{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-22_3_StR_907_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"3 StR 907/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_907,’52 4 J\n\n2326 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen den früheren Forstwart Wilhelm\n\nLE aus VD (DEBLreis), ger. an W. ED AD\nin MEERE»\n\nwegen Untreue und Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Limburg an der Lahn vom 7. August 1952\nim Strafausspruch insoweit aufgehoben, als nicht über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung entschieden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen der Untreue in 2 Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, für schuldig erkannt. Es hat ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Limburg an\nder Lahn vom 4. Oktober 1950 verhängten Gefängnisstrafe zu\neiner Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von zweimal 100 DM verurteilt. Die in dem Urteil\nvom 4. Oktober 1950 ausgesprochenen Gelästrafen sind ausserdem bestehen geblieben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie auf § 338 Nr 8 gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Ein Gerichtsbeschluss, durch den ein Antrag des\nerst während der Hauptverhandlung bestellten Wahlverteidigers auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung\nabgelehnt worden wäre, ist nicht ergangen. Ausserdem hat der\nim Laufe der Hauptverhandlung an Stelle eines Pflichtverteidigers eintretende Wahlverteidiger keinen Anspruch auf\nUnterbrechung oder Aussetzung, wie der Pflichtverteidiger\nnach § 145 Abs 3 StPO. Darauf, dass dem Verteidiger nach\nder Revisionseinlegung, wie er behauptet, nicht seinem\nAntrag gemäss Akteneinsicht gewährt worden ist, kann das\nUrteil des Landgerichts nicht beruhen.\n\nMit der Sachrüge macht der Beschwerdeführer geltend:\n\n1. Das Landgericht habe zu Unrecht die Dienstinstruktion\nfür die Forstschutzbeamten in den Gemeinde- und Institutenwealdungen des Regierungsbezirks Wiesbaden vom\n23. April 1885 auf den Angeklagten angewendet;\n\n2. es habe zu Unrecht das Straffreiheitsgesetz vom 31.\nDezember 1949 nicht angewendet.\n\nDamit ist der gesamteSchuld- und Strafausspruch angefochten\nund das Urteil in seinem’ vollen Umfange der Nachprüfung durch?\ndas Revisionsgericht unterstellt (BCH NW 1951, 8i0 Nr 25), E\nDas ist hier von Bedeutung, weildas Rechtsmittel an sich\nunbegründet wäre, aber infolge der am !. Oktober 1953 eingetretenen Gesetzesäbderung zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.\n\nDer Angeklagte war Gemeindeforstwart in den Gemeinden\nWOHEEEEEEEED und CO. Als Forstschutzbeamter hatte\ner mit dem Holzverkauf nur insofern etwas zu tun, als er\nden Holzkäufern das Holz gegen einen vom Bürgermeister\nunterschriebenen \"Holzverabfolgezettel\" und gegen Vorlage\neiner Quittung über den Kaufpreis zu übergeben hatte.\n\nDer Handel mit dem Holz war ihm verboten. Die Holzverwertung in Gemeindewaldungen ist ausschliesslich Sache des\nBürgermeisters. Der Angeklagte verkaufte im Mai :949 ?0'\nRaummeter Fichtenbrennhoiz, das in den Gemeindewaldungen\nvon EEE lag und dieser Gemeinde gehörte, für eigene\nRechnung an die Rheinische Pappenfabrik in Mo zum Prei- “\nse von 16 DM je Raummeter, Dabei gab er sich den Anschein, 3\nals ob er von den Eigentümern zum Verkauf ermächtigt sei.