{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-22_3_StR_944_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"3 StR 944/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2326 089 2,\n3 StR 944/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1,):die Ehefrau Gerda T EEEED zer. <a aus\nOD. zZeboren am MB. GEEuE> in C-\na,\n\n2.) deren Ehemann, den Bergmann a\neus OB, geboren am BD. in\nCD,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Kueniger\nBundesrichier Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Baldus:\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Angeklagten Ehefrau TB» gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. August 1952 wird verworfen,\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil hinsichtlich beider Angeklagten mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nERREICHEN rn ”.\n\n2.\nz\n\nSER 7 Zr .\nKern\n\nN x\nnen\n“tr NE,\n\n%;% wach\n\nFE 3»\n\n-2_\n\nGründez\n\nDem Angeklagten Ehemann TB war zur Last gelegt,\nin dem Rechtsstreit der Vermieterin gegen die beiden Angeklagten als Partei vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen und durch diese Tat in Gemeinschaft mit seiner\nEhefrau einen Betrug begangen zu haben. Der Angeklagte\nist freigesprochen worden. Dagegen hat das Landgericht\ndie Angeklagte Ehefrau TED vegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe verurteilt,\n\nA) Die Revision der Angeklagten Ehefrau Tg».\n\nDie Angeklagte behauptet, eine Reihe von Vorschriften über das Verfahren sei verletzt worden, Sie kann aber\nseder mit dieser Rüge noch mit der daneben erhobenen Sachbeschwerde durchdringen.\n\nNach der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom\n\n6. August 1952 hat der Verteidiger der beiden Angeklagten\nbeantragt, den Amtsgerichtsrat DB, den Rechtsanwalt\nHOEEEEED und den Schiedsmann NED als Zeugen zu vernehmen. Worüber diese Zeugen gehört werden sollten, ist\ndem Pratokcll nicht zu entnehmen. Es ergibt indessen, dass\nder Verteidiger auf Anregung des Gerichtes den Antrag auf\nVernehmung des Richters später nur noch als Hilfsamtrag\ngestellt hat. Den Beweisamtrag auf Vernehmung der beiden\nanderen Zeugen hat das Jandgericht abgelehnt und zwar mit\nder Begründung, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt werden könnten.\n\nDieses Verfahren des Landgerichts beanstandet die Revision in mehrfacher Hinsicht,\n\nSoreit sie geltend macht, der Inhalt der Niederschrift über die vom Verteidiger gestellten Beweisamträge genüge nicht den Anforderungen des § 273 StPO, weil\nkein Beweissatz beurkundet worden sei, ist die Rüge unbegründet Auf einem Mangel des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen (RGSt 68, 273 /274/: 58, 143).\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Entscheidung über die Beweisamträge verstosse gegen die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO. Ob dieser Angriff Erfolg\nhaben kann, hängt davon ab, welche Tatsachen durch die\nVernehmung der Zeugen bewiesen werden sollten. Ein Be-\n„eissatz ist in der Niederschrift nicht festgehalten worden. Das Revisionsgericht ist in einem solchen Falle durch\ndie Vorschrift des § 274 StPO nicht gezwungen, davon auszugehen, dass der Verteidiger zwar Zeugen benannt, aber\nkein Beweisthema angegeben hat. Hätte er einen derartig\nunvollständigen und unverständlichen Antrag gestellt, wäre eine Entscheidung des Gerichts, dass die in das Wissen\ndes Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt werden\nsollten, nicht ergangen, Die Niederschrift über die Hauptverhandlung weist in diesem Abschnitt demnach solche offensichtlichen Lücken auf, dass dadurch ihre Beweiskraft\nnach § 274 StPO eingeschränkt ist (RGSt 63, 408). Das Revisionsgericht ist deshalb berechtigt und verpflichtet,\n\n“ in freier Yürdigung aller geeigneten Erkenntnismittel\ndarüber zu befinden, Welche Anträge in der Sitzung gestellt wurden, um danach beurteilen zu können, ob eine\nVerletzung des § 244 Abs 3 gegeben ist. In diesem Zusammenhang sind die Urteilsgründe, die Revisionsrechtfertigung sowie die hier vorliegenden Erklärungen der beteiligten Richter zu verwerten.\n\nki.