{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-22_3_StR_356_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"3 StR 356/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"356/53 2327 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Fritz Armand Alexander Sch iiiiiEEEEED\naus DEEP. geboren an @. ED ED ir Te (SaHD-\n\n@), z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Frof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\n8ls beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter DB\nals Urkundsbeamter ‘der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts in Düsseldorf vom 11. Februar 1953 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, ferner wegen vollendeter und wegen versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen von 3000 DM,\n100 DM und 100 DM verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt sowie die\nSicherungsverwahrung angeoränet. Die-Untersuchungshaft\nist angerechnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil in\nvollem Umfang an. Sie rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, im besonderen wendet sie sich gegen die\nVerurteilung wegen Betruges im Fall Jakobi und gegen die\nAnwendung der §§ 20 a, 42 e StGB. Sie ist unbegründet.\n\nIn.den Fällen Uni und Ja sinäa die\n\nSusseren und inneren Betrugsmerkrale einwandfrei Testgestellt. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich,\n\nAuch im Falle IMDB tragen die Feststellungen die\nVerurteilung wegen Betruges, Die Revision macht geltend,\nder Angeklagte habe I) nicht über seine’ Zahlungsfähigkeit getäuscht. Er hätte zahlen können, habe aber mit seinem Freunde Sk» vereinbart gehabt, dass dieser Kost\nund Miete für den Angeklagten begleiche. Demgegenüber ergibt sich aus dem Urteil die Überzeugung des Landgerichts,\ndass der Angeklagte dem Zeugen gegenüber als zahlungswilliger Mieter aufgetreten sei, in Wirklichkeit aber gar\nnicht beabsichtigt habe, die Schuld für Miete und Kost zu\nerfüllen. Dies schliesst das Gericht daraus, dass der Ange-\n\nPO AA Er\n\nr\n[5\nnn -\n\nklagte log, er werde nach Nürnberg fahren und bald zurückkonmmen,: als IB inn mahnte, während er tatsächlich in\nFrankfurt blieb und sich anderswo einmietete, Auch hat das\nLandgericht nicht geglaubt, dass es SkWB ünernomnen\nhabe, Kost und Wohnung für den Angeklagten zu bezahlen.\n\n' Die Angriffe der Revision richten sich unzulässigerweise\ngegen diese Feststellungen. :. .:.\n\nDie Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\nsind für alle Betrugsfälle einwandfrei dargelegt.\n\nDie Verurteilung wesen vollendeter Urkundenfälschung\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Ts handelt sich dabei\num zwei falsche Ausweise, die der Angeklagte für sich hergestellt und mit den Abärücken selbsigefertigter Stempel\nversehen hat, so dass sie den Anschein erweckten, als ob\nsie von den Landratsämtern Inwbruck, bezw. Zell am See\nausgestellt wären. Aus dem Urteil geht zwar nicht 'hervor,\nob der Angeklagte die Ausweise auch unterschrieben hat.. Jedenfalls aber hat er sie mit falschen Behörädenstempeln versehen. Schon damit sind die Merkmale der Urkundenfälschung\nnach § 267 StGB erfüllt. Zum Begriff der Urkunde gehört es,\ndass der Urheber der verkörperten Gedankenerklärung aus\nder Urkunde nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung erkennbar ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist dazu nicht\nnötig. Es genügt ein Stempelabdruck, ja sogar der Aufdruck\neines auf die ausstellende Behörde eindeutig hinweisenden\nWappens (RGSt 57, 69).\n\nAuch die Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung beruht nicht auf Rechtsirrtum. Das Landgericht\nstellt hierzu fest, der Angeklagte habe begonnen, für einen\nunbekannten Auftraggeber 29 falsche Personalausweise anzu-\n\nfertigen, um sie zu Geld zu machen; er habe \"29 Ausweisformulare hergestellt, um sie später 'fertigzustellen\";\n\ndie Ausweise seien nicht fertig geworden. Damit hat er\nnach der rechtlich einwandfreien Ansicht des Landgerichts\nden Entschluss, unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr herzustellen, durch Handlungen betätigt, die einen\nAnfang der Ausführung dieses Vergehens enthielten. Auch\ndie Herstellung eines Vordrucks für einen unechten Personalausweis kann schon ein Anfang der Ausführung einer