{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-15_3_StR_813_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"3 StR 813/52","doktyp":null,"leitsatz":"Der Begriff der Unterschlagung ist in\n§ 350 StGB derselbe wie in § 246 StGB.\nTäter des Vergehens nach § 350 StGB\nist nur derjenige, der Alleingewahrsam\nan den unterschlagenen Sachen hat.","text_plain":"nn u\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 2327 002\n\nGesetz: StGB § 350\n\nRechtssatz: Der Begriff der Unterschlagung ist in\n§ 350 StGB derselbe wie in § 246 StGB.\nTäter des Vergehens nach § 350 StGB\nist nur derjenige, der Alleingewahrsam\nan den unterschlagenen Sachen hat.\n\nAktenzeichen: 3 StR 813/52\nUrteil des BGH vom 15. Oktober 1953 LG Darmstadt\n\n3_StR 813,52\n\nIm Namen des Volkesz3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Willi T EEE aus\nGENE, geboren am S. En ED ir KE-c ,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15 Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\n\"Bundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nöundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n28. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n8\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\n\nschwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue nach\nden §§ 350, 351, 266 StGB zu einer Gefängnisstrafe von\nsechs Monaten und zu einer Gelästrafe von 100 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nDer Angeklagte trat in seinem fünfzehnten Lebensjahr\nam 1. Oktober 1947 als Verwaltungslehrling in den Dienst\nder Gemeinde Grm. Nach ärei Jahren, am 1. Oktober 1950 wurde er Verwaltungsangestellter bei dieser Gemeinde. In dieser Stellung blieb er, bis er am 15. Januar\n1952 wegen seiner Verfehlungen entlassen wurde. Nach den\nFeststellungen war der Angeklagte während seiner Lehrzeit\nhauptsächlich in der Gemeindekasse beschäftigt und stand\ndabei unter der Aufsicht des Gemeinderechners. Im letzten\nJahr der Lehrzeit hielt er mit dem Einverständnis des\nsürgermeisters auch selbständig Zahltage unter der Leitung\ndes Gemeinderechners ab. Gelegentlich verwaltete er die\nKasse auch für kürzere Zeit selbständig, wenn der Rechner verhindert oder abwesend war. während einer längeren\nBeurlaubung und. Krankheit des’ Gemeinderechners leitete\ndie frühere Kassenverwalterin die Gemeindekasse. Auch\nwährend dieser Zeit führte der Angeklagte die Kassengeschäfte selbständig, und zwar auch, als die Stellver-\n+reterin des Kassenbeamten erkrankt war. Er war zwar\nnicht ausdrücklich zum Kassenleiter bestellt worden,\n\nister wusste aber, dass er die Kasse selbl1schweigend damit einvers Verwaltungsangestellter\nVerwaltungsab-\n\nder Bürgerme\nständig führte und war stil\n\nstanden Nach seiner Übernahme a\nwar der Angeklagte hauptemtlich in der\n\nSER ER\n\nne tn\n\nTr nn an Fa tn. U\n\nu An Ste 3. >\n\nm vn.\n\n‚ .\nnum TEL Ren ee ne\n\nLP 2002 .\nnn.\n\n-:\n\n.r:\n\ngern\n%\n\na Fo\nPafapr => DE: 2 2 2\n\nBu\n\nFR\n\nteilung beschäftigt. Daneben verwaltete er jedoch häufig\nauf Anordnung des Bürgermeisters die Kasse als Vertreter.\n\n‘ des Kassenbeamten. Die einzelnen Handlungen der vom Land-\n\ngericht als fortgesetzte Amtsunterschlagung in Tateinheit\nmit Untreue beurteilten Straftat beging der Angeklagte in\nder Zeit vom 14 Februar 1950 bis 28. März 1951, also\nnoch teilweise während seiner Lehrzeit.