{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-15_3_StR_814_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"3 StR 814/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"n-\n\n2327 029 >\n4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenbahnschaffner Gustav T GEB zus RED,\ngeboren am. UEEEEEn ED ir Te ,. Kreis HOHER.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 4. August 1952 im.\nStrafausspruch aufgehoben. wir\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nRi\n\nAr nme\nPN .\n\n„Teuer 0. „t\nei hen ruhe\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Seine Revision\nrügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts; sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte ist Strassenbahnführer. Am Abend des 31.\nJanuar 1952 befuhr er zu verkehrsstiller Stunde mit einem\nStrassenbahntriebwagen, der mässig besetzt war, die Helmholtzstrasse in Düsseldorf, Auf der Kreuzung mit der Hüttenstrasse,\nderen Benutzer vorfahrtberechtigt sind, stiess der Triebwagen mit einem Personenkraftwagen zusammen, dessen Fahrer an\nden dabei erlittenen Verletzungen am folgenden Tage starb.\n\n2.) Die Verfahrensbeschwerden der Revision sind unbegründet.\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht wird darin gesehen,\ndass die Strafkammer die Geschwindigkeit des Kraftfahrers\nnicht genauer festgestellt habe. Dies sei durch Vernehmung\neines Sachverständigen über kraftfahrtechnische Fragen möglich gewesen.\n\nEs kam jedoch auf die von der Revision vermisste Aufklärung nicht an, Ob der Wartepflichtige mit einer übermässig hohen Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten nicht\nzu rechnen braucht, wie die Revision meint, bedarf hier\nkeiner Erörterung. Diese Frage wäre nur bedeutsam, wenn\nder Angeklagte den Kraftfahrer infolge der örtlichen Verhältnisse bei der Annäherung an die Kreuzung noch nicht\nhätte sehen können. Die Strafkammer hat aber festgestellt,\ndass der Angeklagte den Lichtschein des sich nähernden\n\nner.\n\nZEIS,\n„ur\n\n£:\n\nIdee is: zahle\n\nEn ae a UF\n\nPe ap\n\nTIL\n\n=\n\nBe 3\n\nABLE -ı SEE SE\n\nKraftwagens schon wahrgenommen hat, bevor er sich zum Über-.\nfahren der Kreuzung entschloss. Er nahm nur an, dass dies\nbei normaler Geschwindigkeit des Kraftwagens noch möglich\nsein werde. Auf diese Vermutung durfte sich aber der Angeklagte nicht verlassen, Er war in der Lage, sich über die\nGeschwindigkeit Gewissheit zu verschaffen, und deshalb auch\ndazu verpflichtet. Fs entspricht ständiger Rechtsprechung,\ndass sich der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer. auf eine erkannte oder erkennbar Üüberhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten einstellen muss, Aus sachlichrechtlichen Gründen kam es daher auf die von der Revision vermisste weitere\nAufklärung nicht an.\n\nDie Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass\ner seine ganze: Fahrweise nicht auf Bremsen und Halten zwecks\nGewähren der Vorfahrt eingestellt habe, Ersichtlich ist hier\ndie notwendige Aufmerksamkeit und innere Bereitschaft gemeint,\nnotfalls sofort anzuhalten. Denn im Anschluss an diesen Vorwurf bemerkt das Urteil, nur'wegen der fehlenden Bereitschaft zum Bremsen sei die Schreckvirkung des Angeklagten\nso gross gewesen, dass er überhaupt nichts mehr unternommen\nhabe, als er den Kraftwagen unmittelbar auf den Triebwagen\nzukommen sah. Die Revision meint nun, diese Folgerung habe\ndie Strafkammer nicht ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen ziehen können. Was die Revision im einzelnen\nhierzu ausführt,. ist verfehlt. Die Feststellung mangelnder\nBremsbereitschaft ist tatsächlicher Art und mit der Revision\nnicht angreifbar. Dazu bedurfte es auch keines medizinischen\nSachverständigen. Die Tolgerung ist aus der Fahrweise des\nAngeklagten abgeleitet; sie war allein Sache des Tatrichters. Im übrigen ist dem Angeklagten nicht zum Vorwurf ge-\n\n;\nvg\n\nBT EEE I NEDENR\n\n21\n\nmacht, dass er infolge der Schreckwirkung hilflos war - insoweit hätte möglicherweise zur Klärung der Schuldfrage ein medizinischer Sachverständiger zugezogen werden müssen -, sondern allein das Fehlen der sich aus der Wartepflicht ergebenden inneren Bereitschaft, notfalls sofort anzuhalten. Inwieweit hier das Gutachten &ines Sachverständigen notwendig gewesen sein soll, ist nicht erkennbar.