\nDen Kaufpreis zahlte die Käuferin im Juli 1949 an ihn.\n\nUm nun die Abfuhrgenehmigung erteilen zu können, spiegelte\ner dem Bürgermeister von’ Fe im Sommer oder Spätherbst 1949 vor, die Gemeinde seines Geburtsortes Mensfelden wolle das Holz um 6 DM je Raummeter kaufen. Erst am\n\n4. Mai 1950 genehmigte der Bürgermeister den \"Verkauf\",\nindem er dem Angeklagten die Aufmasslisten aushändigte.\nDer Angeklagte zahlte am 13. Juli 1950 den Zaufpreis für\n\ner\n\ng\n\nHerz\n\nBER\n\nENTE u >\nBe x 33 Dr ee\n\nu ge 2 SER N 22\n\n-4-\n\n150 Raummeter - soviel Brennholz war insgesamt vorhanden - in Höhe von 900 DM (6 DM je Raummeter) an die\nGemeindekasse FEED. Am 14. Juli 1950 gab er das\nHolz zur Abfuhr durch die Käuferin frei.\n\nAuf Grund dieses von ihr festgestellten Sachver-\n\n halts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Un-\n\ntreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDurch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, die Gemeinde NEE kaufe das Holz für 6 DM je rm, hat\nder Angeklagte den Bürgermeister bewogen, das Holz zu\ndiesem Preis abzugeben. Es kann auf sich beruhen, ob\nschon dadurch allein die Gemeinde einen Vermögensschaden erlitten hat, ob also das Holz in “Wahrheit mehr\nwert war, als der Angeklagte dafür bezahlt hat. Dieser\nhatte das Holz schon für 16 DM je rm verkauft. Es kann\nnicht bezweifelt werden, dass er als Gemeindebeamter\nnicht Geschäfte für eigene Rechnung mit Gemeindeholz\nmachen durfte. Tat er dies trotzdem, so war er verpflichtet, den Erlös, den er bereits erhalten hatte,\n\n“ohne Abzug an die Gemeinde abzuführen. Hierauf hatte\n. die Gemeinde kraft des Dienstverhältnisses einen Rechts-\n“ anspruch gegen den Angeklagten. Um diesen zu vereiteln,\nhat der Angeklagte den Bürgermeister getäuscht. Er hat\n\ndadurch erreicht, dass dieser nicht den ganzen Kauferlös forderte. Somit hat die Gemeinde einen Vermögensschaden erlitten. Der äussere Tatbestand des Betruges\nist also gegeben.\n\nZum inneren Tatbestand enthält das Urteil nur\nknappe Feststellungen. Nach lLage der Sache ergibt aber\nder Zusammenhang deutlich die Annahme des Landgerichts,\ndass sich der Angeklagte seiner Pflicht, den wirklichen\nErlös an die Gemeinde abzuführen, bewusst gewesen ist,\n\non\n\nver -*\n\npR 0. 67 \\- PaRn SITER N EZ\n\nDe\n\nFTER\n.\n\nPP 223 > We\nPar er\n\n-5-\n\ndass er also die Gemeinde bewusst an ihrem Vermögen\nschädigte, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nDie Revisionsangriffe, die die Anwendbarkeit\n\nder Dienstinstruktion und die Kenntnis des Angeklagten\nvon ihr betreffen, gehen fehl. Auf die Dienstanweisung kommt es nicht an; denn es ist eine, nach der Annahme des Landgerichts auch dem Angeklagten bekannte\nSelbstverständlichkeit, dass ein Forstbeamter nicht\nohne Genehmigung des Waldeigentümers gewinnbringende\nPrivatgeschäfte mit dessen Holz machen darf. Selbst\nwenn die Bürgermeister es geduldet haben sollten, dass\ndie Gemeindeförster selbständig Holz verkauften, so\nergibt sich doch daraus noch kein Einverständnis damit, dass ‘die Förster dabei ohne Wissen der Gemeindeorgane einen Gewinn einstrichen. Von dem allem abgesehen, stellt das Landgericht fest, dass der Angeklag-\n\n. te die Dienstinstruktion ebenso gekannt hat wie die\n\nVerfügung des Landforstmeisters in Wiesbaden vom 13.