{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-10-15_3_StR_689_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-15","aktenzeichen":"3 StR 689/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— 2327 0°0\n\nImN am en des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaschinentechniker Eugen DEEEEB aus\nDEE, dort geboren an W. ED\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 23. Juli 1952 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn eines\nSittlichkeitsverbrechens schuldig gesprochen hat.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIR\n\n2x.\n\n‚8\n\nIms\n\nae ne.\nWR *-\n\n2 ag\nIF\n\nare.\n\nEr\n\nBIS:\n\nET\n\nNeu\nTER\n\n...\nEen\n\nAbefräe\nERERER\n\na.\nBeer Te\n\n-\n\nr:2:\n\nDET Pr\nwre di\n233.\n\nER:\n\n5\n\nTER R\n\nFE\n\nu een\nre >\n\nNenn\n.or\n\nTR\n\nDer Angeklagte ist unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen eines Verbrechens der Unzucht\nmit Kindern zu zehn koonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat am 2. April 1950 die damals\netwa 13 Y2jährige iiarianne KB über dem Kleid an den\nBrüsten angefasst. sie geküsst und versucht,. ihre\nnackte Brust zu berühren. Ausserdem hat er die Hand\ndes sich sträubenden kiädchens zu seinem Hosenschlitz\ngeführt, so dass es seinen Geschlechtsteil über der\nHose fühlte.\n\nDiesen Sachverhalt hat die Strafkammer als vollendetes Verbrechen wider die Sittlichkeit nach 8 176\nAbs 1 Nr 3 StGB beurteilt. Sie hat festgestellt, dass\nder Angeklagte die Hanülungen aus Geschiechtslust vorgenommen hat. Weiter vertritt sie zur inneren Tatseite\ndie Auffassung, es sei ohne Belang, ob der Angeklagte\nüber das Alter des llädchens Erwägungen angestellt und\nob er das Bewusstsein gehabt habe, es handle sich um\nein Kind unter 14 Jahren. Es genüge, dass der Angeklagte die Tat gewollt habe, einerlei, welches Alter das\nKind gehabt habe.\n\nSoweit der äussere Tatbestand eines Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Betracht kommt, kann\ndie Entscheidung nicht beanstandet werden. Das Kind\nwar zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt. Der Angeklagte hat durch sein Tun das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt.\n\nDagegen bestehen Bedenken gegen die Darlegungen\nzum inneren Tatbestand. Die wollüstige Absicht des\n\n- 3.\n\nAa vo an\nEi nr ÄB 554 Brand BT\n\nA\n\nBeschwerdeführers ist zutreffend bejaht Rechtsirrtümlich sind aber die Ausführungen des Urteils, die\nsich mit seiner Kenntnis vom Alter des verletzten hMädchens befassen. Sie enthalten keine einwandfreie Feststellung, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat\nm Dieser erfordert, dass der Täter mit der Möglichkeit,\ndas Kind sei noch nicht 14 Jahre alt, gerechnet und\nsich trotzdem zur Tat entschlossen hat. \";r muss also\nden Gedanken an ein Alter unter 14 Jahren in seine Vorstellung aufgenommen und die Tat auch für diesen Fall\ngewollt haben.\n\nDiesem Erfordernis entsprechen die vom Landgericht\nfür erwiesen erachteten Tatsachen nicht. Es ist nur\nfestgestellt, dass der Angeklagte gewusst hat, es handle sich um ein recht jugendliches, noch kindliches Wädchen. Bei dessen äusserem Erscheinungsbild habe der Beschwerdeführer keine Veranlassung genommen, sich über\ndas Alter des Kindes überhaupt Gedanken zu machen. Es\nsei ihm schlechthin auf die Befriedigung seiner Sinnenlust angekommen, gleichgültig, ob das Mädchen das 14.\nLebensjahr erreicht gehabt habe.\n\nDiese Fassung ist unklar und rechtfertigt die An-\n\n_ nahme des bedingten Vorsatzes nicht, den der Erstrichter - wenngleich ohne ausdrückliche Stellungnahme _\nangenommen hat. Denn ohne dass sich der Beschwerdeführer über das Zlter des Kindes Gedanken gemacht hätte,\nkönnte er die Tat nicht für den Fall gewollt haben,\ndass es noch keine 14 Jahre alt sei. Es würde dann an\nseinem Bewusstsein der Möglichkeit des Vorliegens eines\nTatbestandsmerkmals fehlen.\n\nu\nRi.\nr Yen “\nle,\nBr%..\nı .\n;8.\nv;\nfr\nger\n“Bi\nEr %,\n!\nKir.\n% >\n4\n‘2\ngi\na:\nß,\n1\n\nPr - Fre\n\nDie gegenteilige Meinung der Strafkammer ist zwar\nvom Reichsgericht gelegentlich vertreten worden\n(RGSt 75, 127; RG, HRR 1928 Nr 791). Sie widerspricht\n\n: -A-\n\n1\n\n-4-\n\nPR Zee 2 25.22\n\naber den von Rechtslehre und Rechtsprechung zum Begriff\ndes bedingten Vorsatzes entwickelten Grundsätzen (vgl\nRG HRR 1934, 611; 1942, 742). Auch der Bundesgerichtshof ist ihr nicht gefolgt (vgl Urteil des 4. Strafsenats vom 27. November 1952 - 4 StR 440/52)\n\nTue.\n\nDie von der Strafkammer gewählte Ausdrucksweise\nkönnte allerdings auch so gemeint sein, dass der Angeklagte die Tat auch für den Fall gewollt und ausgeführ:\nhat, dass das Mädchen das 14. Lebensjahr noch nicht er-E reicht hatte. Der Hinweis auf die äussere, noch recht\nB. kindliche Erscheinung des verletzten Mädchens könnte\n\\ für diese Auffassung sprechen. Das würde aber dann nicht\nbedeuten, äass der Angeklagte sich überhaupt keine Gedanken gemacht, sondern mit der Möglichkeit gerechnet\nhat, das Kind könne unter der Grenze des Schutzalters\nstehen, In diesem Falle lägen Bedenken gegen die Bejahung\ndes bedingten Vorsatzes nicht vor.\n\nRETTET Ae\n\nzu\n\nWegen der bestehenden Unklarheit konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.\n\nKrauss Koeniger Busch\nBaldus Maass\n\nEEE EEE EEE TER ET EEE We eg Bo\n\n... -\nET SE EruR SZ E Ee\n\nPP","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/3-str-689-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-15/3-str-689-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:03.577642+00:00"}}