{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-28_3_StR_84_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-08","aktenzeichen":"3 StR 84/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 011 7\n\n2 StR 84 54\nin Namen des volkes\nin der Strafsache\ngegen '\n\nden Landarbeiter Erwin 5 EEE , ohne feste Wohnung,\n\ngeboren am. ED ED irn ED; Kreis: Vu.\n\n2.2t. in Umtarsuchungshaft,\n\nwegen Mordes und schweren Raubes\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Juli 1954, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger .\nBundesriehter Prof.Dr. Busch ;\nBundesrichter Martin h\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EREEN>\nals Urkundebeamter der. Geschäftsste\n\n+\nN ’ >\nRE ne Bun “\n\n7\n\nae ze >\nLake EIREOER WENGEINBENERNRTT ARE 2727\n\n.,,\none DROREE © de DE\nTA Re\nee > u Eysupie\n\ntie in\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Düsseldorf vom 28. Oktober 1953\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechteit-- - ei Ei\ntels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\nFer\n\n=\n\nGründe:\n\n[7 2\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit \"schwerem Raub\"nach §§ 250, 251 StGB\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\nIo\n\nMit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer\nVerletzung des § 261 StPO geltend. Er behauptet, das\nSchwurgericht habe bei der Urteilsfindung Tatsachen verwertet, die der Vorsitzende bei einer privaten Besichtigung des Tatorts vor der Hauptverhandlung festgestellt\nhabe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Urteil bietet keinen\nAnhalt dafür, daß die Ergebnisse einer privaten Ortsbesichtigung verwertet worden wären. Auf Grund der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden des Schwurgerichte\nsteht fest, daß die genauen Angaben über den Tatort im,\n\nUrteil auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen,ins-\n\nbesondere auf den Aussagen des Angeklagten und der Zeu-\n\ngen. In der Hauptverhandlung :lagen auch zahlreiche Lichtbilder vom Tatort vor, die das Schwurgericht als Beweismittel benutzen durfte. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit vorher besichtigt, um sich die Vernehmung des Ange-\n\n3\n\n‚rn\n\nN}\n\n“ $ .\nEn Ak\n\n.\n2er I28 x Sr\nEn nr\n\nNr, tn zı er -\n\ns‘\n\n7\n\n+\n\n. KERN\nBi P$ EN ES NE\n- ee ZN\n\nPAROFRGERE OP:\n\nrs\nvr\n\ns Ku\nu\n\n—_\n=.\n\nklagten und der Zeugen und das Verständnis ihrer Aussa- Z\ngen zu erleichtern. Eine Vorbesichtigung zu diesem Zweck 4\nist zulässig. Ihre Ergebnisse dürfen allerdings nicht unmittelbar für die Urteilsfindung verwertet werden (BGH\n\n3 StR 382/53 vom 3. Dezember 1953; RG JW 1938, 2736). Das\nist aber hier ersichtlich nicht geschehen.\n\nEl\n\nAT ED\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt die urtestu]\nbegründung keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken, Den\nAngeklagten beschwerende Rechtsfehler sind nicht erkenn- 5%.\nbar. ‘\n\nnn don\n\n1. Besonders schwerer Raub (§§ 250, 251 StGB):\n\nDem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zu\nGrunde:\n\nDer Angeklagte war bei dem Landwirt Kap in EEEED- ME:\nDB als Landarbeiter beschäftigt gewesen und am 31. März P: .\n1953 entlassen worden. Am 8. April 1955 kam er wieder nach ®\nEEE; er traf dort gegen Abend ein. Da er völlig mittel\nlos war, beschloß er, sich bei dem Melkermeister DE\ndes Landwirts Kg Geld zu holen, der, wie er wußte, sei-. 2\nne Ersparnisse in einem Spind in seiner Schlafkammer über , u\n\n%\n\ndem Kuhstall verwahrte. Unterwegs steckte der Angeklagte\neinen keilförmigen, 930 Gramm schweren Felästein in sei- ;\nne Manteltasche. Mit diesem Stein beabsichtigte er \"nach . #\nder Überzeugung des Schwurgerichts, den etwaigen Wider- Wi\nstand des De zu. brechen, falls. dieser ihm nicht frei-'.