\nJanuar 1947, welche ausdrücklich daran erinnerte, dass\ndie Verwertung des Holzes in den Gemeindewaldungen\nnur dem Bürgermeister zusteht.\n\nMit Recht hat das Landgericht in dem Verhalten\ndes Angeklagten auch die Merkmale der Untreue (§ 266\n\nStGB), und zwar die des Treubruchstatbestandes, gefun- '\n\nden. Als Forstwart stand der Angeklagte in einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Anstellungsgemeinden, kraft dessen er verpflichtet war, die\nVermögensinteressen der Gemeinden in Bezug auf die Gemeindewaldungen wahrzunehmen. Die Verrichtungen eines\nGemeindeforstwarts sind nicht nur rein technischer\nNatur. Er hat darüber hinaus den Nutzen der Waldeigentümer zu fördern, Schaden und Nachteile nach Kräften\n\n2\n\nEu)\n\nwg:\n\n„lm enit\n\n..\n\n-6 -\n\nzu verhindern. Eine seiner wichtigsten Aufgaben ist\n\nder Forstschutz, die Verhütung und Verfolgung von\nDiebstahl und Forstfrevel, ferner die Holzanweisung\n\nan Käufer gegen Vorlage der entsprechenden Verabfolgezettel u.a.m. Diese Pflichten ergeben sich schon\n\naus der Stellung eines Forstschutzbeamten und sind\nzudem in der angeführten Dienstinstruktion ausdrücklich festgelegt. Sie dienen den Vermögensinteressen\n\ndes Waldbesitzers und sind typische Pflichten eines\nForstwarts. Mit Recht sieht daher das Landgericht das\nDienstverhältnis eines Gemeindeforstwarts als ein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB an. Die Pflicht zur\nWahrung der Vermögensinteressen seines Dienstgebers\n\nhat der Angeklagte schon dadurch verletzt, dass er den\ndurch den Holzverkauf erzielten Erlös nicht sofort an\ndie Gemeinde abführte, sondern behielt, um einen Gewinn zu machen. Schon dadurch hat er der Gemeinde einen\nVermögensnachteil zugefügt.\n\nDie Ausführungen ‘des Landgerichts zum inneren Tatbestand der Untreue ergeben deutlich, dass dem Angeklagten seine besondere Treupflicht bekannt war und\ndass er sich bewusst war, ihr zuwiderzuhandeln und der\nGemeinde einen Vermögensnachteil zuzufügen.\n\nDie Untreue war mit der Nichtabführung des Erldses rechtlich vollendet. Sie war aber damit noch nicht\nbeendet. kit dem Täuschungsmanöver, das es dem Angeklagten schliesslich ermöglichte, seiner Käuferin die\nAbfuhrgenehmigung zu erteilen, verfolgte er den Zweck,\neinen Teil des Erlöses unbemerkt behalten zu können.\nDamit festigte er den bereits durch die Nichtabführung\ndes Erlöses entstandenen Vermögensnachteil und schädigte die Gemeinde weiter, indem sein Verhalten den Verlust des Besitzes an dem Holz zur Folge hatte. Das Landgericht hat also mit Recht auch den letzteren Vorgang\n\nPL\n\nnr\n\n- 7 -\n\nals Untreue gewertet. Gegenüber der schon durch die\nNichtabführung des Erlöses 'begangenen Untreue, ist\n\ndie spätere endgültige Veruntreuung eines Teiles davon keine blosse straflose Nachtat, sondern eine Fortsetzung der Untreue im Rahmen des Gesamtplanes des Angeklagten. Dieser zweite Akt‘ ist, wie auch das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, durch dieselben Handlungen begangen, wie der Betrug. Die Tat war also erst\nbeendet mit der Genehmigung des Verkaufs und der Erteilung der Abfuhrgenehmigung durch den Bürgermeister\nim Sommer 1950. Sie fällt daher nicht unter das Straffreiheitsgesetz vom 3l. Dezember 1949; denn die den Betrug vollendende Vermögensverfügung des Bürgermeisters\ngeschah erst Aach dem 15. September 1949.