\n\nDie übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich\nunbegründet; sie enthalten zum Teil Ausführungen, die allein\ndas sachliche Recht betreffen.\n\n3,) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässi-\n\nger Transportgefährdung besteht zu Recht,\nDie Revision meint, dass der Begriff der Fahrlässigkeit\n\nverkannt sei, weil die Strafkammer nicht geprüft habe, ob\nder Angeklagte nach’ seinen persönlichen Fähigkeiten und\nKenntnissen zur Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch\nfähig und in der Lage gewesen. sei. Die Revision vermisst jedoch nur Feststellungen, die bei der einfachen Sachlage, die\nkeinerlei Besonderheiten aufweist, schlechthin selbstverständlich sind und deshalb keiner ausdrücklichen Erwähnung\nim Urteil bedurften. Warum der \"Angeklagte nicht hätte in der\nLage sein sollen, die Vorfahrt: zu beachten, ist nicht erfindlich. Dasselbe gilt von der Rüge, die Voraussehbarkeit\ndes Erfolges sei nicht festgestellt; sie ergibt sich zwanglos aus dem Züsanmenhang der Urteilsgründe. Mit Recht macht\ndie Strafkammer dem Angeklagten. zum Vorwurf, dass er sich\nüber die Geschwindigkeit des Kraftwagens keine Gewissheit\nverschafft hat, obwohl dies nach der im Urteil ‚beschriebenen\nÖrtlichkeit möglich gewesen wäre. Das ist bereits zur Auf-\n\nklärungsrüge ausgeführt worden. Die Ansicht der Revision,\ndass der Angeklagte sich nur durch längere Beobachtung des\nKreftwagens über dessen Geschwindigkeit Gewissheit habe verschaffen können, dass er das aber nicht habe tun dürfen, weil\ndann seine Aufmerksamkeit von den anderen Gefahrenpunkten\nder Kreuzung abgelenkt worden wäre, kann nicht geteilt werden, Abgesehen davon, dass die Geschwindigkeit in solchen\nFällen zuverlässig in kürzester Zeit wenigstens annähernd\nerkannt werden kann, hätten etwaige zusätzliche Gefahrenpunkte der Kreuzung dem Angeklagten dann Anlass geben müssen, sich noch langsamer an die Kreuzung heranzutasten. Im\nInteresse der Sicherheit des Verkehrs ist es nicht angängig,\ndie Sorgfaltspflicht des wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers im Sinne der Revision einzuschränken.\n\nAuch zum Tatbestand der Transportgefährdung ist der Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt. Die Revision vermisst im übrigen die Feststellung, dass der Angeklagte durch\nsein fahrlässiges Verhalten eine Gemeingefahr herbeigeführt\nhabe, übersieht aber, dass bei schweren Zusammenstössen der\nvorliegenden Art, Leib und Leben der Insassen der Strassenbahn schon in aller Regel gefährdet werden. Hier bedurfte\nes schon deshalb keiner weiteren Erörterungen, weil bei dem\nZusammenstoss ein Tahrgast der Strassenbahn tatsächlich verletzt worden ist, Ob der Hinweis des Urteils, die Gefährdung der Fahrgäste werde besonders deutlich, wenn man berücksichtige, dass der Angeklagte auch mit dem Herannahen\neines schweren Lastzuges hätte rechnen müssen, rechtlich\nzu billigen wäre, kann. unter diesen Umständen dahingestellt\nbleiben.\n\nDie Änderung des § 316 StGB durch das Gesetz zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl\n\nv\n\nIE Ze\n\nI, 832) ist auf den Bestand des Schuldspruchs ohne Einfluss.\n\n4.) Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden.\n\nZwar ist kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet\n\nworden - insoweit sind die Einwendungen: der Revision offensichtlich unbegründet -; die Strafkammer hat aber eine Prüfung nach § 27 db StGB unterlassen. Sie muss vom Tatrichter\nnachgeholt werden. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass die,\nNichtanwendung des § 27 b StGB lediglich aus Gründen allgemeiner Abschreckung ohne Berücksichtigung der persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten rechtlich fehlerhaft wäre.\n\nKrauss Koeniger Busch\nBaldus Maaß\n\nı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/3-str-814-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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