{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-15_3_StR_750_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"3 StR 750/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 750/52\n\nIm Namen\n\n7\n‚2327,051,,. /\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Theodor B EB aus NEM, dort geboren am\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstastsanwalt EB bei der Verkündung\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 3»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Juli 1952\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als\nauf Gefängnis erkannt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPer E EE .”\n\n. .. ur. -\n_ ea u...\n\nxy\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Körperverletzung zu\nvier Monaten Gefängnis, ferner wegen Beleidigung zu 100 DM\nGeldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt\nworden. Er hat die Entscheidung mit der Sachbeschwerde\nangefochten.\n\nl. Die Revision ist der Meinung, das Landgericht habe\ndie Beleidigung zu Unrecht als selbständige Handlung betrachtet. Der Wille des Angeklagten sei ausschliesslich\nauf die Begehung eines Sittlichkeitsverbrechens geric:itet\ngewesen. Deshalb sei die rechtliche Trennung der beiden\nAngriffe auf die Therese Sch@P, die zeitlich nahe aufeinandergefolgt seien, nicht vertretbar.\n\nJiese Auffassung steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters. Darnach hatte der Angeklagte,\nals er die Sch in der Zufuhrstrasse in NE ansprach\nund wegen ihrer ablehnenden Haltung beleidigte, nur die Absicht, mit ihr auf freundschaftliche Weise zum Zwecke der\nAnknüpfung intimer Beziehungen in Fühlung zu kommen. Erst\nhernach in der menschenleeren J'osefstrasse hat er sich\nzu seinem weiteren Vorgehen entschlossen.\n\nDiese Würdigung des Geschehensablaufs ist denkgesetzlich möglich. Der von der Strafkammer als erwiesen\nerachtete Sachverhalt ist für das Revisionsgericht bindend. Aus ihm ergibt sich, dass der Angeklagte die\n. Sch, als er seine Bemühungen, mit ihr durch Zureden\nin ein näheres Verhältnis zu gelangen, scheitern sah,\naus Ärger darüber mit den Ausdrücken \"Hure, Dirne\" beschimpfte. Das Vergehen der Beleidigung war also bereits\nvollendet in dem Zeitpunkt, in dem er den Vorsatz farste,\ndie Schäfer mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsver-\n\nren.\n\nu We ZU 7 N Fed, TV amitr Aunasiadien ü EN . sin u\n\nEr\n\nRI. ZI\n\nm. ns\n\n” - ». .\nir iu, 0 Bean\n\ner\n\nPak 10 m Sn nn dur 2\n\nun ne\n\n- 3 -\n\nkehrs zu nötigen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern\ndurch die vorausgegangene Ehrenkränkung der Zeugin ein Teil\nder Notzuchtshandlung verwirklicht sein soll. Das wäre\naber die Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit\nzwischen der ersten Beleidigung und dem hernach verübten.\nSittlichkeitsverbrechen. Ebensowenig liegt Gesetzeseinheit\nvor.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen der ersten Beleidigung und dem Sittlichkeitsverbrechen kann somit nicht\nbeanstandet werden.\n\n2. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge erforderliche\nNachprüfung des Urteils gibt indes Anlass zu Bedenken wegen der rechtlichen Würdigung des Sittlichkeitsverbrechens.\nDie Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Notzucht\nund Kötigung zur Unzucht beruht auf Rechtsirrtum.\n\nTateinheit zwischen diesen beiden Straftaten ist\nzwar nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie liegt aber nur\ndann vor, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des\n§ 177 StGB, ein anderer nur den des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB\nerfüllt (BGHSt 1, 152). So lag hier die Sache nicht.\n\nDer Angeklagte hat die Schäfer gegen eine Wand gedrängt, nit der rechter: Hand am Hals gefasst, mit der\nlinken unter den Kleidern in Höhe der i:trumpfbänder an\nden Beinen berührt und sie schliesslich wegen ihrer Abwehr an den Handgelenken gepackt. Alle diese Einzelhandlungen hat er nach der Feststellung der Strafkammer\nausgeführt, um die überfallene zum Geschlechtsverkehr\nzu zwingen. Sie sollten demnach nicht für sich allein\nder Erregung oder Befriedigung der Sinnenlust des Angeklagten dienen, sondern nur die beabsichtigte Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen helfen. Daher\n\n-A-\n\nbesteht hier zwischen der versuchten Notzucht und der Nötigung zur Unzucht Gesetzeseinheit. Denn der engere Tatbestand der Wotzucht schliesst notwendig die gewaltsame\nVornahme unzüchtiger Handlungen in sich.\n\nInsoweit kann das Urteil nicht aufrechterhalten\nwerden. Der Schuldspruch kann aber von hier aus geändert\nwerden.\n\nAls der Angeklagte die Sch wegen ihres Widerstandes und weil er sich durch einen des Weges kommenden Fussgänger gestört fühlte, losliess, kniff er sie noch heftig\nin die linke Brust. Dieses Verhalten hat das Landgericht\nrechtsbedenkenfrei als körperliche Misshandlung beurteilt,\nweil nicht wollüstige Absicht, sondern Wut die Triebfeder\ngewesen sei. Es hält Tateinheit zwischen diesem Vergehen\nund dem Vergehen der versuchten Notzucht für gegeben wegen\nder zeitlichen Verbundenheit der Handlungen, die eine\nTrennung nicht zulasse, Ob dem zuzustimmen wäre, bedarf\nkeiner Erörterung, da der Angeklagte durch die Bejahung\nvon Tateinheit nicht beschwert ist.\n\nAus demselben Grunde kann von einer Prüfung der\nFrage abgesehen werden, .ob die gleichzeitig mit der Körperverletzung begangene weitere wörtliche Beleidigung der\nSch durch das Sittlichkeitsverbrechen aufgezehrt ist,\nwie der Erstrichter zu Gunsten des Angeklagten angenommen\n\nhat.\n\nDa dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt\nworden sind und ihm ausserdem Strafmilderung nach § 51\nAbs 2 StGB gewährt worden ist, konnte die Strafkammer\ndie Mindeststrafe des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB von sechs\nMonaten Gefän; nis, die bei versuchter Notzucht die unterste\nGrenze des Strafrahmens”\"bildet (BGHSt 1, 152), unterschreiten. Es ist zwar nicht wahrscheinlich, immerhin\n\nST TTERBEITEETE U en ann 0 men engen nd en Te ENTE EREMEREET r reg PRRSRHIRIR ET LESS TARRT BERG\nWELTIER I SE E\n\nsa..\n\naber nicht ausgeschlossen, dass der zum Sittlichkeitsverbrechen ergangene Strafausspruch durch den obendargelegten\nRechtsfehler beeinflusst worden ist. Er war daher aufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision musste verworfen werden.\n\nKrauss Koeniger Busch\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/3-str-750-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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