstahl) behauptet die Revision Widersprüche in den Feststellungen des\n\n,, Urteils; sie macht ausserdem geltend, dass das’ Landgericht\n\nE bei seiner Beweiswürdigung gegen die Lebenserfahrung verstoni Ben habe. Die Angriffe gehen fehl. Bei Angabe der Uhrzeit\n(17.50 Uhr) handelt es sich um ein Offensichtliches Schreibversehen, wie dem Zusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen ist:\nes muss 16.50 Uhr heissen. Dasselbe gilt von den angeblich\nwiderspruchsvollen Feststellungen über das ÄAbschliessen des\nlastkraftwagens: es fehlt vor dem Wort \"abgeschlossen!\" das\n\"ort \"nicht\", Das geht klar aus den späteren Ausführungen hervor, in denen sich das Landgericht mit der Einlassung des Angeklagten befasst. Im übrigen sind die Ausführungen der Revision\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\nK__\n\n{3 x\nen R3\nDE SEN\n“\n\nEDER TEN,\nRE\n\nm\nnein, .\nSER ., HR er,\n\n“3\n\n- . namen”\n® E ” wi\nI SERAE\n\n5\n\n1}\n\nEng,\n>28\n\n&\n\nSS,\n\nER\n&\n\nE\nDr Zu\n\n.n.\nyon\n\na\n. ..\n“ -\nB\nT\n\n. Verstrickungsbruch) vermisst die Revision die Feststel-\n\nDas Lardgericht geht ohne nähere Begründung davon .\naus, dass Ra und Radiiiiie als Täter den Gewahrsam #\nder bisherigen Besitzer gebrochen haben und dass der Angeklagte zu dieser Tat Beihilfe geleistet hat. Diese Wür- .\ndigung lässt im Ergebnis keinen den Angeklagten benach- Ä\nteiligenden Kechtsfehler erkennen. Denn die Tat ist jeden\nfalls Diebstahl, gleichgültig, ob der Gewahrsamsbruch |\n\nist. Der Angeklagte hat diesen Gewahrsamsbruch durch sei- |\nne Massnahmen ermöglicht, zum mindesten also Beihilfe\nzu dem Diebstahl geleistet.\n\nAuch im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehle?\"\nerkennen; die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl\nbesteht zu Recht.\n\n4.) Im Falle 42 (KB und Sohn) muss das Urteil aus\nden zur Revision des Angeklagten StB dargelegteu\nGründen aufgehoben werden.\n\n5,) Im Falle 43 (Wot@: Diebstanl in Tateinheit mit\n\nlung, dass bereits im Zeitpunkt der Wegnahme eine ordnungsgemässe Beschlagnahme vorlag; sie will damit die\nVerurteilung wegen Verstrickungsbruchs in Frage stellen. .\nDiese Bedenken sind jedoch unbegründet. Den genauen Zeitpunkt der Aneignung konnte das Landgericht nicht feststellen; das Urteil bemerkt, dass sich der Angeklagte\nden Edelmarderpelz entweder auf der Fahrt zum Präsidium oder auf der Dienststelle angeeignet habe. Selbst\nwenn aber der Angeklagte die Tat schon in der Wohnung\ndes Wot@@ß begangen hätte, stünde das der Annahme eines _\nVerstrickungsbruchs nicht entgegen, weil die Pelze schon\n\n®\n\nx\nv\n\nvon der britischen ilitärpolizei sichergestellt waren,\nals der Angeklagte zusarmen mit dem Zeugen BP in der\nWohnung des hot erschien. BP war damals der Leiter\ndes 2, kcrmissariats. Auch wenn in der Hassnahme der britischen Hilitärpolizei keine Beschlagnahme im Sinne des\n\n3 137 StGB zu erblicken ist, so trat doch die Beschlagnahmewirkung spätestens nit der Übernahme der Angelegenkeit durch den Zeugen Bew ein. Der Abtransport war\nnicht Voraussetzung der Beschlagnahme, Verstrickungsbruch liegt vor, weil dem Angeklagten nicht die Befugnis zustand, über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme\nzu entscheiden (vgl die Ausführungen zur Revision des\nAngeklagten VW). Auch Diebstahl ist zu Recht ange-\n\nnommen worden, weil sich der Angeklagte, der keinen Allein- \"\n\ngewahrsen hatte, den Pelz gegen den Willen des Kommissariatsleiters angeeignet hat,\n\n6.) Im Falle 44 (Rosi) muss das Urteil aus den\nzur Revision des Angeklagten StB dargelegten Gründen aufgehoben werden.