\n\nt£uf diese Feststellungen gründet sich zunächst die\nannahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Tat als\nBeamter im Sinne des § 359 StGB begangen habe. Dagegen\nist rechtlich nichts einzuwenden. Als Verwaltungslehrling\nund als Verwaltungsangestellter einer politischen Gemeinde stand der Angeklagte im mittelbaren Dienst des\nStaates. Er war zwar nicht Beamter im staatsrechtlichen\nSinne. Der Beamtenbegriff des Strafrechts ist aber weiter\nals der des Staatsrechts. Er umfasst alle in öffentlichen\nDiensten stehenden Personen, denen von der zuständigen\nöffentlichen Stelle Dienstverrichtungen übertragen sind,\ndie aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen\nzwecken dienen. Dass dies bei einem Gemeindekassenverwalter, der u.a. Gemeindeabgaben einzunehmen und die Einnakmen in die Bücher einzutragen hat, zutrifft, bedarf\nkeiner näheren Begründung. Der Angeklagte war zu seiner\nmätigkeit vom Bürgermeister bestellt worden. Dieser war\nhierfür zuständig. Nach § 37 der Hessischen Gemeindeordnung von 1945,'50 stellt in Gemeinden mit Bürgermeisterverfassung der Bürgermeister die Arbeiter und\n\nAngestellten ein und entlässt, sie. Auch die Verteilung\nder Geschäfte unter die Gemeindeangestellten ist Aufgabe des Bürgermeisters. Das ergibt sich aus der ver-\n\nfassungsrechtlichen Stellung des Bürgermeisters ohne\nweiteres. Die Berufung zu den Dienstverrichtungen: die\n\nA .-\n\ndie Beamteneigenschaft begründen, kann auch stillschweigend erfolgen (RG LZ 1927, 114). Das stillschweigende\nEinverständnis des Bürgermeisters mit der Übernahme der\nKassengeschäfte durch den Lehrling genügt also, um dessen\nBeamteneigenschaft zu begründen. Auch ein Verwaltungslehrling kann Beamter im Sinne des § 359 StGB sein (RG HRR\n1934, 11745 RGSt 72, 362). Eine selbständige Tätigkeit\nist nicht erforderlich, wenn nur die Dienste nicht ganz\nuntergeordneter Art sind (RG HRR 1934, 1174). Dass die\nVerrichtungen des Angeklagten, auch insoweit er unter\nAufsicht arbeitete, nicht ganz untergeordnete waren, ergibt sich aus den Feststellungen. Das Einnehmen von Geldern und das Verbuchen der \\ingänge ist eine Tätigkeit,\ndie eine gewisse Verantwortung mit sich bringt. Dass der\nAngeklagte noch minderjährig war, steht der Beanteneigenschaft nicht entgegen (RG DR 1940, 1520).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte hatte, wenn er in der\nCemeindekasse tätig war, öffentliche /.bgaben, Wassergelder, Pachtzinsen und dergleichen Zahlungen anzunehmen.\nDie eingezahlten Gelder hatte er auf den Kontoblättern\nder Zahlungspflichtigen einzutragen und die Eintragung\ngleichzeitig in das sogen. Gefällevorbuch durchzuschreiben. Die Vorträge in diesen Buch wurden jeweils einmal\nim Monat vom Gemeinderechner in das Hauptbuch Übertragen..\nIn einer Anzahl von Fällen schob nun der Angeklagte, wenn\ner Wassergeldzahlungen buchte, die Kontoblätter so nach\nunten. dass die Kintragungen im Gefällevorbuch nicht ergezahlten Beträge nahm er entweder 80-\nfort an sich oder er entnahm sie nach Dienstschluss der\nKasse und eignete sie sich an. Meist handelte e8 sich\ndabei um Bareinzahlungen, in drei Fällen um überwiesene\nBeträge. Auf diese Weise brachte er im Laufe der zeit\n\neinen Betrag von mehr als 1 200 DM an sich.