{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-22_3_StR_279_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"3 StR 279/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 279/53 r B..\n\n— 2340 049 4\n\nS\n\nImNamen des Volkes\n\n‘\nPER a\nPara\nn\nnd >70\n\nIn der Strafsache Br.\ngegen Be\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans Sch EEEED> =#\naus Re, üort geboren an @. iD WB; we\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung B:3\nvom 22. Oktober 1953, an der teilgenornen haben: Ei\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg 25\nals Vorsitzender, ; 2\nBundesrichter Dr. Koeniger e\nBundesrichter Prof. Dr. Busch E\nBundesrichter Dr. Baldus Be:\nBundesrichter Naass !\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED dei der Verkündung\n„als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n!\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des.\nLandgerichts in Düsseldorf vom 29. Januar 1953 R\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit\n\nKindern verurteilt wird,\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- '®\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. e.\n\nVon Rechts wegen\n\nBER SR\n\nx As\na‘\n\nDur NEE N\n\n“\n\nNe DE. SSRUE Nach\n. n\nwur\n\nLIND.\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hielt auf einer Kraftwagenfahrt\nvon Köln nach Düsseldorf in der Wöähe von Hochdahl an\nund rief die ihm entgegenkornende 11jährige Schülerin\nHeidelore Pe zu sich. Er lud sie ein, mit ihm zu\nfahren. Als sie ablehnte, zeigte er ihr sein entblösstes Glied. Sie sah weg. Inzwischen war deren 11jährige\nFreundin Iannelore FEB zum Wagen gekommen. Auch sie\nforderte der Angeklagte vergeblich auf, mit ihm zu fahren. Als beide Lädchen sich entfernen wollten, rief er\nsie zurück und wandte sich ihnen mit entblösstem Geschlechtsteil zu. Sie gingen weg. ohne näher auf ihn\nzu achten.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte\n\n. wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur\n\nGesamtstrafe von vier lionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund des sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum\nTeil begründet.\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auf das\nRecht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nicht hingewiesen worden. Aus den Gerichtsakten\nergebe sich dafür weder ein Nachweis noch sonst ein Anhalt. Durch den Verstoss gegen §§ 140 Abs 3, 201 Abs 1\nSatz 3 StPO sei er in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Nach der Gegenerklärung\nder Staatsanwaltschaft ist dem Angeklagten die Anklageschrift mit einem Begleitschreiben zugestellt worden,\ndurch das er darübör belehrt worden ist, dass er bei Begehung einer Tat, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, die Beiordnung eines Verteidigers beantragen könne. Damit ist den obenbezeichneten Verfahrensvor-\n\nschriften genügt.\n\nDie Verteidigung beruft sich darauf, aus den Akten sei die Aufklärung des Argeklagten über sein Antragsrecht nicht ersichtlich. Tas trifft zu. Darauf\nkommt es indes nicht an. Dern es ist nicht vorgeschrie-\n\nET ER I NR ’ . RR uaoer,\n\\ N Sry gar mv REN EUR TNN\nPr SE © Bi. $ NN x RE x\n\nben, dass diese Beiehrung des Angeklagten zum erkennbaren Inhalt der Akten gemacht werden muss. Überdies\nist dem vorgelegten Formblatt, das den auf Verbrechen\nlautenden Anklageschriften stets beigefügt wird, der\n. Hinweis auf das Antragsrecht des Angeklagten zu ente nehmen.