\n\n7.) Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Verfallerklärung von 50 DM ist zwar nicht\nbegründet; der Betrag an Stelle des empfangenen Anzugssstoffes erscheint aber ohne weiteres gerechtfertigt. .\nAuch wenn der Angeklagte zugleich mit der Annahme des\nGeschenks auf die Zrstattung einiger Auslagen verzichtet\nhaben sollte, könnte die Höhe der Auslagen nicht von\ndem Betrag abgesetzt werden, da \"das Empfangene\" oder\ndessen \\iert für verfallen zu erklären ist (vgl RGSt 51,\n87):\n\n8.) Demgemäss ist das Urteil aufzuheben, soweit der\n\nAngeklagte wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit-Verwahrungsbruch und Verstrickungsbruch (Fall 42) und\n\n- 58 -\n\nwegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch (Fall 44) verurteilt sorden ist, ausserdem im Gesamt- E:\nstrafausspruch.\n\nK. Revision des /ngeklagten Scp\n\nDie Strafkarmer hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung gemäss 4\n§ 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einge- #\nstellt. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass sich der 3\nAngeklagte im Falle 24 einer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und einer Begünstigung im\nAmt schuldig gemacht habe; es sei jedoch nur eine Gefängnis\nstrafe in Betracht gekommen, die sechs Monate nicht über- °#\nstiegen hätte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte\nder Verteidiger in seinem Schlusswort beantragt, den Ange- \"3\n\nklagten von der Beschuldigung der Amtsunterschlagung freizu-\n\nDir 7?\n=\n\nsprechen und das Verfahren im übrigen einzustellen. Be\n\nNach diesem Sachverhalt ist der Antrag der Revisions- *\nbegründungsschrift, das Urteil aufzuheben, soweit der Ange-- 3\nklagte verurteilt worden sei, nicht ohne weiteres verständ- *\nlich. Die Revision kann nur das Ziel verfolgen, statt der bi.\nEinstellung des Verfahrens die Freisprechung des Angeklag- R::\nten zu erreichen (§ 6 °des Straffreiheitsgesetzes vom 31, K:\nDezember 1949). Sie muss, da auch keine teilweise Verurtei+\nlung erfolgt ist, in diesem Sinne verstanden werden. en\n\nDer Senat hat bereits eritschieden, dass ein Angeklag- \"3\nter, der seine Unschuld behauptet, den Antrag auf Durch- ih\nführung des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren stelS\nlen kann, wenn für ihn in der Tatsachenverhandlung kein An-$\nlass zur Anbringung des Antrages bestanden hatte, An einen. @\nsolchen Anlass fehlt es, wenn der Tatrichter die Hauptver- | %\nhandlung von sich aus vollständig durchführt, den Angeklag“\"i\nten auf die Möglichkeit einer Einstellung nicht hinweist, \"1\nim Urteil alsdann zur Bejahung der Schuld des seine Frei- “\n\nEEE RD;\n\nB\n\nAI TI\n\n| - HE Ehe RER.\n\n%\n.\nFW\n[0\nme.\nKu\nRL\nE.:\nv\n\n!