\nwillig Geld geben würde. Er wußte, daß DegißP kräftig war % 3 &\nund daß er, gereist, zu Tätlichkeiten neigte, Er überleg. } N\n\nte sich, wie eine mögliche Auseinandersetzung mit Demolt\nverlaufen könne. In seiner verzweifelten Lage war der Angeklagte -— so stellt das Schwurgericht fest — zu allem entschlossen, um zu Geld zu kommen. Nach Einbruch der Dunkelheit, als sich De, wie der Angeklagte aus Erfahrung\nwußte, noch in der Gesindestube im Wohnhaus aufhielt, stieg\ner über eine Leiter durch eine Luke in den Heuboden über\ndem Kuhstall ein und gelangte von dort zum Vorraum der\nSchlafkammer des De. Es gelang ihm nicht, die verschlossene Tür mit den bloßen Händen zu Öffnen. Er drehte nunmehr die Glühbirne an der Decke des Vorraums aus und wartete im Finstern auf De. Dieser kam nach einer guten\nhalben Stunde, versuchte unten im Kuhstall erfolglos das\nLicht im Vorraum anzuschalten und kam dann im Finstern\n\ndie Treppe herauf. Oben stieß er an den wartenden Angeklagten, Dieser rief sofort: \"Schweizer, es hat keinen\nzweck, daß 3u um Hilfe rufst, gib mir Geld\". De erkannte ihn an der Stimme und rief sofort m \"Hilfe, wobei er den Namen des Angeklagten nannte. Der Angeklagte “ |\nerkannte, daß Dep das Geld nicht freiwillig herausgeben werde, nahm den Stein und schlug damit mindestens vier- _\nmal wuchtig auf den Kopf des Deo@iD. Dieser wurde aber da- |\ndurch nicht bewußtlos, sondern wehrte sich und rief weiter\num Hilfe. Im Verlaufe des kich entwickelnden Kampfes gelang es dem Angeklagten, Degpnit beiden Händen um den\n‚Hals zu fassen. Er drückte mehrmals mit grosser Kraft zu,\nbis sich Dei nicht mehr rührte und keinen \\aut mehr\nvon sich gab. Der Würgegriff hatte den Tod des Dep her- |;\nbeigeführt, Anschließend horchte der Angeklagte am Herzen u '\n‚des De@iP und stellte fest, daß es nicht mehr schlug. So- }\ndann öffnete er mit den Schlüsseln, die er am Boden und R\n\n+\n\nx\n.—-. »--\n\nin Demolts Jacke fand, die Schlafkammertür und den Spina iM\nund nahm die Ersparnisse des De (608 DM) und dessen |\nHabseligkeiten an sich. Diese packte er in einen Koffer,\num sıe mitzunehmen. Er wollte den Eindruck erwecken, als\nsei Dog während der Nacht verschwunden. Die Leiche\nschleppte er zu einem 100 Meter vom Anwesen entfernten. 3\nWäldchen. Dann kehrte er zurück, wusch mit einem Leint.ch A\ndas Biut vom Boden und von der and ab und holte den vorher gepackten Koffer. Die Leiche schleifte er noch ein.\nStück weiter und bedeckte sie mit Reisig. . ir\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nbesonders schweren Raubes nach § 251 StGB.\n\na) Der Angeklagte hat mit Gewalt gegen Dei dessen Eigentum weggenommen, um es sich zuzueignen. Die Gewaltanwendung war äusserlich und nach seiner Vorstellung\ndas Mittel zur Wegnahme, Das ergibt sich klar aus der\nFeststellung des Schwurgerichts, er sei zu allem entschlos&\nsen gewesen, um zu dem Geld zu kommen. Er rechnete von t:\n„„‚Ornherein damit, daß Dep sich widersetzen werds. Des- %\n#hk1b nahm er den Stein mit. Seine Einlassung, er habe ihn:\nnur mitgenommen, um das Vorhängeschloß, das: er an der Tür.)\nder Schlafkammer vorzufinden erwartete, aufzuschlagen, i\nhält das Schwurgericht für widerlegt, Die äusseren und\ninneren Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB sind demnach\nfestgestellt,\n\nDie Revision befaßt sich in ihren Einzelausführungen #\n\nausschließlich mit den tatsächlichen Feststellungen und\n“2 \\\n\n\\\nv\n,\n\nL.