\n\nEine weitere selbständige Untreue findet das Landgericht in Folgendem: Bei einer zweiten Aufnahme des\nHolzes am 20. Mai 1950 wies der Vertreter der Käuferin,\nder Rheinischen Pappenfabrik, einen Teil des Holzes wegen schlechter Beschaffenheit zurück; ein Teil fehlte\nüberhaupt. So wurde eine Fehlmenge von 58,75 rm Testgestellt. Der Angeklagte wollte 39 rm Ersatzholz beschaffen. In der Gemeinde WEB, bei der er ebenfalls den Forstschutzdienst versah, war auf seine Veranlassung Nutz- und Brennholz geschlagen worden. Der\nAngeklagte täuschte dem Bürgermeister dieser Gemeinde\nvor, seine Heimatgemeinde wolle 39 rm Brennholz erwerben. Der Bürgermeister hielt den Angeklagten zunächst\nhin, verkaufte das Holz dann aber an einen anderen Käufer um 9 DM je rm. Der Angeklagte hatte verschwiegen,\ndass er das Holz für die Ersatzlieferung an die Rheinische Pappenfabrik brauchte. Der Angeklagte erteilte am\n22. Juli 1950 der Rheinischen Pappenfabrik die Abfuhrgenehmigung, nach der Annahme des Landgerichts allerdings ohne zu wissen, dass der Bürgermeister das Holz\n\nd\n\n—ı\\\n\ninzwischen anderweit verkauft hatte. Als der Angeklagte dies erfuhr, verbot er sofort die weitere Abfuhr. Der Beauftragte der Fabrik fuhr trotzdem 29 rm\nab. Für diese 29 rm leistete der Angeklagte dem Käufer des Bürgermeisters Ersatz in Geld, für den Rest\nder Fehlmenge seiner Käuferin.\n\nDas Landgericht befasst sich gemäss der Anklage\nzunächst mit der Frage, ob sich der Angeklagte nicht\ndadurch eines Betruges gegenüber der Rheinischen Pappenfabrik schuldig gemacht habe, dass er deren Vertretern vorspiegelte, er sei Eigentümer des Holzes.\n\nEs verneint dies, weil nicht nachzuweisen sei, dass\nder Angeklagte nicht doch des Glaubens war, den Bürgermeister zum Verkauf bewegen zu können. Sodann erörtert das Landgericht, ob der Angeklagte nicht einen\nDiebstahl an dem Holz begangen habe. Diese Annahme verwirft es ebenfalls aus tatsächlichen Gründen. Für die\neigenmächtige Abfuhr durch die Beauftragten der Fabrik\nsei er nicht verantwortlich. Schliesslich findet das\nLandgericht auch keinen Betrug in der Vorspiegelung\ndes Angeklagten, er kaufe das Holz für die Gemeinde\nMED; denn der Bürgermeister von WED habe\ndas nicht geglaubt. Versuchter Betrug liege nicht vor,\nweil der Vorsatz einer Vermögensbeschädigung nicht\n\"einwandfrei feststellbar sei.\n\nDagegen nimmt das Landgericht an, der Angeklagte\nhabe sich in diesem Falle der Untreue zum Schaden der\nGemeinde VD schuldig gemacht. Er sei auf Grund\nseiner besonderen Treuepflicht als Torstwart verpflichtet gewesen, zu offenbaren, dass er das Holz bereits\nfür 16 DM je rm verkauft hatte. Da er dies unterlassen\nhabe, sei die Gemeinde in die Iage gekommen, das Holz\num nur 9 DM je rm an einen Dritten zu verkaufen. Da-\n\n-9-\n\ndurch habe sie einen Vermögensnachteil erlitten. Der\nVorsatz des Angeklagten sei nach den tatsächlichen\nFeststellungen nicht zu bezweifeln.