Urkundenfäischung sein, wenn darin der Beginn der Tätigkeit\nliegt, die nach der Vorstellung des Täters zur Vollendung\nnötig ist und das geschützte Rechtsgut dadurch bereits unmittelbar gefährdet wird (BGHSt 1, 115). Das war hier nach\nder ersichtlichen Annahme des Landgerichts der Fall, Der\nAngeklagte hatte einen bestimmten Auftrag, er hat die Vor-Arucke nicht nur auf Vorrat hergestellt, oder um sie später gelegentlich zu verwenden, Er hat die Ausweisformblätter hergestellt mit dem bestimmten Vorsatz, sie fertigzustellen. Der erkennende Senat hat im Urteil 3 StR 557/52\nvom 25. Juni 1955 entschieden, dass schon die Beschaffung\nvon Vordrucken zum Zwecke der Anfertigung falscher Bezugscheine versuchte Urkundenfälschung sei, da schon darin\nder unmittelbare Beginri der nach der Vorstellung des Täters zur Vollendung‘ nötigen Tätigkeit jiege, Anhaltspunkte\ndafür, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hätte, treten nirgends zutage.\n\n% Er\n\nDas Urteil lässt auch hinsichtlich der Anwendung des\n\n§ 20 a StGB keinen Rechtsfehler erkennen. Die Tatsachen\naus denen sich ergibt, dass der Angeklagte ein gefährli-\n\ncher Gewohnheitsverbrecher ist, sind ausreichend dargelegt:\n\nmr:\n\n. Sm.\n\"ea\n\nDie Voraussetzungen des § 20 a Abs 3 StGB sind nach den\nFeststellungen gegeben. Die Persönlichkeit des Angeklag-\n\nten hat das Landgericht eingehend gewürdigt. Die Feststellungen über die Vortaten reichen noch aus, um erkennen zu\nlassen, dass dem Landgericht bei der Gesamtwürdigung kein\nRechtsfehler unterlaufen ist, Aus ihnen ergibt sich deutlich,\ndass jene Taten denen sehr ähnlich waren, di’e das Landgericht hier abzuurteilen hatte.\n\nAuch damals schon hatte sich der Angeklagte oft falscher Namen bedient, hatte sich als vermögender und einflussreicher Mann ausgegeben, falsche Papiere benützt und\ndergleichen. Bei der im Jahre 1950 vom Landgericht Nürnberg-Fürth abgeurteilten Tat handelte es sich u.a. um\nKopfgeläschwindel mit falschen Ausweisen. Hieraus konnte\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, dass der Angeklagte ein typischer Hochstapler ist. Wenn es auf Grund\nder Feststellungen über die Vortaten und der Würdigung der\nPersönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen ist,\ndass er die Vortaten und die neuen Straftaten auf Grund\neines erworbenen inneren Hanges zur Hochsiapelei begangen\nhat, so hat es den Begriff des Gewohnheitsverbrechers\nnicht verkannt. Ebensowenig hat es den Begriff der Gefährlichkeit falsch angewendet, wenn es aus der: Zahl der Strafta“en, ihrer raschen Folge, ihrer Gleichartigkeit und aus\nder Wirkungslosigkeit der bisherigen, teilweise schweren\nStrafen Tolgert, dass der Angeklagte sehr wahrscheinlich\nauch ır, Zukunft aus seinem Hange heraus nicht ganz unerhebliche Rechtsbrüche begehen werde. Mit Recht ist das Landgericht bei der Beurteilung von der Sachlage zur Zeit der\nHauptverhandlung äusgegangen,\n\n&\n\n[\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Anordnung der Sicherungsvervahrung. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine erhebliche Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit bedeuten würde, wenn er nach der\nStrafverbüßung freigelassen würde, dass keine andere Möglichkeit besteht, diese Gefahr zu beseitigen, und dass\nvoraussichtlich auch die Strafe keine entscheidende Wirkung im Sinne einer Besserung haben wird. Dass es die Sicherung nur \"vorläufig\" für nötig und es für nicht völlig\nausgeschlossen hält, dass die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung später einmal wegfallen können, ist\nrechtlich ohne Bedeutung. Das Landgericht wiil damit offer.bar nur auf die spätere Möglichkeit einer vorzeitigen\n\nEntlassung nach § 42 f£ StGB hinweisen. Was die Revision gegen die Anwendung der §§ 20 a und 42 e StGB vorbringt, sind\n\nnur tatsächliche Behauptungen, die den klaren Feststellungen des Landgerichts widersprechen.\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Maaß\n\n’* sen SIE ER v .: BIETE ze»: sun\nEEE SEAT EHER\n\nre\n\naz\n\n> PR\nFelge:\nY\n\n2m.\n\nvr\ntn, , -\n\n=.\n\nE% Ps\nFe 777 TE rn\n\nTea. 7\n\nPe \"EPERT SR ti VER Ep Ben TEEN\n\nDEE 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-356-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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