\n\nuf\n\nNach der dienstlichen Äusserung der Richter ist\nnicht zweifelhaft, dass die Vernehmung des Amtsgerichtsrats BED, des Richters im Mietrechtsstreit, nur für\nden Fall beantragt werden sollte, dass der Angeklagte\nEhemann TB nicht freigesprochen vurde. Da das geschehen ist, bedurfte es weiter keines Eingehens auf die-\n\n. sen Antrag»\n\nAuf das Zeugnis des Rechtsanwalts Hp, des\nProzessbevollmächtigten der beiden Angeklagten in ihren\nMietprozess,hatte sich der Verteidiger, wie auch seiner\nRevisionsrechtfertigung zu entnehmen ist, zum Beweise dafür berufen, dass die Angeklagte Thefrau TB den Zeu-\n\n: gen drei Mietquittungen für die Monate Juli bis Oktober\n‚ausgehändigt hatte. Das hat das Landgericht auch angenom-\n\nnen, wie die Urteilsgründe zum Ausdruck bringen.\n\nNach der Revisionsrechtfertigung sollte der Schiedsmann als Zeuge darüber aussagen, ob die vierte im Mietrechtsstreit von den Angeklagten als damaligen Beklagten\nüberreichte Quittung mit der Unterschrift der Klägerin,\nder Vermieterin, als \"echt\" zu bezeichnen sei. Diese Wiedergabe des Beweisthemas lässt nicht erkennen, ob nur die\nEchtheit der Unterschrift der. Vermieterin bewiesen werden\noder darüber hinaus der Beweis geführt werden sollte, dass\ndas mit der \"echten\" Unterschrift versehene Papier auch\nmit Zustimmung der Vermieterin den darüberstehenden, von\nder Angeklagten Ehefrau TB herrührenden Vermerk über\ndie Bezahlung der Dezember-Miete erhalten hatte. Aus der\nErklärung der mitwirkenden Richter geht hervor, dass der\nBeweisamtrag nur die Echtheit der Unterschrift selbst be-\n\ntra?, Nach den Gründen des Urteils hat das Landgericht auch\n\nBRPERCSER\n\n.—.n\n\n“un\n\nnel\n:\n\n- 0...\n\nals erwiesen angesehen, dass die Vermieterin den Namenszug auf der Quittung für den Monat Dezember geschrieben\nhat, aber im übrigen aus einer Reihe von Umständen mit\nHilfe eines Sachverständigen die Überzeugung gewonnen,\ndass die /ngeklagte Ehefrau Tee den Vermerk über die\nBezahlung der Miete für Dezember unbefugt über die Unterschrift gesetzt hat. Wegen dieses Verhaltens ist sie nach\nden §§ 267, 267, 73 StGB verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat danach in zulässiger Weise, ohne gegen § 244 Abs 2 StPO zu verstossen, die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt. Da in den Urteilsgründen auch keine Widersprüche zu den als wahr unterstellten Tatsachen hervortreten,\nist die Rüge, die Ablehnung der Beweisamträge verletze\n§ 244 Abs 3 StPO, unbegründet.\n\nZu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Angaben der Vermieterin NED in einer Reihe von Punkten nicht geglaubt habe, in anderen\nPunkten ihrer Zeugenaussage aber gefolgt sei. Diese Rüge\nscheitert einmal daran, dass die Beschwerdeführerin nicht\nengegaber het, auf welchen Wege das Landgericht die vermisete weitere Aufklärung hätte gewinnen sollen (BGHSt 2,\n168). Abgesehen von diesem Mangel enthält die Rüge in ihrem Kern nichts anderes als einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Diesem stand es\nfrei, den Angaben der Vermieterin über die Quittung für\nden Monat Dezember zu folgen, im übrigen aber die Möglichkeit eines Irrtums der Zeugin in Betracht zu ziehen,\n\nA\n\nter]\n\n” nf we\n\nBEL rer\n\nEe\n\n-6_ Be\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Er\nBeziehung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Be- Sn\nschwerdeführerin. Ihre Revision musste deshalb verworfen\nwerden.\n\nB) Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nDas Rechtsmittel der Anklagebehörde richtet sich ge- N\ngen beide Angeklagte; es hat Erfolg, weil das Landgericht\ndie Vorschrift des § 264 Abs 1 StPO nicht beachtet hat,\n\nDer Angeklagte Ehemann TIP ist in dem Zivilrechtsstreit, den die Vermieterin MD segen die beiden Angeklagten als ihre Mieter angestrengt hatte, als Partei eidlich nach § 452 ZPO vernommen worden. Er hat dabei ausgesagt, dass \"die Miete für die Monate Juli bis Dezember\n1950 der Klägerin in bar gezahlt worden sei\". Die von der\nKlägerin unterschriebenen Quittungen, so hat er weiter angegeben, seien in einem Oktavheft verzeichnet gewesen, Er\nhabe später, nachdem die Klägerin die Annahme der Miete\nverweigert und er das Oktavheft anderweitig benutzt habe,\ndie Quittungen herausgeschnitten. Auf Grund dieser eidlichen Aussage hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beklagten ihre Miete gezahlt hatten. Die Klage wurde deshalb\nim wesentlichen abgewiesen.