\n\nder Beweiswürdigung des Landgerichts. Alle diese Angriffe\nsind nicht geeignet, das Rechtsmittel zu rechtfertigen. Mit\nder Revision kann nicht gerügt werden, daß die Feststellungen des Landgerichts unrichtig seien. Daher kann die Revision auch nicht mit der Behauptung gehört werden, das, was\ndas Urteil über den Inhalt einer Aussage des Angeklagten\nim Vorverfahren mitteile, widerspreche der in den Akten\nenthaltenen Niederschrift dieser Aussage. Das Revisionsgericht ist nicht in der lage, diese Behauptung nachzuprüfen, Es verstößt auch nicht gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz, wenn das Schwurgericht die Einlas-\n\n\"sung des Angeklagten, er habe versucht, die Tür zur Schlaf-\n\nkammer des Dei nit einem Draht zu öffnen, für ungiaubwürdıg und widerlegt hält. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist denkgesetzlich möglich und verletzt daher\nnicht das sachliche Recht,\n\nb) Der Angeklagte hat sein Opfer nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts vorsätglich getötet. Wie noch darzulegen sein wird, ist diese Feststellung des Schwurgerichts\nrechtlich bedenkenfrei. Demnach ist auch der Tatbestand\ndes § 25° StGB in Verbindung mit § 256 n.P. StGB nachgewiesen. Nach diesen Vorschriften liegt besonders schwerer\nRaub schon dann vor, wenn der Täter den Tod des Opfers\nnur fahrlässig verursacht hat.\n\nc) Das Schwurgericht hat daneben noch - an sich mit\nRecht -— die Tatbestände des § 250 Nr 4 und, 5 StGB für erfüllt angesehen. Die Anführung des § 250 StGB im Urteilsspruch ist jedoch unrichtig, weil zwischen §§ 251 und 250\nStGB Gesetzeseinheit besteht (BGH 3 StR 46/50 und 3 StR\n\nrd Sn SFr\n\nTE, ma\n\n«\n9%\n\nam\n\nPeg 27.27 900 ZNGE6L So DE\n\n.1-\n\nCu\n\n»\n\n51,50, beide vom 20. Februar 1951; vgl MDR 1951. 274). Being\nZusammentreffen beider Tatbestände darf nur wegen beson--\n\nders schweren Raubes nach § 251 St6B schuldig. gesprochen x\nwerden, Auf das. Strafmaß ist der Irrtum ersichtlich ohne E .\n\nN\n\nEinfluß gewesen. E:\n2. Mord (§ 211 StGB): er\n\nDie äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale dieses $\nVerbrechens sind ebenfalls rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. &\n\na) Zum Tötungsvorsatz hat das Schwurgericht festgestellt;\n\nTREE\n\nDer Angeklagte habe sich mit Vorbedacht in die geschilderte Lage begeben. Er habe den Stein mitgenommen, N\num damit Dei notfalls kampfunfähig zu schlagen. Dabei &\n; sei ihm klar gewesen, daß er mit dem Stein einen Menschen\n. töten konnte. Es sei ihm nur um die Erlangung des Geldes\ngegangen, deshalb sei ihm jeder Weg zu diesem Ziel recht 4\ngewesen, Während des Kanpfes ‚sei ihm zu Bewußtsein gekommen, daß er mit dem Stein den’ Widerstand des DEM nicht\nschnell genug brechen konnte. Da_ habe er, sich entschlossen .\nsich des Meikers durch Erwürgen zu entledigen. Er sei wir:\nlens gewesen, das Leben des De auszulöschen, als er %\nerkannt habe, daß dieser nicht bereit war, ihm sein Gelä 3\nzu geben. Dafür, daß der Angeklagte zum Letzten entschlos&}:\nsen gewesen sei und zumindest den Tod des De in Kauf I\ngenommen habe, spreche auch sein Ausruf: \"Schweizer, es . :\nhat keinen Zweck, daß Du um Hilfe rufst, gibt mir Gelait, .\n\n7 67;\n.\n’\n\nDer Angeklagte habe auch nicht von seinem Opfer abgelas--\nsen bis zu dessen Tod und habe sich dann noch in sachlicher Weise davon überzeugt, ob Wemolt tatsächlich tot sei.