\n\n- 59 _\n\nsprechung begehrenden Angeklagten kormt und von der Verhöngung einer Strafe nur Jeslalb absielt, weil die nach\nseinen Ermessen verwirkte Strafe den Rahmen des 5 5 des\nStraffreiheitsgesetzes nicht überscl.reiten würde (BGIISt 2,\n216). Liese Voraussetzungen treffen für den Vorwurf der\nAntsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch\nzu, nicht dagegen für den Vorwurf der Begünstigung im Art,\nweil hier der Verteidiger selbst die Einstellung des Ver-\n\nfahrens beantragt hat. Damit hat er zum Ausäruck gebracht,\ndass der Angeklagte die Einstellung @gebenenfalls hinnehmen\nwerde, Sein Antrag ist mit der Geltendmachung des Rechts\nnach § 6 aaO nicht vereinbar. Eine nachträgliche Änderung\n\ndes Standpunkts in der Revisionsinstanz ist also verfahrensrechtlich nicht zulässig. Wenn der Angeklagte, wie sein\nEntrag ergibt, die Einstellung des Verfahrens in Erwägung\n\nu BERFRERE a. Br nn steh ee Sn RR\n. Pur} Bey a ® zu Er .. e =\n\nha\n\nzieht, dann hat er auch ohne Hinweis des Gerichts die Mög- x\nlichkeit, den Antrag nach § 6 aaO zu stellen. In diesem 8\nSinne hat der Senat bereits entschieden (BGH 3 StR 721/51 Ba\n\nvon 16. Juni 1952). Zur Frage der Begünstigung im Amt kann\nalso die Zinstellung nicht mehr mit der Revision angegriffen .\n\nR ee FH R\nBa\n\nwerden. rt\n\nIm übrigen ist der Angeklagte mit kecht nicht freigesprochen worden. Die insoweit erhobene Verfahrensbeschierde, die Strafkarmmer habe zu Unrecht keinen weiteren Sach- -\nverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten\nHE vernommen, ist unbegründet, wie bereits zur Revision\ndes Angeklagten Mittelsteiner dargelegt worden ist. In der\nSache selbst hat die Strafkammer zutreffend Amtsunterschlagung angenommen, weil der Angeklagte gemeinsam mit H@E>\ninfolge der Beschlagnahme amtlichen Gewahrsam an der Schokolade hatte und beide sich die Schokolade zugeeignet haben, Ob in der Tat Zugleich ein Verstrickungsbruch zu finden ist, kann auf sich beruhen. Da Amtsunterschlagung vorlag, konnte der Angeklagte jedenfalls nicht freigesprochen\nwerden; es kam nur die Einstellung in Betracht.\n\nDie kevision war deshalb zu verwerfen.\n\n. x\n».\nm. B\ni ET n\n\nde\nBu 277\nE03\n\nihrer\n\na leide\n\nnn\n\n- 69 -\n\nL, Erstreckung der_*:fheburz auf Mitangeklagte\n\nEine Anwendung des § 557 StPO kann für die Angeklagtejii\nrei und Schu, dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, in Betracht kommen.\n\n1.) Der Angeklagte Pf ist in den Fällen 21 und 26 E\nverurteilt worden. Im Falle 26 war er alleiniger Täter. Die .\nAnwendung des § 357 StPO scheidet daher aus. Im Falle 21\n\nhehlerei verurteilt. Die Verurteilung des Mitangeklagten\nvB wegen Steuerhehlerei wurde aufrechterhalten; § 357\nStPO ist daher auch in diesem Felle nicht anzuwenden.\n\n'2.) Der Angeklagte Schn@B ist im Falle 38 wegen Begünati ;\ngung im Ant, wegen schwerer passiver Bestechung und wegen *\nUrkundenfäschung im Amt verurteilt worden. Bei der rechtlichen Würdigung ist zwar ausgeführt, der Angeklagte sei\nauch des Verstrickungsbruchs schuldig. Der Urteilsspruch\n\n- 61 -\n\nenthält aber keine Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs, Infolgedessen ist die Eerichtigung des Schuldsorucks bei dem Litangeklagten E@B (\\esfall der Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs) auf das Urteil\ngegen den Angeklagten Sch ohne Zinfluss.\n\nRotberg Koeniger Baldus\n\nMaaß Dr. Schalscha\n\n24\n'\n1\n.\n\na\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-30/3-str-776-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-30/3-str-776-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.831380+00:00"}}