\n\nschienen. Die ein\n\n=\n1 > u...\n\nar. Me rn rn\n\n-5-\n\nDas Landgericht verkennt nicht, dass der ingeklagte\nnicht durchweg Alleingewahrsam an den Geldern hatte, die\nihm in amtlicher Eigenschaft übergeben worden waren. Mit\nRecht nimmt es dies nur für diejenigen Zeiten an, während\nderer der Angeklagte als Verwaltungslehrling in Abwesenheit\ndes Kassenleisters und seiner Vertreterin die Kassengeschäfte allein und selbständig flihrte, sowie für die Zeiten.\nwährend derer er als Verwaltungsangestellter vorübergehend\nden Kassenbeamten vertrat. In diesen Zeitabschnitten übte\ner allein und unter Ausschluss anderer die tatsächliche\nHerrschaft über die Geneindekasse aus. Er hatte ausserhalb\nder Dienststunden die Kassenschlüssel in seiner Verwahrung\nund auch während des Wienstes hatte er die Kassenbestände\nallein in seiner Gewalt.\n\nDagegen hatte der Angeklagte keinen Alleingewahrsam\nan den ihm anvertrauten Geldern, soweit er als Lehrling\nunter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung des Kassenverwalters oder seiner Vertreterin arbeitete. Insoweit\ntritt der Senat den Ausführungen des landgerichts bei.\n\nEs verkennt nicht, dass die allgeheine Dienstaufsicht\n\nüber einen Beamten dessen Alleingewahrsam an den ihr anvertrauten Sachen an sich nicht beeinträchtigt (OGHSt 2,\n369; BGH 3 StR 118,’52 vom 19. Dezember 1952, 3 StR 368, 52\nvom 29. Januar 1953). Hier handelte es sich indessen nicht\nnur um eine allgemeine Dienstaufsicht, sondern nach den\nFeststellungen darum, dass der Angeklagte als Lehrling zu\nAusbildungszwecken die Kassengeschäfte unter der unmittelbaren Leitung eines anderen Beamten besorgte. Das ist mehr\nals eine allgemeine Dienstaufsicht und bedeutet, dass der\nıngeklagte die tatsächliche Herrschaft über die Kassenbestände und die eingenommenen Gelder nicht allein ausüben\nkonnte, Unerheblich ist es däbei, ob der Angeklagte im\n\n\\Y\n\n-6-\n\nEinzelfall das Geld aus der Kasse entnommen hat, oder ob er\nes sogleich an sich genommen hat, nachdem er es von den\nZahlungspflichtigen empfangen hatte. Auch in diesem Falle\nhatte die „ufsichtsperson die Möglichkeit der sofortigen\nEinwirkung auf des Geld und den Willen, an ihm ilitgewahrsam neben dem .ıngeklagten zu erlangen.\n\nDer Senat kann indessen nicht der Ansicht des Landgerichts folgen, dass es für den Tatbestand der }ntsunterschlagung nicht darauf ankomme, ob der !!äter die\nSachen, die er sich zueignete, in „lleingewahrsam oder\nnur in lWitgewahrsam mit anderen Beamten hatte. Der Senat\nhat schon wiederholt, zuletzt in dem Urteil vom 29, Januar\n1953 (3 StR 368,52) ausgesprochen, dass zum Tatbestand\nder Amtsunterschlagung, ebenso wie zum Tatbestand der einfachen Unterschlagung nach 5 246 StGB der „lleingewahrsam\ndes Täters an den unterschlagenen Sachen gehört (vgl ferner\n3 StR 615,51 vom 26. Juni 1952, 3 StR 311,51 vom 28. Juni\n1951, 3 StR 118/52 vom 19. Dezember 1952, 5 62 f). Von\n\ndieser Rechtsprechung abzugehen geben auch die ausführungen des Landgerichts keinen Anlass, Im Gesetz kommt klar\n\nzum Ausdruck, dass es die Strafe nur verschärfen will,\nwenn ein Beauter eine Sache unterschlägt, die er im amtlichen Gewahrsam hat, nicht auch, wenn ein Beamter eine\n\nin seinem amtlichen Gewahrsam befindliche Sache stiehlt.