\n\nDiese Feststellungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Aus ihnen ergibt sich die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod des Dep vorausgesehen und gewollt hat, Auch wenn er den Schweizer möglicherweise zuerst nur kampfunfähig machen wollte, entschloß\ner sich doch spätestens nach der Erkenntnis, daß er an--\nders nicht zum Ziele kommen werde, De solange zu würgen, bis dieser tot war, Wenn das Schwurgericht bei der\nrechtlichen Würdigung des Beweisergebnisses ergänzend noch\nausführt, der Angeklagte habe den Tod des De minde- ’ N\nstens in Kauf genommen, so.kommt dem ersichtlich nur die\nBedeutung einer Hilfserwägung zu. Selbst wenn die Schlüsse, die das Schwurgericht aus einzelnen Beweistatsachen\nzieht, nicht zwingend sein sollten, so sind sie doch mög- “ %\nlich und deshalb in diesem Rechtszug nicht angreifbar. Dem\nRevisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, die widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und all- u\ngemein anerkannte Erfahrungssätze begründete Überzeugung BR\ndes Tatrichters auf ihren Wahrscheinlichkeitsgehalt nach- .*\nzuprüfen. ““\n\nn:Y\n\nen NER\n\n[6\n\nnoeh,\nvn wma\n\n%\n\nAus diesem Grunde ist es rechtlich nicht zu beanstan- SE\nden, daß das Schwurgericht daraus, daß der Angeklagte in “\ngewalttätiger Absicht einen zum Zuschlagen geeigneten Stein \"\nmitnahm, daß er die Beleuchtung am Tatort ausser Betrieb\nsetzte und seinem Opfer eine halbe Stunde lang im Dunkeln\nauflauerte, daß er Dee mit einem Arohenden Zuruf enpfing.\nund daß er ihn schließlich bis zur Bewegungslosigkeit würg- - !\n\n.\nC\n$\n\n.\n. In\n\nR\n3\n\n‘\nBR\nN\nsi\n\nep RE\n\n9.\n\nte, die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, \"das Letzte\" zu tum und De zu töten.\n\nDie Revision wendet sich gegen die Feststellungen des Re:\nSchwurgerichts ausschließlich mit tatsächlichen Erwägungen ME:\nund Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die in diesem Recht\nzug unzulässig sind. Das Schwurgericht hat nicht, wie die Bi |\nRevision anscheinend meint, allein aus der Beschaffenheit\ndes Steines auf die Mordabsicht des Angeklagten geschlossen. Es war überzeugt, daß der Angeklagte spätestens, als\ner erkannte, daß er mit dem:Stein sein Ziel nicht erreichen. #\nkonnte, den Vorsatz gefaßt hat, Dogg zu erwürgen. Im übri-? j\ngen war es Tatfrage, ob der Angeklagte, als er den Stein Sf\naufhob, erkannt hat, daß der Stein ein geeignetes Mordwerk-.'\nzeug war, und ob demnach dieser Umstand als Beweisanzeichen dienen konnte. Die Behauptung des Angeklagten, er habe ” E .\nden Stein mitgenommen, um damit ein Vorhängeschloß aufzuschlagen, ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts unwahr, Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe De- E:.\nEB nicht an der Treppe zu seiner Kammer aufgelauert, son-, |\n\ndern sich an der Tür zu schaffen gemacht und er sei dabei\n\n%\n\nR*\nNL\n\nstellungen des Schwurgerichts. Ob der Angeklagte bei der\n\nBeseitigung der Spuren seines Verbrechens wohlüberlegt oder.®\nungeschickt vorgegangen ist, ist für die Entscheidung des ar\nSchwurgerichts nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. DaB er die Leiche nicht sehr weit fortgeschafft hat, e‘\n1ä8t sich ohne weiteres mit ihrem Gewicht erklären und. F 3\nbrauchte nicht, wie die Revision meint, als Anzeichen für #\nseine völlige Verwirrung und Ungeschicklichkeit gewertet z\n“zu werden, Mit dem Satz \"dem Angeklagten ging es nur um dasıy\nGeld, darum war ihm jeder Weg zum Ziel recht\" wollte das &\n\n+10.