\n4, 2.) Sachlichrechtlich gibt das Urteil keinen Anlass\nKe zur Beanstandung, soweit die Anwendung des § 176 Abs 1\n# Nr 3 StGB auf die als erwiesen erachteten Tatsachen in\nu Betracht kommt. Der ingeklagte hat aus Wollust in Gegenwart der beiden Kinder, deren Alter er kannte, sei-\n\nnen Geschlechtsteil entblösst, um sie zur Vornahme ungüchtiger Handlungen, mindestens zu dessen aufmerksamem Betrachten zu veraniassen. Ta die Kädchen ihre Blicke\nsogleich abwandten, hat das Landgericht mit Recht nicht\nVollendung, sondern rur Versuch angenomnen.\n\nBedenken erweckt indes die rechtliche Beurteilung\ndes Verhältnisses, in dem die einzelnen Handlungen des\nAngeklagten zueinander stehen.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber der Heidelore Pi als Zortgesetzte Straftat gewürdigt. Der Zusammenhang zwischen den beiden gegenüber diesem Käädchen begangenen Einzelhandlungen war\nzeitlich und örtlich so unmittelbar, dass neben der Prüfung der Frage des Fortsetzungszusarnenhangs auch die\nder natürlichen Handlungseinheit nahelag. Zur letzteren\nist - wenigstens ausdrücklich - nicht Stellung genommen.\n7 Ein Rechtsfehler kann aber darin nicht erblickt werden.\n\nvanpeugige ve\n. .\n\nar\n\nEu 2° 2\n\n“ VAR von\n\n2,\n\n“\n“ ee\n\nDe\nI.\n\\\n\nERSTER TEN. SU\nTRITT\n” Karan\n.\n\nw\nns\n\nx ar\n\nart\n\nnos\n..\n” ..\n\n“\n\nDuR\n\nDenn der Beantwortung beider Fragen liegen neben rechtlichen Gesichtspunkten ebensosehr Erwägungen tatsächlicher Art zugrunde. \\Wenn die Strafkarner auf Grund der\nletzteren Fortsetzungszusarmenhang bejaht hat, so kann\ndagegen nichts eingewendet werden.\n\nBinem Rechtsirrtum ist sie jedoch insoweit erlegen, als sie das Tun des Angeklagten gegenüber der Hannelore REED 215 weitere selbständige Straftat angesehen\nhat. Denn bei diesem Vorgehen hat der Angeklagte gleichzeitig durch einen einzigen Zuruf die beiden ljädchen veranlasst, sich ihm noch eirmal zu rähern, und durch eine\neinzige llandlung sich gleichzeitig vor beiden entblösst.\nEs kommt demnach nur eine eirheitliche Willensbetätigung\nin Betracht, durch die die beiden Liädchen verletzt worden sind. Sie steht - trotz des Angriffs auf höchtspersönliche Rechtsgüter der beiden Kinder - der Ännahme\nzweier rechtlich selbständiger Straftaten entgegen. Es\nhandelt sich vielmehr um einen Fall der gleichartigen\nTateinheit, also um eine einzige Straftat (BGHSt 1,20).\n\nDarnach hat sich der Angeklagte durch die zweite\nEntblössung zweier tateinheitlich zusammentreffender\nVerbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern schuldig\n\ngemacht.\n\nDie erste Entblössung gegenüber der Heidelore PP\n@&BB ist als unselbständige Einzelhandlung gewürdigt.\nSie steht mit der zweiten Entblössung vor beiden Kindern in Fortsetzungszusarmenhang und bildet mit ihr\neine einzige Straftat. Infolgedessen umfasst die im\nzweiten Falle bestehende natürliche Handlungseinheit\nrechtlich auch die vorausgegangene Teilhandlung. Das\ngesamte Verhalten des Angeklagten ist sonach zu beurteilen als zwei in Tateinheit zusanmentreffende versuchte Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 5 StGB.\n\n-5-\n\nLa eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht\nmöglich ist, konnte das Tevisionsgericht den Schuld- B\nspruch selbst ändern. Dieser zusste wegen des tateinheitlichen Zusarmentreffens auf ein versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern lauten.\n\nDer dadurch beeinflusste Strafausspruch einschliesslich der Gesamtstraffestsetzung musste jedoch\naufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird\ndas Landgericht Gelegenheit haben, die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen. .\n\nzz\n\nRE\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus hHaass\n\nmu 38","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-279-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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