\n\nDiese Ausführungen des Landgerichts sind nicht\nfrei von Rechtsirrtum. Im Ergebnis tragen aber die\nFeststellungen die Verurteilung. Was das Treueverhältnis angeht, so genügt es, auf das hierzu bereits Gesagte zu verweisen. Rechtsirrig ist es, wenn das Landgericht die Untreue in dem Verschweigen der besseren Verkaufsmöglichkeit sieht. Der Angeklagte hat nicht eine\nbessere Verkaufsmöglichkeit verschwiegen, sondern, dass\ner das Holz selbst haben wollte, um es der Pappenfabrik als Ersatz zu liefern. Er hat hierdurch nicht verursacht, dass: der Bürgermeister das Holz für 9 DM je\nRaummeter an SW verkaufte. Über den Kaufpreis, den\ner dem Bürgermeister zahlen wollte, war noch nicht verhandelt worden. Das nach Ansicht des Landgerichts schädigende Ereignis, den Verkauf an den Dritten, hat der Angeklagte auch-nicht vorausgesehen. Er wollte es im Gegenteil verhindern. Die Verurteilung besteht dennoch zu\nRecht. Die Untreue ist darin zu finden, dass der Angeklagte ohne Zustimmung des Bürgermeisters der Pappenfabrik die Abfuhrgenehmigung: erteilte. Es kann unerörtert bleiben, ob die Pappenfabrik bereits damit oder\nerst im Augenblicke der Abfuhr den Besitz an dem Holze\nerworben hat. Mit .der Erteilung der Abfuhrgenehmigung\nwar sie in die Lage versetzt, das Holz jederzeit abzufahren und es damit dem Herrschaftsbereich der Gemeinde\nendgültig zu entziehen. Die Gefahr des endgültigen Besitzverlustes war damit in so unmittelbare Nähe gerückt,\ndass sie für die Gemeinde einen Nachteil im Sinne des\n§ 266 Abs 1 StGB bedeutete. Dieser Nachteil wurde nicht\ndadurch aufgewogen, dass durch die treuwidrige Verfügung\n\n- 10 -\n\ndes Angeklagten der Gemeinde gegen ihn ein Ersatzanspruch nach % 823 Abs 2 BGB erwuchs. Solche durch die\nUntreuelandlung entstehende Ersatzansprüche haben bei\nder Beurteilung, ob eine Vermögensminderung eingetreten ist, außer Ansatz zu bleiben (RGSt 41, 29). Durch\ndie nachträgliche Ersatzleistung. an den Käufer der Gemeinde, GB; hat der Angeklagte den Nacht il, den er\nder Gemeinde mit der Erteilung der Abfuhrgenehmigung\nzugefügt hatte, wieder gut gemacht. Dieser Umstand\nschafft aber die Tetsache der treuwidrigen Nachteilszufügung und die darin liegende Verwirklichung des äußeren Tatbestsndes der Untreue nicht aus der Welt:\n\nZur inneren Tetseite ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Bewußtsein des Angeklagten,\ndurch die Erteilung der Abfuhrgenehmigung unbefugt unter Verstoß gegen seine dienstlichen Pflichten als\nForstbeamter über Vermögenswerte der Gemeinde zu verfügen. Damit ist der Vorsatz der Untreue dargetan. Die\nHoffnung des Angeklagten, der Bürgermeister werde ihm\nals sngeblichen Vertreter seiner Heimatgemeinde MD-EB üss Holz nachträglich doch noch verkaufen, schließt\ndiesen Vorsatz nicht aus.\n\nDer Angekla;;te hat diese Trt zweifelsfrei nech dem\n15.September 1949 begangen. Sie fällt also ebenfells\nnicht unter das Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember\n\n1949.\nAuch die Strafzumessungsgründe weisen keine Rechtsfehler\n\nauf. Das Urteil müßte daher bestätigt werden, wenn men\nvon der Rechtslage zur Zeit der Aburteilung ausginge.\n\nInzwischen ist jedoch § 23 StGB in der Fassung des Drit-\n\nten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.August 1953 in\nKraft getreten. Dies hat zur Folge, dase des Urteil insoweit aufgehoben werden muß, als nicht über die Stref-\n\naussetzung zur Bewährung entschieden ist.