\n\nSchwurgericht ersichtlich nicht sagen, daß jeder, der Geld\nstehlen will, den bedingten Vorsatz habe, den sich wehrenden Besitzer zu töten, Es will mit diesem Satz nur seine\nÜberzeugung ausdrücken, daß der Angeklagte diesen Vorsatz\n‚hatte. Der Zuruf des Angeklagten an den ahnungslos im Dunkel tappenden Degiib Könnte allerdings auch nı.r den Zweck\ngeha®t haben, Dog zu erschrecken und zu erpressen. Aber\nauch die Schlußfolgerung, die das Schwurgericht hieraus\nzieht, nämlich daß der Angeklagte zum Äussersten bereit war,\nist nicht unmöglich und undenkbar, Entsprechendes gilt von\nder Verwertung des Umstandes, daß sich der Angeklagte nachher vom Tod seines Opfers überzeugt hat. Der Schluß, den\n\ndie Revision aus diesem Umstand ziehen will - daß der Angeklagte darüber bestürzt gewesen sei, .sein Opfer getötet zu\nhaben - ist ebenfalls nicht zwingend, Die Revision verkennt\nim übrigen den Sinn der Beweisausführungen des Schwurgerichts,\nwenn sie die einzelnen Beweistatsachen daraufhin unter- ;\nsucht, ob jede für sich ailein die Annahme des Tätervor- ®\nsatzes rechtfertigen würde. Das, Schwurgericht hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund einer (Ge- u;\nsamtwürdigung der verschiedenen Beweisanzeichen gewonnen,\n\nZusammenfassend ist zu sagen, daß die Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts der rechtlichen Nachprüfung standhält.\nDie Verantwortung für die Tatsachenfeststellungen trägt\nallein der Tatrichter, der durch die Hauptverhandlung von\nallen wesentlichen Dingen ein lebensnaheres Bild erhält,\nals das Revisionsgericht.\n\nsen»\n\n9.\n\nx\n\nklagten als Mord kennzeichnen, sind nachgewiesen,\n\nH\n|\nb) Auch die besonderen Merkmale, die die Tat des Anger - |\n\nMit Recht nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte .\nhabe Dei heimtückisch getötet, Es hat den Begrif? der . ®\nHeimtücke nicht verkannt (vgl BGHSt 2, 60; 2, 281; 4, 11), . ,\nwenn es ausführt, der Angeklagte habe die Ahnungs- und Ara- &ı\nlosigkeit seines Opfers ausgenutzt. indem er ihm in einen 4\nbewußt verdunkelten Raum aufgelauert, den offenen Kamp?\ngescheut und seinen Angriff so berechnet habe, daß dieser\nfür DegiP überraschend gekommen sei und ihm die Verteidigung erschwert habe, Diese Darlegungen widersprechen auch\nnicht den sonstigen Urteilsfeststellungen,\n\nDie Einwendungen der Revision gehen fehl, weil sie\nvon einem anderen als dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt ausgehen.\n\nFrei von Rechtsirrtum ist Zerner le Annahrne des, Schwan #\n..richts, daß der Angeklagte aus Habgier getötet habe, Er hat ®9 2\nu \"sädch den Feststellungen De vorsätzlich‘uhs ‚Leben ge- ee\nw Dracht, um dessen Ersparnisse wegnehhen zu können, Die Ur- 8 2\n| teilsfeststellungen ergeben klar, daß der Beweggrund des SE\n\nAngeklagten ein ungezügeltes, sittlich verwerfliches Vera0 langen nach ungerechtfertigtem Gewinn um jeden Preis war. 4\nw (vgl BGH 3 StR 46/50 und 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951.-\n\naa0) °\n\nDarüber hinaus hat der Angeklagte nach den Feststellungen getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen,\nDas Schwurgericht hat den Sachverhalt nicht unter diesem\nrechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt; er drängt sich aber\nauf. Der Angeklagte war in.ein bewohntes Gebäude eingestie-%\ngen, um I) zu berauben. Nachdem er Dei getötet hat- Ri\nte, hat er dessen Sachen weggenommen. Er hat also den Melkexä\n\nı,,\nnr’ ct x\ntele\n\n2\nra\n\ngetötet, um den Raub vollenden zu können.\n\nDie Merkmale des Mordes sind demnach ausreichend festgestellt.\n\nMit Recht hat das Schwurgericht auch Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub angenommen (BGH\n3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951 - MDR 1951, 274)\n\nDie Revision dew Angeklagten mußte aus diesen Grün-\n\nden verworfen werden.\n\nRotberg Koeniger - Busch\nMartin Maaß\n\n” >\nDe re\n\n&\n\n“\n- ..,7\nER rl\n\nux\n3\nMin m‘\n\nr 24 2\n”\n\nE;\nRS\n£\n\nx\n2»\n\nN ef >\nTre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-08/3-str-84-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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