\n\nIm Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 21.Mai 1952\nist dem Angeklagten Ehemann TB zur Last gelegt worden,\nbei dieser Vernehmung einen Meineid geleistet und dadurch\nzugleich in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau einen Betrug\nzum Nachteil der Vermieterin begangen zu haben,\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die Angaben\ndes Angeklagten Theme TEWWb hinsichtlich der Mietzahlung für Dezember 1950 der Wirklichkeit nicht entsprachen, da für diesen Monat der Klägerin keine Miete\ngezahlt und auch von ihr keine Quittung erteilt worden\nvar, Das Landgericht hat diesen Angeklagten aber trotzdem\nfreigesprochen, weil es weder eine vorsätzliche noch eine\n\nEp re u u}\n\noe\n\n1 Pi rn\nPr DEE Ad al BE ZZ\n\nfahrlässige Verletzung der Eidespflicht anzunehmen vermochte.\n\n“ Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndass die Ausführungen des Tatrichters eine erschöpfende\nWürdigung des Inhalts der beschworenen Aussage vermissen\nlassen. Nach § 264 Abs 1 StPO war er verpflichtet, das\nin dem Eröffnungsbeschluss gekennzeichnete geschichtliche\nEreignis, nämlich die eidliche Aussage in dem Mietrechtsstreit, nach allen Richtungen daraufhin zu prüfen, ob eine\nVerletzung der Eidespflicht zu Tage trat, Hier musste sich\ndiese Prüfung schon deshalb auf den ganzen Inhalt der Aussage erstrecken, weil alle vom Angeklagten mitgeteilten\nTatsachen in erkennbarem Zusammenhang mit der Frage der\nMietzahlung und der Echtheit der Quittungen standen.\n\nDes Landgericht hätte dann nicht übersehen dürfen,\ndass die Aussage des Angeklagten noch in weiteren Punkten der Wahrheit nicht entsprach. Während die Hauptverhandlung ergeben hat, dass die Mietforderung der Klägerin\nfür den Monat Oktober mindestens zum Teil durch Aufrechnung getilgt wurde, hat der Angeklagte Ehemann TED vei\nseiner Vernehmung auch für diesen Monat die Barzahlung an\ndie Vermieterin behauptet. Nach dem weiteren Inhalt seiner\nAussage hat er die Quittungen aus dem Oktavheft herausgeschnitten, weil er das Heft in anderer Weise benutzen\nwollte. Diese Angaben des Angeklagten Ehemanns TED stehen im klaren Widerspruch zu der in.der Hauptverhandlung\ngetroffenen Feststellung, dass die Angeklagte Ehefrau\nTED es gewesen ist, die die Quittungen aus dem Oktavheft herausgeschnitten hat, Gerade dieser Widerspruch war\n\n4\n\nfür die Klärung der nach dem Eröffnungsbeschluss in\nVerbinäung mit der Anklageschrift wichtigen Frage bedeutsam, aus welchem Grunde von den Angeklagten im\nMietrechtsstreit nicht das Heft mit den Quittungen,\nsondern nur auseinandergeschnittene Zettel vorgelegt\nwurden. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob\ndie hier dargelegten Widersprüche zwischen dem Inhalt\nder beschworenen Parteiausvage und den Feststellungen\nin der Hauptverhandlung keine schuldhafte Verletzung\nder Eidespflicht durch den Angeklagten Ehemann Te»\nergaben.\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nGelangt der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung dazu, die Schuld des Angeklagten nach § 154 StGB\nzu bejahen, so wird auch seine Verurteilung wegen Betruges zu erwägen sein, Dieses Vergehen könnte der Ehemann TB gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangen haben. Bei der engen Verbindung zwischen den Eheleuten und ihrem gemeinsamen Interesse an der Abwehr\nder Klageforderung wird das Landgericht gegebenenfalls .\nauch daran denken müssen, eine Beteiligung der Ehefrau\nan einem Meineid ihres Mannes in Betracht zu ziehen, In\ndiesem. Zusammenhang wird der Tatrichter nötigenfalls aufzuklären haben, auf welche Weise beim Angeklagten Ehemann TED der Entschluss zum Meineid entstand. Selbst\nwenn er ihn allein gefasst haben sollte, würde zu prüfen sein, ob die Angeklagte Ehefrau TB ihren Mann\nvorsätzlich darin bestärkte, unter Eid falsch auszusagen. Weil die etwaige Beteiligung der Ehefrau am Meineid ihres Mannes möglicherweise in Tateinheit mit dem\n\nmung, EEE Ah neh. a ET\n“ uf ar SEELE wi EEE ve:\n\nL?\n\n“\nKs;\n\nee\n\nvon ihr begangenen Betruge sowie der Urkundenfälschung\nstehen kann, musste auch das hinsichtlich der Ehefrau\nTED ergangene Urteil aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-944-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-944-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.037092+00:00"}}