\n\nnee\n\nung, Da\ner. 000\n\n- 11 -\n\nDie neue Vorschrift, ie dem Richter die NMöglichkeit gibt, Gefängnisstrafen bis zu 9 Monaten zur Bewährung auszusetzen, het nicht nur verfahrensrechtliche,\nsondern vor allem sachlich-rechtliche Bedeutung. Nach\nder Neuregelung ist die Strofsussetzung zur Bewährung\nnicht mehr eine Maßnahme der Gnade, sondern eine neuartige sschliche Gestaltung der Strafe selbst, die deren\nerzieherischen Zweck mehr als bisher zur Geltung bringen\nsoll. Schon im Urteil hat der Richter zu entscheiden,\nob die zugemessene Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden\nsoll. Wo die Voraussetzungen einer Aussetzung zur Bewährung gegeben sind, ist das neue Gesetz ;rundsätzlich milder, als das frühere, weil es die ‚„löglichkeit gibt, den\nVerurteilten vor der Strafvollstreckung bedingt zu bewahren. Dass Revisionsgericht kann die Gesetzesänderung\nberücksichtigen, such wenn sie erst nach der lisuptverhandlung des Tetrichters in Kraft getreten ist.\n\nNach § 2 StGB inider seit dem 1.Oktober 1953 geltenden Fassung ist bei Verschiedenheit der Gesetze von\nder Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Der Gesetzgeber ist damit zu der vor dem 28.Juni 1933 geltenden\nFassung der Vorschrift zurückgekehrt. Sie ist vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass unter Aburteilung ur die tatrichterliche Entscheidung zu verstehen sei. Das Reichsgericht sprach deshalb dem kevisionsgericht die Befugnis ab, ein Urteil\nwe,;en einer nach seinem krlass eingetretenen Milderung des Strafgesetzes aufzuheben, Einer solchen Auslegung steht jetzt die Vorschrift des § 354a StPO entgegen, die ‘davon ausgeht, dess das Revisionsgericht ein\nUrteil aufheben kann, w.nn zur Zeit seiner Entscheidung\n\nu.\n\n- 12 -\n\nein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der\nangefochtenen Entscheidung. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass das Revisionsgericht befugt ist, eine\nnach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Strafmilderung zu berücksichtigen. Von dieser Befugnis hat\n\nder erkennende Senat im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht. Die Frage, ob das Revisionsgericht die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Strafmilderung berücksichtigen muss, bedurfte deshalb hier keiner\nEntscheidung.\n\nDie Berücksichtigung des § 23 StGB nötigt jedoch\nnicht zur Aufhebung des Strafausspruches im vollen Umfange. Das Landgericht ist durch das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs 2 StPO) verhindert, auf eine höhere Strafe zu erkennen, falls es die\nGefängnisstrafe auf Bewährung aussetzen sollte. Dass es\naus Anlass der Aussetzung auf eine niedrigere Strafe erkennen wird, ist ausgeschlossen. Eine Herabsetzung der\nStrafe selbst könnte nur auf anderen als durch die Bewährungsfrage veranlassten Erklärungen beruhen. Das würde\naber zu einer Nachprüfung des bisherigen - fehlerfreien -\nStrafausspruchs führen. Dazu bietet jedoch die durch\n§ 23 StGB neu geschaffene Pflicht der zusätzlichen Prüfung nur der Bewährungsfrage keinen Grund. Die Sache\nist deshalb unter Aufrechterhaltung des Strafausspruchs\nim übrigen lediglich zu dem Zwecke an das Landgericht\n\nar oe A PR SP Ze <\n\n- 13 -\n\nzurückzuverweisen, dass in neuer Hauptverhändlung\nüber die Frage der Aussetzung auf Bewährung entschieden wird.\n\nVon der Befugnis des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO\nGebrauch zu machen, bestand keine Veranlassung.\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Maass\n\nwu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-907-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-907-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:04.009143+00:00"}}