\nDer Gesetzgeber geht dabei offenbar von der Auffassung\naus, dass der Strafrahmen des § 242 für im mt beuangene\nDiebstähle genügt. Wenn er diese nicht‘ auch mit einer\nschärferen Strafe bedroht, so beruht dies nicht zuletzt\nauf der Erwägung, dass gerade diejenigen Sachen, die in\nder ausschliesslichen tatsächlichen Gewalt eines einzelnen\nBeamten sind, eines besonderen Schutzes bedürfen. Für einen\nungetreuen Beamten ist es im allgemeinen leichter, sich\n\nno\n\na? nl u BEE She SE ZZ EEE SE Zr\n. E ... “rt r . ..\n\nui de\nFESZRFE\n\nr RL äE!. -ı.5\nEee PR EE we\n\nan solchen Sachen zu vergreifen, als an Gegenständen, die\ner nicht allein in Gewahrsam hat. Die Auslegung vom Ergebnis\nher, die in der Rechtsprechung verschiedentlich zu der\ngegenteiligen Ansicht geführt hat, wird dem eindeutigen\nGesetzeswortlaut nicht gerecht (vgl KGWest in JR 1950,\n631; KG HESt 2, 68; OLG Karlsruhe NW 1950, 1973 1952,\n837) Diese Entscheidungen geben in unzulässiger Weise\nrechtspolitischen Erwägungen den Vorrang. Zum Teil nehmen\nsie ferner irriger Weise Witgewahrsam statt Alleingewahr-.\nsam an. Wenn beachtet wird, dass Mitgewahrsam nur bei tatsächlicher unmittelbarer körperlicher Einwirkungsmöglichkeit der mehreren Gewahrsamsinhaber gegeben ist, kann ein\nBedürfnis nach ausdehnender Anwendung des § 350 StGB auf\ndie Fälle des kitgewahrsans nicht bestehen.\n\nIn denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte keinen\nAlleingewahrsam an den Geldern hatte, die er sich zueignete,\nhat er demnach keine Amtsunterschlagung, sondern Diebstahl\n\nbegangen.\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Anwendung des §§ 351 StGB in den Fällen, in denen Amtsunterschlagung vorliegt. Das Gefällevorbuch ist ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Buch. Der Angeklagte hat\nes unrichtig geführt, um die Unterschlagungen zu verdecken. Das war nach den Feststellungen deshalb möglich,\nweil die Kontoblätter bei Prüfungen nicht nit dem Gefällebuch verglichen wurden.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) unterliegt an sich keinen durchgreifenden rechtlichen Beder.ken\n\n(vgl R6St 69, 337). Dies.gilt auch für die Fälle, in denen\nsie nach dem oben Ausgeführten nicht mit Amtsunterschlagung;\n\nsondern mit Diebstahl zusammentrifft.\n\n3o\n\nDa \"jedoch das Urteil wegen der teilweise rechtsirrigen\nAnwendung des § 350 StGB nicht bestehen bleiben kann, muss\nauch die Verurteilung wegen der tateinheitlich damit zusammentreffenden Untreue aufgehoben und die Sache in vollem\nUmfange an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIn dem neuen Verfahren werden die am 1. Oktober 1955\nin Kraft getretenen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 über \"Heranwachsende\" zu beachten sein.\n\nKrauss Koeniger Busch\nBaldus Maass\n\nx ru 2 . .\n2er. De u\n\nPau aE 2 nr Sn\nEmden mt E20\n\nDa Wen\n\nDS ee Tr u\n\nu u un it wm\n\nu or\n\n— ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/3-str-813-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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